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Beschluss

19 B 1016/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0404.19B1016.17.00
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Leitsätze

Der Nutzungsrechtsinhaber an einer Familiengrabstätte hat keinen Abwehranspruch gegen die Einrichtung einer Urnengrabanlage auf einer benachbarten Friedhofsfläche, wenn damit keine unzumutbare Beeinträchtigung seines Grabnutzungsrechts oder seines Totenfürsorgerechts verbunden ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Nutzungsrechtsinhaber an einer Familiengrabstätte hat keinen Abwehranspruch gegen die Einrichtung einer Urnengrabanlage auf einer benachbarten Friedhofsfläche, wenn damit keine unzumutbare Beeinträchtigung seines Grabnutzungsrechts oder seines Totenfürsorgerechts verbunden ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO). Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf Unterlassen des Weiterbaus und der Belegung der Urnengrabanlage rechts neben der 6-stelligen Familiengrabstätte Feld I, Block B, Nr. 21, auf dem Friedhof L. unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben. Mit ihm hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, dass sich der erforderliche Anordnungsanspruch weder aus dem Nutzungsrecht des Antragstellers an der genannten Wahlgrabstätte noch aus seinem Totenfürsorgerecht für die in ihr bestatteten Familienangehörigen ergibt. Die Einwände des Antragstellers gegen diese Würdigung des Verwaltungsgerichts bleiben erfolglos. Zu Unrecht wirft der Antragsteller dem Verwaltungsgericht zunächst vor, es „verkenn[e]“, dass sich sein Anspruch „aus der Verletzung einer Nebenpflicht der Sondernutzungsvereinbarung an der Familiengrabstätte“ ergebe. Diesem Einwand liegt die unzutreffende Prämisse zugrunde, sein Grabnutzungsrecht beruhe auf einer „vertraglichen Vereinbarung“, aus der sich ein Anspruch gegen den anderen „Vertragsteil“ auf angemessene Rücksichtnahme auf „berechtigte vertragliche Interessen“ des Nutzungsrechtsinhabers ergebe. Rechtsgrundlage des Grabnutzungsrechts des Antragstellers ist entgegen seiner Auffassung kein Vertrag, sondern eine einseitige Erteilung durch die Antragsgegnerin. Das ergibt sich aus Ziffer II. Nr. 3 Satz 2 der Friedhofsordnung der Katholischen Kirchengemeinde St. E. S. ‑ Friedhof L. ‑ (FO) vom 19. Dezember 2007. Danach wird das Nutzungs- und Belegungsrecht an allen Grabstätten für eine befristete Zeit „erteilt“. Es entsteht zudem erst nach Zahlung der durch die Gebührenordnung festgesetzten Gebühren (Ziffer II. Nr. 1 Buchstabe b) Unterbuchstabe a) Satz 3 FO). Über den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird „dann“ ein Grabschein ausgehändigt, dessen Besitz maßgebliches Kriterium für einen späteren Übergang des Nutzungsrechts auf Familienangehörige ist (Ziffer II. Nr. 1 Buchstabe b) Unterbuchstabe a) Satz 4, Nr. 2 Satz 3 FO). Diese Satzungsbestimmungen sprechen gegen die Annahme, die Antragsgegnerin habe in ihrer FO eine Entstehung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne der §§ 54 ff. VwVfG NRW vorsehen wollen, der durch übereinstimmende Willenserklärungen beider Seiten zustande kommt und aus dem sich vertragliche Nebenpflichten ableiten lassen. Letztlich kann der Senat offen lassen, welche Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers in Frage kommen könnte. Denn jedenfalls setzt ein Abwehranspruch einen rechtswidrigen und unzumutbaren Eingriff des Antragsgegners in eine geschützte Rechtsposition des Antragstellers voraus, der sich hier nur infolge unzumutbarer Beeinträchtigung seines Grabnutzungsrechts oder seines Totenfürsorgerechts ergeben könnte. Eine solche Beeinträchtigung hat das Verwaltungsgericht insbesondere unter Hinweis auf die Einfriedung der Familienwahlgrabstätte mit einer hohen Eibenhecke und den dadurch geschaffenen Sichtschutz zutreffend verneint. Insbesondere kann entgegen der Beschwerdebegründung des Antragstellers keine Rede davon sein, dass die streitige Urnengrabanlage die Familiengrabstätten in ihrer unmittelbaren Nähe „ihrer aufwändigen Gestaltung und ihrer Identität beraube“. Auch seine Rüge einer rechtswidrigen „Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte bei der Vereinbarung von Sondernutzungsrechten an Grabstätten“ macht keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).