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Beschluss

4 A 1092/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0322.4A1092.18A.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 9.1.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 9.1.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.9.2017 ‒ 4 A 2252/17.A ‒, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Es fehlt bereits an der Formulierung einer über den Einzelfall hinausgehenden als klärungsbedürftig angesehenen entscheidungserheblichen Rechts- bzw. Tatsachenfrage. Die Klägerin beanstandet ausschließlich, dass das Verwaltungsgericht keine Nachfluchtgründe angenommen habe, obwohl ihr Repressalien in Pakistan drohten. Ungeachtet dessen fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnissen für die Annahme einer inländischen Fluchtalternative und Benennung von Erkenntnissen, die diese Annahme in Zweifel zu ziehen geeignet sind. Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels, nämlich einer Versagung des rechtlichen Gehörs, liegt nicht vor (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO). Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Nur dann, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, NVwZ 2015, 656 = juris, Rn. 42. Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. Es hat sich ausführlich mit dem Vortrag der Klägerin zur geltend gemachten politischen Verfolgung auseinander gesetzt (vgl. Urteilsabdruck Seite 4, 2. Absatz bis Seite 6, 2. Absatz) Die Klägerin wendet sich vielmehr im Gewand einer Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts. Die damit der Sache nach geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils stellen jedoch keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG dar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.