Beschluss
7 B 1411/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0413.7B1411.17.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Wert des Streitgegenstands wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren in beiden Instanzen auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Wert des Streitgegenstands wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren in beiden Instanzen auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Dabei geht der Senat zu Gunsten der Antragstellerin nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass die Erfolgsaussichten der Klage gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung offen sind (1.). Eine dies zugrunde legende folgenorientierte Interessenabwägung geht indes zulasten der Antragstellerin aus (2.). 1. Die Baugenehmigung verstößt zunächst nicht unter dem Gesichtspunkt einer erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens gegen das Rücksichtnahmegebot. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt auch insoweit keine andere Beurteilung, als es darauf hinweist, dass das Verwaltungsgericht keine Ortsbesichtigung vorgenommen habe. Entsprechendes gilt im Ergebnis für die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage der Einsichtsmöglichkeiten. Die durch das Bauvorhaben zum Nachteil der Antragstellerin begründeten Einsichtsmöglichkeiten halten sich im Rahmen dessen, was in bebauten, innerstädtischen Gebieten hinzunehmen ist. Auch eine von dem Vorhaben verursachte Verschattung sowie Lärmbeeinträchtigungen, insbesondere durch von seinen Bewohnern ausgehende Lebensäußerungen, vermögen einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht zu begründen. Als fraglich kann allenfalls erscheinen, ob sich das Bauvorhaben wegen jener Lärmimmissionen als rücksichtslos erweisen könnte, die die Antragstellerin im Hinblick auf den Neubau der Umgehungsstraße infolge einer Reflexion durch das Bauvorhaben befürchtet. Insoweit kann im Rahmen der summarischen Prüfung allerdings schon nicht festgestellt werden, dass die tatsächlichen Annahmen in der Beschwerdebegründung zutreffend sind. Bejahendenfalls bedürfte es darüber hinaus einer dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen näheren rechtlichen Prüfung, ob eine solche Verkehrslärm-Reflexion im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes überhaupt relevant ist. Dagegen etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 31.7.2006 - 25 CS 06.1705, 25 C 06.1706 -, Juris. 2. Die danach vorzunehmende folgenorientierte Interessenabwägung rechtfertigt nicht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Die Folgenabwägung orientiert sich an der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers, die in § 212 a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommt; danach hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ist demgegenüber kein höheres Gewicht beizumessen. Dabei geht der Senat – ungeachtet des Zeitpunktes der Fertigstellung der neuen Umgehungsstraße – davon aus, dass sich durch den Neubau der Straße die Lärmsituation für die Antragstellerin im Verhältnis zu dem gegenwärtigen Zustand grundsätzlich bessert. Ferner ist in Rechnung zu stellen, dass der von der Antragstellerin behaupteten Reflexion des Verkehrslärms, der das Vorhaben aus nordöstlicher Richtung erreicht, eine abschirmende Wirkung des Vorhabens gegenüberzustellen sein dürfte, die den aus südwestlicher Richtung kommenden Verkehrslärm der Umgehungsstraße betrifft. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass es für die Antragstellerin zu Lärmbeeinträchtigungen infolge des streitigen Vorhabens kommen wird, die für die Dauer des Hauptsacheverfahrens unzumutbar wären. Auf den von der Antragstellerin gerügten Gehörsverstoß hinsichtlich der Einzelrichterübertragung im Verfahren erster Instanz kommt es vorliegend nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.