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Urteil

14 A 1490/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0313.14A1490.16.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beklagte erließ am 15.10.2014 eine Vergnügungssteuersatzung über die Erhebung von Wettbürosteuer. Die Satzung (im Folgenden: VS) trat am 1.1.2015 in Kraft. Nach § 1 VS unterlagen der Besteuerung im Gebiet der Beklagten das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen (Wettbüros), die neben der Annahme von Wetten (auch an Terminals, Wettautomaten oder ähnlichen Wettvorrichtungen) auch das Mitverfolgen der Wetterergebnisse ermöglichten. Steuerschuldner war nach § 2 Abs. 1 VS der Betreiber des Wettbüros (Wettvermittler). Bemessungsgrundlage der Steuer war nach § 3 Satz 1 VS die Fläche der genutzten Räume in qm. Der Steuersatz betrug nach § 4 VS je angefangenen Quadratmeter 10,- Euro je angefangenen Kalendermonat. Der Kläger betreibt im Stadtgebiet der Beklagten (U. . ) eine Wettannahmestelle, in der er Wetten für den Wettveranstalter C. vermittelt. Mit Bescheid vom 30.6.2015 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger Wettbürosteuer für das erste Halbjahr 2015 in Höhe von 1.140,- Euro fest. Des Weiteren setzte sie für die beiden folgenden Quartale des Jahres 2015 Wettbürosteuer in Höhe von jeweils 570,- Euro im Voraus fest. Hierbei legte sie aufgrund der Anmeldung des Klägers eine Größe des Wettbüros von 19 qm zugrunde. Der Kläger hat am 30.7.2015 Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, der Steuerbescheid sei rechtswidrig, da die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten verfassungswidrig und daher unwirksam sei. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 30.6.2015 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und die Rechtmäßigkeit ihrer Satzung verteidigt. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten vom 30.6.2015 mit Urteil vom 20.5.2016 aufgehoben. Zwar sei die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten wirksam. Das von dem Kläger betriebene Lokal sei jedoch kein Wettbüro im Sinne von § 1 Abs. 1 VS. Die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung hat die Beklagte rechtzeitig eingelegt. Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.7.2016 rechtzeitig geltend, das von dem Kläger betriebene Lokal sei ein Wettbüro im Sinne ihrer Satzung. Auf den hinter der Theke angebrachten Bildschirmen würden zwar keine Sportveranstaltungen übertragen. Es genüge jedoch, dass dort der Spielstand der live bewettbaren Veranstaltungen ständig aktualisiert werde. Auch hierdurch entstehe Wettkampfatmosphäre. Dass in dem Lokal keine Bestuhlung vorhanden sei, stehe der Aufenthaltsqualität nicht entgegen. Auch bei Sportveranstaltungen seien Stehplätze üblich. In die Betrachtung sei ferner die ebenfalls von dem Kläger betriebene Gaststätte nebenan einzubeziehen. Auf den dort vorhandenen Bildschirmen würden Sportveranstaltungen übertragen und es seien Sitzgelegenheiten vorhanden. Mit am 29.11.2017 bekannt gemachter Satzung vom 27.11.2017 hat die Beklagte ihre Vergnügungssteuersatzung rückwirkend zum 1.1.2015 für den Zeitraum bis zum 31.12.2017 abgeändert. Der Besteuerung im Gebiet der Beklagten unterliegt für diesen Zeitraum nach § 1 Abs. 1 VS nunmehr das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen (Wettbüros), die neben der Annahme von Wetten (auch an Terminals, Wettautomaten oder ähnlichen Wettvorrichtungen) auch das Mitverfolgen der Wetterereignisse ermöglichen. Einrichtungen, in denen Wetten lediglich abgegeben werden und kein weiterer Service angeboten wird, werden nicht besteuert (§ 1 Abs. 2 VS). Bemessungsgrundlage der Besteuerung sind nach § 3 Abs. 1 VS die Brutto-Wetteinsätze der Wettkunden. Diese werden von § 3 Abs. 2 VS als die vom Wettkunden eingesetzten Beträge ohne Abzüge definiert. Der Steuersatz beträgt nach § 4 VS 3 Prozent der Brutto-Wetteinsätze. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, das angegriffene Urteil zu ändern und gemäß dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Kläger stellt keinen Antrag. Die Berichterstatterin hat am 25.1.2018 das von dem Kläger betriebene Wettlokal und die von ihm betriebene Gaststätte in Augenschein genommen. Mit Schriftsätzen vom 20., 21. und 22.2.2018 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Steuerbescheid der Beklagten vom 30.6.2015 zu Recht aufgehoben. Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). Das von dem Kläger betriebene Wettlokal ist kein Wettbüro im Sinne von § 1 Abs. 1 VS der Beklagten in der Fassung der Änderung vom 29.11.2017. Hiernach unterliegt der Besteuerung im Gebiet der Beklagten das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen (Wettbüros), die neben der Annahme von Wetten (auch an Terminals, Wettautomaten oder ähnlichen Wettvorrichtungen) auch das Mitverfolgen der Wetterereignisse ermöglichen. Durch die Möglichkeit, Wettereignisse mit zu verfolgen, unterscheidet sich das Wettbüro von der reinen Wettannahmestelle. Es verlagert durch die Mitverfolgungsmöglichkeit die Wettkampfatmosphäre in die Kommunen und nutzt diese zum Vermitteln bzw. Veranstalten von Wetten. Eine Mitverfolgungsmöglichkeit setzt daher voraus, dass Wettereignisse im Rahmen einer Fernsehübertragung beobachtet werden können. Dies muss nicht notwendig nur durch live verfolgbare Wettereignisse geschehen, vielmehr genügen auch zeitlich verzögerte Präsentationen, sofern auf live verfolgbare Übertragungen nicht vollständig verzichtet wird. Eine bloße Ergebnismitteilung oder auch eine reine Radioübertragung genügen hingegen nicht. Das Wettbüro wird durch dieses Angebot zu einem Treffpunkt, an dem sich Gleichgesinnte über vergangene oder aktuell laufende Wettereignisse und damit verbundene Wettchancen austauschen können. Auch dem, der im Moment gar nicht die Absicht hat zu wetten, soll ein Anreiz geboten werden, sich in das Wettbüro zu begeben, weil er dort die Möglichkeit hat, bewettbare sportliche Ereignisse zu verfolgen, und die Wahrscheinlichkeit besteht, dort gleichgesinnte, nämlich an Pferde- und Sportwetten interessierte Personen zu treffen, mit denen man die Zeit angenehm und nunmehr möglicherweise doch wettend verbringen kann. Dem Wettbüro muss dementsprechend eine gewisse Aufenthaltsqualität zukommen, die z. B. durch Tische, Stühle, Dekoration, Angebot von Getränken und Snacks realisiert werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.4.2016 - 14 A 1599/15 -, juris, Rn. 67ff, 158f.; BVerwG, Urteil vom 29.6.2017 - 9 C 7.16 -, juris, Rn. 52. Gemessen an diesen Grundsätzen ist das von dem Kläger betriebene Wettlokal kein Wettbüro, sondern eine reine Wettannahmestelle. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass im maßgeblichen Besteuerungszeitraum in dem Lokal keinerlei Fernsehübertragungen stattfanden. Die hinter dem Thekenbereich angebrachten vier Bildschirme zeigten lediglich in tabellarischer Form die kommenden Livewetten sowie die aktuell bewettbaren Ereignisse, deren Spielstände laufend aktualisiert wurden. Hierdurch konnten jedoch keine Wettereignisse mitverfolgt werden, sondern lediglich deren Zwischenergebnisse. Das Mitverfolgen von ständig aktualisierten Zwischenergebnissen steht dem Mitverfolgen von Wettereignissen im Wege einer Fernsehübertragung jedoch nicht gleich. Denn (Zwischen-)Ergebnisse sind keine Wettereignisse, sie dokumentieren lediglich deren Verlauf bzw. Ausgang. Zwar mag auch auf der Grundlage ständig aktualisierter Zwischenergebnisse ein Meinungsaustausch über mit Wettereignissen verbundene Wettchancen stattfinden können. Ein Mitverfolgen eines Wettereignisses muss dessen Miterleben jedoch möglichst nahekommen, um Wettkampfatmosphäre entstehen lassen zu können. Dies ist nur durch eine Fernsehübertragung hinreichend gewährleistet. Zum Fehlen einer Fernsehübertragung kommt hinzu, dass dem 19 qm großen Wettlokal des Klägers auch keine Aufenthaltsqualität zukommt. Auf der Fläche vor dem Thekenbereich werden keine Sitzgelegenheiten vorgehalten, die zu einem längeren Verweilen und Verfolgen der Zwischenergebnisse einladen würden. Getränke oder Snacks werden nicht angeboten, Kundentoiletten nicht vorgehalten. Die Kunden können lediglich im Stehen die Zwischenergebnisse verfolgen, an den beiden Wettterminals Wetten abschließen oder Wettscheine an einem an der Wand befestigten Schreibbrett ausfüllen und an der Theke abgeben. Das Lokal ist auch nicht deswegen als Wettbüro zu qualifizieren, weil es mit der ebenfalls von dem Kläger betriebenen, unmittelbar angrenzenden Gaststätte in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang stünde. Zwar bietet die Gaststätte die Möglichkeit, Sportereignisse und damit Wettereignisse im Wege von Fernsehübertragungen mit zu verfolgen. Sie bietet mit ihren Sitzgelegenheiten und ihrem Getränkeangebot auch die nötige Aufenthaltsqualität. Zwischen beiden Betrieben besteht jedoch keine räumlich-funktionale Einheit. Sie verfügen zwar über einen gemeinsamen, an der Gebäudeecke befindlichen Treppenaufgang, der durch ein Rollgitter verschlossen werden kann, wodurch die beiden Betriebe nicht unabhängig voneinander geöffnet werden können. Im Übrigen sind sie jedoch baulich voneinander getrennt. Sie verfügen über getrennte Eingänge und keine gemeinsam genutzten Räume. Der Zutritt zum Wettlokal ist – wie auf der Eingangstür deutlich vermerkt ist – nur volljährigen Personen gestattet, während die Gaststätte nach Maßgabe des Jugendschutzgesetzes auch von Minderjährigen betreten werden kann. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei Wettlokal und Gaststätte um getrennte Betriebe. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10 sowie 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.