12 B 115/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Jedenfalls ist der für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund nicht gegeben, so dass das Bestehen eines Anordnungsanspruchs offenbleiben kann. Nachdem der Antragsgegner dem Antragsteller mit E-Mail vom 24. Februar 2018 einen Betreuungsplatz im Familienzentrum "W. H. " der Stadt U. angeboten hat, fehlt es an der erforderlichen Eilbedürftigkeit. Dass dem Antragsteller eine Betreuung in dieser Einrichtung unzumutbar ist, hat er nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Bei dieser Einrichtung handelt es sich um eine der Kindertagesstätten, die der Antragsteller zunächst selbst als Wunscheinrichtungen angegeben hat. Sie liegt fußläufig erreichbar ca. 1,3 km von seinem Wohnort entfernt. Dass in dieser Einrichtung eine von ihm nicht benötigte Randzeiten-betreuung möglich ist, macht ihm eine Betreuung in dieser Kindertagesstätte nicht unzumutbar. Auch das erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Argument, die Kindertagesstätte N. werde präferiert, weil nur diese aktiv mit der evangelischen Kirche zusammenarbeite, führt nicht dazu, dass dem Antragsteller eine Betreuung lediglich in dieser Einrichtung zugemutet werden kann. Der Antragsteller hat die Kindertagesstätte N. selbst nur an zweiter Stelle als Wunscheinrichtung benannt.
Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.