Beschluss
6 B 1341/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0130.6B1341.14.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde eines Vertretungslehrers mit bestandener Erster Staatsprü-fung, der im Wege der einstweiligen An¬ord¬nung seine Einstellung in den Vorberei-tungsdienst für das Lehramt erreichen möch¬te.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge jeweils auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Vertretungslehrers mit bestandener Erster Staatsprü-fung, der im Wege der einstweiligen An¬ord¬nung seine Einstellung in den Vorberei-tungsdienst für das Lehramt erreichen möch¬te. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge jeweils auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den zu ihrer Begründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Unrecht den Erlass der von dem Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Antrages im Wesentlichen damit begründet, die erstrebte Anordnung der vorläufigen Einstellung des Antragstellers in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt mit den Ausbildungsfächern Geschichte und Sport würde eine Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten. Die Voraussetzungen, unter denen dies ausnahmsweise zulässig sei, lägen nicht vor. Der Antragsteller habe nicht aufgezeigt, dass sein Erfolg im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich sei. Der Antragsgegner sei ausgehend von der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur gesundheitlichen Eignung von Beamten zutreffend davon ausgegangen, dass diese beim Antragsteller der näheren Überprüfung bedurft habe. In seinem Entlassungsantrag bei dem ohne Erfolg abgeschlossenen (ersten) Vorbereitungsdienst habe der Antragsteller nämlich als Grund der Entlassung einen ärztlich diagnostizierten Erschöpfungszustand angegeben. Die amtsärztlichen Stellungnahmen, die bei seinem neuerlichen Antrag auf Übernahme in den Vorbereitungsdienst eingeholt worden seien, hätten sodann tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, er besitze wegen einer toxischen Leberschädigung nicht die erforderliche gesundheitliche Eignung. Diese Prognoseentscheidung habe er bislang nicht erschüttert oder widerlegt. Damit fehle es zugleich an dem erforderlichen Anordnungsanspruch. Ob diese Erwägungen von der Beschwerde durchgreifend in Frage gestellt werden, kann offen bleiben. Das Verwaltungsgericht hat eingeräumt, dass die sportlichen Erfolge des Antragstellers sowie das Fehlen dokumentierter Fehlzeiten in seiner Zeit als Vertretungslehrer Hinweise dafür sein könnten, dass er die erforderliche gesundheitliche Eignung besitze. Es hat allerdings eine Widerlegung der amtsärztlichen Einschätzung vermisst, da der Antragsteller seinerseits keine ärztlichen Stellungnahmen oder Gutachten eingereicht habe. Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller nunmehr einen Laborbefund vorgelegt, der die von dem Verwaltungsgericht zugrunde gelegten erhöhten Leberwerte nicht ausweist. In Betracht kommt, dass er damit den Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben könnte und auch die für die Vorwegnahme der Hauptsache nötigen Erfolgsaussichten gegeben sein könnten. Jedenfalls muss die Beschwerde aber ohne Erfolg bleiben, da es an einem Anordnungsgrund fehlt (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung nötig wäre, um die Rechte des Antragstellers zu verwirklichen (vgl. § 123 Abs. 1 VwGO). Seinen ursprünglichen, auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum 1. November 2014 gerichteten Antrag verfolgt der Antragsteller nicht weiter. Der Antragsgegner hatte im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass eine Einstellung des Antragstellers zu diesem Termin nicht in Betracht kommt, da seine Integration in die laufenden Kurse nicht mehr möglich ist. Vielmehr erstrebt der Antragsteller nunmehr seine Einstellung zum 1. Mai 2015. Dies ist nach der Auskunft des Antragsgegners gemäß der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218, OVP) und der Erlasslage zu § 5 Abs. 1 OVP der nächste Einstellungstermin. Bei diesem neuen Begehren des Antragstellers ist - abgesehen von Bedenken, die wegen der im Beschwerdeverfahren nicht ohne weiteres zulässigen Änderung des Antrags bestehen könnten - nicht dargelegt, warum das Gericht Anlass haben sollte, eine einstweilige Anordnung zu treffen. Der in Bezug auf den neuen Termin gestellte (zusätzliche) Antrag des Antragstellers ist beim Antragsgegner in Bearbeitung; dabei ist auch eine erneute Beteiligung des zuständigen Gesundheitsamts vorgesehen. Damit besteht die Aussicht, dass sich die zwischen den Beteiligten streitige Frage der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers durch eine weitere amtsärztliche Untersuchung klären wird, so dass es eines gerichtlichen Eingreifens zunächst nicht bedarf. Zwar haben sich dem vorgesehenen Untersuchungstermin beim Gesundheitsamt zuletzt Hindernisse entgegen gestellt. Der Antragsteller hat sich zwar zu einer Untersuchung bei einem amtsärztlichen Dienst bereit erklärt, von dieser Bereitschaft allerdings das Gesundheitsamt der Kreisverwaltung O. ausgenommen, von dem er bereits untersucht worden ist. Eine Begutachtung durch einen anderen Amtsarzt ist von den bisher darauf angesprochenen Gesundheitsämtern unter Hinweis auf die fehlende Zuständigkeit abgelehnt worden. In dieser Situation wird indessen zunächst der Antragsgegner zu prüfen haben, wie das Verfahren vorangetrieben werden soll. Beispielsweise könnte der Antragsteller aufgefordert werden, die Verhinderung beim Gesundheitsamt in O. glaubhaft zu machen, die er bisher mit einer „Weißkittelhypertonie“ begründet hat. Da hier nicht die Untersuchung des Blutdrucks, sondern der Leberwerte inmitten steht, ist nicht ohne weiteres ersichtlich, dass das vorgebrachte Phänomen der neuerlichen Vorstellung in O. entgegenstehen müsste. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Entgegen dem Verwaltungsgericht bedurfte es keines Rückgriffs auf den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG, da die genannte speziellere Regelung vorgeht. Eine Herabsetzung für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kam aufgrund des Umstandes, dass der maßgebliche Rechtsschutzantrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache und damit auf eine endgültige Entscheidung gerichtet ist, nicht in Betracht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2009- 6 B 1283/09 -, juris. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).