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Beschluss

11 A 2056/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0416.11A2056.17.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.556,46 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.556,46 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 ‑ 7 AV 1.02 ‑, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, ein Anspruch der Klägerin nach den AKG-Härterichtlinien vom 28. März 2011, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 15. Oktober 2014 (Bundesanzeiger AT 21.10.2014 B3), bestehe nicht, mit der Verwaltungspraxis der Beklagten begründet; darin liege auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Zulassungsantrag stellt diese Begründung nicht ernstlich in Frage. a) Die AKG-Härterichtlinien sehen in § 4 die von der Klägerin geltend gemachte einmalige Beihilfe in Höhe von 2.556,46 Euro vor. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 4 der AKG-Härtericht-linien nicht erfüllt, weil sie von Unrechtsmaßnahmen des NS-Regimes nicht selbst betroffen war. Ebenfalls zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Klägerin sich auch nicht auf § 7 Abs. 2 der AKG-Härterichtlinien berufen kann, da diese Vorschrift nur für überlebende Ehegatten gilt, die Klägerin sich jedoch auf Unrechtsmaßnahmen gegenüber ihrem Vater beruft. § 7 Abs. 3 der AKG-Härtericht-linien ist nicht erfüllt, weil der Vater der Klägerin nicht aufgrund einer NS-Unrechts-maßnahme getötet worden ist, sondern im Jahr 1961 Selbstmord begangen hat. b) Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung der §§ 4 und 7 der AKG-Härterichtlinien von vornherein nicht in Betracht. Die AKG-Härterichtlinien enthalten keine Rechtssätze. Sie sind dazu bestimmt, für die Verteilung von zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln Maßstäbe zu setzen, und suchen auf diese Weise die Ausübung des Ermessens durch die zuständige Bewilligungsbehörde zu steuern. Deshalb bewirken sie zunächst nur eine interne rechtliche Bindung des Verwaltungsermessens. In ihrem rechtlichen Verhältnis zum Leistungsempfänger ‑ hier der Klägerin ‑ ist die Bewilligungsbehörde ‑ abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns ‑ nur durch den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Richtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 ‑ 8 C 18.11 ‑, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 112, S. 7. Derartige Richtlinien sind grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation unterworfen. Der Richter hat nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 und 3 GG) und im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG zu prüfen, ob auf Grund einer solchen Richtlinie überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden darf (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinie in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Bei der Prüfung, ob eine solche Nichtbeachtung vorliegt, macht es keinen Unterschied, ob die zur Bewilligung zuständige Stelle sich bei der Entscheidung des Einzelfalles auf den schlichten Wortlaut der Richtlinie berufen oder diesen ihrerseits interpretiert hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 ‑ 3 C 111.79 ‑, BVerwGE 58, 45 (51). Die Beklagte hat unwidersprochen dargelegt, dass sie in ihrer Verwaltungspraxis über die in §§ 4 und 7 der AKG-Härterichtlinien ausdrücklich geregelten Fälle hinaus keine einmaligen Beihilfen gewährt. Daher kam eine Anwendung auf die Klägerin als – mittelbar über ihren Vater ‑ „direkt Betroffene des NS-Regimes“ nicht in Betracht. Auch aus den in der Zulassungsbegründung angeführten Hinweisen auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums ergibt sich kein über den Wortlaut der §§ 4 und 7 Abs. 2 der AKG-Härterichtlinien hinausgehender Anwendungsbereich dieser Vorschriften auf Abkömmlinge von Personen im Sinne des § 4 der AKG-Härterichtlinien. c) Darin liegt auch kein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist nicht sachfremd oder rechtlich unvertretbar, einmalige Beihilfen nur Personen zu gewähren, die NS-Unrechtsmaßnahmen selbst erlitten haben bzw. unter bestimmten Voraussetzungen Beihilfen an überlebende Ehegatten oder Kinder zu leisten. Die 1950 geborene Klägerin, die das NS-Regime nicht mehr selbst erlebt hat, ist nicht zwingend einem „mitbetroffenen“ überlebenden Ehegatten oder einem Kind gleichzustellen, das die Tötung seiner Elternteile aufgrund einer NS-Unrechtsmaßnahme selbst miterlebt hat. d) Die von der Klägerin vertretene Rechtsposition liefe darauf hinaus, dass der Kreis der geschädigten und damit anspruchsberechtigten Personen entgegen dem Wortlaut der AKG-Härterichtlinien und der Verwaltungspraxis der Beklagten erweitert wird. Die Klägerin könnte sich dann auf einen von der bisherigen Verwaltungspraxis abweichenden Prüfungsmaßstab für die Gewährung der Leistung berufen. Damit könnte die Beklagte im Ergebnis zu einer Leistung verpflichtet werden, die sie nicht gewähren wollte. Das ist mit dem Charakter der einmaligen Beihilfe nach den AKG-Härterichtlinien als freiwilliger Leistung ohne gesetzlich geregelten Anspruch nicht vereinbar. 2. Daraus folgt gleichzeitig, dass die Rechtssache auch nicht die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist oder von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).