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Urteil

2 K 11183/17

VG Sigmaringen 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2018:1212.2K11183.17.00
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Leitsätze
1. Im Rechtsstreit um die Gewährung von Jugendhilfe unterliegt der geltend gemachte Hilfeanspruch grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, in dem der Jugendhilfeträger den Hilfefall geregelt hat. Es liegt nahe, die Zeitabschnitte, die zu einer weiteren Prüfung des Hilfebedarfs Anlass geben können und deshalb den Regelungszeitraum einer Bescheidung naturgemäß begrenzen, bei Hilfen, die mit der Schulbildung im Zusammenhang stehen, nach Schuljahren zu bestimmen.(Rn.22) 2. Hat das Jugendamt die begehrte Hilfemaßnahme aus im Rahmen seines Beurteilungsspielraums vertretbaren Erwägungen abgelehnt, besteht weder ein Anspruch des Betroffenen auf die begehrte Eingliederungshilfeleistung noch auf den Ersatz von Aufwendungen für eine Selbstbeschaffung.(Rn.40) 3. Für einen gegen den Träger der Jugendhilfe gerichteten Rechtsanspruch auf Übernahme der für den Besuch einer Privatschule anfallenden Aufwendungen ist grundsätzlich kein Raum. (Rn.45) Ausnahmsweise kommt die Übernahme von Privatschulkosten (als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII (juris: SGB 12)) in Betracht, wenn auch unter Einsatz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf des jungen Menschen im Rahmen des öffentlichen Schulsystems zu decken, mithin diesem der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen unmöglich bzw. unzumutbar ist.(Rn.46)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rechtsstreit um die Gewährung von Jugendhilfe unterliegt der geltend gemachte Hilfeanspruch grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, in dem der Jugendhilfeträger den Hilfefall geregelt hat. Es liegt nahe, die Zeitabschnitte, die zu einer weiteren Prüfung des Hilfebedarfs Anlass geben können und deshalb den Regelungszeitraum einer Bescheidung naturgemäß begrenzen, bei Hilfen, die mit der Schulbildung im Zusammenhang stehen, nach Schuljahren zu bestimmen.(Rn.22) 2. Hat das Jugendamt die begehrte Hilfemaßnahme aus im Rahmen seines Beurteilungsspielraums vertretbaren Erwägungen abgelehnt, besteht weder ein Anspruch des Betroffenen auf die begehrte Eingliederungshilfeleistung noch auf den Ersatz von Aufwendungen für eine Selbstbeschaffung.(Rn.40) 3. Für einen gegen den Träger der Jugendhilfe gerichteten Rechtsanspruch auf Übernahme der für den Besuch einer Privatschule anfallenden Aufwendungen ist grundsätzlich kein Raum. (Rn.45) Ausnahmsweise kommt die Übernahme von Privatschulkosten (als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII (juris: SGB 12)) in Betracht, wenn auch unter Einsatz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf des jungen Menschen im Rahmen des öffentlichen Schulsystems zu decken, mithin diesem der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen unmöglich bzw. unzumutbar ist.(Rn.46) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Gericht versteht die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung und die Beschränkung des Begehrens auf das Schuljahr 2017/2018 nicht als Änderung des Streitgegenstands (verdeckte Teilrücknahme), sondern als Konkretisierung des schriftsätzlich angekündigten, nicht auf einen bestimmten Zeitraum festgelegten Klageantrags. Die so verstandene Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. I. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verpflichtungsklage liegen vor. Insbesondere kann das gesamte Schuljahr 2017/2018 und insoweit auch der Zeitraum nach Erlass des Widerspruchsbescheids zum Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung gemacht werden. Im Rechtsstreit um die Gewährung von Jugendhilfe unterliegt der geltend gemachte Hilfeanspruch grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, in dem der Jugendhilfeträger den Hilfefall geregelt hat. Dieser Zeitraum ist regelmäßig derjenige bis zur letzten Behördenentscheidung, kann aber darüber hinausreichen, wenn eine in zeitlicher Hinsicht weitergehende Regelung getroffen worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.06.1996 - 5 B 222.95 -, Buchholz 436.511 § 27 KJHG/SGB VIII Nr. 2, Urteil vom 08.06.1995 - 5 C 30.93 -, FamRZ 1996, 164). So liegt es nahe, die Zeitabschnitte, die zu einer weiteren Prüfung des Hilfebedarfs Anlass geben können und deshalb den Regelungszeitraum einer Bescheidung naturgemäß begrenzen, bei Hilfen, die - wie hier - mit der Schulbildung im Zusammenhang stehen, nach Schuljahren zu bestimmen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.08.2015 - 12 A 1350/14 -, juris Rn. 59 m.w.N.). Dementsprechend ist der im November 2017 ergangene Widerspruchsbescheid, dessen Begründung auf die „anstehende zehnte Klasse“ Bezug nimmt, dahin zu verstehen, dass für das gesamte laufende Schuljahr eine (ablehnende) Regelung getroffen wird. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für seine Beschulung am U. Gymnasium, Schuljahr 2017/2018, im Rahmen der Eingliederungshilfe. Der ablehnende Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind daher rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Als Anspruchsgrundlage kommt § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in Betracht. Danach ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Fall der Selbstbeschaffung von Hilfen zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn (1.) der Leistungsberechtigte den Jugendhilfeträger vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, (2.) die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen, und (3.) die Bedarfsdeckung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Diese Anspruchsvoraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für die Hilfegewährung gemäß § 35a Abs. 1 SGB VIII lagen nicht vor (dazu nachfolgend 1.). Bei Unterstellung eines behinderungsbedingten Hilfebedarfs und der Geeignetheit der beschafften Maßnahme scheitert der Anspruch an der fehlenden Unaufschiebbarkeit der Bedarfsdeckung (dazu 2.). 1. Ein Hilfeanspruch nach § 35a Abs. 1 SGB VIII bestand nicht, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm im maßgeblichen Zeitraum 2017/2018 nicht erfüllt gewesen sind. Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Im hier gegebenen Fall einer selbstbeschafften Hilfe müssen diese Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung vorgelegen haben (vgl. Schmid-Obkirchner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 36a Rn. 47; Meysen, in: Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 36a Rn. 42 m.w.N.). Im Fall des Klägers bestand weder eine seelische Störung (Buchst. a), noch lag eine auf einer solchen Störung beruhende Teilhabebeeinträchtigung (Buchst. b) vor. a) Es fehlt - bezogen auf den in Rede stehenden Zeitraum - bereits an einer fachärztlich bzw. -therapeutisch diagnostizierten seelischen Störung i.S.v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII. Der Kläger beruft sich hierzu auf die Stellungnahmen seines behandelnden Kinder- und Jugendpsychotherapeuten vom 22.01.2018 und 21.05.2018, die ihm eine Anpassungsstörung attestieren. Zwar dürfte diesen Bescheinigungen im Hinblick auf § 35a Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB VIII nicht von vornherein die Eignung zum Nachweis einer seelischen Störung abzusprechen sein. Sie tragen die Feststellung eines mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauernden Abweichens der seelischen Gesundheit des Klägers indes inhaltlich nicht. Ihnen ist nicht zu entnehmen, welche konkrete Belastungssituation die - ihrer Natur nach vorübergehende (vgl. F 43.2 ICD-10: „Zustände, die (...) während des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder nach belastenden Lebensereignissen auftreten“) - Störung ausgelöst haben soll, auf welcher diagnostischen und methodischen Grundlage die Befundung erfolgt ist und wie lange die Störung voraussichtlich andauern wird. Das Bestehen einer seelischen Gesundheitsstörung ist damit nicht in nachvollziehbarer Weise belegt. Die im Gutachten der Universitätsklinik U., Psychiatrie, vom 09.10.2013 diagnostizierten Störungen (F 92.8 und F 90.0) finden in den Bescheinigungen des Psychotherapeuten keine Erwähnung; dies legt nahe, dass die seinerzeit festgestellten Störungen nicht mehr vorliegen. Für diese Annahme spricht auch, dass der Kläger nach Auskunft seiner Mutter keine Medikamente mehr einnehmen muss und er in den vergangenen Jahren in gesundheitlicher Hinsicht insgesamt eine positive Entwicklung erfahren hat. Ungeachtet dessen kann auf das psychiatrische Gutachten zur Feststellung einer seelischen Störung im Zeitraum 2017/2018 schon mangels hinreichender Aktualität nicht zurückgegriffen werden. Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bescheid des Versorgungsamts vom 18.07.2018 (seelische Störung, Grad der Behinderung 20) ersetzt die notwendigen medizinischen Feststellungen nicht und gibt über das Bestehen konkreter Störungen keinen Aufschluss. Anlass für eine weitere Aufklärung durch das Gericht besteht bei dieser Sachlage nicht, zumal die Klage - wie noch auszuführen ist - aus weiteren, jeweils für sich tragenden Gründen keinen Erfolg hat. b) Wird das Vorliegen einer seelischen Störung unterstellt, ist eine hierauf beruhende Teilhabebeeinträchtigung in Bezug auf den hier in Rede stehenden schulischen Bereich im Schuljahr 2017/2018, § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII, nicht festzustellen. Eine Teilhabebeeinträchtigung liegt vor oder ist zu erwarten, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt. Erforderlich ist daher, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden vorliegt. Dies ist in Bezug auf den schulischen Bereich beispielsweise bei einer Schulphobie, einer totalen Schul- und Lernverweigerung, dem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen. Seelische Behinderungen sind demnach erst chronische Störungen, die die soziale Integration des Kindes oder Jugendlichen nachhaltig beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.08.2005 - 5 C 18.04 -, BVerwGE 124, 83, und vom 26.11.1998 - 5 C 38.97 -, Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 1; Nds. OVG, Beschluss vom 27.09.2018 - 10 ME 357/18 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 05.03.2018 - 12 E 1085/17 -, juris Rn. 10). Für das Drohen einer seelischen Behinderung ist nach § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII eine hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Teilhabebeeinträchtigung, d.h. eine Wahrscheinlichkeit von wesentlich mehr als 50 Prozent erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.1998 - 5 C 38.97 -, a.a.O. = juris Rn. 16). Das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll überprüfbar; ein Beurteilungsspielraum des Jugendamts besteht insofern nicht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.10.2015 - 12 B 968/15 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Derart gravierende Beeinträchtigungen der sozialen Funktionstüchtigkeit lagen beim Kläger im Schuljahr 2017/2018 nicht vor. Nach den Schilderungen seiner Mutter in der mündlichen Verhandlung hat sich das Sozialverhalten des Klägers in den vergangenen Jahren zum Positiven entwickelt. Er habe auf der U. Schule Freundschaften geschlossen, gehe aus und mache Unternehmungen mit Klassenkameraden. Auch an der zuvor besuchten E.-S.-Schule habe er - wenn auch in beschränktem Umfang - Anschluss gefunden. Die Angaben der Mutter werden durch die zu den Hilfeplanrunden der vergangenen Jahre gefertigten Berichte des Jugendamts im Wesentlichen bestätigt. Hinsichtlich der in H. geknüpften Sozialkontakte zeichnen die Hilfeplandokumentationen ein (noch) positiveres Bild. Nach den Ausführungen im Hilfeplan März 2017 erlebten die Lehrer den Kläger als weitgehend selbstbewusst. Er sei einer der Größten in seiner Gruppe, der zwar eher wenige Freunde habe, vorhandene Kontakte aber zu pflegen verstehe. In seiner Freizeit sei er in der freiwilligen Feuerwehr aktiv und trage Prospekte aus. Ähnlich liest sich die Hilfeplandokumentation 2016, nach der dem Kläger ein Freund in der Gruppe besonders wichtig sei, er mittlerweile deutlich mehr rede, gern lese und anderen Kindern bei den Hausaufgaben helfe. Insgesamt geht aus den Stellungnahmen und den Ausführungen der Mutter hervor, dass von einer völligen sozialen Isolation des Klägers und einer Vereinzelung zum Schuljahreswechsel im Sommer und Herbst 2017 keine Rede gewesen sein konnte. Dass er, wie die Mutter angibt, viel zu Hause gewesen sein mag und die Freundschaften und Kontakte an der E.-S.-Schule - wohl auch der Entfernung zum Wohnort von rund 30 km und der wochentags bis 18 Uhr ausgedehnten Tagesbetreuung geschuldet - auf das Umfeld in H. beschränkt gewesen sind, genügt für die Feststellung einer erheblichen Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit nicht. In schulischer Hinsicht war der Kläger ausweislich seiner eigenen Angaben im letzten Hilfeplangespräch, der pädagogischen Stellungnahmen und des Schulamtsgutachtens motiviert - insbesondere im Hinblick auf den angestrebten Schulabschluss und seinen Berufswunsch - und lernwillig. Die im Hauptschulabschlusszeugnis der E.-S.-Schule und im Zeugnis der U. Schule ausgewiesenen Noten, insbesondere die Kopfnoten, bestätigen diesen Befund. Die Annahme eines (drohenden) Rückzugs aus der Schule bzw. einer sich abzeichnenden Schulverweigerung erscheint vor diesem Hintergrund fernliegend. Sie findet insbesondere auch in den psychotherapeutischen Berichten, die dem Kläger eine gute Arbeitseinstellung und Schulmotivation bescheinigen und die sozialen Schwierigkeiten im Wesentlichen auf dessen zurückgezogenes und kontaktscheues Verhalten zurückführen, keine Stütze. In der Gesamtschau spricht damit alles dafür, dass die soziale und schulische Teilhabe des Klägers im September 2017 und der Folgezeit nicht in der erforderlichen Intensität beeinträchtigt gewesen ist und auch ein behinderungsrelevantes Integrationsrisiko nicht bestanden hat. Bereits wegen des Fehlens der tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 35a Abs. 1 SGB VIII ist ein Ersatzanspruch nach § 36a Abs. 3 SGB VIII daher nicht gegeben und unterliegt die Klage der Abweisung. Bei Unterstellung einer seelischen Behinderung i.S.v. § 35a Abs. 1 SGB VIII stünde dem Anspruch auf Kostenersatz gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII entgegen, dass das Jugendamt die begehrte Hilfe in Form der Beschulung an der U. Schule mit im Rahmen seines Beurteilungsspielraums vertretbaren Erwägungen abgelehnt hat. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten soll, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Dementsprechend ist auch bei der Selbstbeschaffung einer aus fachlichen Gründen abgelehnten Leistung im Hinblick auf § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu prüfen, ob der vom Jugendamt aufgestellte Hilfeplan verfahrensfehlerfrei zustande gekommen, nicht von sachfremden Erwägungen beeinflusst und fachlich vertretbar ist. Diese Prüfung beschränkt sich dabei nicht auf eine reine Ergebniskontrolle, sondern erfasst auch die von der Behörde - maßgeblich ist die letzte Behördenentscheidung - gegebene Begründung. Denn diese muss für den Betroffenen nachvollziehbar sein, um ihn in die Lage zu versetzen, mittels einer Prognose selbst darüber zu entscheiden, ob eine Selbstbeschaffung (dennoch) gerechtfertigt ist. Hat das Jugendamt die begehrte Hilfe aus im vorgenannten Sinne vertretbaren Erwägungen abgelehnt, besteht weder ein Anspruch des Betroffenen auf die begehrte Eingliederungshilfeleistung noch auf den Ersatz von Aufwendungen für eine selbstbeschaffte Hilfe (vgl. BVerwG, Urteile vom 09.12.2014 - 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44, und vom 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1 = juris Rn. 32). In Anwendung dieser Maßstäbe ist hier nicht festzustellen, dass das Jugendamt mit den die ablehnende Entscheidung tragenden Erwägungen den Rahmen des fachlich Vertretbaren verlassen hat. Zwar spricht einiges dafür, dass die Einschätzung zur fehlenden Gymnasialeignung des Klägers - an der das Jugendamt nicht mehr festhält - unzutreffend gewesen ist, weil sie auf einer verkürzten Interpretation des Schulamtsgutachtens vom 27.06.2017 beruhte. Als fachlich fundiert und daher tragfähig erweist sich jedoch die im Widerspruchsbescheid gegebene Begründung, wonach der Wechsel zum U. Gymnasium gegenüber der weiteren Beschulung an der E.-S.-Schule nicht die geeignetere Hilfemaßnahme darstelle. Die zentrale Erwägung des Jugendamts, nach den im Hilfeplanverfahren zusammengetragenen Stellungnahmen der beteiligten Pädagogen und Tagesgruppenbetreuer sei die Fortführung des - bislang erfolgreichen - Besuchs der E.-S.-Schule bis zum Abschluss der zehnten Klasse gegenüber einem Schulwechsel 2017/2018 vorzugswürdig, ist nachvollziehbar und begegnet vor dem Hintergrund der bestehenden Einschätzungsprärogative keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere negiert sie nicht - wie vom Kläger insinuiert - seinen Anspruch auf begabungsgerechte Beschulung; der Abschluss der zehnten Klasse an der E.-S.-Schule hätte einem späteren Gymnasialabschluss nicht entgegengestanden. Zweifel an der Vertretbarkeit der getroffenen Entscheidung bestehen auch mit Blick auf das dem Kläger und ggf. seiner Mutter zustehende Wunsch- und Wahlrecht (§ 5 SGB VIII) nicht. Nach § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII trägt der Jugendhilfeträger die Kosten einer Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Die Wahl der Hilfeart und der Hilfeform selbst ist jedoch nicht Gegenstand des Rechts nach § 5 SGB VIII, sondern Teil der (vorangehenden) Entscheidung des Jugendamts über die im Einzelfall geeignete und notwendige Hilfe (vgl. Wiesner, a.a.O., § 5 Rn. 1 m.w.N.). Die Kosten einer danach ungeeigneten, selbstbeschafften Hilfemaßnahme sind deshalb auch unter dem Gesichtspunkt des Wunsch- und Wahlrechts nicht zu übernehmen. Die ablehnende Entscheidung des Jugendamts ist sonach - unterstellt, die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 35a SGB VIII hätten vorgelegen - verfahrensfehlerfrei getroffen worden und genügt inhaltlich den beschriebenen Anforderungen an ihre Vertretbarkeit. Erst recht ist für die Annahme einer Reduzierung des Beurteilungsspielraums kein Raum. Gesichtspunkte, unter denen sich die weitere Beschulung auf dem U. Gymnasium als einzig geeignete und fachlich vertretbare Hilfemaßnahme darstellen könnte, sind nicht auszumachen. Der geltend gemachte Ersatzanspruch besteht auch deswegen nicht. Der Anspruch scheitert darüber hinaus auch am Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Übernahme von Privatschulkosten im Rahmen der Eingliederungshilfe. Für einen gegen den Träger der Kinder- und Jugendhilfe gerichteten Rechtsanspruch auf Übernahme der für den Besuch einer Privatschule anfallenden Aufwendungen ist grundsätzlich kein Raum. Denn die Bereitstellung der räumlichen, sächlichen, personellen und finanziellen Mittel für die Erlangung einer angemessenen, den Besuch weiterführender Schulen einschließenden Schulbildung auch solcher Kinder und Jugendlicher, deren seelische Behinderung festgestellt ist oder die von einer solchen bedroht sind, obliegt grundsätzlich dem Träger der Schulverwaltung. Ausnahmsweise kommt die Übernahme von Privatschulkosten (als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII) in Betracht, wenn auch unter Einsatz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf des jungen Menschen im Rahmen des öffentlichen Schulsystems zu decken, mithin diesem der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen unmöglich bzw. unzumutbar ist (BVerwG, Beschluss vom 17.02.2015 - 5 B 61.14 -, juris Rn. 4 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass den behaupteten Integrationsschwierigkeiten des Klägers durch den Besuch einer öffentlichen Schule flankierende Hilfemaßnahmen - etwa eine Schulbegleitung oder den vom Jugendamt in Aussicht gestellten Erziehungsbeistand - nicht effektiv hätte begegnet werden können und deswegen ein Ausnahmefall im genannten Sinne vorgelegen hat, sind hier nicht ersichtlich. Auch deswegen ist die Klage abzuweisen. 2. Würde entgegen dem Vorgesagten davon ausgegangen, dass eine seelische Behinderung im streitgegenständlichen Zeitraum bestanden oder gedroht hat, die Beschulung in U. die (einzig) geeignete Hilfemaßnahme gewesen ist, und die Voraussetzungen vorgelegen haben, unter denen Privatschulkosten ausnahmsweise durch den Jugendhilfeträger zu übernehmen sind, scheiterte der Ersatzanspruch an der fehlenden Unaufschiebbarkeit der Bedarfsdeckung (vgl. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII). Der Fall einer Unaufschiebbarkeit der Leistungserbringung vor der Entscheidung über ein Rechtsmittel nach zu Unrecht abgelehnter Leistung des Jugendamts (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b SGB VIII) ist gegeben, wenn der Hilfeerfolg bei jedweder Verzögerung nachhaltig gefährdet würde und die Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel daher - ggf. auch bei Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (§ 123 VwGO) - nicht zumutbar abgewartet werden kann (vgl. Kunkel/Pattar, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 36a Rn. 19 f.; Schmid-Obkirchner, a.a.O., § 36a Rn. 52). Eine solche Eilsituation lag hier nicht vor. Der Kläger hätte im Schuljahr 2017/2018 den Besuch der E.-S.-Schule (zehnte Klasse) fortsetzen können, ohne dass eine nachhaltige Gefährdung seiner sozialen Integration zu besorgen gewesen wäre. Nach den Angaben des Jugendamts hätten ihm erforderlichenfalls die Wohngruppenbetreuung ersetzende Hilfen (Nachmittags- und Hausaufgabenbetreuung) zur Verfügung gestellt werden können. Nach Absolvierung der zehnten Klasse und ggf. Erlangung der Mittleren Reife hätte er im Folgejahr auf eine weiterführende Schule wechseln können. Weshalb ihm dies unter dem - insofern allein relevanten - Aspekt der Teilhabesicherung nicht zumutbar gewesen sein sollte, erschließt sich nicht. Auch aus diesem Grund scheidet ein Ersatzanspruch nach § 36a Abs. 3 SGB VIII aus. Die Klage bleibt nach alldem ohne Erfolg. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der Kläger die Verfahrenskosten, weil er unterliegt. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei. IV. Die Berufung ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. Der Kläger begehrt vom beklagten Landkreis als Träger der Jugendhilfe die Übernahme der Kosten seiner Beschulung auf einem staatlich anerkannten Privatgymnasium. Bei dem am ... geborenen Kläger, dessen Vater im Jahr 2005 Suizid begangen hatte, wurden im Jahr 2013 psychische Störungen diagnostiziert (Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen, F 92.8 ICD-10, einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörungen, F 90.0 ICD-10). Bereits in der Kindergartenzeit war der Kläger zunächst wegen sprachlicher Defizite, später auch zunehmend wegen seines impulsiven und provozierenden Verhaltens auffällig geworden. In der Stellungnahme der Universitätsklinik U., Kinder- und Jugendpsychiatrie, zur Planung einer Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII vom 09.10.2013 wurde ausgeführt, der Kläger benötige einen eng strukturierten schulischen Rahmen mit kurzen Wegen zwischen Schule und Wohnort. Das Regierungspräsidium T., Schule und Bildung, befürwortete in einer Stellungnahme vom 08.01.2014 die Beschulung in einer sonderpädagogischen Einrichtung; die Beschulung an einer Regelschule erscheine angesichts der Schwierigkeiten des Klägers mit der Integration in soziale Kontexte nicht sinnvoll. Nach dem Besuch der A.-L.-Schule U., einer sonderpädagogischen Einrichtung mit dem Schwerpunkt Sprachförderung, wurde der Kläger, der eine Gymnasialempfehlung erhalten hatte, zum Schuljahr 2011/2012 auf dem privaten P.-Gymnasium in U. eingeschult. Dort wurde ihm im Rahmen der Jugendhilfe zeitweise (Juni 2012 bis Februar 2013) eine Schulbegleitung gewährt. Nachdem es im ersten Halbjahr 2013/2014 zu Schwierigkeiten gekommen war - u.a. hatte der Kläger einen Mitschüler gewürgt und war wegen eines mitgebrachten Messers zeitweise vom Unterricht ausgeschlossen worden - fand am 23.01.2014 eine Fallberatung des Jugendamts statt. In dazu herangezogenen Stellungnahmen der Lehrer wurde berichtet, dass neben dem problematischen Sozialverhalten auch Leistungsschwierigkeiten vorlägen. Der Kläger arbeite unkonzentriert, unstrukturiert und schlampig. Auf kognitive Schwächen seien die Probleme jedoch nicht zurückzuführen. Mit Bescheid des Landratsamts Alb-Donau-Kreis, Jugendamt, vom 06.02.2014 wurde dem Kläger Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Gestalt der Kostenübernahme für die Unterbringung in einer heilpädagogischen Tageseinrichtung in H. bewilligt. Ab dem 03.02.2014 besuchte der Kläger im Rahmen dieser Maßnahme die E.-S.-Schule H., eine Werkreal-/Förderschule in privater Trägerschaft (St. F. Jugendhilfe). In den in der Folgezeit durchgeführten Hilfeplangesprächen wurde die Rückführung des Klägers in die Regelschule als langfristige Zielvorgabe definiert. Im Rahmen des Hilfeplangesprächs vom 30.03.2017 gab die Mutter des Klägers an, der Kläger wolle die Schule nach Abschluss der neunten Klasse weiter besuchen und das Fachabitur ablegen. Es bestehe jedoch die Befürchtung, dass er in einer großen Klasse „untergehen“ würde. Ohne konkrete Anleitung drohe er in alte Verhaltensmuster zurückzufallen. Man könne sich die U. Schule in Sch., ein Privatgymnasium, als weiterführende Schule vorstellen. Dort werde in Kleinklassen unterrichtet; es bestehe außerdem eine Betreuung durch Sozialarbeiter. Die Schule könne der Kläger selbstständig erreichen. Es werde angefragt, ob die Jugendhilfe einen Teil der Kosten übernehmen könne. Zum Ende des Schuljahres 2016/2017 legte der Kläger seine Hauptschulabschlussprüfung ab (Gesamtnote: 2,7). Im Juni 2017 wurde beim Staatlichen Schulamt B. eine testdiagnostische Untersuchung im Rahmen der Schullaufbahnberatung durchgeführt. Nach dem hierüber gefertigten Bericht des Schulamts vom 27.06.2017 erzielte der Kläger in den Bereichen verbale, schlussfolgernde und Konzentrationsfähigkeit („PSB-R 6-13“) verglichen mit der Bezugsgruppe Gymnasium unterdurchschnittliche Ergebnisse. In den Bereichen Lesegeschwindigkeit und -verständnis sowie Mathematik hingegen zeige er - verglichen mit Gymnasialschülern der neunten Klasse - insgesamt durchschnittliche Leistungen. Er weise eine durchschnittliche Lernzielorientierung auf; seine schulischen Leistungen seien ihm nicht gleichgültig. Zusammenfassend wurde ausgeführt, die Leistungen im Bereich PSB-R 6-13 ließen für sich genommen eine Gymnasialempfehlung nicht zu. Da der Kläger beim Lesen und in Mathematik jedoch über ein durchschnittliches Vorwissen verfüge und motiviert sei, könne bei bestandener Aufnahmeprüfung des Gymnasiums und mit entsprechender Förderung - ggf. auch unter Wiederholung der neunten Klasse - eine Gymnasialbeschulung ermöglicht werden. In die Entscheidung hierüber seien Rückmeldungen der abgebenden und der aufnehmenden Schule sowie des Psychotherapeuten einzubeziehen, da diese Stellen die emotionalen und sozialen Voraussetzungen des Klägers einschätzen könnten. Mit Bescheid vom 13.07.2017 lehnte das Landratsamt den Antrag auf Kostenübernahme für die Beschulung an der U. Schule ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger erfülle, wie der Bericht des Schulamts zeige, die Anforderungen des Gymnasiums nicht. Außerdem würden die Kosten des Besuchs einer Privatschule nur dann von der Jugendhilfe übernommen, wenn das Kind im öffentlichen Schulsystem nicht weiter gefördert werden könne. Das sei vorliegend nicht der Fall. Am 20.07.2017 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Ablehnungsbescheid beruhe auf einer fehlerhaften Interpretation des Schulamtsgutachtens vom 26.06.2017. Das Gutachten attestiere, dass der Kläger im Bereich der rein schulischen Leistungen verglichen mit Gymnasialschülern im Durchschnitt liege. Die Begutachtung sei zum Ergebnis gelangt, dass eine Beschulung an einem Gymnasium mit Fördermöglichkeiten gelingen könne. Auch der behandelnde Psychologe und die U. Schule seien von der Möglichkeit eines erfolgreichen weiteren Schulbesuchs überzeugt. Die weitere Annahme des Jugendamts, dass eine ausreichende Förderung auf einer staatlichen Schule möglich sei, treffe ebenfalls nicht zu. Bei Besuch einer öffentlichen Schule sei zu erwarten, dass der Kläger mangels geschulten Fachpersonals und wegen der Klassengrößen das angestrebte Bildungsziel nicht erreichen könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2017 wies das Landratsamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen einer Kostenübernahme nach § 35a SGB VIII lägen nicht vor, weil die begehrte Maßnahme nicht erforderlich und geeignet sei. Der Kläger habe gerade begonnen, sich in das Klassengefüge der E.-S.-Schule einzufinden. Es habe eine qualifizierte Nachmittagsbetreuung in der heilpädagogischen Tagesgruppe gegeben. Die Pädagogen hätten vorgeschlagen, dass er auch die anstehende zehnte Klasse in H. absolviere. Der Wechsel nach U. bedeute einen Abbruch der erfolgreich installierten Hilfe. Der geplante Abiturabschluss werde auf den Kläger einen erheblichen Druck ausüben. Das Gutachten des Schulamts werde vom Jugendamt anders interpretiert. Die nach dem Gutachten in die Entscheidung einzubeziehenden Stellungnahmen der aufnehmenden Schule und des Psychotherapeuten lägen nicht vor. Auch eine Empfehlung des Schulamts für den Besuch der U. Schule liege nicht vor. Zum Schuljahr 2017/2018 wurde der Kläger am U. Gymnasium eingeschult (neunte Klasse). Am 18.12.2017, einem Montag, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wird das bisherige Vorbringen wiederholt und vertieft. Weitergehend wird ausgeführt, nach den nunmehr vorliegenden Berichten der U. Schule werde die Notwendigkeit gezielter Förderung und die gymnasiale Eignung des Klägers bestätigt. Aktuelle Äußerungen des behandelnden Psychotherapeuten stützten diese Einschätzung. Die U. Schule biete - anders als öffentliche Schulen und die vom Jugendamt favorisierte E.-S.-Schule - den für die erfolgreiche Beschulung des Klägers erforderlichen Rahmen. Die ablehnende Entscheidung des Jugendamts sei ermessensfehlerhaft, weil sie die Erziehungszuständigkeit der Kindsmutter verkenne. Die bisherigen Erfahrungen zeigten, dass die Beschulung auf der U. Schule für den Kläger die richtige Hilfemaßnahme darstelle. Stellungnahmen des behandelnden Psychotherapeuten vom 22.01.2018 und 21.05.2018 (Diagnose: Anpassungsstörung, F 43.2 ICD-10), Stellungnahmen der U. Schule vom 28.11.2017 und 24.04.2018, sowie das Zeugnis der U. Schule des Schuljahrs 2017/2018 (siebenmal gut, viermal befriedigend, zweimal ausreichend, einmal mangelhaft, Kopfnoten: gut) werden vorgelegt. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 13. Juli 2017 und seines Widerspruchsbescheids vom 17. November 2017 zu verpflichten, dem Kläger Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für den Besuch des U. Gymnasiums Sch. vom 15. September 2017 bis 31. Juli 2018 in Höhe des Schulgelds von 770,- EUR monatlich zu bewilligen, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hierzu werden die bisherigen Ausführungen wiederholt. Zur Klagebegründung wird weitergehend ausgeführt, die in den vorgelegten therapeutischen Stellungnahmen geübte Kritik am schulischen Umfeld in H. („schwierige Peergroup“, dissoziales und aggressives Verhalten der Mitschüler) sei unberechtigt. Die darin enthaltene Behauptung, der Kläger sei wegen seiner friedfertigen und zuvorkommenden Wesensart ausgegrenzt worden, widerspreche den in den Hilfeplanrunden gewonnenen Erkenntnissen. Am 12.12.2018 hat das Gericht über die Streitsache mündlich verhandelt. Die Mutter des Klägers wurde informatorisch angehört. Sie gab im Wesentlichen an, der Kläger werde am U. Gymnasium als externer Schüler beschult; die Schulkosten beliefen sich ohne Material auf 770,- EUR monatlich. Grund für den Schulwechsel sei die soziale Inkompetenz des Klägers gewesen. Von Anfang an sei wegen seines Berufswunsches (Lehrer) eine Rückführung auf das Gymnasium beabsichtigt worden. Der Hauptschulabschluss an der E.-S.-Schule sei nur ein Zwischenschritt gewesen. Den Anstoß für den Wechsel auf das U. Gymnasium habe der behandelnde Psychotherapeut gegeben. In einer Regelschule komme der Kläger nicht zurecht, weil er nicht adäquat mit anderen kommunizieren könne. Er habe eine eingeschränkte Gestik und Mimik, spreche nicht viel und isoliere sich durch sein Sozialverhalten. In medizinischer Hinsicht hätten sich die Probleme, die mit dem Tod des Vaters begonnen hätten, in den letzten Jahren schrittweise gebessert. Viele Therapien und Medikationen seien in Anspruch genommen worden. Mittlerweile müsse der Kläger keine Medikamente mehr einnehmen. Es gehe ihm deutlich besser. Er sei auf dem Weg, ein „normaler Jugendlicher“ zu werden. Noch im September 2017 habe er wenig Freunde gehabt und sei ständig zuhause gewesen. In H. selbst hätten jedoch in gewissem Umfang Kontakte bestanden. Seit er die U. Schule besuche, sei er deutlich aufgeschlossener und habe engeren Kontakt zu zwei in B. wohnenden Klassenkameraden, mit denen er ausgehe und außerhalb der Schule Dinge unternehme. Der Beklagtenvertreter gab an, das Jugendamt halte an der negativen Einschätzung zur Gymnasialeignung des Klägers mit Blick auf das Bestehen der Aufnahmeprüfung und das vorgelegte Zeugnis nicht mehr fest. Es hätten für den in Aussicht genommenen Bildungsweg und einen Gymnasialabschluss jedoch andere Möglichkeiten bestanden. So hätte zunächst der Realschulabschluss gemacht und anschließend „aufgestockt“ werden können. An der E.-S.-Schule hätte in der zehnten Klasse altersbedingt zwar keine Wohngruppenbetreuung mehr stattfinden können; es hätten jedoch alternative Hilfsangebote (Nachmittagsbetreuung, Hausaufgabenbetreuung) zur Verfügung gestanden. Das Jugendamt sei jedoch vor vollendete Tatsachen gestellt worden, so dass Alternativen, auch im Bereich öffentlicher Schulen, nicht mehr hätten geprüft werden können. Dem Gericht liegt die Behördenakte des Beklagten vor. Hierauf und auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen wird wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands Bezug genommen.