Gerichtsbescheid
8 K 6482/25
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:1015.8K6482.25.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt eine Beihilfe nach den Richtlinien der Bundesregierung über Härteleistungen an Opfer von NS-Unrechtsmaßnahmen im Rahmen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG-Härterichtlinien). Eine am 22. Januar 2025 bei dem Bundesministerium für Finanzen eingegangene Eingabe des Klägers leitete dieses am selben Tag unter Hinweis darauf, dass die seitens des Klägers erwähnten Lager am Aschendorfer Moor als KZ-ähnliche NS-Haftstätten bekannt seien, an die Beklagte weiter. In seinem diesbezüglichen Anschreiben vom 17. Dezember 2024 führte der im Jahr 1940 geborene Kläger aus, dass er der jüngste Sohn unter vier Geschwistern sei. Seinen Vater habe er nicht mehr kennen gelernt, da dieser als Marine-Soldat aufgrund des Annehmens von fünf Tafeln Schokolade im Dienst von einem Kriegsgericht verurteilt und unehrenhaft entlassen worden sei. Er habe eine Strafverbüßung in einem Lager am Aschendorfer Moor ableisten müssen und sei in diesem kurz vor Kriegsende im Jahr 1945 verstorben. Die genauen Todesumstände ließen sich nicht mehr aufklären, jedoch sei sein Vater bekennender Katholik und Gegner des Nationalsozialismus gewesen, der 1938 aus der NSDAP ausgetreten sei. Es gebe kein Grab, das er und seine Familie besuchen könnten; seine Mutter habe nach dem Versterben ihres Ehemanns unter widrigsten Umständen – zumal aufgrund der unehrenhaften Entlassung keine Unterstützung oder Rente gewährt worden sei – die vier Kinder großgezogen und ernährt. Seine Geschwister und er hätten teilweise nichts zu essen gehabt, seien in der Schule gehänselt worden und schwer traumatisiert. Er habe keine Vaterfigur in seiner Kindheit und Jugend gehabt, dadurch Nachteile in der Schule und beim Ausbildungsbeginn erlitten, da er seine Familie habe unterstützen müssen. Er, der Kläger, hoffe, dass jenes Unrecht nunmehr beseitigt werde und er bzw. seine ganze Familie eine finanzielle Entschädigung erhielten. Einen Vergleichsvorschlag der Beklagten vom 7. April 2025 lehnte der Kläger ab. Mit Bescheid vom 29. April 2025 gewährte die Beklagte dem Kläger eine einmalige Härtebeihilfe i. H. v. 2.556,46 Euro und führte aus, dass infolge der von dem Kläger vorgelegten Berichte und Dokumente feststehe, dass sein Vater in einer KZ-ähnlichen Haftstätte zu einem Zeitpunkt ums Leben gekommen sei, in welchem der Kläger noch minderjährig gewesen sei. Die Voraussetzungen zur Bewilligung einer einmaligen Beihilfe mit dem Höchstbetrag lägen gemäß § 7 Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 1 AKG-Richtlinien vor; eine höhere Entschädigung sei nach den Richtlinien nicht möglich. Hiergegen legte der Kläger am 16. Mai 2025 Widerspruch ein, welchen er damit begründete, dass die ausgezahlte Summe keine hinreichende Widergutmachung für die Lange Zeit von 80 Jahren darstelle. Es könne nicht sein, dass den Behörden ein Vater und Ernährer einer Familie lediglich so wenig wert sei. Er, der Kläger, habe die Vater-Sohn-Beziehung sein Leben lang vermisst und die gesamte Familie habe unter dem Verlust seines Vaters schwer gelitten. An den nach dem Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) seinerzeit für Geschädigte zur Verfügung gestellten Geld habe seine Familie keinen Anteil gehabt. Die Anfang Mai 2025 an den Kläger veranlasste Zahlung i. H. v. 2.556,46 Euro überwies dieser am 14. Mai 2025 an die Beklagte zurück. Diese veranlasste am 1. Juli 2025 erneut die Auszahlung des Betrags an den Kläger. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2025 hielt die Beklagte an der im Bescheid vom 29. April 2025 getroffenen Entscheidung fest und wies den Widerspruch zurück. Eine höhere Entschädigung als jene bereits ausgezahlte könne aufgrund der rechtlichen Vorgaben nicht gewährt werden. Ein Zustellungsnachweis des Widerspruchsbescheids an den Kläger ist dem Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen. Am 12. August 2025 ist eine von dem Kläger nicht unterschriebene Klageschrift bei Gericht eingegangen; nach gerichtlichem Hinweis hat der Kläger mit Eingang bei Gericht am 25. August 2025 ein unterschriebenes Exemplar derselben übersandt. Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus, ihm und seiner Familie sei nach dem Tod seines Vaters Unrecht zuteilgeworden. Es sei ihnen auch nach dem Jahr 1949 nicht möglich gewesen, staatliche Unterstützungsleistungen für ihre erkrankte Mutter zu erhalten, da ihr Vater kein Soldat mehr gewesen sei. Sie hätten kurz vor der Existenzvernichtung gestanden. Zudem habe er wegen der knappen finanziellen Mittel eine notwendige Zahnheilbehandlung nicht durchführen lassen können; deshalb sei er bis heute Blicken ausgesetzt. Er habe die Unterstützung und den Rat eines Vaters gebraucht, beispielsweise auch beim Abriss und Neubau des Familienheims; ihm habe es an Erfahrung und finanziellen Mitteln gefehlt, was nicht der Fall gewesen wäre, wenn er die Hilfe seines Vaters gehabt hätte. Er bitte um eine Entschädigung, welches dieses erlebte Leid zumindest abmildern könne. Der Kläger stellt keinen expliziten Antrag. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf die streitgegenständlichen Bescheide. Mit Beschluss vom 16. September 2025 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über die Klage konnte gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Das ohne expliziten Klageantrag formulierte Begehren des Klägers ist entsprechend §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dahingehend zu verstehen, dass er die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer den bereits bewilligten Betrag von 2.556,46 Euro übersteigenden Entschädigungszahlung unter Aufhebung der auf diese Summe begrenzten Bescheide vom 29. April 2025 und 22. Juli 2025 begehrt. Die so verstandene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die in der Sache statthafte Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO ist zulässig. Insbesondere ist nichts gegen die Rechtzeitigkeit nach § 74 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 VwGO der – formell ordnungsgemäßen – Klageerhebung am 25. August 2025 zu erinnern. Die Beklagte konnte keinen Zustellungsnachweis vorlegen und jedenfalls ergeben sich nach §§ 73 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VwGO i. V. m. § 4 Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) keine Anhaltspunkte für eine etwaige Verfristung der Klage. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, denn er hat keinen Anspruch auf eine weitergehende Entschädigung nach den Richtlinien der Bundesregierung über Härteleistungen an Opfer von nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen im Rahmen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG-Härterichtlinien), vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Für den geltend gemachten Anspruch gibt es keine gesetzliche Grundlage.Bei der beantragten Entschädigung handelt es sich vielmehr um eine freiwillige Leistung, welche die Exekutive außerhalb gesetzlicher Regelungen gewährt. Als gesetzliche Grundlage für die Vergabe der beantragten Leistung kommt allein die haushaltsmäßige Bereitstellung der Mittel in dem durch förmliches Gesetz beschlossenen jeweiligen Jahreshaushaltsplan in Betracht. Voraussetzungen und Verfahren der Bewilligung der Beihilfe sind demgemäß nicht durch eine entsprechende Rechtsnorm im materiellen Sinne, durch Gesetz oder Rechtsverordnung festgelegt. Daher ist die zuständige Verwaltungsstelle der beklagten Bundesrepublik Deutschland, hier: die Generalzolldirektion in Köln, grundsätzlich berechtigt, über die Verteilung der Mittel und die Vergabe im Einzelfall nach ihrem Ermessen zu entscheiden, wobei die von der Beklagten zu treffende Ermessensentscheidung nicht nur die Frage umfasst, welche grundlegenden Voraussetzungen sie für die Gewährung der Mittel für erforderlich hält, sondern sich auch darauf erstreckt, welche Anforderungen sie generell an die Glaubhaftmachung bzw. an den im Einzelfall zu erbringenden Nachweis stellt. Zur Steuerung dieses Ermessens und zur Gewährleistung einer gleichmäßigen Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel hat die Bundesregierung als Verwaltungsvorschrift die AKG-Härterichtlinien erlassen, an der die handelnde Stelle, die weisungsgebundene Generalzolldirektion, ihre Entscheidung über die Vergabe der Entschädigungen ausrichtet. Vgl. VG Köln, Urteil vom 21. Juni 2018 – 8 K 2202/17 –, juris, Rn. 13 ff. In § 1 der AKG-Härterichtlinien heißt es: Leistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erhalten durch NS-Unrecht geschädigte Personen, die wegen ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung oder wegen ihres gesellschaftlichen oder persönlichen Verhaltens vom NS-Regime als Einzelne oder als Angehörige von Gruppen angefeindet wurden und denen deswegen Unrecht zugefügt wurde. Hierzu zählen u. a. Euthanasie-Geschädigte, Zwangssterilisierte und Homosexuelle. Als Unrecht gelten auch gesetzmäßig verhängte Strafen, wenn sie, auch unter Berücksichtigung der Zeit-, insbesondere der Kriegsumstände, als übermäßig bewertet werden müssen. Für die Entscheidung darüber, ob dem Kläger die beantragte (weitergehende) Leistung gewährt werden kann oder muss, ist abzustellen auf die Richtlinie in der Ausgestaltung, die sie in der Verwaltungspraxis der Beklagten erfahren hat. Richtlinien, welche die Bundesregierung kraft ihrer allgemeinen Sachleistungsgewalt im Rahmen der freiwilligen, d. h. nicht durch Gesetz vorgegebenen, leistungsgewährenden Verwaltung erlässt, entfalten allein durch ihren Erlass selbst noch keine rechtliche Außenwirkung im Verhältnis zum Bürger; Außenwirkung erhalten Richtlinien – mittelbar – erst durch ihre Umsetzung in der Verwaltungspraxis, d. h. durch ihre verwaltungsmäßige Anwendung. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 4. November 1992 – 1 B 182.91 –, juris, Rn. 5, m. w. N. Derartige Leit- bzw. Richtlinien unterliegen grundsätzlich auch keiner richterlichen Interpretation. Ein Anspruch auf die begehrte Gewährung besteht vielmehr nur, wenn das Ermessen diesbezüglich reduziert ist. Ob und inwieweit das eingeräumte Ermessen auf eine bestimmte Entscheidung reduziert ist, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt, soweit sie vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wurde – nur insoweit ist der Wille des Vorschriftengebers durch Auslegung zu ermitteln und zu klären, ob sich dieser Wille geändert hat. Die Verwaltungsgerichte sind auf die Überprüfung beschränkt, ob aufgrund solcher Leit- bzw. Richtlinien überhaupt eine „Verteilung" öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und ob bei Anwendung der Leit- bzw. Richtlinie in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG) oder das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 und Art. 28 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Vgl. zum Ganzen m. w. N. BVerwG, Urteile vom 14. März 2018 – 10 C 1.17 –, juris, Rn. 15, und vom 25. April 2012 – 8 C 18.11 –, juris, Rn. 30 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 4. Oktober 2013 – 11 A 2077/13 –, juris, Rn. 6, und vom 18. Januar 2018 – 4 A 1796/15 –, juris, Rn. 7; VG Köln, Urteil vom 21. Juni 2018 – 8 K 2202/17 –, juris, Rn 13 ff. Gemessen hieran ist die von der Beklagten hier ausgesprochene Versagung der von dem Kläger beantragten weiteren, d. h. einer über die bereits gewährte Summe i. H. v. 2.556,46 Euro hinausgehenden Entschädigung unter Berücksichtigung der in der Richtlinie festgelegten Vergabemaßstäbe rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger kann keinen Anspruch begründen, eine weitergehende Zahlung zu erhalten. Vielmehr wurde er entsprechend der Verwaltungspraxis der Beklagten als Berechtigter einer Entschädigungsleistung für das NS-Unrecht, welches sein Vater zu erleiden hatte, anerkannt und ihm die Höchstsumme an hieraus resultierender einmaliger Beihilfe gewährt. In § 3 der AKG-Härterichtlinien werden die zu gewährenden Leistungen abschließend aufgelistet. Hiernach kommt eine Entschädigung in Form einer einmaligen Beihilfe i. S. d. § 4, laufender Leistungen nach § 5 bzw. ergänzender laufender Leistungen in besonderen Notlagen nach § 6 AKG-Härterichtlinien in Betracht. Nach § 4 der AKG-Härterichtlinien ist die Höhe der einmaligen Beihilfe ausdrücklich (und in jedem Fall) auf 2.556,46 Euro beschränkt, unabhängig davon, ob diese wegen eines durch NS-Unrechtsmaßnahmen erlittenen erheblichen Körper- oder Gesundheitsschadens (§ 4 Abs. 1 Buchst. a), einer Zwangssterilisation (§ 4 Abs. 1 Buchst. b), als Euthanasie-Geschädigte (§ 4 Abs. 1 Buchst. c) bzw. wegen eines erlittenen Freiheitsentzugs nach § 1 (§ 4 Abs. 2) gewährt wird. In sämtlichen Fällen ist die Höhe der Einmal-Beihilfe auf den Betrag von 2.556,46 Euro als Höchstbetrag beschränkt und nach § 4 Abs. 3 werden Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 der Vorschrift gegenseitig aufeinander angerechnet. § 4 Abs. 3 Satz 2 der AKG-Härterichtlinien regelt explizit, dass der Höchstbetrag von insgesamt 2.556,46 Euro nicht überschritten werden darf. Zusätzliche Leistungen neben der in § 4 der AKG-Härterichtlinien vorgesehenen Einmal-Beihilfe können sich nur nach § 5 bzw. § 6 der AKG-Härterichtlinien ergeben. § 5 der AKG-Härterichtlinien bezieht sich hierbei ausschließlich auf Fälle der Zwangssterilisation und Euthanasie-Geschädigte, während § 6 in besonderen Ausnahmefällen, in denen außergewöhnliche Umstände die Gewährung einer weitergehenden Hilfe erforderlich machen und die Opfer sich zudem gegenwärtig in einer Notlage befinden, für die aufgeführten Fallgruppen zusätzlich zu Leistungen nach § 4 ergänzende laufende Leistungen monatlich vorsieht. Zu all jenen vorbezeichneten Leistungen bestimmt § 7 der AKG-Härterichtlinien, dass die gewährten Leistungen höchstpersönlicher Natur für die betreffenden (unmittelbar von NS-Unrecht betroffenen) Opfer und nicht übertragbar sind. Erben von Geschädigten haben kein Antragsrecht; nur wenn der Betroffene selbst den Antrag gestellt hat, kann eine Beihilfe nach § 4 nach seinem Tode seinem hinterbliebenen Ehegatten, ersatzweise seinen Kindern ausgezahlt werden. § 7 Abs. 3 der AKG-Härterichtlinien erweitert den Kreis potentiell Berechtigter, eine Beihilfe nach § 4 zu erhalten, auf Kinder, deren Elternteile aufgrund einer NS-Unrechtsmaßnahme nach § 1 durch staatliche Stellen oder unter Mitwirkung staatlicher Stellen getötet worden sind, wenn sie zum Zeitpunkt der Tötung ihres Elternteils bzw. ihrer Elternteile das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Ausgehend von diesen Vorgaben in den AKG-Härterichtlinien zur Höhe einer – für den Kläger aufgrund des § 7 Abs. 3 einzig in Betracht kommenden – einmaligen Beihilfe i. H. v. 2.556,46 Euro ist nicht ersichtlich, dass die angegriffenen Bescheide der Beklagten vom 29. April 2025 und 22. Juli 2025 fehlerhaft sind. Die Beklagte hat den Kläger als (seinerzeit minderjährigen, vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 der AKG-Härterichtlinien) Sohn eines Tötungsopfers durch NS-Unrecht zum Kreis der Berechtigten gezählt und ihm den in § 4 vorgesehenen Betrag als Einmal-Beihilfe zugesprochen. Weder nach den AKG-Härterichtlinien noch der diesbezüglichen Verwaltungspraxis der Beklagten ergeben sich Zweifel daran, dass die Höhe der gewährten Einmal-Beihilfe in den streitgegenständlichen Bescheiden fehlerhaft bemessen wäre. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ein über die explizit in den AKG-Härterichtlinien enthaltene Summe hinausgehender Anspruch des Klägers bestehen könnte. Weitergehende Leistungen könnten nur unter den Voraussetzungen des § 6 der AKG-Härterichtlinien in Betracht kommen; diese stehen jedoch lediglich unmittelbaren Opfern bestimmter, dort aufgelisteter NS-Unrechtstaten zu. Dass der Kläger zu diesem Adressatenkreis der weitergehenden Hilfen zählt, hat er weder geltend gemacht, noch ist dies im Ansatz ersichtlich. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2018 – 11 A 2056/17 –, juris, Rn. 10 zur Verwaltungspraxis der Beklagten, keine über die ausdrücklich geregelten Fälle hinausgehenden einmaligen Beihilfen zu gewähren. Der seitens des Klägers geäußerte Wunsch, den Verlust des Lebens seines Vaters monetär in der Höhe der Entschädigung jedenfalls ansatzweise wiedergespiegelt zu sehen, lässt sich angesichts der seitens des Richtliniengebers für eine Vielzahl von Fällen geschaffenen Vorgaben, die in der Verwaltungspraxis der Beklagten für die freiwilligen Leistungen zur Abmilderung von Folgen für Betroffene von NS-Unrecht Niederschlag gefunden haben, nicht als Anspruch begründen. Hierin ist auch weder eine sachfremde oder rechtlich unvertretbare, das Willkürverbot verletzende Herangehensweise zu erblicken. Die vorgesehene und der Höhe nach ausdrücklich begrenzte Einmal-Beihilfe i. H. v. 2.556,46 Euro verfolgt – anders als der Kläger meint – bereits im Ansatz nicht das Ziel eines – verfassungsrechtlich auch nicht zu beziffernden – monetären Ausgleichs für erlittenes Unrecht bzw. den Verlust eines Elternteils; die AKG-Richtlinien sind vielmehr dazu bestimmt, für die Verteilung von zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln Maßstäbe zu setzen, und suchen auf diese Weise die Ausübung des Ermessens durch die zuständige Bewilligungsbehörde zu steuern. Dies folgt aus dem Charakter der einmaligen Beihilfe nach den AKG-Härterichtlinien als freiwilliger Leistung ohne gesetzlich geregelten Anspruch. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2018 – 11 A 2056/17 –, juris, Rn. 6, 12. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach §§ 84, 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO ergangen. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf einen Betrag bis zu 500,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Sache ist in Ansehung des § 4 Abs. 1 in AKG-Härterichtlinien festgelegten Höchstbetrages, welchen der Kläger bereits erhalten hat, auf der niedrigsten Streitwertstufe erschöpft. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.