Beschluss
19 B 938/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1020.19B938.23.00
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Leitsätze
Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren sind die unionsrechtliche Verpflichtung zur Speicherung von zwei Fingerabdrücken in einem hochsicheren Speichermedium nationaler Personalausweise aus Art. 3 Abs. 5 Satz 1 VO (EU) 2019/1157 und die darauf beruhende Verpflichtung im nationalen Recht aus § 5 Abs. 5 Nr. 3, Abs. 9 PAuswG mit höherrangigem Unionsrecht vereinbar.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren sind die unionsrechtliche Verpflichtung zur Speicherung von zwei Fingerabdrücken in einem hochsicheren Speichermedium nationaler Personalausweise aus Art. 3 Abs. 5 Satz 1 VO (EU) 2019/1157 und die darauf beruhende Verpflichtung im nationalen Recht aus § 5 Abs. 5 Nr. 3, Abs. 9 PAuswG mit höherrangigem Unionsrecht vereinbar. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es im Ergebnis nicht, seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben und die Antragsgegnerin vorläufig durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller einen Personalausweis ohne gespeicherte Fingerabdrücke auszustellen. Das Verwaltungsgericht hat der Sache nach den Anordnungsgrund mit der Begründung verneint, der Antragsteller sei auf keinen neuen Personalausweis angewiesen. Seine Ausweispflicht aus § 1 Abs. 1 PAuswG erfülle er mit seinem am 22. September 2016 ausgestellten Personalausweis, der noch bis zum 21. September 2026 gültig sei (auch wenn das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium in diesem Personalausweis nach Überprüfung durch die Bundesdruckerei inzwischen defekt ist, daher keine Einschaltung nach § 10 Abs. 3 PAuswG und damit auch keinen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 Abs. 1 PAuswG mehr ermöglicht, § 28 Abs. 3 PAuswG). Auch als Steuerberater sei er auf keinen solchen elektronischen Identitätsnachweis angewiesen. Insbesondere habe er nicht dargelegt, mehr als nur vereinzelte Gerichtsverfahren zu betreiben und deshalb auf die Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs angewiesen zu sein. Die Registrierungspflicht bei der Steuerberaterplattform aus § 86c Abs. 1 StBerG begründe ebenfalls keine Unzumutbarkeit, weil er insoweit keine ihm drohende berufsgerichtliche Ahndung nach § 89 Abs. 1 StBerG glaubhaft gemacht habe und mit Blick auf die höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage nach der Unionsrechtskonformität der Verpflichtung zur Speicherung von Fingerabdrücken in Personalausweisen auch keine schuldhafte Verletzung seiner Berufspflichten vorliege. Der Senat lässt offen, ob diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Anordnungsgrund zu folgen ist. Zum Anordnungsgrund vgl. auch Hamb. OVG, Beschluss vom 17. März 2023 ‑ 5 Bs 28/23 ‑, https://justiz.hamburg.de/gerichte/oberverwaltungsge-richt/entscheidungen (zuletzt abgerufen am 20. Oktober 2023), S. 5. Denn der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat nach gegenwärtigem Erkenntnisstand keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Ausstellung eines Personalausweises ohne elektronische Speicherung seiner Fingerabdrücke. Einzige in Betracht kommende Rechtsgrundlagen für den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch sind § 5 Abs. 5 Nr. 3, Abs. 9, § 9 Abs. 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) in der Fassung des Art. 2 des am 13. Oktober 2023 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 271). Nach diesen Vorschriften werden Personalausweise auf Antrag ausgestellt. Der Personalausweis enthält ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium, in dem u. a. zwei Fingerabdrücke der antragstellenden Person, in der Regel des linken und rechten Zeigefingers, gespeichert werden. Eine Ausnahme von der Pflicht zur Speicherung der Fingerabdrücke besteht nach § 5 Abs. 9 Satz 3 PAuswG nur, wenn die Abnahme der Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist. Hiernach liegt im Fall des Antragstellers keine solche Ausnahme vor. Er hat nicht geltend gemacht, aus medizinischen Gründen an der Abgabe von Fingerabdrücken gehindert zu sein, sondern vertritt die Rechtsauffassung, die der nationalen Verpflichtung aus § 5 Abs. 9 PAuswG zugrundeliegende Speicherpflicht nach Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben (ABl. L 188 vom 12. Juli 2019, S. 67, im Folgenden VO (EU) 2019/1157), verstoße in Anlehnung an die Zweifel, welche einzelne erstinstanzliche Verwaltungsgerichte geäußert haben, gegen höherrangiges Unionsrecht. Vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 13. März 2023 ‑ 20 E 377/23 -, RDV 2023, 200, juris, Rn. 16 ff.; VG Wiesbaden, EuGH-Vorlagebeschluss vom 13. Januar 2022 ‑ 6 K 1563/21.WI -, ZD 2022, 410, juris, Rn. 28 ff. Diese Zweifel führen auf der Grundlage der im vorliegenden Eilbeschwerdeverfahren nur möglichen summarischen Prüfung auf keinen Anordnungsanspruch. Auf dieser Grundlage überwiegen die für die Vereinbarkeit von Art. 3 Abs. 5 Satz 1 VO (EU) 2019/1157 und § 5 Abs. 5 Nr. 3, Abs. 9 PAuswG mit höherrangigem Unionsrecht sprechenden Gründe jene Zweifel. Insbesondere ist die unionsrechtliche Verpflichtung zur Speicherung von zwei Fingerabdrücken in einem hochsicheren Speichermedium nationaler Personalausweise als europäischer Sicherheitsstandard geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um die Sicherheit dieser Ausweise vor Fälschungen und Dokumentenbetrug zu erhöhen sowie ihre Akzeptanz in anderen Mitgliedstaaten als dem Ausstellerstaat zu fördern. Die Eignung dieser Maßnahme zur Erreichung der genannten legitimen Zwecke steht entgegen der Auffassung des Antragstellers namentlich nicht deshalb in Frage, weil sie keine absolute Fälschungssicherheit bewirkt. Es reicht vielmehr aus, dass die betreffende Methode die Wahrscheinlichkeit einer Fälschung, die ohne die Anwendung dieser Methode bestünde, erheblich vermindert. Unter diesem Gesichtspunkt lässt auch die vom Antragsteller angeführte übergangsweise Einführung über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg, in dem die Personalausweise ohne gespeicherte oder auslesbare Fingerabdrücke gültig bleiben, die grundsätzliche Eignung der Maßnahme unberührt. Insofern teilt der Senat die Rechtsauffassung der Generalanwältin Medina in der Rechtssache C-61/22 vor dem Europäischen Gerichtshof. Schlussanträge der Generalanwältin vom 29. Juni 2023 ‑ C-61/22 ‑, Celex-Nr. 62022CC0061, Rn. 75, 85 f., 121. Insofern gelangt der Senat bei vorläufiger Bewertung zu einem vergleichbaren Ergebnis wie bei der elektronischen Speicherung von Fingerabdrücken in einem Reisepass. Zur Speicherung von Gesichtsbild und Fingerabdrücken im Reisepass ist in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung seit Jahren geklärt, dass diese grundsätzlich mit höherrangigen unionsrechtlichen Vorgaben im Einklang steht. EuGH, Urteile vom 16. April 2015 ‑ C-446/12 ‑, ZD 2015, 420, juris, Rn. 46, und vom 17. Oktober 2013 ‑ C-291/12 ‑, EuGRZ 2013, 597, juris, Rn. 62 ff.; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Oktober 2018 ‑ 1 BvR 1402/18 ‑, n. v.; BVerwG, Beschluss vom 28. März 2018 ‑ 6 B 76.17 ‑, NWVBl. 2018, 325, juris, Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 9. August 2017 ‑ 19 A 2030/15 ‑, juris, Rn. 21 ff. Da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch für seinen Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises ohne elektronische Speicherung seiner Fingerabdrücke glaubhaft gemacht hat, bleibt sein Antrag zu 2. schon deshalb erfolglos. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. Nrn. 1.5 Satz 1 und 30.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der Senat sieht davon ab, den Streitwert nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 wegen Vorwegnahme der Hauptsache anzuheben. Von dieser Möglichkeit macht der Senat nur in Fällen Gebrauch, in denen Streitgegenstand des Verfahrens eine zeitlich abschließende Maßnahme oder eine tatsächlich und rechtlich endgültige Vorwegnahme der Hauptsache ist. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Mai 2021 ‑ 19 E 428/21 ‑, juris, Rn. 7 ff. (Schulaufnahme), vom 25. Mai 2021 ‑ 19 B 519/21 ‑, juris, Rn. 6 (Präsenzunterricht), vom 7. Dezember 2020 ‑ 19 E 737/20 ‑, juris, Rn. 5 (Unterrichtsausschluss), und vom 4. April 2018 ‑ 19 B 1016/17 ‑, juris, Rn. 6 (Grabnutzungsrecht). Geht es hingegen um eine zukunftsoffene Maßnahme oder eine lediglich vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache, bei der die Eilentscheidung im Hauptsacheverfahren faktisch jederzeit korrigiert werden kann, verbleibt es bei der Regel des hälftigen Auffangwerts nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013. Nach diesem Maßstab ist das Begehren des Antragstellers hier auf eine lediglich vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Hätte seine Beschwerde Erfolg mit dem vorläufigen Ergebnis, dass die Antragsgegnerin ihm einen zehn Jahre gültigen Personalausweis ohne gespeicherte Fingerabdrücke ausstellte, und ergäbe sich nachfolgend die Vereinbarkeit der Speicherpflicht für Fingerabdrücke mit höherrangigem Recht, hätte die Antragsgegnerin den Ausweis wegen Nichtvorliegens seiner Erteilungsvoraussetzungen für ungültig zu erklären (§ 28 Abs. 2 PAuswG) und könnte ihn nach § 29 Abs. 1 PAuswG einziehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).