Urteil
24 K 11721/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0516.24K11721.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist am 00.00.2014 geboren. Er hat durch seine Eltern bei dem Beklagten u.a. am 16. November 2016 einen Bedarf für einen Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung in U. mit einem Betreuungsumfang von 45 Wochen-stunden ab dem 1. August 2017 angemeldet. Im Bedarfsmeldesystem Kita-Online sind für den Kläger aufgrund dieser Bedarfsmeldung drei Wunscheinrichtungen erfasst. Dabei handelt es sich um die Kindertageseinrichtung Biberburg, deren Träger der Verein Elterninitiative Kindertagesstätte C. e.V. ist, um die in der Trägerschaft der katholischen Kirchengemeinde stehende Kindertagesstätte N. und um die Kindertageseinrichtung N1. in der Trägerschaft der Stadt U. . Nachdem die Wunscheinrichtungen einen Betreuungsplatz für den Kläger mit dem Hinweis auf eine Kapazitätserschöpfung nicht zur Verfügung stellten, bot der Beklagte mit Schreiben vom 3. März 2017 einen Betreuungsplatz mit einem Umfang von 45 Stunden pro Woche in der Kindertageseinrichtung G. , S. 00x, U. an. Nach Google Maps beträgt die Entfernung zwischen der Wohnung des Klägers und der angebotenen Einrichtung 1,4 km, wenn der Weg zu Fuß zurückgelegt wird. Die Gehzeit wird mit 17 Minuten angegeben. Bei Benutzung eines Pkws beträgt die Entfernung 2,1 km und die Fahrzeit 4 Minuten. Die Eltern des Klägers lehnten nach Besichtigung der Einrichtung G. diesen Betreuungsplatzes ab und bestanden auf die Bereitstellung eines Platzes in den angegebenen Wunscheinrichtungen. Daraufhin wies der Beklagte mit Bescheid vom 4. April 2017 dem Kläger einen Platz in der Kindertageseinrichtung G. nach. Zur Begründung war ausgeführt, dass in den von dem Kläger favorisierten Kindertageseinrichtungen kein Platz mehr verfügbar sei. Den am 5. Mai 2017 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2017, zugestellt am 24. Mai 2017, zurück. Zur Begründung war im Wesentlichen angegeben: Die Bedarfsanmeldung sei dem Kläger zwar bestätigt worden. Diese Bestätigung stelle allerdings keine Platzzusage dar. Über die Platzvergabe entschieden die Kindertageseinrichtungen anhand ihrer Aufnahmekriterien selbst. Aufgrund der Trägerautonomie sei eine Platzvergabe durch das Jugendamt nicht möglich. Der Kläger habe von den drei angegebenen Wunscheinrichtungen keine Platzzusage erhalten. In diesen Einrichtungen stehe aktuell auch kein freier Platz mehr zur Verfügung. Aus diesem Grund wäre dem Kläger ein bedarfsgerechter und zumutbarer Betreuungsplatz in der Kindertageseinrichtung G. vermittelt worden. Mit der Vermittlung dieses Platzes sei der Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII erfüllt worden. Aus dem Wunsch- und Wahlrecht nach § 3a Abs. 1 KiBiz folge nichts anderes. Denn dieses beziehe sich nur auf tatsächlich vorhandene Plätze. Während des gerichtlichen Verfahrens bot der Kläger mit E-Mail vom 24. Februar 2018 einen Betreuungsplatzes im Familienzentrum „W. H. “ an, dass in der Trägerschaft der Stadt U. steht und fußläufig erreichbar ca. 1,3 km vom Wohnort des Klägers entfernt liegt. Der Kläger hat am 26. Juli 2017 Klage erhoben. Er trägt vor: Die angegriffenen Bescheide seien rechtswidrig. Der Beklagte habe durch Nachweis eines Betreuungsplatzes in der Kindertageseinrichtung G. den Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII nicht erfüllt. Dieser Rechtsanspruch gehe nicht auf die Zuweisung irgendeines Betreuungsplatzes. Es ist vielmehr das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern im Rahmen der durch die Planung zur Verfügung stehenden Plätze zu beachten. Der Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 3 SGB VIII stehe nicht unter Kapazitätsvorbehalt. Der Beklagte habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die vorhandenen Kapazitäten in den Wunscheinrichtungen erschöpft seien. Darüber hinaus habe der Beklagte ähnlich wie im Schul- und Hochschulrecht alle Möglichkeiten einer Kapazitätserhöhung zu nutzen. Auch hiervon habe der Beklagte keinen Gebrauch gemacht, dies jedenfalls nicht nachgewiesen. Der Beklagte könne sich auf eine Kapazitätserschöpfung in den Wunscheinrichtungen nicht berufen. Denn dies setze voraus, dass die im Rahmen der Jugendhilfeplanung zur Verfügung stehenden Plätze in den Wunscheinrichtungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren an die Berechtigten vergeben worden seien. Diesen Nachweis habe der Beklagte nicht erbracht. Die Kläger sei vielmehr aus sachwidrigen Gründen in den Wahleinrichtungen nicht berücksichtigt worden. Der Beklagte habe im Rahmen seiner Gewährleistungsverantwortung bzw. seiner Rechtsaufsicht sicherzustellen, dass die Träger der Kindertageseinrichtungen die vorhandenen Plätze in einem transparenten und sachgerechten Verfahren vergeben. Von dieser Verpflichtung sei der Beklagte durch den Verweis auf die Trägerautonomie nicht befreit. Wenn die Plätze nicht ordnungsgemäß vergeben worden seien, müssten bereits abgeschlossene Betreuungsverträge, jedenfalls sofern die Betreuungsplätze noch nicht tatsächlich in Anspruch genommen worden seien, notfalls gekündigt werden, um einen Platz in der Wunscheinrichtung freizumachen. Schließlich habe der Kläger Vorbehalte gegen die integrative Betreuung in der Kindertageseinrichtung G. . Zudem sei es in der Vergangenheit zu Aufsichtspflichtverletzungen in einer Kindertageseinrichtung dieses Trägers gekommen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 4. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2017 zu verpflichten, ihm ab dem 1. August 2017 einen Betreuungsplatzes mit einem Betreuungsumfang von 45 Wochenstunden a) in der Kindertageseinrichtung C. , Am E. 0, 00000 U. , b) hilfsweise in der Kindertageseinrichtung N1. , G1.---straße 0X, 00000 U. , c) hilfsweise in der Kindertageseinrichtung N. , S1. de T. 00, 00000 U. , zur Verfügung zu stellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden und macht ergänzend geltend: Er sei nicht Träger der Wunscheinrichtungen. Über die Vergabe der Betreuungsplätze entscheide gemäß § 3b Abs. 4 S. 2 KiBiz der Träger im Rahmen seiner Trägerautonomie selbst. Das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern führe auf keinen Anspruch auf Betreuung in einer Wunscheinrichtung. Sofern das Jugendamt dort keinen Platz vermitteln könne, darf es den Berechtigten auf einen anderen bedarfsgerechten und zumutbaren Platz verweisen. Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 10. Januar 2018 – 24 L 5071/17 – abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 22. März 2018 – 12 B 115/18 – zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 24 L 5071/17 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 4. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Beklagte hat mit dem Nachweis eines Betreuungsplatzes in den Kindertageseinrichtungen G. und W. H. den Anspruch aus § 24 Abs. 3 S. 1 SGB VIII erfüllt. Der Kläger kann von dem Beklagten nicht beanspruchen, dass dieser ihm einen Betreuungsplatz in den von ihm genannten Wunscheinrichtungen zur Verfügung stellt. Das erkennende Gericht hat in dem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in seinem Beschluss vom 10. Januar 2018 – 24 L 5071/17 – ausgeführt: „ … Nach § 24 Abs. 3 S. 1 SGB VIII hat ein Kind, das – wie hier – das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Nach dieser Vorschrift hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem anspruchsberechtigten Kind entweder einen Platz in einer eigenen Kindertageseinrichtung zuzuweisen (zu verschaffen) oder in einer Einrichtung eines anderen (freien) Trägers bzw. einer kreisangehörigen Gemeinde ohne eigenes Jugendamt nachzuweisen (bereitzustellen), der/die bereit ist, das Kind aufzunehmen. Nach § 24 Abs. 3 SGB VIII besteht diesbezüglich ein einklagbarer Leistungsanspruch der nicht unter Kapazitätsvorbehalt gestellt ist. Vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Juli 2015 – 1 BvF 2/13 –, juris. Im Rahmen dieser Gewährleistungsverantwortung hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aber nur sicherzustellen, dass für jedes Kind, das den Rechtsanspruch hat, tatsächlich ein Platz zur Verfügung steht. Der Anspruch geht dementsprechend nach Inhalt und Reichweite nicht auf einen bestimmten Platz oder eine bestimmte Tageseinrichtung, sondern nur auf einen Platz in einer grundsätzlich geeigneten, d.h. den konkreten Bedarf des Kindes bedienenden, zumutbaren Kindertageseinrichtung. Dasselbe gilt dann auch für das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 S. 1 SGB VIII. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2013 – 12 A 55/13 –, juris. Den danach bestehenden subjektiven Rechtsanspruch des Antragstellers auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung hat der Antragsgegner mit der Bereitstellung eines Betreuungsplatzes in der E1. -Kindertageseinrichtung G. , S. 00x in U. erfüllt. Der bereitgestellte Platz in dieser Kindertageseinrichtung ist hinsichtlich der Qualität, des zeitlichen Umfangs der Förderung und der Entfernung zur Wohnung des Antragstellers anspruchserfüllend. Vgl. Struck, in Wiesner, SGB VIII, § 24 Rn. 23, 55. Die gegen die Zumutbarkeit dieses Platzes gerichteten Einwände verfangen nicht. Die sorgeberechtigten Eltern des Antragstellers haben einen Betreuungsbedarf in einer Kindertageseinrichtung von 45 Stunden wöchentlich geltend gemacht. Dieser Bedarf wird auf dem bereitgestellten Platz abgedeckt. Die Kindertageseinrichtung erfüllt in qualitativer Hinsicht die an sie zu stellenden Anforderungen. Sie verfügt über eine Genehmigung nach § 45 Abs. 1 S. 1 SGB VIII. Mängel sind in dieser Einrichtung seitens der zuständigen Behörden nicht festgestellt worden. Solche sind auch nicht nach § 47 SGB VIII angezeigt worden. Der pauschale Vortrag, in der Kindertageseinrichtung sei es wiederholt zu Aufsichtspflichtverletzungen gekommen, wovon die sorgeberechtigten Eltern des Antragstellers von einer Arbeitskollegin der Mutter gehört hätten, genügt nicht, um die Annahme des bereitgestellten Betreuungsplatzes als unzumutbar erscheinen zu lassen. Das Gleiche gilt in Bezug auf das Vorbringen, der Träger dieser Tageseinrichtung verfolge verstärkt einen integrativen Ansatz. Es kann dahinstehen, ob in der Vergangenheit die Betreuung der schwerstpflegebedürftigen Großmutter des Antragstellers zu einer Zurückstellung seiner Bedürfnisse im häuslichen Bereich geführt hat. Jedenfalls ist nicht im Ansatz dargetan und feststellbar, dass die Betreuung von Integrationskindern in der benannten Kindertageseinrichtung zu einer Zurücksetzung der Bedürfnisse des Antragstellers führen wird. Vom Gesetzgeber ist eine solche Betreuung gerade erwünscht. Nach § 8 S. 1 KiBiz sollen Kinder mit Behinderungen und Kinder, die von einer Behinderung bedroht sind, gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung gefördert werden. Schließlich ist der bereitgestellte Betreuungsplatz auch in räumlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Nach Google Maps beträgt die Entfernung zwischen der Wohnung des Antragstellers zu dieser Tageseinrichtung 1,4 km, wenn der Weg zu Fuß zurückgelegt wird. Die Gehzeit wird mit 17 Minuten angegeben. Bei Benutzung eines Pkws beträgt die Entfernung 2,1 km und die Fahrzeit 4 Minuten. Nach den örtlichen Verhältnissen sind der Zeitaufwand und die Entfernung zwischen Wohnung und Kindertageseinrichtung angemessen. Im Übrigen stellt sich die Situation in Bezug auf die ebenfalls favorisierten Kindertageseinrichtungen N1. und N. nicht günstiger dar. So beträgt nach Google Maps für die Kindertageseinrichtung N1. der Fußweg 1,8 km, die Gehzeit 22 Minuten, die Fahrstrecke 2,2 km und die Fahrzeit 4 Minuten. Für die Kindertageseinrichtung N. stellt sich die Situation wie folgt dar: Fußweg 1,8 km, Gehzeit 23 Minuten, Fahrstrecke 2,4 km und die Fahrzeit 5 Minuten. Es trifft zwar zu, dass der Gehweg zur Kindertageseinrichtung C. von der Wohnung nach Google Maps nur dreihundert Meter entfernt liegt. Der Antragsteller kann aber nicht beanspruchen, dass ihm ein Betreuungsplatz in der der Wohnung nächst gelegenen Kindertageseinrichtung bereitgestellt wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die sorgeberechtigten Eltern die schwerstpflegebedürftige Großmutter des Antragstellers betreut haben. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht konkret vorgetragen, dass eine Inanspruchnahme des von dem Antragsgegner bereitgestellten Betreuungsplatzes angesichts der Entfernungen aus diesem Grund unzumutbar gewesen sein soll. Zudem ist dieser Grund nach dem nunmehrigen Vorbringen entfallen, da die Großmutter des Antragstellers verstorben ist. Entgegen der Annahme des Antragstellers ergibt sich aus dem Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 S. 1 SGB VIII keine andere Beurteilung. Danach haben die Leistungsberechtigten das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Nach § 3a Abs. 1 KiBiz haben die Eltern das Recht, für die Betreuung ihrer Kinder zwischen den im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanungen zur Verfügung stehenden Tagesbetreuungsangeboten zu wählen. Dieses Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten schafft allerdings keinen Anspruch auf neue Dienste und Einrichtungen und damit auf die Erweiterung des vorgehaltenen Angebots, sondern ist auf das tatsächlich vorgehaltene Angebot beschränkt. Die Betreuungsplätze in den gewünschten Kindertageseinrichtungen sind erschöpft. Für sämtliche im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung vorgesehenen Ü3-Betreuungsplätze sind Betreuungsverträge abgeschlossen worden. Diese Betreuungsplätze werden von anderen Leistungsberechtigten bereits in Anspruch genommen. Dem Einwand der Kapazitätserschöpfung im Rahmen der Ausübung des Wunsch- und Wahlrechtes kann der Antragsteller nicht entgegenhalten, dass kein sachgerecht ausgestaltetes und durchgeführtes Verfahren zur Vergabe dieser Betreuungsplätze stattgefunden haben soll. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die Vergabe der Betreuungsplätze durch die jeweiligen Träger der vom Antragsteller bevorzugten Tageseinrichtungen sachgerecht war. Denn Träger der favorisierten Kindertageseinrichtungen sind entweder Träger der freien Jugendhilfe (für die Kindertageseinrichtung C. der Verein Elterninitiative Kindertagesstätte C. e.V.; für die Kindertagesstätte N. die katholische Kirchengemeinde) oder eine kreisangehörige Gemeinde ohne eigenes Jugendamt (für die Kindertageseinrichtung N1. die Stadt U. ). Diese Träger stellen Plätze nicht im Auftrag der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bereit, sondern aufgrund ihres eigenen Betätigungsrechts (freie Jugendhilfe) oder als Träger eigener freiwilliger Aufgaben im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung (Gemeinde). Deshalb hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zwar im Rahmen seiner Gesamtverantwortung für ein bedarfsgerechtes Angebot zu sorgen; er hat aber kein Weisungsrecht gegenüber den Trägern dieser Einrichtungen. Vgl. Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 24 Rn. 19. Die freien Träger entscheiden über die Vergabe der öffentlich geförderten Plätze im Rahmen der Jugendhilfeplanung in eigener Verantwortung. Denn nach § 4 Abs. 1 S. 2 SGB VIII hat die öffentliche Jugendhilfe die Selbstständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten. Dementsprechend gibt der Landesgesetzgeber in Bezug auf die Vergabe der öffentlich geförderten Plätze in einer Kindertageseinrichtung freier Träger keine Kriterien vor, nach denen die im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung geförderten freien Träger ihre Betreuungsplätze an leistungsberechtigte Personen zu vergeben haben. Nach § 7 KiBiz wird lediglich negativ festgelegt, dass die Aufnahme eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung nicht aus Gründen seiner Rasse oder ethnischen Herkunft, seiner Nationalität, seines Geschlechtes, seiner Behinderung, seiner Religion oder seiner Weltanschauung verweigert werden darf, wobei die verfassungsmäßigen Rechte der Kirchen unberührt bleiben. Auch durch die Verwendung eines Bedarfsanzeigeverfahrens wird das Recht der freien Träger zur eigenverantwortlichen Vergabe der im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung geförderten Betreuungsplätze nicht beschränkt. Dies folgt aus § 3b Abs. 4 S. 2 KiBiz, wonach die Rechte der Träger in Zusammenhang mit der Gestaltung der Anmeldung in der Einrichtung und der Aufnahmeentscheidung unberührt bleiben. Unabhängig davon ist rechtlich zweifelhaft, ob ein abgeschlossener Betreuungsvertrag aus Gründen des Vertrauensschutzes und des Kindeswohls bei bereits erfolgender tatsächlicher Betreuung mit der Begründung wieder aufgelöst werden könnte, dass das Vergabeverfahren fehlerhaft durchgeführt worden sei und anstelle des berücksichtigten, leistungsberechtigten Kindes ein anderes ebenfalls leistungsberechtigtes Kind zu treten hat. Eine andere Beurteilung ist nicht in Bezug auf die Stadt U. als Träger der Kindertageseinrichtung N1. geboten. Die Stadt U. ist nicht örtlicher Träger der Jugendhilfe. Dies ist der Antragsgegner. Die Stadt U. nimmt die Aufgabe der Betreuung von Ü3-Kindern im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG) war. Sie entscheidet in eigener Verantwortung über den Zugang zu ihren öffentlichen Einrichtungen. Nach § 8 Abs. 2 GO NRW sind zwar alle Einwohner einer Gemeinde im Rahmen des geltenden Rechtes berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde – zu denen auch Kindertageseinrichtungen gehören – zu benutzen. Sofern das Benutzungsrecht zu Unrecht, etwa infolge einer unsachgerechten Auswahl bei kapazitätsbeschränkten Einrichtungen, ausgeschlossen worden ist, muss der Betroffene aber um Rechtsschutz gegen die Gemeinde nachsuchen. Der Antragsgegner als Träger der örtlichen Jugendhilfe hat auch keine Möglichkeit, einseitig regelnd von den freien Trägern bzw. von den Gemeinden ohne eigenes Jugendamt die Bereitstellung weiterer Betreuungsplätze gegebenenfalls durch Einholung von Ausnahmegenehmigungen beim Landesjugendamt zu verlangen. Denn eine Pflicht der (staats-)freien Träger bzw. der Gemeinden ohne eigenes Jugendamt im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts, Betreuungsplätze zur Verfügung zu stellen, besteht nicht. Der Anspruch aus § 24 Abs. 3 SGB VIII richtet sich allein gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Allenfalls kann von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe verlangt werden, im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf diese Träger einzuwirken, um ihrer Gewährleistungsverpflichtung aus § 24 Abs. 3 SGB VIII gerecht zu werden. Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. Januar 2003 – 4 ME 596/02 –, juris. Abgesehen davon, dass eine solche Pflicht nicht in Bezug auf einen bestimmten Träger und eine bestimmte Einrichtung besteht, liegen letztere Voraussetzungen auch nicht vor. Denn der Antragsgegner hat seine Gewährleistungsverpflichtung aus § 24 Abs. 3 SGB VIII durch die Bereitstellung eines bedarfsgerechten, zumutbaren Betreuungsplatzes in der E1. Kindertagesstätte G. erfüllt. Entgegen der Annahme des Antragstellers folgt aus den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2016 – 12 A 1262/14 – und vom 18. Dezember 2017 – 12 B 930/17 – nichts Gegenteiliges. Zum einen handelt es sich bei den für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens in den Blick genommenen Kindertageseinrichtungen um solche des Trägers der örtlichen Jugendhilfe und nicht von freien Trägern oder Gemeinden ohne Jugendamt. Ob die dort aufgestellten Grundsätze für die hier in Rede stehenden Träger gelten sollen, ist ausdrücklich offengelassen worden. Zum anderen hat in den herangezogenen Entscheidungen der örtliche Träger der Jugendhilfe eine Zuweisung eines bedarfsgerechten Platzes in einer Kindertageseinrichtung mit Hinweis auf die (generelle) Kapazitätserschöpfung abgelehnt. In diesem Zusammenhang hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ausgeführt, dass eine Berufung des örtlichen Trägers der Jugendhilfe auf eine (generelle) Kapazitätserschöpfung nicht ausreichend sei, wenn er die Durchführung eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens nicht nachgewiesen habe, um den Leistungsberechtigten auf einen Platz in der Tagespflege zu verweisen. So liegt es hier gerade nicht. Denn der Antragsgegner als Träger der örtlichen Jugendhilfe hat sich nicht (generell) auf eine Kapazitätserschöpfung gestützt. Vielmehr hat er dem Antragsteller im Rahmen seiner Gewährleistungsverpflichtung aus § 24 Abs. 3 SGB VIII einen bedarfsgerechten, zumutbaren Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung gestellt, den dieser aber nicht annehmen wollte. Schließlich geht aus dem Beschluss vom 18. Dezember 2017 hervor, dass dem dortigen Antragsteller kein Betreuungsplatz in einer bestimmten Kindertageseinrichtung zugesprochen worden ist, wie dies vom Antragsteller gewünscht wird. Vielmehr ist der Träger der Jugendhilfe verpflichtet worden, einen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung mit einem Betreuungsumfang von 45 Stunden wöchentlich in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen, die mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse in nicht mehr als 15 Minuten von der Wohnung des Antragstellers erreichbar ist. Der Antragsgegner hätte durch die Bereitstellung des Betreuungsplatzes in der E1. -Kindertageseinrichtung G. diesen Anforderungen genügt. …“ Mit dem Nachweis eines Platzes im Familienzentrum „W. H. “ während des gerichtlichen Verfahrens hat der Beklagte nach den vorstehenden Ausführungen seiner Verpflichtung aus § 24 Abs. 3 SGB VIII in gleicher Weise genügt. Nach nochmaliger Überprüfung unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Klägers hält das erkennende Gericht an seiner Rechtsauffassung fest. Soweit der Kläger geltend macht, das erkennende Gericht habe die Rechtsauffassung vertreten, mit dem Nachweis eines Betreuungsplatzes in der Kindertageseinrichtung G. sei es nicht zu beanstanden, dass der Kläger im Rahmen der Vergabe von Kinderbetreuungsplätzen für das nachfolgende Kindergartenjahr keine Berücksichtigung gefunden habe, verkennt er den Inhalt der Entscheidung. Gegenstand der angegriffenen Bescheide des Beklagten und der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist der Nachweis eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung mit einem Betreuungsbedarf von 45 Wochenstunden ab dem 1. August 2017 für das Kindergartenjahr 2017/2018. Insoweit hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass der Förderanspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII durch den Nachweis des bedarfsgerechten und zumutbaren Betreuungsplatzes in der Kindertageseinrichtung G. gegenüber dem Beklagten erfüllt worden ist. Dies führt, wie der vom Kläger in Bezug genommene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 6. Oktober 2014 – 4 ME 216/14 – juris, Rn. 5 zeigt, zwar nicht dazu, dass der Kläger bei der Vergabe freier Plätze in Tageseinrichtungen vom Auswahlverfahren ausgeschlossen werden kann. So steht es dem Kläger aufgrund des Wunsch- und Wahlrechts nach § 3a Abs. 1 KiBiz nach wie vor frei, sich weiterhin um einen freien Platz – so er denn vorhanden ist – in einer seiner Wunscheinrichtungen, deren Träger nicht der Beklagte ist, für das Kindergartenjahr 2017/2018 bzw. das nachfolgende Kindergartenjahr zu bemühen. Dies ändert aber nichts an dem Umstand, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Rechtsanspruch hat, dass ihm in einer dieser Wunscheinrichtungen ein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt wird. Dies gilt zumal als die Betreuungsplätze in seinen Wunscheinrichtungen mit ebenfalls anspruchsberechtigten Personen besetzt sind und damit keine freien Plätze mehr zur Verfügung stehen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, diese Betreuungsplätze könnten – jedenfalls für diejenigen Personen, die den Platz noch nicht tatsächlich in Anspruch genommen haben – durch Kündigung der bereits abgeschlossenen Betreuungsverträge wieder verfügbar gemacht werden, folgt dem das Gericht nicht. Dies würde voraussetzen, dass den Trägern der Kindertageseinrichtungen insoweit ein Kündigungsrecht zusteht, das diese auszuüben verpflichtet wären. Ein solches in die Rechtsposition eines Dritten eingreifendes Kündigungsrecht besteht indes nicht. Soweit der Kläger moniert, das erkennende Gericht habe entschieden, dass es zur Erfüllung des Förderanspruches ausreiche, wenn dem Berechtigten irgendein Platz in einer Kindertageseinrichtung angeboten werde, verkennt es die Entscheidung. Das Gericht hat entschieden, dass es ausreiche, wenn ein bedarfsgerechter und zumutbarer Platz in einer eigenen Kindertageseinrichtung zugewiesen oder in einer Einrichtung eines anderen (freien) Trägers bzw. einer kreisangehörigen Gemeinde ohne eigenes Jugendamt nachgewiesen wird, wenn dem Berechtigten in der Wunscheinrichtung ein Betreuungsplatz von einem freien Träger oder einer Gemeinde ohne eigenes Jugendamt nicht zur Verfügung gestellt wird. Ein Anspruch auf Förderung in einer bestimmten Tageseinrichtung lässt sich aus § 24 Abs. 3 S. 1 SGB VIII nicht herleiten. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem in Bezug genommenen Beschluss des OVG Lüneburg vom 28. November 2014 – 4 ME 221/14 –, juris. In der dortigen Rn. 5 wird ausgeführt, dass sich der Anspruch nicht auf die Bereitstellung eines konkreten Platzes in einer bestimmten Einrichtung richtet, und das das Wunsch- und Wahlrechts des Leistungsberechtigten nach § 5 SGB VIII nicht dazu führe, dass der zuständige Jugendhilfeträger in jedem Fall freie Plätze in der von den Eltern des Kindes konkret gewünschten Einrichtung vorhalten und gegebenenfalls im Wege einer Kapazitätserweiterung schaffen muss. Denn dieses Recht findet seine Grenze, wenn keine Plätze in der gewünschten Einrichtung (mehr) vorhanden oder verfügbar sind. Nur wenn bedarfsgerechte Plätze für die in einer bestimmten Einrichtung gewünschte Betreuung vorhanden sind und die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist, ist der Jugendhilfeträger gehalten, der Wahl und den Wünschen des Leistungsberechtigten zu entsprechen, sofern kein atypischer Fall vorliegt, der ein Abweichen vom Regelfall rechtfertigt. In den Wunscheinrichtungen sind nach den Angaben des Beklagten, an deren Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hat, keine freien Betreuungsplätze vorhanden. Es ist auch nicht die Entscheidung des Beklagten als örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe dem Kläger in seinen Wunscheinrichtungen kein Betreuungsplatzes zur Verfügung zu stellen. Diese Entscheidung haben die freien Träger der Jugendhilfe im Rahmen ihrer Träger Autonomie bzw. die Gemeinde ohne eigenes Jugendamt im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts getroffen. Es trifft zwar zu, dass das Jugendamt nach § 24 Abs. 3 S. 1 SGB VIII verpflichtet ist, weitere Betreuungsplätze zu schaffen, wenn zu wenig Betreuungsangebote vorhanden sind. So liegt es hier aber nicht. Dem Kläger kann ein bedarfsgerechter und zumutbarer Platz in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung gestellt werden. Ein Anspruch darauf, dass dieser Betreuungsplatzes in einer bestimmten Kindertageseinrichtung bereitgehalten wird, besteht aber nicht. Das Gericht hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass der Berufung auf die Kapazitätserschöpfung nicht entgegengehalten werden kann, dass der Beklagte in Bezug auf die in den Wunscheinrichtungen zu besetzenden Plätze ein transparentes und sachgerechtes Auswahlverfahren nicht nachgewiesen hat. Denn der Beklagte ist nicht Träger dieser Wunscheinrichtungen. Wie bereits ausgeführt, entscheiden nach § 3 b Abs. 4 S. 2 KiBiz die Träger der Kindertageseinrichtungen in eigener Verantwortung über die Vergabe der im Rahmen der Jugendhilfeplanung vorgesehenen Plätze an berechtigte Personen. Vgl. Janssen/Dreier/Selle, Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen, § 3b KiBiz Nr. 6. Dabei verbietet § 7 KiBiz lediglich, die Aufnahme eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung aufgrund der dort aufgeführten Kriterien zu versagen. Aufgrund des Vorbehaltes des Gesetzes müsste der Gesetzgeber selbst gegenüber den freien Trägern und den Gemeinden ohne eigenes Jugendamt die für die Vergabe von Betreuungsplätzen wesentlichen Fragen regeln, wenn er diese Träger verpflichten wollte, die angebotenen Betreuungsplätze nach bestimmten Kriterien zu vergeben. Insbesondere müsste er die Auswahlkriterien der Art nach selbst festlegen. Denn die Verpflichtung zur Vergabe der angebotenen Betreuungsplätze nach bestimmten Kriterien stellt einen Eingriff in die Trägerautonomie der freien Träger bzw. in die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden ohne eigenes Jugendamt dar. Eine derartige Regelung enthält weder das KiBiz noch das SGB VIII. Im Gegenteil normiert § 3b Abs. 4 S. 2 KiBiz, dass die Träger der Einrichtungen die angebotenen Betreuungsplätze im Rahmen ihrer Trägerautonomie eigenständig vergeben können. Aus dem zu den Gerichtsakten in Auszügen gereichten Rechtsgutachten des Deutschen Institutes für Jugendhilfe und Familienrecht vom 21. Dezember 2012 ergibt sich nichts anderes. Unter Nr. 3 „Klage und Zuweisung eines bestimmten zur Verfügung stehenden Platzes“ wird zwar ausgeführt, dass unter gewissen Voraussetzungen gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Betreuungsplatzes in einer bestimmten Einrichtung besteht, wenn dieser die Einrichtung selbst betreibt. Vorausgesetzt wird allerdings, dass ein Betreuungsplatzes tatsächlich zur Verfügung steht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die von dem Kläger favorisierten Wunscheinrichtungen stehen nicht in der Trägerschaft des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. In den Wunscheinrichtungen ist ein Betreuungsplatz auch tatsächlich nicht vorhanden. In dem Gutachten wird unter Nr. 3 ausdrücklich hervorgehoben, dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen freien Träger nicht zwingen könne, das Kind aufzunehmen, weil er insoweit kein Weisungsrecht hat. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe könne lediglich verpflichtet sein, auf den freien Träger einzuwirken, einen vorhanden tatsächlich freien Betreuungsplatz mit einem bestimmten Kind zu besetzen. Auch aus dieser Annahme, kann der Kläger für sein Begehren nichts herleiten. Zum einen ist ein Einwirken etwas anderes als das von ihm geforderte zur Verfügung stellen eines Betreuungsplatzes. Zum anderen wird in der geäußerten Rechtsauffassung vorausgesetzt, dass in der Einrichtung tatsächlich ein freier Betreuungsplatzes vorhanden ist. Schließlich hat der Beklagte mit den Wunscheinrichtungen des Klägers mit dem Ziel Kontakt aufgenommen, ihn dort zur Betreuung aufzunehmen. Dies ist mit der Berufung auf eine Kapazitätserschöpfung von den freien Trägern abgelehnt worden. Damit sind die Einwirkungsmöglichkeiten des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erschöpft. Soweit unter der Nr. 3 weiter ausgeführt wird, dass nur in dem Fall, dass eine kreisangehörige Stadt oder Gemeinde eine in Betracht kommende Einrichtung betreibt, in der ein Platz frei ist, der Landkreis in etlichen Bundesländern gerichtlich verpflichtet werden kann, die Stadt oder Gemeinde gegebenenfalls anzuweisen, das Kind aufzunehmen, lässt sich für das Klagebegehren auf Zurverfügungstellung eines Betreuungsplatzes nichts positives herleiten. Zum einen steht in der Wunscheinrichtung, die von der Stadt U. getragen wird, ein freier Betreuungsplatzes nicht zur Verfügung, wie die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung dargetan hat. Zum anderen schränken die Ausführungen die Möglichkeit auf etliche Bundesländer ein. Sie gelten nicht für alle Bundesländer. Dies verdeutlicht, dass diese Möglichkeit allein dann besteht, wenn das jeweilige Landesrecht dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein solches Weisungsrecht gegenüber den Gemeinden ohne eigenes Jugendamt einräumt. Nach dem nordrhein-westfälischen Landesrecht besteht eine solche Möglichkeit für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.