Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. Dezember 2014 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen geändert. Die Bescheide der Beklagten vom 6. September 2004 und vom 10. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 12. August 2010 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen bodenschutzrechtliche Ordnungsverfügungen sowie die darauf bezogene teilweise Festsetzung der Ersatzvornahme der Beklagten. Gegenstand der Ordnungsverfügungen ist die Sanierung eines ehemals industriell genutzten Geländes in F. . Die streitgegenständlichen Grundstücke waren Bestandteil des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma S. & Co. oHG, die dort im Jahre 1936 den Vertrieb von Brennstoffen, Ölen und Fetten sowie die Produktion von Holz- und Bautenschutzmaterialien aufnahm. Im Rahmen des Betriebs wurde u. a. mit Teer und Mineralölen umgegangen. Nach Ausscheiden der damaligen Mitgesellschafterin und Auflösung der Gesellschaft im Jahr 1983 führte Dr. X. S. die Firma „S. & Co. Holz- und Bautenschutz, Inh. Dr. X. S. “ als Einzelunternehmer weiter. Am 22. Mai 1989 wurde H. X1 als Geschäftsinhaber ins Handelsregister eingetragen. Kurz zuvor, mit notariellem Vertrag vom 15. März 1989, hatten Letzterer und der Kläger den Grundbesitz U.--straße in der Gemarkung F. , Flur 3, Flurstücke 67/3 (fortgeschrieben als Flurstück 710, im Folgenden einheitlich: 710), 220 und 317 (fortgeschrieben als Flurstücke 626 und 627, im Folgenden einheitlich: 626 und 627) erworben. Sie hatten sich in dem notariellen Vertrag zum Erwerb, zum Besitz, zur Verwaltung und zur Verwertung des Grundbesitzes zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) verbunden, an deren Vermögen, Gewinn und Verlust sie jeweils zur Hälfte beteiligt waren. Bei Vertragsabschluss handelte H. X1. im eigenen Namen sowie als Bevollmächtigter des Klägers mit dem Versprechen, dessen ordnungsgemäße Vollmacht oder Vollmachtsbestätigung nachzureichen. Der vereinbarte Kaufpreis betrug 725.000 DM. Der notarielle Kaufvertrag enthielt folgende Ziffer IV.2: „Der Käufer kennt das vorläufige Gutachten der Firma T. Sanierungsplanung GmbH in T1. vom 3. März 1989 über die im Kaufgrundstück möglicherweise vorhandenen Altlasten. Jegliche Gewährleistung des Verkäufers nach den §§ 459 ff. BGB wegen der im Grundstück möglicherweise vorhandenen Altlasten wird ebenfalls ausgeschlossen." Unter Ziffer V.1 Satz 1 des notariellen Kaufvertrags erklärten die Vertragsparteien, sie seien einig darüber, dass „das Eigentum an dem Kaufgrundstück auf den Käufer übergeht in Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Am 31. Juli 1989 wurden H. X1. und der Kläger „in Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ als Eigentümer der Flurstücke in das Grundbuch von F. eingetragen. Zuvor war Dr. X. S. als Eigentümer eingetragen gewesen. Die weitere Entwicklung der Eigentumsverhältnisse der genannten Grundstücke gestaltete sich wie folgt: Mit notariellem Vertrag vom 30. Januar 1990 wurden die Grundstücke Flur 37, Flurstücke 220 und 626 in teilweiser Auseinandersetzung der GbR gegen eine Zahlung von 250.000 DM an H. X1. zum Alleineigentum übertragen. Mit Schreiben vom 14. August 1998 und 30. September 1998 focht der Prozessbevollmächtigte des Klägers den notariellen Kaufvertrag vom 15. März 1989 für die „Eigentümergemeinschaft L1/X1. “ gegenüber Dr. X. S. wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB an. Zur Begründung führte er aus, dem Verkäufer sei schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt gewesen, dass aufgrund der Lagerung von Mineralölen und anderen Stoffen in unterirdischen Tanks sowie aufgrund deren Befüllung von ca. 1940 bis 1989 durch die von ihm bzw. seinem Vater betriebenen Firmen eine gravierende Umweltschädigung eingetreten sei. Der diesbezüglich gegenüber der Eigentümergemeinschaft bestehenden Aufklärungspflicht sei Dr. S. nicht nachgekommen. Mit Schreiben vom 3. Februar 2000 focht der Kläger überdies die H. X1. zum Abschluss des notariellen Vertrags vom 15. März 1989 erteilte Vollmacht wegen arglistiger Täuschung an, weil er nunmehr erfahren habe, dass auch diesem die Grundstücksverunreinigung bereits bei Abschluss des Kaufvertrags bekannt gewesen sei und er es bewusst unterlassen habe, ihn darüber aufzuklären. Unter dem 9. Mai 2001 erteilte der Kläger gestützt auf eine ihm von H. X1. erteilte notarielle Vollmacht vom 4. März 1998 für diesen eine Bewilligung zur Berichtigung des Grundbuchs und beantragte unter dem gleichen Datum beim Grundbuchamt die Grundbuchberichtigung. Am 13. Juni 2001 wurde H. X1. als Alleineigentümer der Grundstücke Flur 3, Flurstücke 627 und 710 in das Grundbuch eingetragen. Im Grundbuch ist als „Grundlage der Eintragung“ in Spalte 4 hierzu vermerkt: „Infolge Anwachsung aufgrund Ausscheidens des E. L1. ist H. X1. nunmehr Alleineigentümer“. Als Eigentümerin des Flurstücks 627 wurde am 17. September 2004 die M. Capital Management GmbH aufgrund Auflassung vom 30. März 2004 eingetragen. Im Hinblick auf eine Kontamination der Grundstücke des ehemaligen Betriebsgeländes S. & Co. stellte sich die Situation wie folgt dar: Am 7. April 1989 erstellte das Institut C. aus T1. einen Bericht über Bodenuntersuchungen, die am 16. und 17. Februar 1989 auf dem Firmengelände vorgenommen worden waren. Ziel der Untersuchung sei es gewesen festzustellen, inwieweit der Boden durch den Umgang mit Mineralöl- und Bitumenprodukten belastet sei. Zusätzlich sei abzuschätzen gewesen, inwieweit sich die mögliche Kontamination auf dem Grundstück vertikal wie horizontal ausgedehnt habe. Die Bodenuntersuchungen auf dem Gelände hätten gezeigt, dass zumindest in Teilbereichen eine hochgradige Kontamination des Bodens mit Mineralöl und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) vorliege. Da diese Belastungen bis in eine Tiefe von 9 m nachgewiesen worden seien, sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass auch das Grundwasser stark belastet sei. Gleichzeitig sei davon auszugehen, dass aufgrund der Migrationsfähigkeit des Mineralöls und der PAK sowie durch Grundwasserströmungen auch Bereiche außerhalb des Firmengeländes belastet seien. Um weitere Schädigungen von Grundwasser und Boden einzuschränken, seien dringlichst weitere Untersuchungen durchzuführen, um erste Sanierungsmaßnahmen einzuleiten. Im Rahmen seines Altlastenuntersuchungsprogramms nahm der Kreis B. als Rechtsvorgänger der Beklagten (im Folgenden einheitlich: die Beklagte) am 3. September 1991 eine Erstbewertung des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma S. & Co. vor. Darin führte sie aus, dass im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung auf dem Gelände der Deutschen Bundesbahn in der U.--straße in F. im Bereich der bereits zurückgebauten Gleisanlagen eine Kontamination des Grundwassers mit PAK, Kohlenwasserstoffen und Phenolen festgestellt worden sei. Daraufhin seien mittels Rammkernsondierungen im Abstrom und Anstrom des Geländes der Firma S. & Co. Wasserproben entnommen und chemisch analysiert worden. Das Grundwasser aus einem Pegel im Abstrom (Pegel 7) sei außergewöhnlich hoch durch PAK, Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylol (BTEX) und Naphthalin bei erhöhten Phenol-Gehalten kontaminiert. Die am 10. Juni 1991 gemessenen Grundwasserstände hätten nach Auswertung eine Grundwasserfließrichtung in Richtung Nordost (ca. 40 Grad) ergeben. Der Pegel 7 liege damit genau in Fließrichtung. Aufgrund der ermittelten Grundwasserfließrichtung und der hohen Belastung mit PAK, Phenolen und BTEX nur in Pegel 7 im Abstrom habe eindeutig nachgewiesen werden können, dass sich die vermutete Infiltrationsstelle im zentralen Bereich der Firma S. & Co. befinde. Wegen des Spektrums der nachgewiesenen PAK hauptsächlich im mittelflüchtigen Bereich handele es sich um Steinkohlenteeröl bzw. Carbolineum, das dort abgefüllt worden sei. Möglicherweise seien noch weitere Stoffe ins Grundwasser gelangt, wie die Kohlenwasserstoffgehalte in Pegel 6 und die BTEX-Gehalte in Pegel 7 zeigten. Auf dem Gelände seien neben Teeröl auch Lösungsmittel in Tanks gelagert, gemischt und abgefüllt worden. Die Phenol-Höchstkonzentration für Trinkwasser nach den maßgeblichen Richtlinien werde in Pegel 7 um das 1.000fache und der Grenzwert für Benzol um das Zehnfache überschritten. Der PAK-Gehalt von 2,13 mg/l sei gegenüber der Höchstkonzentration um das 10.000fache überhöht. Wegen der fortschreitenden Ausdehnung der massiven Grundwasserkontaminationen bestehe ein akuter Sanierungsbedarf. Am 28. Oktober 1996 beauftragte die Beklagte das Ingenieurbüro C. aus F. mit der Durchführung einer erweiterten Gefährdungsabschätzung. Das Ergebnis legte das Ingenieurbüro der Beklagten in seinem Erläuterungsbericht vom Mai 1999 vor. Mit Ordnungsverfügungen vom 30. September 1998 und 19. Juni 2000 wurden der Kläger und H. X1. als Gesellschafter der gemeinsamen GbR zur Außerbetriebnahme dreier unterirdischer Tanks sowie zur Durchführung einer Sanierungsuntersuchung hinsichtlich der Flurstücke 627 und 710 verpflichtet. Die vom Kläger gegen beide Bescheide erhobenen Klagen wies das Verwaltungsgericht Aachen ab (Az. 6 K 2019/99 und 6 K 2235/01). Die Anträge auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht NRW ab, wobei es - anders als das Verwaltungsgericht - davon ausging, dass Adressat der Verwaltungsakte jeweils die vom Kläger und H. X1. gebildete GbR als Eigentümerin der Grundstücke gewesen sei (20 A 1253/05 u. a.). Ausweislich eines Gutachtens des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis B. über den Verkehrswert des Grundstücks Flur 3, Flurstücke 627 und 710 vom 28. Juni 2001 betrug der Verkehrswert des gesamten Objektes zu diesem Zeitpunkt (ohne Berücksichtigung der vorhandenen Altlasten) insgesamt rund 1.170.000 DM (entspricht 598.211,50 Euro). Unter dem 9. Juli 2003 legte der Sachverständige Dr. T2. seinen Abschlussbericht über die durch die Beklagte (im Wege der Ersatzvornahme) in Auftrag gegebene und von ihm durchgeführte Sanierungsuntersuchung vor. Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger mit Ordnungsverfügung vom 6. September 2004 auf, für die Durchführung der auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 3, Flurstücke 627 und 710 notwendigen und in einem beigefügten Maßnahmenplan näher erläuterten Sanierungsmaßnahmen bis spätestens zum 8. Oktober 2004 einen geeigneten Sachverständigen zu beauftragen und die notwendige Abstimmung zwischen dem Sachverständigen und der Beklagten bis spätestens zum 2. November 2004 herbeizuführen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und überdies das Zwangsmittel der Ersatzvornahme angedroht. Die Beklagte begründete die Ordnungsverfügung mit dem durch die erweiterte Gefährdungsabschätzung und die Sanierungsuntersuchung belegten Sanierungsbedarf der Grundstücke. Auf der Basis der Sanierungsuntersuchung sei ein Sanierungsplan durch den Sachverständigen Dr. T2. erstellt worden, aus dem sich die im Einzelnen erforderlichen Maßnahmen ergäben. Diese im Sinne des § 10 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) notwendigen Maßnahmen seien vom Kläger unter gutachterlicher Begleitung durchzuführen. Seine Verantwortlichkeit ergebe sich aus § 4 Abs. 3 BBodSchG. Zum Auswahlermessen werde auf die Begründung der dem Kläger bekannten Ordnungsverfügung vom 19. Juni 2000 verwiesen. Soweit der Kläger sich darauf berufe, wegen der erklärten Anfechtung nicht (mehr) Eigentümer der Grundstücke zu sein, könne dem nicht gefolgt werden. Es sei weder erkennbar noch zivilrechtlich nachgewiesen, dass die Anfechtung wirksam sei. Hilfsweise werde die Heranziehung auch auf § 4 Abs. 6 BBodSchG gestützt. Er sei jedenfalls als früherer Eigentümer zur Sanierung verpflichtet. Seine Heranziehung sei auch verhältnismäßig. Insbesondere werde die Begrenzung der Zustandsstörerhaftung auf den Verkehrswert des Grundstücks beachtet, der vorliegend 598.211,50 Euro betrage und durch die voraussichtlichen Kosten der Sanierung nicht überschritten werde. Mit Ordnungsverfügung vom 10. Mai 2005 setzte die Beklagte die in der Ordnungsverfügung vom 6. September 2004 angedrohte Ersatzvornahme nach fruchtlosem Fristablauf fest und kündigte an, den Sachverständigen nunmehr selbst zu beauftragen. Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, bis zum 24. Juni 2005 für die Beauftragung des Sachverständigen einen Kostenvorschuss in Höhe von 25.000 Euro zu leisten. Mit weiterer Ordnungsverfügung vom 10. Mai 2005 forderte die Beklagte den Kläger auf, nunmehr bis spätestens zum 24. Juni 2005 mit den Sanierungsmaßnahmen entsprechend dem bereits mit der Ordnungsverfügung vom 6. September 2004 überreichten Maßnahmenplan zu beginnen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und überdies das Zwangsmittel der Ersatzvornahme angedroht. Die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme wurden auf 471.210,48 Euro beziffert. Nach fruchtlosem Fristablauf wurden die Sanierungsmaßnahmen im Wege der - im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vom 3. August 2005 im Verfahren VG Aachen Az. 6 L 349/05 zwischen den Beteiligten vereinbarten - Ersatzvornahme unter der Verantwortung des insoweit durch die Beklagte beauftragten Sachverständigen Dr. T2. in zwei Abschnitten durchgeführt, und zwar im Zeitraum 12. September 2006 bis 28. März 2007 (1. Teilsanierungsmaßnahme) und 7. Oktober 2008 bis 21. April 2009 (2. Teilsanierungsmaßnahme). Mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2010 wies die Bezirksregierung L. die Widersprüche des Klägers gegen die Ordnungsverfügungen vom 6. September 2004 und vom 10. Mai 2005 zurück. Zugleich erhob die Widerspruchsbehörde für die Erteilung des Widerspruchsbescheides eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.000 Euro. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie die Begründungen der Ordnungsverfügungen und führte zur Störerauswahl ergänzend aus, dass eine Inanspruchnahme von H. X1. ausscheide, weil dieser sich nach ihren Erkenntnissen weiterhin in Thailand aufhalte und dort keine Vollstreckungsmöglichkeiten für deutsche Behörden existierten. Der Kläger hat am 2. September 2010 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorgetragen hat, die angefochtenen Bescheide seien bereits unwirksam, da sie an die GbR gerichtet seien, die jedoch bei Erlass der Verwaltungsakte gar nicht mehr existiert habe. Die GbR zähle überdies nicht zum Kreis der nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz Sanierungsverpflichteten. Sofern man den Widerspruchsbescheid außer Betracht lasse, werde mit dem Ausgangsbescheid der Kläger als Privatperson in Anspruch genommen, eine Inanspruchnahme als ehemaliger Gesellschafter ergebe sich hingegen gerade nicht. Der Kläger selbst sei aber auch als ehemaliger Gesellschafter nicht sanierungsverantwortlich. Insbesondere eine Anknüpfung an eine Haftungserstreckung auf die Gesellschaft als frühere Eigentümerin im Sinne des § 4 Abs. 6 BBodSchG komme nicht in Betracht. Die Gesellschaft sei infolge der wirksamen Anfechtung bereits nicht Eigentümerin geworden. Auch fehle es an einer nach § 4 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG allein maßgeblichen rechtsgeschäftlichen Eigentumsübertragung. Schließlich könne beim Kläger auch die für die Haftungserstreckung notwendige Bösgläubigkeit nicht festgestellt werden. Die veranschlagte Höhe der Kosten der Ersatzvornahme sei unverhältnismäßig. Ferner sei fraglich, ob die Begrenzung der Haftung für die Sanierung von Altlasten auf den Verkehrswert auch bei einem früheren Eigentümer greifen könne. Denn dieser erlange durch die Sanierung keinen Vorteil. Der Kläger habe das Grundstück auch nicht verkauft. Er habe vielmehr, ohne hierfür entschädigt worden zu sein, seinen Gesellschaftsanteil übertragen. Seine Haftung müsse vor diesem Hintergrund richtigerweise ganz entfallen. Die Störerauswahl sei ebenfalls rechtswidrig. Insbesondere sei die während des Verwaltungsverfahrens als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragene M. Capital Management GmbH als mögliche Verantwortliche nicht in den Blick genommen worden. Der Kläger hat beantragt, die Ordnungsverfügungen der Beklagten vom 6. September 2004 und vom 10. Mai 2005, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 12. August 2010, aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages hat sie ausgeführt, dass die Ordnungsverfügungen an den Kläger als ehemaligen Gesellschafter der inzwischen nicht mehr existierenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichtet und diesem auch ordnungsgemäß bekannt gegeben worden seien. Die Gesellschaft sei als frühere Eigentümerin der Grundstücke nach § 4 Abs. 6 BBodSchG sanierungsverantwortlich und damit kostenpflichtig gewesen. Das Eigentum sei im Sinne dieser Haftungsvorschrift autonom motiviert übertragen worden. Der Kläger sei auch bösgläubig gewesen, weil er jedenfalls die ihm obliegenden Nachforschungen nicht angestellt und leichtgläubig keine weiteren Informationen über das Gelände eingeholt habe. Er hafte im Wege der Nachhaftung analog § 159 des Handelsgesetzbuches (HGB) persönlich. Auch die Ermessensausübung sei nicht zu beanstanden. Insbesondere die Störerauswahl sei ordnungsgemäß erfolgt. Sofern im Verwaltungsverfahren die frühere Eigentümerin M. Capital Management GmbH als mögliche Verantwortliche nicht betrachtet worden sei, werde dies nunmehr im Klageverfahren nachgeholt und hierdurch ein etwaiger Fehler geheilt. Die M. Capital Management GmbH habe sich aufgrund der durchgeführten Ermittlungen der Beklagten als finanziell nicht leistungsfähig erwiesen. Sie sei von der Beklagten bereits mit abfall- und wasserrechtlichen Ordnungsverfügungen in einer Größenordnung von rund 300.000 Euro belastet worden und seit dem 3. Juni 2004 im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Die Ordnungsverfügungen seien bei verständiger Würdigung an den Kläger persönlich als ehemaligen Gesellschafter der L1. und X1. GbR gerichtet. Die Voraussetzungen für seine Inanspruchnahme als Sanierungsverantwortlicher für die auf den streitgegenständlichen Grundstücken vorhandene Altlast lägen vor. Er sei im Wege der Nachhaftung analog §§ 128, 159 f. HGB im bodenschutzrechtlichen Sinn verantwortlich für die inzwischen aufgelöste GbR, die ihrerseits frühere Eigentümerin der Flurstücke 627 und 710 gewesen und als solche gem. § 4 Abs. 6 BBodSchG sanierungsverantwortlich sei. Für die Frage des Eigentums könne die Behörde auf der Ebene der Gefahrenabwehr auf die formale Grundbuchlage abstellen, nach der es sich bei der GbR um die ehemalige Eigentümerin der Fläche gehandelt habe. Eine evidente Unrichtigkeit des Grundbuchs liege nicht vor. Die Gesellschaft habe ihr Eigentum auch im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG „übertragen“. Erfasst seien alle privatautonom veranlassten Eigentumsübertragungen und damit auch die - hier vorliegende - Übertragung des Eigentums- bzw. Gesellschaftsanteils von einer im gleichen Akt mit sofortiger Wirkung beendeten Gesellschaft auf den verbleibenden Gesellschafter. Die GbR als frühere Eigentümerin sei im Zeitpunkt des eigenen Eigentumserwerbs bösgläubig gewesen, weshalb der Haftungsausschluss des § 4 Abs. 6 Satz 2 BBodSchG keine Anwendung finde. Die Sanierungsanordnungen seien schließlich frei von Ermessensfehlern ergangen. Die Inanspruchnahme des Klägers und seines früheren Mitgesellschafters X1. als Zustandsstörer anstelle einer möglichen Inanspruchnahme des Dr. X. S. als Verhaltensstörer sei nicht zu beanstanden. Was eine mögliche Inanspruchnahme der M. Capital Management GmbH angehe, habe die Beklagte ihre Ermessenserwägungen im Klageverfahren in zulässiger Weise ergänzt und diese wegen fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit als mögliche Pflichtige ausgesondert. Die Belastung des Zustandsstörers sei auch der Höhe nach verhältnismäßig. Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Ausweislich des Widerspruchsbescheides sei die GbR und nicht der Kläger persönlich Adressatin der Sanierungsanordnungen; anderenfalls seien die Bescheide hinsichtlich des Adressaten inhaltlich unbestimmt und nichtig. Es fehle außerdem an der von § 4 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG geforderten rechtsgeschäftlichen Übertragung des Eigentums. Die Eintragung des H. X1. als Alleineigentümer beruhe auf der Anfechtung der diesem erteilten Vollmacht wegen arglistiger Täuschung. Infolgedessen sei das Grundbuch berichtigt worden. Eine rechtsgeschäftliche Einigung, wie sie § 4 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG voraussetze, habe es nicht gegeben. Die Inanspruchnahme des Klägers sei darüber hinaus unverhältnismäßig. Er habe für die (Rück-)Übertragung des Eigentums keine Gegenleistung erhalten. Für ihn stelle sich die Situation nunmehr so dar, dass er seinen Anteil des Kaufpreises gezahlt habe und zudem mit den Kosten der Sanierung belastet werde, ohne Eigentümer zu sein. Deshalb müsse vorliegend die Haftung aus Verhältnismäßigkeitsaspekten ganz entfallen. Jedenfalls habe der Kläger aber nur in Höhe seines Gesellschaftsanteils von 50 % in Anspruch genommen werden dürfen, weil der Verkäufer, Dr. X. S. , und H. X1. bei Abschluss des Kaufvertrages zum Nachteil des Klägers zusammengewirkt hätten. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 6. September 2004 und vom 10. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 12. August 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Bescheide seien hinreichend bestimmt i. S. v. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW und nach ihrem objektiven Erklärungswert an den Kläger als ehemaligen Gesellschafter der GbR gerichtet gewesen. Die Ausgangsbescheide seien insoweit eindeutig. Soweit der Widerspruchsbescheid missverständliche Formulierungen enthalte, lasse sich dies durch eine Auslegung des Bescheids, wie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen habe, beheben. Die GbR sei auch nach § 4 Abs. 6 BBodSchG sanierungspflichtig. Für eine „Übertragung“ im Sinne der Vorschrift bedürfe es nicht zwingend einer Auflassung gem. § 925 BGB. Im Übrigen sei bei der Bestimmung des „früheren Eigentümers“ im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr auf die formale Grundbuchlage abzustellen, soweit sie - wie hier - nicht evident unrichtig sei. Die Übertragung sei auch rechtsgeschäftlich erfolgt, insoweit sei entscheidend auf die Ratio des Gesetzes abzustellen. Diese bestehe darin zu verhindern, dass sich der Zustandsstörer durch die Übertragung des Grundstücks seiner Sanierungspflichten zu Lasten des Steuerzahlers entledigen könne. Eine solche Manipulation scheide nur bei staatlich erzwungenen Transaktionen aus. Die Inanspruchnahme des Klägers sei auch nicht unverhältnismäßig; die im Hinblick auf diese Frage vorgenommene Würdigung des Verwaltungsgerichts sei in jeder Hinsicht zutreffend. Der Kläger könne auch im Wege der Nachhaftung herangezogen werden. Die Sanierungspflicht der GbR ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz. Insoweit habe es keiner behördlichen Anordnung gegenüber der GbR bedurft, um die Nachhaftung auszulösen. Die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters gelte auch für öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten, wie sich aus § 160 Abs. 1 Satz 1 letzter Hs. HGB unmittelbar ergebe. Diese sei schließlich nicht deshalb ausgeschlossen, weil § 4 Abs. 3 Satz 4 BBodSchG den Kreis der Sanierungsverantwortlichen abschließend regele. Die Vorschrift begründe eine Primärhaftung, während die handelsrechtlichen Vorschriften lediglich eine Nachhaftung begründeten. Werde die gesellschaftsrechtliche Nachhaftung bei Personengesellschaften ausgeschlossen, könnten sich die Betroffenen durch die Kündigung einer Gesellschaft ihrer Sanierungsverantwortung entziehen und die dafür anfallenden Kosten auf die Allgemeinheit abwälzen. Eine solche Privilegierung der Personengesellschaften entspreche nicht der Intention des Gesetzgebers. Die Nachhaftung sei schließlich nicht auf Geldleistungen beschränkt. Die Haftungsverbindlichkeit sei vielmehr mit der Gesellschaftsverbindlichkeit identisch. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der dazu beigezogenen Vorgänge und Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich der Kläger auf die Nichtigkeit der angegriffenen Bescheide mangels hinreichender Bestimmtheit beruft. Ein Kläger, der von der Nichtigkeit eines von ihm angegriffenen Verwaltungsakts ausgeht, hat die Wahl zwischen einer Anfechtungs- und einer Nichtigkeitsfeststellungsklage. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. Dezember 1997 - 7 A 6206/95 -, juris, Rn. 14 ff. m. w. N., und vom 21. Juni 2005 - 7 A 3644/04 -, juris, Rn. 46. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Verwaltungsakte der Beklagten vom 6. September 2004 und vom 10. Mai 2005, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 12. August 2010, sind - ungeachtet der Frage ihrer inhaltlichen Bestimmtheit in Bezug auf den Adressaten (I.) - rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Sanierungsanordnungen vom 6. September 2004 und vom 10. Mai 2005 (II.) als auch bezüglich der Festsetzung der Ersatzvornahme durch Bescheid vom 10. Mai 2005 (III.) sowie die Gebührenerhebung im Widerspruchsbescheid vom 12. August 2010 (IV.). I. Die zwischen den Beteiligten aufgeworfene Frage, ob die streitgegenständlichen Bescheide im Hinblick auf ihren Adressaten inhaltlich ausreichend bestimmt sind, kann offen bleiben, da die Verwaltungsakte jedenfalls aus anderen Gründen rechtswidrig sind. Sofern man (noch) von einer hinreichenden Bestimmtheit ausgeht, sind die Bescheide jedenfalls dahingehend auszulegen, dass sie sich an den Kläger persönlich richten. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass sich dies nicht zweifelsfrei dem Widerspruchsbescheid allein entnehmen lässt. Dort sind mehrere Passagen enthalten, die darauf hindeuten, dass die Gesellschaft in Anspruch genommen werden sollte. So heißt es etwa einerseits: „In den Ordnungsverfügungen gegenüber Ihnen und Herrn X1. unter Bezug auf die Gesellschafterstellung in der GbR liegt eine wirksame Inanspruchnahme der GbR selbst […]. Somit müssten Sie mit Vertretungsmacht für die GbR Widerspruch einlegen. […] Im Übrigen haben Sie die Widersprüche mit Vertretungsbefugnis für die GbR vom 07.10.2004 und 17.06.2005 gemäß § 70 Abs. 1 VwGO form- und fristgerecht eingelegt.“ Andererseits wird im Adressfeld des Widerspruchsbescheides der Kläger ohne Bezugnahme auf seine Gesellschafterstellung benannt. Zur Notwendigkeit der Adressierung unter Hinweis auf die Gesellschaft siehe Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 37 Rn. 16 m. w. N. Außerdem weisen andere Textpassagen des Widerspruchsbescheides auf eine Adressierung an den Kläger persönlich hin. So wird etwa ausgeführt: „Sie sind als ehem. Gesellschafter der GbR Adressat der Ordnungsverfügungen vom 06.09.2004 und 10.05.2005 und mithin analog § 42 Abs. 2 VwGO widerspruchsbefugt. […] Die verfahrensgegenständlichen Ordnungsverfügungen sind auf die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen gerichtet und sollen Sie als ehem. Gesellschafter der (früheren) Eigentümerin, nämlich der GbR, treffen.“ Klagegegenstand der Anfechtungsklage ist aber nicht der Widerspruchsbescheid allein, sondern sind die ursprünglichen Verwaltungsakte in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden haben. Aufgrund dieser prozessualen Einheit von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) kann nicht nur der Widerspruchsbescheid zur Auslegung der Ausgangsbescheide, sondern können auch umgekehrt die Ausgangsbescheide zur Auslegung des - vorliegend hinsichtlich des Adressaten nicht eindeutigen - Widerspruchsbescheides herangezogen werden. Die Ausgangsbescheide richten sich indes zweifelsfrei an den Kläger persönlich; dort sind keine Bezugnahmen auf eine Gesellschafterstellung enthalten. Außerdem ändert der Widerspruchsbescheid die Ausgangsbescheide ausweislich seines Tenors und seiner Begründung - und damit auch hinsichtlich des Adressaten - nicht. II. Als Rechtsgrundlage für die Sanierungsanordnungen vom 6. September 2004 und vom 10. Mai 2005 kommen vorliegend § 10 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 BBodSchG in Betracht, deren Voraussetzungen jedoch zum hier maßgeblichen Zeitpunkt für die Überprüfung der Sach- und Rechtslage (1.) nicht vorliegen (2.). 1. Für die rechtliche Überprüfung der Sanierungsanordnungen ist im Grundsatz auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides abzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung richtet sich der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts nicht nach dem Prozessrecht, sondern nach dem jeweiligen materiellen Recht. Danach ergibt sich für die Anfechtungsklage im Allgemeinen, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist, es sei denn, das materielle Recht regelt etwas Abweichendes. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2011 - 8 C 11.10 -, ZfWG 2013, 150 = juris, Rn. 17. Das ist hier nicht der Fall. Das Bundes-Bodenschutzgesetz enthält keine Vorschriften, die dahin auszulegen wären, dass es für die rechtliche Beurteilung der auf sie gestützten Maßnahmen auf einen späteren Zeitpunkt als den der letzten Behördenentscheidung ankommen soll. So ausdrücklich OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 2015 ‑ 16 A 1686/09 -, juris, Rn. 67; Thür. OVG, Urteil vom 26. März 2012 - 3 KO 843/07 -, DVBl. 2013, 1055 = juris, Rn. 46; für die Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung auch Bay. VGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - 22 ZB 04.3472 -, NVwZ-RR 2005, 466 = juris, Rn. 13; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 8. November 2007 - 11 B 14.05 -, UPR 2008, 154 = juris, Rn. 47; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8. März 2013 - 10 S 1190/09 -, NuR 2014, 54 = juris, Rn. 47. Es handelt sich vorliegend auch nicht um Dauerverwaltungsakte, bei deren Beurteilung die Gerichte die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung jedenfalls dann zu berücksichtigen haben, wenn das materielle Recht nicht die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts bestimmt. Vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2011, a. a. O., Rn. 17. 2. Ausgehend hiervon lässt sich nicht feststellen, dass die in Rede stehenden Sanierungsanordnungen zu Recht ergangen sind. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde die Maßnahmen treffen, die zur Erfüllung der sich unter anderem aus § 4 BBodSchG ergebenden Pflichten notwendig sind. Dazu zählt insbesondere die in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG normierte Sanierungspflicht, d. h. die Verpflichtung, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Die potentiellen Adressaten der Sanierungspflicht werden in § 4 Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 sowie § 4 Abs. 6 BBodSchG aufgezählt. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Flächen war zwar - was zwischen den Beteiligten auch nicht in Streit steht - von einer schädlichen Bodenveränderung auszugehen. Der Kläger zählt indes nicht zum Kreis der Sanierungsverantwortlichen (a)). Eine ordnungsrechtliche Inanspruchnahme des Klägers zur Sanierung des streitgegenständlichen Grundstücks durch Hoheitsakt kommt auch nicht nach § 4 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG i. V. m. §§ 128, 159 f. HGB als nachhaftender Gesellschafter der „X1. und L1. GbR“ in Betracht (b)). a) Der Kläger gehört nicht zu den nach § 4 Abs. 3 und Abs. 6 BBodSchG Sanierungsverpflichteten. Er ist insbesondere nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderung. Er war zudem weder im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügungen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG) noch früher (§ 4 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG) Eigentümer der streitgegenständlichen Flächen (aa)). Eine Sanierungspflicht als Einstandspflichtiger für eine juristische Person nach § 4 Abs. 3 Satz 4 Var. 1 BBodSchG scheidet ebenfalls aus (bb)). aa) Der Kläger ist nicht als Zustandsverantwortlicher nach § 4 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BBodSchG sanierungspflichtig, weil er weder im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung noch zu einem früheren Zeitpunkt Mit- oder Alleineigentümer der streitgegenständlichen Flächen war. Der Eigentumsbegriff des Bodenschutzrechts stimmt mit dem zivilrechtlichen Begriff des Eigentums überein. Vgl. Versteyl, in: Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Auflage 2005, § 4 Rn. 19; Schoeneck, in: Sanden/Schoeneck, Bundes-Bodenschutzgesetz, 1998, § 4 Rn. 16; Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Loseblatt (Stand: Januar 2017), § 4 BBodSchG Rn. 24 m. w. N. Im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung war H. X1. als Eigentümer des Flurstücks 710 und die M. Capital Management GmbH als Eigentümerin des Flurstücks 627 im Grundbuch eingetragen. Zuvor waren H. X1. als Alleineigentümer beider Flurstücke und davor, zwischen 1989 und 2001, der Kläger und H. X1. „in Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ als Eigentümer eingetragen gewesen. Unabhängig davon, ob die vom Kläger erklärten Anfechtungen des zugrunde liegenden Kaufvertrages bzw. der H. X1. erteilten Vollmacht zum Erfolg geführt haben, ist für die Dauer der Eintragung der beiden Gesellschafter mit dem Zusatz „in Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ jedenfalls nicht von einem Miteigentum der beiden Gesellschafter, sondern von einer Eigentümerstellung der BGB-Gesellschaft auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter im Rechtsverkehr grundsätzlich jede Rechtsposition einnehmen. Soweit sie in diesem Rahmen eigene Rechte und Pflichten begründet, ist sie - ebenso wie die Personengesellschaften oHG und KG - rechtsfähig. Deshalb steht materiell-rechtlich das Eigentum an einer zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Liegenschaft nicht den Gesellschaftern, sondern der Gesellschaft selbst zu. Dies wird für den Rechtsverkehr unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, wenn - wie hier - im Grundbuch die einzelnen Gesellschafter mit dem Zusatz „als GbR“ eingetragen sind. Vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2006 - II ZR 218/05 -, NJW 2006, 3716 = juris, Rn. 10 f. m. w. N., und Beschluss vom 4. Dezember 2008 - V ZB 74/08 -, BGHZ 179, 102 = juris, Rn. 11. Ausgehend davon ist die BGB-Gesellschaft Zustandsverantwortliche im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 BBodSchG, nicht hingegen die einzelnen Gesellschafter. Vgl. dazu etwa Hummel, GewArch 2002, 52, 53. bb) Der Kläger ist auch nicht als Einstandspflichtiger für eine juristische Person nach § 4 Abs. 3 Satz 4 Var. 1 BBodSchG sanierungspflichtig. Nach dieser Vorschrift ist zur Sanierung des Bodens auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört. Eine Inanspruchnahme des Klägers kommt in diesem Zusammenhang nicht in Anknüpfung an seine Stellung als ehemaliger Gesellschafter der „X1. & L1. GbR“, die zwischen 1989 und 2001 als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen war, in Betracht. Neben der Gesellschaft haften entsprechend § 128 HGB auch die Gesellschafter einer GbR für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, unabhängig von deren Rechtsgrund. Dies gilt ebenso für einen ausgeschiedenen Gesellschafter in Bezug auf Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die während seiner Mitgliedschaft begründet wurden (Altverbindlichkeiten), soweit seine Nachhaftung nicht nach § 736 Abs. 2 BGB i. V. m. § 160 HGB begrenzt ist. Der (ehemalige) Gesellschafter haftet dabei akzessorisch für eine fremde Verbindlichkeit. Bei den Gesellschaftsschulden und der persönlichen Haftung der Gesellschafter handelt es sich mithin um verschiedene Verbindlichkeiten mit verschiedenen Schuldnern. Insofern hatte der Kläger für etwa noch bestehende Verbindlichkeiten der GbR in gewissen Grenzen „einzustehen“. Der Sanierungsverantwortlichkeit des Klägers nach § 4 Abs. 3 Satz 4 Var. 1 BBodSchG steht aber entgegen, dass es sich bei der BGB-Gesellschaft nicht um eine juristische Person handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts - ebenso wie die Personengesellschaften oHG und KG - rechtsfähig, ohne selbst juristische Person zu sein. So grundlegend und ausdrücklich BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 -, BGHZ 146, 341 = juris, Rn. 5; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Dezember 2016 - VIII ZR 232/15 -, NJW 2017, 547 = juris, Rn. 17. Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 4 Var. 1 BBodSchG kann nicht über ihren Wortlaut hinaus dahingehend ausgelegt werden, dass die dort normierte handels- und gesellschaftsrechtliche Durchgriffshaftung auch auf Personengesellschaften erstreckt wird. Im Ergebnis ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 29. November 2004 - 22 CS 04.2701 -, NJW-RR 2005, 829 = juris, Rn. 15; Giesberts, in: Fluck/Frenz/Fischer/Franßen, KrWR, AbfR und BodSchR, Band 6, Loseblatt (Stand: Juni 2014), § 4 BBodSchG, Rn. 277 m. w. N.; Versteyl, in: Versteyl/Sondermann, a. a. O., § 4 Rn. 62 f.; Schoeneck, in: Sanden/Schoeneck, a. a. O., § 4 Rn. 41; Schäling, Grenzen der Sanierungsverantwortlichkeit nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, 2008, S. 267 f.; Franz, Die Sanierungsverantwortlichen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, 2007, S. 238 f., 241; Müggenborg, NVwZ 2001, 1114, 1115; Spieth/Wolfers, NVwZ 1999, 355, 357; Giesberts/Frank, DB 2000, 505, 507 f.; Wrede, NuR 2003, 593. Für ein solches Normverständnis bieten die Gesetzesmaterialien keinen Anhalt. Ungeachtet des Umstands, dass die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 4 BBodSchG in ihrer ursprünglichen Entwurfsfassung noch weiter gefasst war als im schließlich verabschiedeten Gesetz, vgl. BT-Drucks. 13/6701, S. 51, bietet deren Begründung keinen Anhaltspunkt dafür, dass die akzessorische Haftung der Gesellschafter für Personengesellschaften, insbesondere nach §§ 128, 159 f. HGB, erfasst werden sollte. In der Gesetzesbegründung werden als Anwendungsbeispiele für die Durchgriffshaftung lediglich die Unterkapitalisierung und die qualifizierte Konzernabhängigkeit benannt. Siehe BT-Drucks. 13/6701, S. 51. Angesichts des Umstands, dass es sich bei dem Begriff der „juristischen Person“ um einen feststehenden Begriff handelt, der - jedenfalls nach zivilrechtlichem Verständnis - Personen- und Gesamthandgemeinschaften wie die oHG, die KG und die GbR gerade nicht erfasst, zur oHG und KG siehe BGH, Urteil vom 16. Februar 1961 - III ZR 71/60 -, BGHZ 34, 293 = juris, Rn. 17; zur GbR siehe BGH, Urteil vom 29. Januar 2001, a. a. O., Rn. 5, liegt auch ein gesetzgeberisches Versehen fern. Diesem zivilrechtlichen Begriffsverständnis kommt vorliegend deshalb besondere Bedeutung zu, weil der Haftungstatbestand der sog. Durchgriffshaftung in § 4 Abs. 3 Satz 4 Var. 1 BBodSchG gerade an zivilrechtliche Konstruktionen anknüpft. Im Übrigen hat der Gesetzgeber das Bundes-Bodenschutzgesetz nicht geändert, nachdem durch die höchstrichterliche zivilrechtliche Rechtsprechung geklärt war, dass auch eine GbR Eigentümerin eines Grundstücks sein kann und sich dadurch die Problematik der ordnungsrechtlichen Inanspruchnahme der dahinter stehenden Gesellschafter ergab. Soweit demgegenüber unter Hinweis auf die besonderen Zielsetzungen des Bodenschutzrechts eine originär bodenschutzrechtliche Begriffsbildung in Bezug auf die „juristische Person“ befürwortet wird, vgl. Menz, Gesellschaftsrechtliche Haftung im Regime der Gefahrenabwehr, 2004, S. 23 ff.; Frenz, Bundes-Bodenschutzgesetz, 2000, § 4 Abs. 3, Rn. 76 f.; Hummel, GewArch 2002, 52, 55; Kloepfer, Umweltrecht, 3. Auflage 2004, § 12 Rn. 194; vgl. zur Problematik ferner Becker, DVBl. 1999, 134, 137 (Fn. 25); Tiedemann, Die Einstandsverantwortlichkeit nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, 2002, S. 106 ff., steht dem nach Auffassung des Senats ferner das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Erfordernis einer hinreichend bestimmten und klaren gesetzlichen Grundlage für belastendes Verwaltungshandeln entgegen. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73 u. a. -, BVerfGE 35, 382 = juris, Rn. 51. Für eine Erstreckung des Kreises der Sanierungsverantwortlichen nach § 4 Abs. 3 Satz 4 Var. 1 BBodSchG auf akzessorisch haftende Gesellschafter von oHG, KG und GbR lässt sich schließlich auch nicht anführen, dass anderenfalls der Verweis auf die handelsrechtlichen Einstandspflichten leerliefe. In diese Richtung Frenz, a. a. O., § 4 Abs. 3, Rn. 76. Das trifft nicht zu, da etwa durch § 28 Abs. 1 Satz 1 HGB eine handelsrechtliche Einstandspflicht für eine juristische Person begründet werden kann. Danach haftet die Gesellschaft, wenn jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist in das Geschäft eines Einzelkaufmanns eintritt, für alle im Betrieb des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers. Zu den Einzelkaufleuten gehören auch juristische Personen, die ein vollkaufmännisches Gewerbe betreiben. Tritt also jemand als Kommanditist in das Geschäft einer GmbH ein und entsteht dadurch eine GmbH & Co. KG, so haftet die KG für die im Betrieb der GmbH entstandenen Verbindlichkeiten und muss damit für diese juristische Person i. S. v. § 4 Abs. 3 Satz 4 Var. 1 BBodSchG einstehen. Vgl. Giesberts, in Fluck/Frenz/Fischer/Franßen, a. a. O., § 4 BBodSchG, Rn. 287 m. w. N.; vgl. zu den „handelsrechtlichen Einstandspflichten“ ferner etwa Versteyl, in: Versteyl/Sondermann, a. a. O., § 4 Rn. 64 ff.; Schäling, a. a. O., S. 269 ff. Schließlich scheitert eine Inanspruchnahme des Klägers unter Rückgriff auf § 4 Abs. 3 Satz 4 Var. 1 BBodSchG zusätzlich daran, dass der GbR das streitgegenständliche Grundstück im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht mehr „gehörte“. Unabhängig von der Frage, ob mit dem Anknüpfen an das „Gehören“ nur das Eigentum oder auch die Inhaberschaft der tatsächlichen Gewalt erfasst wird, ist der Gesetzeswortlaut im Präsens abgefasst. Ein konstitutiver Durchgriff auf ehemaliges Eigentum ist damit ausgeschlossen. Vgl. Frenz, a. a. O., § 4 Abs. 3, Rn. 80; Menz, a. a. O., S. 33; Müggenborg, NVwZ 2001, 1114, 1115; Steenbuck, Die Sanierungs- und Kostenverantwortlichkeit nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, 2004, S. 147 f. Die GbR war bereits seit dem Jahr 2001 nicht mehr als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Es kann dabei dahinstehen, wie die zu diesem Zeitpunkt erfolgte Eintragung des H. X1. als Alleineigentümer rechtlich zu bewerten ist. Handelt es sich - wie der Kläger meint - um eine bloße Grundbuchberichtigung, so hat im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides ebenso wenig ein Eigentum der GbR bestanden wie bei Zugrundelegung der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach es sich um eine rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums- bzw. Gesellschaftsanteils von einer gleichzeitig beendeten Gesellschaft auf den verbleibenden Gesellschafter handelte. Letztere Ansicht zugrunde gelegt bestehen zwar Zweifel im Hinblick auf die Wirksamkeit der durch den Kläger vorgenommenen Übertragung der Flurstücke 627 und 710 auf H. X1. zu Alleineigentum, da die verwendete notarielle Vollmacht nur die Befugnis zur Veräußerung des Grundstücks und damit zusammenhängende Handlungen, nicht aber zum Erwerb von Flächen umfasste. Allerdings ist - sofern nicht anderweitig eine entsprechende Bevollmächtigung vorlag (etwa im Gesellschaftsvertrag der GbR oder mündlich erteilt) - jedenfalls die Weiterveräußerung des Flurstücks 627 auf die M. Capital Management GmbH durch H. X1. im Jahr 2004 als konkludente Genehmigung der vom Kläger in dessen Namen vorgenommenen Übereignung zu werten. b) Der Kläger kann auch nicht als nachhaftender Gesellschafter der GbR als ehemalige Eigentümerin nach § 4 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG i. V. m. §§ 128, 159 f. HGB für die Sanierung des Grundstücks in Anspruch genommen werden. Als (ehemaliger) Mitgesellschafter ist er nicht Primärschuldner der von der Beklagten geltend gemachten Sanierungspflicht. Zwar kommt vorliegend ausweislich der Grundbuchlage eine Sanierungspflicht der GbR als frühere Grundstückseigentümerin des streitgegenständlichen Geländes (§ 4 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG) in Betracht. Für diese potentielle Pflicht der GbR könnte der Kläger aber - wie bei einer oHG - kraft Gesetzes analog §§ 128, 159 f. HGB allenfalls akzessorisch haften. Bei den Gesellschaftsschulden und der persönlichen Haftung der Gesellschafter handelt es sich - wie oben bereits dargelegt - um verschiedene Verbindlichkeiten mit verschiedenen Schuldnern. Ein derartiges Einstehen für eine fremde Schuld ist gegenüber der Primärschuld der Gesellschaft wesensverschieden und muss im Wege eines sog. Haftungsbescheides (vgl. zum Begriff: § 191 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung - AO -) geltend gemacht werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2002 - 15 A 5299/00 -, NVwZ-RR 2003, 149 = juris, Rn. 15 ff.; OVG Bbg., Beschluss vom 12. August 1998 - 4 B 31/98 -, NJW 1998, 3513 = juris, Rn. 24 f.; Thür. OVG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 3 KO 629/08 -, ThürVBl. 2012, 199 = juris, Rn. 40 f.; VG Minden, Urteil vom 9. April 2015 - 1 K 2542/12 -, juris, Rn. 58 f. Unabhängig davon, dass die angefochtenen Sanierungsanordnungen nicht als ein solcher Haftungsbescheid zu verstehen sein dürften, fehlt es für die Inanspruchnahme des Klägers als akzessorisch haftendem (ehemaligem) Gesellschafter der GbR durch Verwaltungsakt jedenfalls an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Dabei kann zunächst offen bleiben, ob einer solcherart begründeten Inanspruchnahme des Klägers bereits der Umstand entgegensteht, dass der Kreis der Sanierungsverantwortlichen in § 4 Abs. 3 und Abs. 6 BBodSchG abschließend geregelt ist und sich deshalb ein Rückgriff auf §§ 128, 159 f. HGB verbietet. Für eine solche abschließende Regelung spricht die Struktur des § 4 Abs. 3 und Abs. 6 BBodSchG, die in einer katalogartigen Aufführung einer Vielzahl von Personen besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 7 C 22.03 -, BVerwGE 122, 75 = juris, Rn. 21; Bay. VGH, Beschluss vom 29. November 2004, a. a. O., Rn. 14. Außerdem dürfte jedenfalls die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 4 Var. 1 BBodSchG, in der eine Einstandspflicht für Gesellschaftsverbindlichkeiten gerade auf juristische Personen begrenzt wird (s. o.), einer Haftung über den „Umweg“ der §§ 128, 159 f. HGB entgegenstehen, so auch Bay. VGH, Beschluss vom 29. November 2004, a. a. O., Rn. 15; vgl. ferner Hess. VGH, Urteil vom 9. September 1999 - 8 UE 656/95 -, DVBl. 2000, 210 = juris, Rn. 22 ff.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 3. Juli 2003 - 5 K 848/03 -, juris, Rn. 8. Selbst wenn man aber die Normierung des Kreises der Sanierungsverantwortlichen in § 4 BBodSchG insofern nicht als abschließend betrachtet, begegnet es darüber hinaus Bedenken, die gegenüber der GbR mangels an sie adressierten Sanierungsbescheides nicht konkretisierte, mithin abstrakte Ordnungspflicht als „Verbindlichkeit“ im Sinne von §§ 128, 159 f. HGB einzuordnen. Zwar fallen unter diesen Begriff auch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen (vgl. § 160 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 HGB). Allerdings ist in § 128 HGB von einer Haftung den „Gläubigern“ gegenüber die Rede, was das Erfordernis eines bilateralen Anspruchsverhältnisses nahelegt. Die abstrakte Ordnungspflicht zur Sanierung eines Grundstücks dürfte indes noch keinen Anspruch des Staates gegenüber dem Bürger darstellen. Vgl. dazu Nds. OVG, Urteil vom 15. Dezember 2004 - 7 LB 247/02 -, juris, Rn. 40; Bay. VGH, Beschluss vom 29. November 2004, a. a. O., Rn. 12, jeweils m. w. N.; Hummel, GewArch 2002, 52, 53; in Zusammenhang mit § 25 HGB: Becker, DVBl. 1999, 134, 140. Vgl. ferner in Bezug auf die Verjährung abstrakter Ordnungspflichten, bei der sich ähnliche Fragen stellen: OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 1996 - 20 A 2640/94 -, NVwZ 1997, 507 = juris, Rn. 39; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. März 1996 - 10 S 2687/95 -, NVwZ-RR 1996, 387 = juris, Rn. 15. Die Befugnis der Beklagten, den Kläger als ehemaligen Gesellschafter der GbR mittels Verwaltungsakt zur Sanierung zu verpflichten, scheitert aber jedenfalls am Erfordernis einer hierzu ermächtigenden gesetzlichen Grundlage. Die hoheitliche Geltendmachung der auf Dritte - vorliegend den Kläger - erstreckten Sanierungspflicht bedarf einer eigenständigen Rechtsgrundlage. Hierzu genügt nicht allein die zivilrechtliche Haftungsregelung der §§ 128, 159 f. HGB. Eine nach dem Zivilrecht bestehende Haftung muss vielmehr kraft ausdrücklicher öffentlich-rechtlicher Vorschrift zu einer solchen gemacht werden, die auch öffentlich-rechtlich geltend gemacht werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1989 - 8 C 85.87 -, NJW 1990, 590 = juris, Rn. 20. Ein öffentlich-rechtlicher Vollstreckungsgläubiger besitzt allein auf der Grundlage zivilrechtlicher Normen nicht die Befugnis, durch Verwaltungsakt zu handeln. Die in §§ 128, 159 f. HGB geregelte akzessorische (Nach-)Haftung des ehemaligen Gesellschafters verleiht der Beklagten deshalb nicht die Ermächtigung, eine danach ggf. auf bürgerlich-rechtlicher Grundlage bestehende Haftung des Klägers für Pflichten der Gesellschaft per Verwaltungsakt geltend zu machen. Dort werden nur die Voraussetzungen und der Umfang der zivilrechtlichen Haftung, nicht jedoch die Befugnis zur hoheitlichen Festsetzung etwaiger Forderungen des Haftungsgläubigers geregelt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2017 - 10 B 11.16 -, NVwZ 2017, 1463 = juris, Rn. 18; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 18. Juni 2015 - OVG 2 B 8.13 -, juris, Rn. 26 ff.; OVG Bbg., Beschluss vom 12. August 1998, a. a. O., Rn. 25; vgl. ferner Bay. VGH, Beschluss vom 29. November 2004, a. a. O., Rn. 16; Thür. OVG, Urteil vom 21. Dezember 2011, a. a. O., Rn. 40 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 17. März 2016 - 1 A 19/15 -, juris, Rn. 50 ff.; Hummel, GewArch 2002, 52, 53. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 160 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz HGB, der lediglich verdeutlicht, dass sich die ihrer Natur nach zivilrechtliche Haftung des Gesellschafters auch auf öffentlich-rechtliche Verpflichtungen der Gesellschaft erstreckt. Das Erfordernis einer eigenständigen Ermächtigungsgrundlage entfällt ferner nicht deshalb, weil sich die abstrakte Sanierungspflicht der GbR unmittelbar aus dem Gesetz ergibt; denn unabhängig von der Grundlage der Schuld der Gesellschaft stellt diese für die Gesellschafter eine fremde Schuld dar, für die sie nach handelsrechtlichen Vorschriften - und damit auf zivilrechtlicher Grundlage - haften, ohne dass die Schuld damit zu ihrer eigenen wird. Die Norm des § 4 BBodSchG stellt keine solche Ermächtigungsgrundlage für die hoheitliche Geltendmachung der Haftungsschuld dar, weil der Kläger nach dem oben Gesagten nicht selbst zum dort aufgeführten Kreis der Sanierungsverantwortlichen zählt und die Vorschrift auch keine Anhaltspunkte dafür enthält, dass auf ihrer Grundlage akzessorisch haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft in Anspruch genommen werden können. Eine Ermächtigungsgrundlage zur hoheitlichen Geltendmachung der zivilrechtlichen Schuld findet sich ferner nicht § 4 Abs. 1 Buchstabe b) des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Nach der Vorschrift kann als Vollstreckungsschuldner auch in Anspruch genommen werden, wer für die Leistung, die ein anderer schuldet, kraft Gesetzes persönlich haftet. Dabei kann dahinstehen, ob die Vorschrift, die sich inhaltsgleich in den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes (vgl. § 2 Abs. 1 Buchstabe b) Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz - VwVG -) und anderer Länder (vgl. etwa § 20 Abs. 2 Nr. 2 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes - ThürVwZVG -) findet, selbst eine Ermächtigungsgrundlage zur hoheitlichen Geltendmachung einer (zivilrechtlichen) Schuld darstellt oder eine solche vielmehr voraussetzt. Vgl. dazu OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 18. Juni 2015, a. a. O., Rn. 29, und Hummel, GewArch 2002, 52, 53 einerseits sowie Thür. OVG, Urteil vom 21. Dezember 2011, a. a. O., Rn. 41 ff. andererseits. Die Norm des § 4 Abs. 1 Buchstabe b) VwVG NRW kann vorliegend jedenfalls deshalb nicht als Ermächtigungsgrundlage herangezogen werden, weil sie sich im Ersten Abschnitt des Gesetzes befindet, in dem lediglich die Vollstreckung von Geldforderungen geregelt wird. Die hier in Streit stehenden Sanierungsanordnungen begründen aber - jedenfalls unmittelbar - keine finanzielle Verbindlichkeit, sondern verpflichten den Kläger zur Vornahme der Sanierung, also einer vertretbaren Handlung. Die Vollstreckung dieser Art von Verbindlichkeiten wird im Zweiten Abschnitt des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW geregelt, auf den sich § 4 Abs. 1 Buchstabe b) VwVG NRW aus systematischen Gesichtspunkten schon nicht bezieht. Auch die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW kommt vorliegend nicht als Ermächtigungsgrundlage in Betracht. Danach kann die Vollstreckungsbehörde das Zwangsverfahren auch gegen Personen anordnen, die nach bürgerlichem Recht kraft Gesetzes verpflichtet sind, die Schuld zu erfüllen oder die Zwangsvollstreckung zu dulden. Der Anordnung des Zwangsverfahrens muss eine Entscheidung der Vollstreckungsbehörde vorausgehen, die nur nach vorherigem Gehör des Inanspruchgenommenen ergehen kann und als vollstreckbarer Titel gilt (§ 10 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW). Wenngleich jedenfalls diese Norm die hoheitliche Geltendmachung von zivilrechtlichen (Haftungs-)Forderungen ausdrücklich vorsieht und insofern wohl als Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines Haftungsbescheides herangezogen werden kann, gilt dies aufgrund ihrer Verortung im Ersten Abschnitt des Gesetzes ebenfalls nur für Geldforderungen. III. Da die zugrunde liegende Sanierungsanordnung vom 6. September 2004 rechtswidrig und aufzuheben ist, kann auch die darauf bezogene Festsetzung der Ersatzvornahme vom 10. Mai 2005 keinen Bestand haben. IV. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass auch die Gebührenerhebung im Widerspruchsbescheid 12. August 2010 i. H. v. 1.000 Euro rechtswidrig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.