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Beschluss

10 B 234/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0502.10B234.18.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen je zur Hälfte die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen je zur Hälfte die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22. September 2017 für die Errichtung eines integrativen Wohnquartiers mit drei Mehrfamilienhäusern auf den Grundstücken I.-L.-Straße 7, 9, und 11 in C. anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die Antragsteller zeigen mit ihrer Beschwerde nicht auf, dass das Vorhaben der Beigeladenen gegen bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Vorschriften verstößt, die ihrem Schutz als Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Dies gilt sowohl für ihre Ausführungen zur formellen Rechtslage als auch für die Zuordnung des Vorhabengrundstücks zum Innen- oder Außenbereich. Im Übrigen setzt sich die Beschwerdebegründung auch nicht weiter mit der Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhabengrundstück liege im Außenbereich, auseinander, sondern verweist im Wesentlichen auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, in dem die Frage letztlich offen gelassen worden sei. Soweit die Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot wegen einer erdrückenden beziehungsweise optisch abriegelnden Wirkung des Vorhabens geltend machen, ist hierfür – wie bereits das Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin ausgeführt haben – trotz der Dimensionen des Vorhabens in Anbetracht der vom Verwaltungsgericht festgestellten Abstände von 22 m beziehungsweise 32 m zwischen den Grundstücken der Antragsteller auf der gegenüberliegenden Seite der I.-L.-Straße und dem Vorhabengrundstück nichts ersichtlich. Soweit die Antragsteller befürchten, dass die geplanten Gebäude im Falle ihrer Verwirklichung den Straßenverkehrslärm derart reflektieren würden, dass sich die Schallreflexionen lärmerhöhend auf ihre Grundstücke auswirkten, ist ein Verstoß des Vorhabens gegen § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB, der allein Drittschutz im Außenbereich vermitteln kann, nicht zu erwarten. Das Vorhaben selbst verursacht nämlich insoweit keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne dieser Vorschrift. Der Senat geht davon aus, dass für den Straßenlärm grundsätzlich nicht der Bauherr, sondern der Straßenbaulastträger verantwortlich ist und zwar einschließlich der Schallreflexionen, die an den baulichen Anlagen entlang der Straße auftreten. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 31. Juli 2006 – 25 CS 06.1705 –, juris, Rn. 4; offen gelassen im Beschluss des OVG NRW vom 13. April 2018 – 7 B 1411/17 –. Ob die im Übrigen allein im öffentlichen Interesse bestehenden Anforderungen des § 35 BauGB für die Genehmigung baulicher Anlagen im Außenbereich gegeben sind oder nicht, ist auch in diesem Zusammenhang ohne Belang. Auf die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Einzelheiten zu der Lärmbelastung im Bereich der Grundstücke der Antragsteller kommt es mithin im vorliegenden Verfahren nicht an. Soweit die Antragsteller im Beschwerdeverfahren eine Verschärfung der Parkplatzsituation im Falle einer Realisierung des Vorhabens befürchten, haben ebenfalls bereits das Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass für die geplanten 44 Wohneinheiten 48 Stellplätze genehmigt worden sind. Schon deshalb führt der Vortrag der Antragsteller auch insoweit nicht zu der Annahme einer Verletzung ihrer Rechte. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).