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Urteil

7 A 651/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0322.7A651.15.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich als Miteigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Gemarkung N., Flur 70, Flurstück 753 (W.-straße 14) gegen Baugenehmigungen für zwei Doppelhaushälften auf dem in nordöstlicher Richtung angrenzenden Grundstück Gemarkung N., Flur 70, Flurstück 752 (W.-straße 16/16a). Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. der Beklagten, der für diesen Bereich u.a. ein reines Wohngebiet mit Einzel- oder Doppelhäusern in offener Bauweise festsetzt. Unter dem 7.6.2013 beantragte die Beigeladene die Baugenehmigungen für die Doppelhaushälften. Mit Bescheiden vom 24.4.2014 genehmigte die Beklagte das Bauvorhaben und erteilte unter dem gleichen Datum Befreiungen wegen Überschreitung der zulässigen Geschossflächenzahl von 0,5 um jeweils 0,07. Mit ihrer am 19.5.2014 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht: Die genehmigte Geschossfläche sei mit dem Bebauungsplan nicht vereinbar. Die im Bebauungsplan festgesetzte Geschossflächenzahl werde auch nicht nur geringfügig, sondern um 14 % überschritten. Durch den Bebauungsplan solle der Charakter des Viertels als Einfamilienhausgebiet sichergestellt werden. Dies sei durch die erteilten Baugenehmigungen nicht gewährleistet. Auf den benachbarten Grundstücken seien keine Doppelhäuser vorhanden. Der Baukörper füge sich nicht in die Umgebung ein. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, die unter dem 24.4.2014 erteilten Baugenehmigungen nebst Befreiungen aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und hat unter anderem ausgeführt, der Festsetzung der Geschossflächenzahl komme keine nachbarschützende Wirkung zu. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin füge sich das Bauvorhaben hinsichtlich seiner Kubatur in die nähere Umgebung ein. Die Beigeladene hat sich zur Sache nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, die streitigen Bescheide verstießen nicht gegen Rechte der Klägerin. Der Festsetzung der Geschossflächenzahl in dem Bebauungsplan komme keine nachbarschützende Wirkung zu. Das Bauvorhaben stelle auch nicht den Charakter des Baugebiets als Einfamilienhausgebiet infrage. Das Bauvorhaben sei auch nicht rücksichtslos und verstoße schließlich nicht gegen § 6 BauO NRW. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin umfänglich zur verfahrensrechtlichen Behandlung der Streitsache durch das Verwaltungsgericht vor. Zur Begründetheit der Klage macht sie im wesentlichen geltend: Die Überschreitung der Geschossflächenzahl sei mit 14 % nicht geringfügig. Zudem habe die Beklagte im Prüfbogen vom 8.7.2013 selbst eine Überschreitung von 0,15, also um 30 %, ermittelt. Die Festsetzung des Bebauungsplans zur Geschossflächenzahl besitze drittschützenden Charakter. Dies ergebe sich aus Wortlaut, Systematik und Zweck der Festsetzung. Der Bebauungsplan solle nämlich die überwiegend vorhandene Wohnbebauung und die sonstigen mit der Wohnbebauung zu vereinbarenden Nutzungen planungsrechtlich absichern. Dabei solle die Wohnqualität verbessert und der Charakter eines Einfamilienhausgebietes sichergestellt werden. Der Frage des nachbarschützenden Charakters von Festsetzungen müsse auch im Rahmen einer Zusammenschau der unterschiedlichen Festsetzungen, die die Eigenart des Wohngebiets bestimmten, nachgegangen werden. Infolgedessen seien auch die Zwei-Wohnungsklausel sowie die Festsetzung zu den Vollgeschossen in den Blick zu nehmen. Das Verwaltungsgericht habe die Zielsetzung des Plangebers nicht richtig ermittelt. Es müsse Berücksichtigung finden, dass der Plangeber nur eine maßvolle bauliche Verdichtung gewollt habe. Er habe dabei auch die Auswirkungen der im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen in den Blick genommen. Dies sei auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ein Indiz für die nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen. Aus der Entstehungsgeschichte des Bebauungsplans ergebe sich weiterhin, dass mit den Festsetzungen auch Bedenken und Anregungen von Nachbarn aufgegriffen worden seien. Die Befreiung von der Geschossflächenzahl führe zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Sie - die Klägerin - sei durch Schatten, Einsichtnahme und in der Aussicht beeinträchtigt. Die Genehmigung eines seitlichen Eingangs lasse eine Betroffenheit durch Geräusche befürchten. Das Vorhaben habe zudem sowohl zur Straße sowie zu ihrem Grundstück hin eine Terrasse. Hier seien Lärm und Gerüche zu erwarten. Sie - die Klägerin - habe keine Terrasse zur Straße hin und nutze auch den Vorgarten nicht als solchen. Ihr Eingangsbereich liege zur Straße hin. Sie selbst halte sich auch an die Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Vollgeschosszahl, die genehmigt worden sei, begründe einen Ermessensfehler. Hinsichtlich der Geschosszahl habe die Beklagte keine Ausnahme oder Befreiung erteilt. Auch die Festsetzung zu den Vollgeschossen im Bebauungsplan habe nachbarschützenden Charakter. Gleichermaßen werde durch die Überschreitung der zulässigen Geschosszahl das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Das Zusammentreffen der Befreiung von der Geschossflächenzahl und der Überschreitung der zulässigen Geschosszahl sei gesondert zu würdigen und begründe einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Von der Festsetzung zur Traufhöhe, die ebenfalls nachbarschützenden Charakter besitze, werde abgewichen. Ihre Missachtung begründe gleichfalls einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Im Übrigen verändere das Vorhaben in unzulässiger Weise den Gebietscharakter. Absicht des Satzungsgebers sei es gewesen, den Charakter eines Einfamilienhausgebietes sicherzustellen und nicht etwa sukzessive ein Doppelhausgebiet entstehen zu lassen. Doppelhäuser seien optisch und funktional keine Einfamilienhäuser, was etwa der Umstand zeige, dass sie zwingend über zwei Eingänge verfügten. Im Übrigen sei nur eine maßvolle Verdichtung angestrebt gewesen. Auch dem Gebietscharakter komme drittschützende Wirkung zu. Die Angelegenheit besitze grundsätzliche Bedeutung, da auch andere Nachbarn an dem Erhalt des Gebietscharakters interessiert seien und auch deren Belange beeinträchtigt würden. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 24.4.2014 sowie die unter demselben Datum erteilten Befreiungsbescheide aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hinsichtlich der Begründetheit der Klage verweist sie auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Der Berichterstatter hat am 6.3.2018 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Berufungsverfahren ist ungeachtet des Umstandes, dass die Beigeladene das Vorhabengrundstück nach dem Vortrag der Klägerin veräußert hat, mit den bisherigen Beteiligten fortzusetzen. Denn die Beigeladene hat ihre Stellung als Verfahrensbeteiligte gemäß § 63 Nr. 3 VwGO nicht verloren. Dies folgt aus § 173 VwGO i. V. m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die Veräußerung einer Sache auf den Prozess keinen Einfluss hat, sondern der Veräußerer den Prozess mit eigener Prozessführungsbefugnis, also im eigenen Namen, weiterführt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2015 - 4 B 48/15 -, juris. Dies gilt nach Maßgabe des § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch bei der Veräußerung eines Grundstücks. Erst mit der Übernahme des Verfahrens durch den Erwerber scheidet der bisherige Eigentümer aus dem Prozess aus. Eine solche Übernahme ist hier nicht erfolgt. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Baugenehmigungen und die Befreiungen verstoßen nicht gegen Bestimmungen, die auch dem Schutz der Klägerin dienen. Soweit die Klägerin geltend macht, das Vorhaben verstoße gegen die im Bebauungsplan für das Vorhabengrundstück getroffene Festsetzung der Geschossflächenzahl, fehlt es nach dem Willen des Plangebers an einer nachbarschützenden Wirkung dieser Festsetzung. Die Festsetzungen des Maßes baulicher Nutzungen vermitteln anders als die zur Art der baulichen Nutzung den Eigentümern von innerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücken regelmäßig keinen Abwehranspruch im Sinne eines Gebietsgewährleistungsanspruchs. Abweichungen von den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung lassen in aller Regel den Gebietscharakter unberührt und haben nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke. Zum Schutz der Nachbarn ist daher das drittschützende Rücksichtnahmegebot des § 31 Abs. 2 BauGB ausreichend, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt. Ein darüber hinausgehender, von einer realen Beeinträchtigung unabhängiger Anspruch des Nachbarn auf Einhaltung der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung kann dagegen dem Bundesrecht nicht entnommen werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.6.1995 - 4 B 52.95 -, BRS 57 Nr. 209 = BauR 1995, 823. Allenfalls ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen ist eine drittschützende Wirkung von Maßfestsetzungen denkbar. Maßgeblich ist der Wille der Gemeinde als Planungsträger. Dieser ist durch Auslegung anhand des Wortlauts sowie des Sinns und Zwecks der betreffenden Festsetzung und der zugrunde liegenden Ermächtigungsgrundlage im jeweiligen Einzelfall zu ermitteln. Dabei ist zu prüfen, ob der Ortsgesetzgeber mit den Planausweisungen nicht nur städtebauliche Ziele verfolgen, sondern auch (einzelne) Grundeigentümer schützen oder begünstigen wollte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.10.1995 - 4 B 215.95 -, BRS 57 Nr. 219 = BauR 1996, 82; OVG NRW, Beschluss vom 16.6.2016 - 2 A 33/15 -, juris, m. w. N. Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung der Geschossflächenzahl in dem Bereich, der Gegenstand der streitigen Befreiungen ist, gerade auch zum Schutz des klägerischen Grundstücks erfolgt wäre, lassen sich insbesondere nicht der Planbegründung entnehmen. Dies gilt zunächst, soweit auf Seite 2 der Planbegründung hinsichtlich der Planungsziele ausgeführt wird, der Bebauungsplan solle die überwiegend vorhandene Wohnbebauung und die sonstigen mit der Wohnbebauung zu vereinbarenden Nutzungen planungsrechtlich absichern, und ferner eine Verbesserung der Wohnqualität angesprochen wird. Dabei handelt es sich um städtebauliche Gesichtspunkte, die für einen nachbarschützenden Charakter der in Rede stehenden Festsetzung nichts hergeben. Entsprechendes gilt, soweit auf Seite 2 der Planbegründung hervorgehoben wird, dass im fraglichen Bereich der Charakter eines Einfamilienhausgebietes sichergestellt werden solle, und auf Seite 3 der Planbegründung (bezogen auf die geplante Stichstraße) eine maßvolle bauliche Verdichtung angesprochen wird. Auch die Ausführungen auf Seite 6 der Planbegründung zur Entbehrlichkeit eines Sozialplans wegen fehlender nachteiliger Auswirkungen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht auf die im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen rechtfertigen nicht die von der Klägerin vertretene Auffassung. Schließlich führt auch die von der Klägerin angesprochene Zusammenschau der Festsetzung zur Geschossflächenzahl mit den übrigen Maßfestsetzungen nicht zu der Annahme, dass der Plangeber der Festsetzung der Geschossflächenzahl eine nachbarschützende Ausrichtung geben wollte. Gleiches ergibt sich nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen hinsichtlich der von der Klägerin gerügten Verletzung der Festsetzung der zulässigen Geschosszahl. Hinsichtlich der von der Klägerin thematisierten Traufhöhe fehlt es bereits an einer das Vorhabengrundstück betreffenden Festsetzung des Bebauungsplans. Soweit sich die Beklagte an der Traufhöhen-Festsetzung für die Grundstücke P.-Straße 1 - 5 orientiert hat, ist unabhängig davon eine nachbarschützende Wirkung auch dieser Festsetzung aus den zuvor erörterten Gründen nicht ersichtlich. Auch eine Verletzung sonstiger nachbarschützender Vorschriften ist nicht erkennbar. Das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen verstößt insbesondere nicht zu Lasten der Klägerin gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Für eine erdrückende Wirkung bzw. eine für die Klägerin unzumutbare Verschattung oder Einsichtnahme auf ihr Grundstück bestehen keine Anhaltspunkte. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin im Hinblick auf die Lage des Eingangs und der Terrassen Beeinträchtigungen durch Lärm und Gerüche befürchtet. Soweit sich die Klägerin in ihrer Aussicht vom Grundstück aus beeinträchtigt sieht, ist darauf hinzuweisen, dass es in einem innerstädtischen Bereich selbstverständlich ist, dass der Blick auch auf in der Nachbarschaft befindliche Gebäude fällt. Der Charakter des Bereichs als Einfamilienhausgebiet wird durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt. Ungeachtet dessen bezöge sich ein Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin auch alleine auf den durch die Festsetzung eines reinen Wohngebiets festgesetzten Nutzungsrahmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.