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Beschluss

6 B 278/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0404.6B278.18.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag einer Bewerberin für den Vorbereitungsdienst (Lehramt) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, sie vorläufig in den Vorbereitungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen einzustellen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf die Wertstufe bis 9.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag einer Bewerberin für den Vorbereitungsdienst (Lehramt) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, sie vorläufig in den Vorbereitungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen einzustellen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf die Wertstufe bis 9.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den zu ihrer Begründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zum 1. Mai 2018 in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt (Sekundarstufe I) einzustellen. Es hat die Ablehnung unter anderem auf die selbstständig tragende Erwägung gestützt, die Antragstellerin, deren Begehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache ziele, habe keine Umstände glaubhaft gemacht, die einen Anordnungsanspruch begründeten (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Der Bescheid des Antragsgegners vom 25. Oktober 2017 sei rechtmäßig. Die Antragstellerin könne die Einstellung in den Vorbereitungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen nicht beanspruchen. Dahinstehen könne, ob die Einstellung bereits gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), geändert durch Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216), im Folgenden: OVP, ausgeschlossen sei. Jedenfalls stehe § 5 Abs. 2 Satz 6 OVP der Einstellung entgegen. Zwingende soziale Gründe im Sinne dieser Regelung, die eine Einstellung der Antragstellerin in den Vorbereitungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen trotz des im Saarland bereits aufgenommenen Prüfungsverfahrens ausnahmsweise ermöglichten, habe sie nicht vorgetragen. Diesen näher begründeten Feststellungen setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Verfehlt ist der Einwand der Antragstellerin, es sei für eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen unerheblich, ob der Bewerber in einem anderen Land bereits in ein Prüfungsverfahren zum Ablegen einer entsprechenden Staatsprüfung eingetreten sei. Denn § 5 Abs. 2 Satz 6 OVP regelt, dass ein Bewerber, der in einem anderen Land bereits in ein Prüfungsverfahren zum Ablegen einer entsprechenden Staatsprüfung eingetreten ist, nur eingestellt werden kann, wenn über den wichtigen Grund nach Satz 4 hinaus im Einzelfall zwingende soziale Gründe vorliegen. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass nicht lediglich für die Prüfung bzw. sogar nur für einen Prüfungsteil der Wechsel in den Vorbereitungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgt. Hintergrund dessen sind die abweichenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen in den verschiedenen Bundesländern sowie die Verzahnung zwischen Ausbildung und Prüfung (vgl. etwa § 26 OVP). Diese Gesichtspunkte stehen einem Wechsel des Bundeslandes - von besondere Ausnahmefällen abgesehen - insbesondere dann entgegen, wenn der Vorbereitungsdienst bereits weitgehend absolviert ist, wie es mit dem Eintritt in die Prüfungsphase der Fall ist (vgl. § 29 Abs. 1 und 2 OVP). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 6 A 1557/14 -, juris, Rn. 6, mit weiteren Nachweisen. Die Beschwerde zieht auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, die Antragstellerin habe zwingende soziale Gründe im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 6 OVP, die ihre Einstellung in den Vorbereitungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen trotz des im Saarland in der Vergangenheit bereits aufgenommenen Prüfungsverfahrens ausnahmsweise ermöglichten, nicht vorgetragen. Das Verwaltungsgericht hat nicht, wie die Antragstellerin geltend macht, darauf abgestellt, dass sie die Erwerbsunfähigkeit ihres Ehemannes nicht nachgewiesen hat. Es hat das Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit vielmehr für wahrscheinlich gehalten, jedoch angenommen, dass sie die Annahme eines zwingenden sozialen Grundes im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 6 OVP nicht rechtfertige. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im Weiteren ausgeführt, es sei kein Grund dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin mit ihrem Ehemann ins Saarland zurückkehren und den Vorbereitungsdienst dort wieder aufnehmen könne. Der Einwand der Antragstellerin, ihr Lebensunterhalt sowie der Lebensunterhalt ihres Ehemannes könne „absehbar ausschließlich durch Erwerbseinkommen dargestellt werden“, das sie „als Lehrkraft im Schuldienst des Antragsgegners erziele bzw. erzielen könne“, entbehrt schon vor diesem Hintergrund einer tragfähigen Grundlage. Soweit die Antragstellerin geltend macht, ein erneuter Umzug ins Saarland sei ihrer Familie aufgrund der „absehbaren Pflegebedürftigkeit“ des Ehemannes und der damit „verbundenen familiären Betreuung“ nicht zumutbar, ist dies nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen. Es ist insbesondere nicht erkennbar, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass der Gesundheitszustand des Ehemannes einem Umzug ins Saarland entgegensteht und die gegebenenfalls notwendig werdende Pflege und Betreuung dort nicht sichergestellt werden kann. Nach alledem rechtfertigt auch die von der Antragstellerin abschließend geforderte vollständige Berücksichtigung aller von ihr angeführten Lebensumstände nicht die Annahme eines zwingenden sozialen Grundes im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 6 OVP. Die Antragstellerin irrt, wenn sie meint, nachvollziehbare Beweggründe für die Beantragung der Einstellung in den Vorbereitungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen reichten hierfür aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG. Eine Herabsetzung kommt aufgrund des Umstandes, dass der maßgebliche Rechtsschutzantrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht in Betracht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2015 - 6 B 1341/14 -, juris, Rn. 10, vom 6. Januar 2011, juris, und vom 30. März 2010 - 6 B 292/10 -, juris. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).