Urteil
5 K 4584/20
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2023:1207.5K4584.20.00
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Leitsätze
Nachbarklage gegen eine Senioren-WEG im reinen Wohngebiet
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nachbarklage gegen eine Senioren-WEG im reinen Wohngebiet Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss als Senioren-Wohngemeinschaft genutzten Mehrfamilienwohnhauses. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung B. , Flur xx, Flurstück xxx (N.-----------straße xx). Die Beigeladene ist Eigentümerin des westlich an das klägerische Grundstück anschließenden Grundstücks Gemarkung B. , Flur xx, Flurstück xxx (N.-----------straße xx). Wegen der örtlichen Gegebenheiten wird auf den nachfolgenden Kartenausschnitt Bezug genommen: (nicht maßstäblich) Die Grundstücke der Beteiligten liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 33/71 „B1. Str., X. . (Ortskern B. ), Bereich: X1. . - K. .“, der mit Satzungsbeschlüssen vom 22. März 1972 und vom 27. September 1972 beschlossen und seit dem 4. Mai 1973 rechtsverbindlich ist. Dieser setzt in diesem Bereich ein reines Wohngebiet (WR) mit geschlossener Bauweise, vier Vollgeschosse und Flachdach, eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4, eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2 und eine Baugrenze fest. (nicht maßstäblich) Mit Formularantrag vom 26. Oktober 2016, bei der Beklagten eingegangen am 2. November 2016, beantragte die damalige Eigentümerin des Vorhabengrundstücks, die „S. -Objekt-x UG“, bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 18 Wohnungen und 1 Fahrrad-Garage und 17 Stellplätzen“. Die Beklagte erteilte die Baugenehmigung für dieses Vorhaben mit Bauschein vom 15. Oktober 2018 (Az.: 61-51-08787-2016). Mit gleichem Datum erteilte die Beklagte Befreiungen nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in Bezug auf die Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten nördlichen Baugrenze und hinsichtlich der festgesetzten Bauweise (Einzelhaus anstelle einer geschlossenen Bauweise). Die Beigeladene, die am 14. November 2019 als Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung B. , Flur xx, Flurstück xxx in das Grundbuch von B. (Blatt xxx) eingetragen wurde, zeigte der Beklagten mit Schreiben vom 6. Mai 2020 den Baubeginn für den 11. Mai 2020 an. Im Rahmen einer am 7. Juni 2021 durchgeführten Baukontrolle stellte die Beklagte fest, dass das Vorhaben in vielerlei Hinsicht abweichend von der erteilten Baugenehmigung errichtet worden war. Der Beigeladenen wurde daher noch vor Ort die Fortführung der Bauarbeiten und eine Nutzungsaufnahme untersagt. Mit Formularantrag vom 6. April 2020, bei der Beklagten eingegangen am 17. Juni 2021, beantragte die Beigeladene eine Nachtragsbaugenehmigung für das Vorhaben „Erweiterung Treppenhaus, Anbau Außentreppe, Erweiterung der rückwärtigen Balkone, Umbau 2. OG - 4. OG zu 6 Wohneinheiten“, durch die die abweichende Bauausführung legalisiert werden sollte. Die Beklagte erteilte die 1. Nachtragsbaugenehmigung mit Datum vom 20. Juli 2021 (Az.: 61-51-04317-2021). Mit gleichem Datum befreite die Beklagte von der festgesetzten Baugrenze (weitere Überschreitung durch die Balkone und die Außentreppe), der Geschossflächenzahl (1,22 statt 1,2) und der Geschossigkeit, da das Dachgeschoss als Vollgeschoss zu werten war. Ebenfalls mit Formularantrag vom 6. April 2020, bei der Beklagten eingegangen am 6. September 2021, beantragte die Beigeladene die nachträgliche Genehmigung einer Nutzungsänderung bzw. eines Umbaus im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss in eine Wohngemeinschaft mit sechs Demenzplätzen und drei Plätzen für Pflegebedürftige. Nachdem die Beigeladene mit Schriftsatz vom 6. September 2021 auf die Nutzung einer Intensivpflege verzichtete, erteilte die Beklagte unter dem 24. Februar 2022 die beantragte Baugenehmigung (Az.: 61-51-02752-2020). Schließlich beantragte die Beigeladene mit Formularantrag vom 12. Juli 2023, bei der Beklagten eingegangen am 11. August 2023, eine erneute Änderung des Nutzungskonzepts für das Erdgeschoss und 1. Obergeschoss in eine Senioren-WG mit neun Plätzen. Die Beklagte erteilte die 2. Nachtragsbaugenehmigung mit Bauschein vom 17. August 2023 (Az.: 61-51-04168-2023). Als grüngestempelte Anlage ist die (undatierte) Betriebsbeschreibung der Betreiberin I. J. GmbH & Co. KG Bestandteil der Baugenehmigung. Darin heißt es wörtlich: „Senioren WG „Glück Auf“ Die I. GmbH & CO KG betreibt seit dem 15. März 2023 in F. , N1. xx, eine Senioren WG mit 9 Plätzen. Die Senioren, die von uns betreut werden, haben höchstens den Pflegegrad 3 und sind noch sehr mobil. Aus diesem Grund werden die Bewohner in der Nachschicht von 1 Pflegehelferin mit der Zusatzausbildung LG 1 und LG 2 betreut. Tagsüber ist eine ex. Altenpflegerin in der Zeit von 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr vor Ort und zusätzlich eine Betreuungskraft den ganzen Tag sowie eine Pflegehelferin mit LG 1 und LG 2. Mit Ihnen zusammen bestreiten die Bewohner den Tagesablauf und werden von den Mitarbeitern unterstützt, z. B. durch - Hilfe bei der Körperpflege - Hilfe bei der Tabletteneinnahme - Hilfe bei Besorgungen, Unterstützung bei Besuchen bei Behörden usw. Wir kochen gemeinsam mit den Bewohnern und sie nehmen gemeinsam ihre Mahlzeiten in der Wohnküche ein. Gemeinsame Ausflüge und diverse Beschäftigungsangebote stehen ebenfalls auf der Tagesordnung. Den Bewohnern steht ein kleiner Garten zur Verfügung, in dem sie z. B. eigenes Gemüse anbauen können. Die Menschen die von uns betreut werden, können zu Hause oft ihren Tagesablauf nicht mehr alleine bestreiten, da sie in kleinen Dingen nicht mehr zurechtkommen, sind aber nicht so pflegebedürftig, dass sie in einem Altenheim untergebracht werden müssen. Bei uns leben die Menschen selbstbestimmt und bekommen bei den kleinen Dingen, die nicht mehr so leicht von der Hand gehen, Unterstützung.“ Die Klägerin hat am 30. November 2020 gegen die Baugenehmigung vom 15. Oktober 2018 Klage erhoben und in der Folge auch die Nachtragsbaugenehmigungen vom 20. Juli 2021, vom 24. Februar 2022 und vom 17. August 2023 zum Gegenstand ihrer Klage gemacht. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die genehmigte Nutzung als Senioren-WG sei kein Wohnen im Sinne der Festsetzung des hier maßgeblichen Bebauungsplans. Die 2. Nachtragsbaugenehmigung sei unbestimmt, da nicht erklärlich sei, welche Betriebsbeschreibung Grundlage dieser gewesen sei. Von der Nutzung im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss seien Beeinträchtigungen wie ein erhöhtes Verkehrsaufkommen durch Besucher und Beschäftigte zu erwarten und hierfür stünden keine ausreichenden Parkplätze zur Verfügung. Außerdem halte das Vorhaben die Abstandsflächen nicht ein, habe eine erdrückende Wirkung auf das klägerische Gebäude und beeinträchtige zudem die Belichtung, Besonnung und Belüftung desselben. Schließlich sei der hier maßgebliche Bebauungsplan nicht umgesetzt worden. Vielmehr sei zu Lasten der Klägerin von den Planvorgaben abgewichen worden. Es hätte daher eines neuen Bebauungsplanes und einer neuen Eingriffs-Ausgleichs-Regelung bedurft. Die Klägerin beantragt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15. Oktober 2018 in der Fassung der weiteren Genehmigungen vom 20. Juli 2021, vom 24. Februar 2022 und vom 17. August 2023 einschließlich der zugehörigen Befreiungsbescheide aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, die Baugenehmigung mit den Nachtragsbaugenehmigungen verletze die Klägerin nicht in nachbarschützenden Rechten. Bei den Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes handele es sich sämtlich um nicht drittschützende Vorgaben. Dem Aufstellungsvorgang zum Bebauungsplan sei nicht zu entnehmen, dass durch diese Festsetzungen private Belange geschützt werden sollen. Gleiches gelte für das Erfordernis ausreichender Stellplätze. Der Bebauungsplan sei maßgeblich und entfalte Wirkung, da er weder wirkungslos noch funktionslos und auch nicht überplant worden sei. Die Nutzung als Senioren-WG im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss verstoße nicht gegen die festgesetzte Nutzung als reines Wohngebiet im Sinne von § 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1968. Die einzelnen Nutzungseinheiten ermöglichten ohne weiteres eine höchstpersönliche Lebensführung der Bewohner, insbesondere einen „Rückzug ins Private“. Das Vorhaben verstoße nicht gegen § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Die Einhaltung der Abstandsflächen ergebe sich aus dem grüngestempelten amtlichen Lageplan und der Abstandsflächenberechnung. Mit Einhaltung der Abstandsflächen werde den Schutzgütern Besonnung, Belüftung, Brandschutz und Sozialabstand Rechnung getragen. Eine unzumutbare Verschattung oder eine „erdrückende Wirkung“ liege nicht vor. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie trägt vor, dass nachbarschützende Vorschriften, insbesondere der Gebietserhaltungsanspruch, nicht verletzt und die Abstandsflächen eingehalten seien. Im Übrigen schließe sie sich der Auffassung der Beklagten an. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in zwei Ortsterminen am 22. März 2023 und am 13. November 2023 in Augenschein genommen. Es wird insoweit auf die Protokolle zu den Ortsterminen, die angefertigten Lichtbilder sowie auf die im Anschluss an die Ortstermine ergangenen gerichtlichen Hinweise vom 29. März 2023 und vom 15. November 2023 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Baugenehmigung vom 15. Oktober 2018 in der Fassung der weiteren Genehmigungen vom 20. Juli 2021, vom 24. Februar 2022 und vom 17. August 2023 einschließlich der zugehörigen Befreiungsbescheide ist nicht rechtswidrig und verletzt daher die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Hinsichtlich des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs gilt, dass im baurechtlichen Nachbarstreit keine Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vorzunehmen, sondern allein zu fragen ist, ob diese die Klägerin in ihren subjektiven Rechten verletzt. Ihr muss insoweit ein eigenes subjektiv-öffentliches Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung zustehen. Dies ist nur der Fall, wenn die Baugenehmigung Rechtsvorschriften verletzt, die dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt sind. Nach diesen Maßstäben steht der Klägerin gegen die Vorhabengenehmigung kein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht zu, weil diese keine diese schützenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bauordnungsrechts (1.) oder des Bauplanungsrechts (2.) verletzen. 1. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts liegt nicht vor. Insbesondere sind die nachbarschützenden Vorschriften des Abstandsflächenrechts nach § 6 BauO NRW nicht verletzt. Der Mindestabstand von 3 m gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW ist eingehalten, wie sich aus dem grüngestempelten amtlichen Lageplan zur Baugenehmigung vom 20. Juli 2021 ergibt. 2. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts ist ebenfalls nicht erkennbar. a) Die Vorhabengenehmigung verstößt nicht gegen den Gebietserhaltungsanspruch. Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet liegen, das Recht, sich gegen ein hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässiges Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Nachbar hat auf die Bewahrung der Gebietsart einen Schutzanspruch, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht. Der Abwehranspruch des Nachbarn wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit einer Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebietes eingeleitet wird. Der Nachbarschutz aus der Festsetzung eines Baugebiets geht weiter als der Schutz aus dem Rücksichtnahmegebot in § 15 Abs. 1 BauNVO. Letzterer setzt voraus, dass der Nachbar in unzumutbarer Weise konkret in schutzwürdigen Interessen betroffen wird. Einen Anspruch auf die Bewahrung einer Gebietsart hat der Nachbar jedoch unabhängig davon, ob das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 – juris Rn. 12 f., 23 und Urteil vom 24. Januar 2008 - 7 A 270/07 -, juris Rn. 32. aa) Soweit die Klägerin geltend macht, die Vorhabengenehmigung mitsamt Befreiungen verstoße gegen die im Bebauungsplan für das Vorhabengrundstück getroffenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, der geschlossenen Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche, fehlt es nach dem Willen des Plangebers an einer nachbarschützenden Wirkung dieser Festsetzungen. Diese vermitteln anders als diejenigen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung den Eigentümern von innerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücken regelmäßig keinen Abwehranspruch im Sinne eines Gebietsgewährleistungsanspruchs. Zum Schutz der Nachbarn ist das drittschützende Rücksichtnahmegebot des § 31 Abs. 2 BauGB ausreichend, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt. Allenfalls ausnahmsweise, wenn der Satzungsgeber mit den Planausweisungen nicht nur städtebauliche Ziele verfolgen, sondern auch (einzelne) Grundeigentümer schützen oder begünstigen wollte, ist eine drittschützende Wirkung von Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche denkbar. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. Juli 2020 – 10 A 3398/19 –, juris Rn. 31 ff. m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 22. März 2018 – 7 A 651/15 –, juris Rn. 25 ff. m. w. N. Dass der Plangeber hier den nicht die Art der baulichen Nutzung betreffenden Festsetzungen nachbarschützende Wirkung zugedacht haben könnte, ist weder den textlichen Festsetzungen des Plans noch den Aufstellungsvorgängen und insbesondere auch nicht der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen. bb) Im Hinblick auf die Festsetzung eines reinen Wohngebietes (WR) im Bebauungsplan Nr. 33/71, für dessen Funktionslosigkeit keine Anhaltspunkte bestehen, verletzt das genehmigte Vorhaben den Gebietserhaltungsanspruch nicht. Die mit Nachtragsbaugenehmigung vom 17. August 2023 im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss genehmigte Senioren-WG mit 9 Plätzen ist nach den Maßstäben des maßgeblichen § 3 BauNVO 1968 als Wohnnutzung zu qualifizieren. Nach der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen, hier maßgeblichen Vorschrift des § 3 BauNVO 1968 diente das reine Wohngebiet „ausschließlich dem Wohnen“. Zulässig waren lediglich Wohngebäude. § 3 Abs. 4 BauNVO 1990, wonach zum reinen Wohngebiet auch Wohngebäude gehören, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen, verändert den Inhalt eines unter der Geltung der BauNVO 1968 zustande gekommenen Bebauungsplans nicht. Diese Vorschrift kann daher nur als Auslegungshilfe für den Begriff des Wohngebäudes i.S.v. § 3 BauNVO 1968 Bedeutung erlangen, wobei entscheidend darauf abzustellen ist, wie die Festsetzung eines reinen Wohngebiets damals von der Gemeinde verstanden wurde und auch wegen einer insoweit übereinstimmenden allgemeinen Rechtsauffassung verstanden werden musste. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1996 – 4 B 302.95 –, juris Rn. 11 und Beschluss vom 20. Dezember 2016 – 4 B 49.16 –, juris Rn. 9. Der Begriff des Wohnens im Sinne von § 3 Abs. 1 BauNVO 1968 ist durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet. Der Wohnbegriff ist abzugrenzen von anderen Nutzungsformen, die bloß der Unterbringung, des Verwahrens unter gleichzeitiger Betreuung oder als Schlafstätte dienen und daher als soziale Einrichtungen einzustufen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 – 4 B 49.16 –, juris Rn. 7 und Beschluss vom 25. März 1996 – 4 B 309.95 –, juris Rn. 12. Abzustellen ist zur Abgrenzung dieser Nutzungsarten darauf, welches Nutzungskonzept grundsätzlich verwirklicht werden soll und ggf. welche der unterschiedlichen Nutzungsunterformen dem Vorhaben sein bodenrechtliches Gepräge gibt. Maßgeblich für die Erfüllung des Wohnbegriffs ist das Nutzungskonzept und seine grundsätzliche Verwirklichung, nicht das individuelle und mehr oder weniger spontane Verhalten einzelner Bewohner. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1996 – 4 B 302/95 –, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2020 – 2 B 417/20 –, juris Rn. 5; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 8 A 11049/18 –, juris Rn. 15 ff. Für eine Wohnnutzung im Sinne von § 3 Abs. 1 BauNVO 1968 spricht zunächst die grüngestempelte, zur 2. Nachtragsbaugenehmigung vom 17. August 2023 gehörende und als Nutzungskonzept fungierende Betriebsbeschreibung der I. GmbH & Co. KG zur Senioren-WG „Glück Auf“. Die Gemeinschaft der maximal 9 Bewohner, die höchstens Pflegegrad 3 haben, besteht danach aus selbstbestimmt lebenden Bewohnern, die nicht so pflegebedürftig sind, dass sie in einem Altenheim untergebracht werden müssen. Die im Nutzungskonzept erwähnte Unterstützung bei Körperpflege, Tabletteneinnahme sowie bei Besorgungen und Behördenbesuchen schließt nicht aus, dass der Betreute zu einer eigeständigen Gestaltung seines Lebensbereichs noch in der Lage ist. Hierbei handelt es sich vielmehr um unterstützende Leistungen, die das Konzept einer primär auf (gemeinsames) Wohnen ausgerichteten Nutzung nicht in Frage stellen. Auch die grundsätzliche Verwirklichung des Nutzungskonzepts spricht für die Erfüllung des Wohnbegriffs des § 3 BauNVO 1968. Nach den Eindrücken, die der Berichterstatter vor Ort gewonnen, in Lichtbildern festgehalten und der Kammer vermittelt hat, ist die Senioren-WG auch in ihrer tatsächlichen Ausgestaltung auf ein gemeinschaftliches Wohnen ausgerichtet und unterscheidet sich von Pflege- und Betreuungseinrichtungen, bei denen der fremdbestimmte Versorgungscharakter im Vordergrund steht. Dafür sprechen zum einen die baulichen Gegebenheiten der Senioren-WG. Die Bewohner haben eigene Zimmer mit eigenem Bad, die als private Rückzugsräume dienen, und haben die Möglichkeit, zum F. und für sonstige, im Einzelnen auf einem Wochenplan festgehaltenen Aktivitäten in einem Gemeinschaftsraum oder auf der Terrasse mit Garten zusammenzukommen. Zum anderen ist die Senioren-WG nach den vor Ort gewonnenen Eindrücken auf die Begegnung der Bewohner untereinander ausgelegt; die Pflegekräfte leisten bei Bedarf Hilfe. All dies spricht für eine eigenständige Lebensgestaltung des auf Dauer angelegten und freiwilligen Aufenthalts der Bewohner. b) Die Vorhabengenehmigung verstößt nicht gegen das in § 15 Abs. 1 BauNVO 1968 verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebotes soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 – 4 C 22.75 –, vom 18. Mai 1995 – 4 C 20.94 – und vom 29. November 2012 – 4 C 8.11 –, juris. Gemessen an diesem Maßstab hält die Kammer das streitgegenständliche Vorhaben unter den Gesichtspunkten einer Verschattung (aa), einer erdrückenden Wirkung (bb) oder unzumutbarer Auswirkungen durch die Stellplatzanlage und den Verkehr (cc) nicht für im bauplanungsrechtlichen Sinne rücksichtslos. aa) Das Vorhaben erscheint nicht deswegen als rücksichtslos, weil es das Grundstück der Klägerin unzumutbar verschatten würde. Dass ein Gebäude einen Schatten auf ein benachbartes Grundstück wirft, ist dem Eigentümer dieses Grundstücks regelmäßig zumutbar. Diese Form von Beeinträchtigung ist nahezu mit jeglicher Bebauung zwangsläufig verbunden und entspricht demgemäß in bebauten Gebieten dem Regelfall. Das Gebot der Rücksichtnahme fordert nicht etwa, dass alle Fenster eines Hauses beziehungsweise das gesamte Grundstück das ganze Jahr über optimal besonnt oder belichtet werden. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet muss vielmehr immer damit gerechnet werden, dass es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks bzw. von Wohnräumen kommt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2021 – 10 A 1328/20 – juris Rn. 27 und vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris Rn. 30. Die Kammer verkennt nicht, dass der westlich des klägerischen Grundstücks gelegene Baukörper auf dem Grundstück der Beigeladenen in den Abendstunden zu einer Beeinträchtigung der Besonnung führen kann. Diese stellt jedoch keine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit dar, sondern eine bloße Lästigkeit, die einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht begründet. bb) Eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung geht von dem Vorhaben nicht aus. Die Erwartung des Eigentümers eines Grundstücks in einem überwiegend bebauten Bereich, die bauliche Situation der umliegenden Grundstücke werde unverändert bleiben, ist grundsätzlich nicht geschützt. Er muss auch Bebauungen der benachbarten Grundstücke hinnehmen, die die Situation seines eigenen Grundstücks wesentlich verschlechtern. Nur im Ausnahmefall kann eine solche hinzutretende Bebauung eine unzulässige erdrückende Wirkung auf sein Grundstück haben, wenn sie es wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung unangemessen benachteiligt, indem sie ihm förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die „erdrückende“ Anlage auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Grundstück oder seine Bebauung nur noch oder überwiegend als von einer „herrschenden“ Anlage dominiert ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. April 2021 – 10 A 3745/18 –, juris Rn. 31 f. und vom 13. Januar 2021 – 10 A 1328/20 – juris Rn. 12 ff. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erscheint die Annahme einer erdrückenden Wirkung hier fernliegend. In Anbetracht der Lage des klägerischen Grundstücks, das bereits nicht in voller Länge von dem auf dem Grundstück der Beigeladenen errichteten Gebäude betroffen ist, liegt keine unzumutbare Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks vor. cc) Dass von der genehmigten Stellplatzanlage mit sechs Stellplätzen und sechs Garagen und dem damit verbundenen Verkehr unzumutbare Beeinträchtigungen ausgehen, ist nicht erkennbar. Die Stellplatzanlage ist vom klägerischen Grundstück abgewandt straßennah an der Straße Erbenbank errichtet worden, sodass eine qualifizierte Störung des Ruhebereichs der Klägerin nicht zu erwarten ist. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, dass diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.