Beschluss
6 B 1358/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0417.6B1358.17.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag eines städtischen Oberrechtsrats auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Rückübertragung der Aufgaben des Antikorruptionsbeauftragten.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines städtischen Oberrechtsrats auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Rückübertragung der Aufgaben des Antikorruptionsbeauftragten. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, das Antragsbegehren zu 1. bleibe sowohl mit dem dahingehend zu verstehenden Hauptantrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Aufgaben des Antikorruptionsbeauftragten zurück zu übertragen, als auch mit dem Hilfsantrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, über den Widerruf der Funktionsbestellung des Antragstellers zum Antikorruptionsbeauftragten unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, ohne Erfolg. Der Antragsteller habe die tatsächlichen Voraussetzungen eines den Haupt- oder den Hilfsantrag stützenden Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 5. Juli 2017 erfolgte Entziehung der Funktion des Antikorruptionsbeauftragten bzw. der Widerruf der Bestellung zum Antikorruptionsbeauftragten sei rechtmäßig. Ein Beamter habe keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes. Der Dienstherr könne aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten verändern, solange dem Beamten ein seinem statusrechtlichen Amt angemessener Aufgabenbereich verbleibe und kein Ermessensmissbrauch vorliege. Bei der Entscheidung über die Änderung des Aufgabenbereiches des Beamten sei dem Dienstherrn kraft seiner Organisationsgewalt ein weit gespanntes Ermessen eingeräumt. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Ermessensausübung bleibe darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprächen und nicht nur vorgeschoben seien oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich seien. Gemessen an diesen Grundsätzen begegne die Entziehung der Funktion des Antikorruptionsbeauftragten keinen rechtlichen Bedenken. Dem Antragsteller verbleibe auch nach Entziehung dieser Funktion ein seinem statusrechtlichen Amt entsprechender Aufgabenbereich. Er sei weiterhin mit der Leitung des Fachbereichs Recht betraut. Ein sachlicher Grund für die Entziehung der Funktion des Antikorruptionsbeauftragten habe vorgelegen. Dieser Grund habe zum einen darin bestanden, dass der Antragsteller seine ihm als Antikorruptionsbeauftragtem übertragenen Kompetenzen dadurch überschritten habe, dass er in dieser Funktion am 6. Februar 2017 gegen den Bürgermeister und eine weitere Beschäftigte der Antragsgegnerin bei der Staatsanwaltschaft Köln Strafanzeige wegen des Verdachts der Untreue und Vorteilsannahme gestellt habe. Anzeigepflichtig und -befugt im Rahmen der Korruptionsbekämpfung sei nicht der Antikorruptionsbeauftragte, sondern gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: KorruptionsbG NRW) der Leiter der öffentlichen Stelle (vgl. § 1 Abs. 2 KorruptionsbG NRW), mithin der Bürgermeister der Antragsgegnerin. Wenn sich die Anhaltspunkte für Verfehlungen - wie hier - gegen den Leiter der öffentlichen Stelle richteten, obliege die Anzeigepflicht und -befugnis dessen dienstvorgesetzter Stelle. Der Antragsteller habe seine Kompetenzen als Antikorruptionsbeauftragter mit der Vorlage seines Vermerks vom 30. Dezember 2016 an den Bürgermeister ausgeschöpft. Wenn der Bürgermeister in Ansehung dieses Vermerks untätig geblieben wäre, hätte es dem Antragsteller zwar oblegen, die nach § 12 Abs. 1 KorruptionsbG NRW zuständige vorgesetzte Stelle zu unterrichten. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Der Bürgermeister habe den Vorgang betreffend die Einstellung der Inspektoranwärterin Wolf am 6. Februar 2017 der Staatsanwaltschaft Köln zur strafrechtlichen Prüfung vorgelegt und dies dem Antragsteller mitgeteilt, bevor dieser die Strafanzeige gegen ihn und eine weitere Beschäftigte der Antragsgegnerin bei der Staatsanwaltschaft Köln gestellt habe. Zum anderen habe die Antragsgegnerin den Umstand, dass der Antragsteller im Rahmen des wegen des Verdachts einer Korruptionsstraftat eingeleiteten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens (StA Köln 114 Js 8/17) zunächst als Zeuge gelogen und seine Angaben ausweislich des staatsanwaltlichen Vermerks vom 27. April 2017 nachträglich dahingehend korrigiert habe, dass er nicht durch den Brief einer anderen Auszubildenden, sondern von einem anderen Beschäftigten der Antragsgegnerin von der Einstellung der Inspektoranwärterin X. erfahren habe, zum Anlass für die Entziehung der Funktion des Antikorruptionsbeauftragten nehmen dürfen. Es sei sachgerecht, wenn die Antragsgegnerin einen Beamten, der als Zeuge in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Korruptionsstraftat bewusst wahrheitswidrige Angaben mache, als nicht geeignet für die Wahrnehmung der Aufgaben des Antikorruptionsbeauftragten ansehe. Dass die Erwägungen der Antragsgegnerin für die Entziehung der Funktion des Antikorruptionsbeauftragten nur vorgeschoben seien und mit der Funktionsentziehung tatsächlich Ermittlungen gegen den Bürgermeister der Antragsgegnerin verhindert werden sollten, sei nicht erkennbar. Der Bürgermeister habe den Strafverfolgungsbehörden über den Vorgang betreffend die Einstellung der Inspektoranwärterin X. selbst Mitteilung gemacht. Die Entziehung der Funktion des Antikorruptionsbeauftragten hindere den Antragsteller nicht daran, als Zeuge in dem eingeleiteten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren Angaben zu der dem Bürgermeister vorgeworfenen Korruptionsstraftat zu machen. Diesen näher begründeten Feststellungen setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten ändern kann, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Der Antragsteller, der nach wie vor mit der Leitung des Fachbereichs Recht betraut ist, zieht nicht in Zweifel, dass ihm auch nach Entziehung der Funktion des Antikorruptionsbeauftragten ein seinem statusrechtlichen Amt entsprechender Aufgabenbereich verblieben ist. Dem Umstand, dass der ihm entzogene Aufgabenbereich, so der Antragsteller, nicht nur als nebensächlich betrachtet werden könne und „für jede Verwaltung ein unablässiger Pflichtbestandteil“ sei, „der eine große Verantwortung des Funktionsinhabers“ beinhalte, kommt keine das Ermessen der Antragsgegnerin bei der Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung zu. Die Ermessenerwägungen des Dienstherrn können im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Sonach bleibt die Prüfung grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 41.89 -, BVerwGE 89, 199 = juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2013 - 1 B 1373/12 -, juris, Rn. 14, mit weiteren Nachweisen. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin hat unter dem 19. Januar 2018 erklärt, für den Widerruf der Bestellung des Antragstellers zum Antikorruptionsbeauftragten seien folgende Gründe maßgebend gewesen: „Herr X1. hat mit seiner Strafanzeige gegen meine Mitarbeiterin und gegen mich vom 6. Februar 2017 seine Kompetenzen überschritten. Er wusste, dass ich das von ihm gerügte Verhalten im Zusammenhang mit der Einstellung der Frau N. X. auf einen Ausbildungsplatz bereits über Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. H. , Fachanwalt für Strafrecht, der Staatsanwaltschaft L. zur strafrechtlichen Würdigung habe vorlegen lassen. Wenn überhaupt noch, hätte sich Herr X1. an die Aufsichtsbehörde, also den Landrat des Rhein-Erft-Kreises, wenden müssen. Zu eigenen außenwirksamen Maßnahmen war er nicht befugt. Herr X1. hat in dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren als Zeuge gegenüber dem vernehmenden Oberstaatsanwalt gelogen (Bl. 22 des Verwaltungsvorgangs). Das hat zu erheblichen Zweifeln an der Eignung für die Funktion des Antikorruptionsbeauftragten und zum Verlust des Vertrauens geführt, das für die Wahrnehmung der Geschäfte erforderlich ist (…). Zudem hatte ich seit längerem erwogen, dem Vorbild anderer Kommunen wegen der Sachnähe folgend die Funktion des Antikorruptionsbeauftragten mit der Rechnungsprüfung zu verbinden und deren Leitung zu übertragen (…). All das war Herrn X1. als Gründe für die Entziehung der Aufgabe bekannt." Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Entziehung der Funktion des Antikorruptionsbeauftragten auf sachwidrigen Gründen beruht oder die vorstehenden Erwägungen nur vorgeschoben oder aus anderen Gründen willkürlich sind, sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen und auch sonst nicht hinreichend sicher anzunehmen. Dahinstehen kann, ob der Antragsteller, wie er geltend macht, seinerzeit von den Gründen für die Funktionsentziehung keine Kenntnis hatte und sie ihm auf Nachfrage auch nicht genannt worden sind. Allein dies würde nicht die Annahme rechtfertigen, die Funktionsentziehung sei willkürlich erfolgt. Unerheblich ist, ob der Antragsteller durch die eigenmächtige Aufnahme interner Ermittlungen in Form von Zeugenbefragungen seine ihm als Antikorruptionsbeauftragtem übertragenen Kompetenzen überschritten hat. Nach der Erklärung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 19. Januar 2018 waren die dort dargestellten und somit andere Gründe für die Entziehung der Funktion des Antikorruptionsbeauftragten maßgebend. Mit Blick auf das Beschwerdevorbringen sei allerdings angemerkt, dass der Antragsteller sich nicht auf die informelle Befragung der Bediensteten S. und T. beschränkt hat. Er hat ihnen vielmehr jeweils mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 mitgeteilt, dass sie in dem „Ermittlungsverfahren gegen die Inspektoranwärterin N. X. “ als Zeugen „bzgl. der Einstellung der (…) Bewerberin für den gehobenen Dienst vernommen werden“ sollen, und hat sie als „Ermittlungsführer“ zur „Vernehmung“ geladen. Ausweislich der „Protokolle der Zeugenvernehmungen“, die der Antragsteller als „Ermittlungsführer“ durchgeführt hat, wurden die Zeugen auf ihre Pflicht zur Aussage hingewiesen und über ihr Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht nach §§ 52 ff. StPO sowie über ihre Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage belehrt. Sodann hat der Antragsteller sie zur Person und zur Sache vernommen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe seine ihm als Antikorruptionsbeauftragtem übertragenen Kompetenzen dadurch überschritten, dass er am 6. Februar 2017 gegen den Bürgermeister und eine weitere Beschäftigte der Antragsgegnerin bei der Staatsanwaltschaft Köln Strafanzeige wegen des Verdachts der Untreue und Vorteilsannahme gestellt habe, zieht die Beschwerde nicht durchgreifend in Zweifel. Soweit der Antragsteller dem entgegenhält, er habe der Staatsanwaltschaft Köln lediglich den Entwurf eines Strafantrags bzw. einer Strafanzeige übermittelt, ist dies nicht nachvollziehbar. Er hat in der Funktion des Antikorruptionsbeauftragten mit dem an die Staatsanwaltschaft Köln gerichteten Schreiben vom 6. Februar 2017 ausdrücklich einen „Strafantrag gegen Herrn Bürgermeister F. F1. und Frau Maria T. wegen Untreue gemäß § 266 I StGB und Vorteilsannahme gemäß § 331 I StGB und aller weiteren in Betracht kommenden Delikte“ gestellt. Er hat im Weiteren den Sachverhalt dargestellt, der seinem „Strafantrag“ zu Grunde liegt, und ausgeführt, „die Erstattung einer Strafanzeige“ sei „geboten“, da seines Erachtens ein dringender Tatverdacht gegeben sei. Schließlich hat er dieses Schreiben unterzeichnet und der Staatsanwaltschaft Köln übersandt. Es besteht somit kein Hinweis darauf, dass dieses Schreiben lediglich als Entwurf eines Strafantrags bzw. einer Strafanzeige verstanden werden sollte. Dementsprechend ist auch die Staatsanwaltschaft Köln von einer Strafanzeige des Antragstellers ausgegangen und hat ihm mit Schreiben vom 13. März 2017 Gelegenheit gegeben, zu der beabsichtigten Einstellung des Strafverfahrens Stellung zu nehmen. Schon mit Blick darauf, dass der Antragsteller daraufhin in seiner Funktion als Antikorruptionsbeauftragter unter dem 7. April 2017 gegenüber der Staatsanwaltschaft Köln ausführlich dargestellt hat, aus welchen Gründen er mit der Einstellung des Strafverfahrens nicht einverstanden sei, ist im Übrigen, ohne dass es entscheidend darauf ankommt, das Beschwerdevorbringen unzutreffend, er habe ab dem 6. Februar 2017 seine Tätigkeit als Antikorruptionsbeauftragter eingestellt. Unverständlich ist der Einwand des Antragstellers, von einer Überschreitung seiner Kompetenzen als Antikorruptionsbeauftragter durch sein Schreiben an die Staatsanwaltschaft Köln vom 6. Februar 2017 könne keine Rede sein, weil er nicht davon habe ausgehen können, dass der Bürgermeister der Antragsgegnerin die Angelegenheit selbst den Ermittlungsbehörden zuleite oder zwischenzeitlich zugeleitet habe. Denn dem widersprechend trägt der Antragsteller mit der Beschwerde an anderer Stelle vor, dass er am 6. Februar 2017 vom Bürgermeister erfahren habe, dass dieser sich „zwischenzeitlich selbst angezeigt“ habe. Er, der Antragsteller, habe den zuständigen Staatsanwalt angerufen und sich „die entsprechenden Angaben“ bestätigen lassen. Sein Schreiben vom 6. Februar 2017 habe er (erst) nach diesem Telefongespräch der Staatsanwaltschaft Köln übersandt. Das Beschwerdevorbringen, der Fall, dass dem Hauptverwaltungsbeamten die Verfehlung selbst vorgeworfen werde, sei im „Antikorruptionsgesetz NRW“ nicht geregelt, ist unzutreffend. Vielmehr enthält § 12 Abs. 1 KorruptionsbG NRW in der Fassung der Änderung durch Art. 1 Nr. 10 des am 31. Dezember 2013 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes und weiterer Gesetze vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 875) eine solche Regelung. Nach § 1 Abs. 1 KorruptionsbG NRW in der seit dem 31. Dezember 2013 geltenden und damit vorliegend anzuwendenden Fassung regelt dieses Gesetz, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, die Korruptionsbekämpfung und die Errichtung und Führung eines Vergaberegisters unter anderem (vgl. Nr. 1) für öffentliche Stellen und für die in diesen Stellen Beschäftigten, auf die das Beamtenrecht, das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes oder Dienstvertragsrecht Anwendung findet. Öffentliche Stellen sind unter anderem (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 KorruptionsbG NRW) die Gemeinden. Liegen Tatsachen vor, die Anhaltspunkte für die Begehung einer der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 KorruptionsbG NRW bezeichneten Straftaten durch eine natürliche Person oder im Zusammenhang mit der Dienstausübung durch eine bei einer öffentlichen Stelle beschäftigten Person darstellen können, zeigt die für die Leitung der öffentlichen Stelle verantwortliche Person diese dem Landeskriminalamt an (§ 12 Abs. 1 Satz 1 KorruptionsbG NRW). Richten sich die Anhaltspunkte für Verfehlungen gegen die in Satz 1 bezeichneten, für die Leitung der öffentlichen Stellen verantwortlichen Personen, obliegt der dienstvorgesetzten Stelle die Anzeigepflicht gegenüber dem Landeskriminalamt (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 3 KorruptionsbG NRW). Bei Hauptverwaltungsbeamten ist die dienstvorgesetzte Stelle die zuständige Aufsichtsbehörde (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 4 KorruptionsbG NRW). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales („Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung“) vom 20. August 2014 - IR 12.02.02 -, MBl. NRW. S. 486, nicht berücksichtigt. Nach Nr. 1.1 Satz 1 des Erlasses gilt dieser unter anderem nicht für Gemeinden. Die Beschwerde stellt auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, es sei jedenfalls nicht willkürlich, wenn die Antragsgegnerin einen Beamten, der als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Korruptionsstraftat bewusst wahrheitswidrige Angaben mache, als ungeeignet für die Wahrnehmung der Aufgaben des Antikorruptionsbeauftragten ansehe. Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe sich „lediglich damit schwergetan, den Namen des tatsächlichen Anzeigeerstatters preiszugeben, da er diesem gegenüber ein ‚Schweigegelübde‘ abgegeben“ habe, lässt er außer Acht, dass ihm nicht (nur) vorgehalten wird, den Namen des Anzeigeerstatters nicht genannt, sondern ausweislich des Vermerks des Oberstaatsanwalts Dr. Q. vom 27. April 2017 vielmehr wahrheitswidrige Angaben gemacht zu haben. Der Oberstaatsanwalt hat Folgendes vermerkt: "Heute um 15.00 Uhr rief der Zeuge X1. den Unterzeichner an und erklärte, er habe in seiner heutigen zeugenschaftlichen Vernehmung bei der Antwort auf die Frage, auf welche Weise er von der Umwandlung der Ausbildungsstelle und deren Vergabe an Frau X. erfahren habe, gelogen. Den dort erwähnten Brief einer ebenfalls als Auszubildende bei der Stadt X2. Angestellten gebe es nicht. Vielmehr habe er von einem anderen bei der Stadt X2. Beschäftigten erfahren, dass Frau X. die Ausbildungsstelle unter fragwürdigen Umständen erhalten haben soll (…)." Nach alledem setzt die Beschwerde zugleich auch der Annahme des Verwaltungsgerichts nichts Durchgreifendes entgegen, für die mit dem Antrag zu 3. begehrte Feststellung, dass die Bestellung der Nachfolgerin, Frau L. , vom 5. Juli 2017 rechtswidrig gewesen sei, sei in Anbetracht der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Funktion des Antikorruptionsbeauftragten kein Raum. Der Antragsteller sei durch die Betrauung der Nachfolgerin mit der Funktion der Antikorruptionsbeauftragten nicht in seinen Rechten berührt. Soweit der Antragsteller anführt, Frau L. dürfe die Funktion aus Rechtsgründen überhaupt nicht wahrnehmen bzw. „die Funktionsfähigkeit der Stelle des Antikorruptionsbeauftragten zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns“ sei „nicht mehr gewährleistet, wenn eine nicht legitimierte Inhaberin diese Funktion“ innehabe, macht er nicht, wie es erforderlich wäre (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO), die Verletzung eines subjektiven Rechts, sondern die objektive Rechtswidrigkeit der Bestellung der Frau L. zur Antikorruptionsbeauftragten geltend. Auch der auf die Feststellung gerichtete Antrag zu 2., dass die sofortige Übergabe des gesamten Aktenbestandes am 5. Juli 2017 unverhältnismäßig gewesen ist, ist jedenfalls unbegründet und zwar schon deshalb, weil der Antragsteller keine Umstände glaubhaft gemacht hat, die einen Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) begründen. Es ist nicht erkennbar, dass es ihm insoweit nicht zumutbar ist, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Eine den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des Auffangwertes ist nicht geboten, da der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag zu 1. auf die - zumindest zeitweilige - Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. September 2016 - 6 B 920/16-, juris, Rn. 11, vom 7. Januar 2016 - 6 B 1348/15 -, juris, Rn. 15, vom 13. Januar 2014 - 6 B 1457/13 -, juris, Rn. 16, und vom 6. August 2013 - 6 B 834/13 -, juris, Rn. 11. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).