Das angefochtene Urteil wird geändert. Es wird im Hauptausspruch wie folgt ergänzt: Auf den Klageantrag zu 2. wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 22. Januar 2014 sowie des Beschwerdebescheides vom 11. Februar 2014 für seine Umzugsreise von X. nach T. -P. unter Anrechnung des vom Verwaltungsgericht rechtskräftig zugesprochenen Erstattungsanspruchs weitere 1.860,71 Euro zu erstatten. Im Kostenausspruch wird das erstinstanzliche Urteil – unter Berücksichtigung des rechtskräftig gewordenen Teils des ursprünglichen Streitgegenstandes – wie folgt geändert: Von den Kosten des Klageverfahrens erster Instanz tragen der Kläger ein Zehntel und die Beklagte neun Zehntel. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Kläger steht als Berufssoldat der Bundeswehr im Rang eines Oberstleutnants im Generalstab im Dienst der Beklagten. Er erstrebt die Erstattung weiterer Kosten einer Umzugsreise, die er im Jahre 2013 aus Anlass seiner Versetzung von den USA nach Deutschland mit seiner Familie durchgeführt hat. Mit Verfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 29. Mai 2013 versetzte die Beklagte den Kläger unter Zusage der Umzugskostenvergütung von X. nach C. . Vor Durchführung des Umzugs informierte der Kläger die Beklagte, dass die Umzugsreise nicht mit dem Flugzeug, sondern mit dem Schiff durchgeführt werden sollte. Er bat zum Zwecke des Kostenvergleichs darum, die Kosten für eine Flugreise seiner Familie von Washington/Dulles International Airport (nachfolgend: Dulles Airport) zum Flughafen Frankfurt/Main am 22. September 2013 zu ermitteln. Die Kostenermittlung ergab, dass für den Flug in der Economy-Klasse mit der Fluggesellschaft KLM von Dulles Airport nach Amsterdam und den Anschlussflug nach Flughafen Frankfurt/Main Kosten in Höhe von insgesamt 1.495,08 Euro entstünden. Für die Bahnfahrt von Flughafen Frankfurt/Main nach T1. fielen Kosten in Höhe von 142,80 Euro an. Die Gesamtkosten betrügen demnach 1.637,88 Euro. Nachdem der Kläger geltend gemacht hatte, dass ihm ein solcher Umsteigeflug mit zwei kleinen Kindern nicht zuzumuten sei, ermittelte die Beklagte vorsorglich auch die Kosten eines Lufthansa-Direktfluges von Dulles Airport nach Flughafen Frankfurt/Main in der Economy-Klasse mit insgesamt 1.637,34 Euro. Die Umzugsreise fand in der Zeit vom 22. September bis 1. Oktober 2013 statt und verlief im Wesentlichen wie folgt: Der Kläger fuhr mit seiner Ehefrau und seinen seinerzeit ein bzw. drei Jahre alten Töchtern zunächst mit dem Zug von X. nach New York. Nach einem innerstädtischen Transfer mit öffentlichen Verkehrsmitteln reiste die Familie von dort mit dem auch als Kreuzfahrtschiff eingesetzten Transatlantikliner „Queen Mary 2“ über Southampton nach Hamburg. Danach nahm die Familie die Bahn bis zum neuen Wohnort T. -P. . Am 8. Oktober 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erstattung der Kosten der Umzugsreise und legte hierzu verschiedene Zahlungsnachweise vor. Nach Umrechnung von US-Dollar (USD) in Euro beliefen sich die nachgewiesenen realen Gesamtkosten auf insgesamt 3.540,59 Euro, und zwar 95,33 Euro für die Bahnfahrt von X. nach New York, 8,88 Euro für Metro- bzw. Bus-Tickets innerhalb von New York (Transit), 3.367,38 Euro als Gesamtpreis für die neuntägige Schiffspassage (Innenkabine, Verpflegung, Gebühren/Steuern jeweils für 2 Erwachsene und 2 Kinder) und 69,00 Euro für die Bahnfahrt von Hamburg nach T. -P. einschließlich Reservierungskosten. Die Beklagte lehnte den Erstattungsantrag mit Bescheid vom 6. Januar 2014 ab. Zur Begründung führte sie aus: Werde eine Dienstreise mit einem Urlaub von mehr als 5 Tagen verbunden, so könnten nur die zusätzlich für die Erledigung des Dienstgeschäftes entstehenden Kosten als Fahrtauslagen erstattet werden. Bei einer Umzugsreise mangele es jedoch an der Durchführung eines Dienstgeschäftes. Bei der hier in Rede stehenden Reise stehe daher das private Interesse im Vordergrund, so dass eine Erstattung der entstandenen Auslagen insgesamt nicht möglich sei. Hiergegen legte der Kläger am 9. Januar 2014 Beschwerde ein. Mit Bescheid vom 22. Januar 2014 hob die Beklagte ihren Bescheid vom 6. Januar 2014 auf und bewilligte eine Umzugskostenvergütung in Höhe von 1.645,48 Euro. Die tatsächlich entstandenen Kosten der Schiffsreise könnten maximal bis zur Höhe der vergleichsweise entstehenden Flugkosten – ohne Tage-/Übernachtungsgelder – berücksichtigt werden. Gegen diesen Änderungs-/Teilabhilfebescheid legte der Kläger am 29. Januar 2014 wiederum Beschwerde ein. Er widersprach der Höhe der festgesetzten Erstattung und machte dazu geltend: Im Rahmen des Kostenvergleichs für die gesamte Umzugsreise sei ein fiktiver Reiseverlauf zugrunde zu legen. Deswegen bestehe angesichts der Notwendigkeit zweier Reisetage auch ein Anspruch auf Tagegeld. Für die – fiktive – Fahrt von seiner letzten Unterkunft in den USA nach Dulles Airport müssten mangels einer Verbindung des öffentlichen Nahverkehrs die geschätzten Kosten eines Taxis in Höhe von 52,00 USD angesetzt werden, zumal alle ihm privat gehörenden Beförderungsmittel bereits als Umzugsgut verschifft gewesen seien. Als Flugkosten müssten auf der Grundlage der vorliegenden Preisermittlung jedenfalls 1.637,40 Euro und nicht nur der in den Erstattungsbetrag eingeflossene Preis von 1.495,08 Euro für einen Flug mit Zwischenstopp angesetzt werden. Aus Gründen der Fürsorge sei mit zwei kleinen Kindern nur ein Direktflug zumutbar gewesen. Mit Beschwerdebescheid vom 11. Februar 2014 wies die Beklagte – neben der Beschwerde zu einem weiteren Vorgang (Beitrag zur Beschaffung eines Kochherdes) – die Beschwerde des Klägers betreffend die Kosten der Umzugsreise zurück. Zur Begründung führte sie hierzu aus: Eine weitergehende Bewilligung komme nach den maßgeblichen Vorschriften unter Berücksichtigung der Grundsätze der Notwendigkeit und Sparsamkeit nicht in Betracht. Wegen unterschiedlicher Anspruchsgrundlagen sei zwischen den Fahrtkosten und dem Tage- bzw. Übernachtungsgeld zu differenzieren. Die Fahrtkosten für die tatsächlich durchgeführte Schiffsreise hätten nicht (voll) erstattet werden können, da sie höher lägen als die zum Preisvergleich von Amts wegen ermittelten Flugkosten. Die vergleichsweise erfolgte Ermittlung der Flug- und Zugkosten habe einen Betrag von 1.495,08 Euro (Flugpreis für 4 Personen) zuzüglich 142,80 Euro (Weiterreise von Frankfurt nach T. -P. mit dem Zug) zuzüglich weiterer 7,60 Euro (Wegstreckenentschädigung für die 38 km betragende Strecke von der bisherigen Wohnung bis nach Dulles Airport) ergeben, mithin einen Gesamtbetrag von 1.645,48 Euro. Die Wegstreckenentschädigung nach § 5 BRKG sei insoweit aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angesetzt worden. Taxikosten könnten nach § 4 Abs. 4 BRKG für die betreffende Strecke schon deshalb nicht angesetzt werden, weil es sich bei der Umzugsreise nicht um eine Dienstreise gehandelt habe. Hinsichtlich des Anspruchs auf Tage- und Übernachtungsgeld sei (anders als bei den Fahrtkosten) auf den tatsächlichen Reiseverlauf abzustellen. Mit der Gewährung von Tagegeld nach § 3 ARV solle der während der notwendigen Reisedauer entstandene Mehraufwand für Verpflegung ausgeglichen werden. Ein solcher Aufwand könne nur dann entstehen, wenn der Berechtigte und seine Angehörigen sich auf der Reise selbst hätten verpflegen müssen und dafür Kosten entstanden wären. Vor diesem Hintergrund sei das dem Kläger dem Grunde nach gemäß §§ 3, 4 Abs. 3 ARV pro Tag und Person in Höhe von (seinerzeit) 39,00 Euro zustehende Tagegeld nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BRKG zu kürzen. Diese Kürzung betrage hier 100 Prozent, weil die volle Verpflegung in dem Gesamtpreis für die Schiffspassage enthalten gewesen sei. Aus entsprechenden Gründen sei auch das Auslandsübernachtungsgeld auf Null zu kürzen. Am 10. März 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er auf sein Beschwerdevorbringen Bezug genommen und ergänzend vorgetragen: In den Preisvergleich hätten anstelle der Kosten für die Economy-Klasse die Kosten für einen Flug in der Business-Klasse oder einer vergleichbaren Klasse eingestellt werden müssen. Ihm stehe im Übrigen – als Bestandteil der fiktiven Abrechnung – ein von Amts wegen zu berücksichtigender Anspruch auf ein „fiktives Trennungsgeld“ in Gestalt von sich aus dem Bundesreisekostengesetz ergebenden Tagegeldern zu. Ein solches werde den Mitarbeitern des Auswärtigen Amtes in vergleichbarer Situation ebenfalls gewährt, so dass sich der Anspruch jedenfalls auch aus Art. 3 Abs. 1 GG herleiten lasse. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. September 2013 und teilweiser Aufhebung des Beschwerdebescheides vom 11. Februar 2014 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 18. Juli 2013 einen Beitrag zur Beschaffung eines Kochherdes zu bewilligen, 2. die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 22. Januar 2014 und teilweiser Aufhebung des Beschwerdebescheides vom 11. Februar 2014 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 8. Oktober 2013 die vollständige Erstattung der Auslagen für die Umzugsreise von X. nach T. zu bewilligen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat auf die angefochtenen Bescheide verwiesen und ergänzend vorgetragen, ein Anspruch auf fiktives Trennungsgeld scheitere schon daran, dass der Kläger mit seiner gesamten Familie in den USA gelebt habe. Daher habe vor der Umzugsreise kein Trennungsgeldanspruch bestanden, der fiktiv hätte verlängert werden können. Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 22. Januar 2014 und des Beschwerdebescheides vom 11. Februar 2014 auf den Klageantrag zu 2. verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 8. Oktober 2013 auf Erstattung von Auslagen der Umzugsreise Taxikosten für die Fahrt von seiner Wohnung in X. zum Flughafen Dulles in Höhe von 34,40 Euro und Tagegeld in Höhe von 60% für einen und in Höhe von 80% für einen zweiten Reisetag zu bewilligen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Teilabweisung des Klageantrags zu 2. hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Auslagen der Umzugsreise. Die Beklagte habe insbesondere die Flugkosten, die bei einer fiktiven Umzugsreise entstanden wären, zutreffend ermittelt. Die Flugroute über Amsterdam sei in Anbetracht der großzügig bemessenen Umsteigezeiten für die Familie des Klägers trotz des Alters der Kinder zumutbar gewesen. Es seien in Anwendung des § 4 Abs. 3 Satz 1 BRKG auch nur die Beförderungskosten der niedrigsten Flugklasse zu erstatten. Satz 4 komme nicht zur Anwendung, da er ersichtlich der Wahrung der Fürsorgepflicht diene. Die Fürsorgepflicht greife jedoch nicht ein, wenn es – wie hier – um den Ausgleich lediglich fiktiver Belastungen gehe. Ein Anspruch auf Auslandstrennungsgeld sei schon nicht nachvollziehbar dargetan. Der Senat hat die Berufung zugelassen, soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur weiteren Erstattung von Auslagen für die Umzugsreise beantragt und das Verwaltungsgericht die Klage insoweit (teilweise) abgewiesen hat. Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung im Wesentlichen vor: Für den Preisvergleich zwischen der durchgeführten Schiffs- und der fiktiven Flugreise seien die Kosten für einen Flug in der Business-Klasse oder einer vergleichbaren Klasse zugrunde zu legen. Das ergebe sich bei der Flugdauer des Fluges vom außereuropäischen Ausland ins Inland von mehr als vier Stunden Dauer aus § 2 Abs. 2 Satz 1 ARV. Diese hier anwendbare Vorschrift gehe als Sondervorschrift den allgemeinen Regelungen im Bundesreisekostengesetz vor. Der Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 1. Dezember 2008 enthalte keine abweichende Bestimmung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 ARV. Andernfalls verstieße er gegen höherrangiges Recht. Schließlich sei die von ihm für zutreffend erachtete Vorgehensweise auch aus Gründen der Gleichbehandlung geboten. Als Mitarbeiter des Militärattaché-Stabes müsse er den Beamten des Auswärtigen Dienstes gleichgestellt werden. Die Kosten für eine (fiktive) Flugreise in der Business-Klasse hätten auch zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Schiffsreise deren Kosten erheblich überstiegen. Aus diesem Grunde müsse ihm im Ergebnis ein Betrag in Höhe der Gesamtkosten der mit dem Schiff durchgeführten Umzugsreise unter Anrechnung der schon erfolgten Leistungen erstattet werden. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern, soweit es den erstinstanzlichen Klageantrag zu 2. abweist, und die Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 22. Januar 2014 sowie des Beschwerdebescheides vom 11. Februar zu verpflichten, ihm für seine Umzugsreise von X. nach T. -P. unter Anrechnung des vom Verwaltungsgericht rechtskräftig zugesprochenen Erstattungsanspruchs weitere 1.860,71 Euro zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Es sei nicht mehr möglich, die Kosten für einen Flug der Familie des Klägers in der Business-Klasse im Jahr 2013 festzustellen. Im Jahr 2015 hätte ein solcher Flug insgesamt 6.540,20 Euro gekostet. Auf die Berechnung seiner Umzugskostenvergütung auf der Grundlage dieser Beförderungsklasse habe der Kläger allerdings keinen Anspruch. Das ergebe sich aus der u. a. Umzugsreisen betreffenden Sonderregelung in Ziffer 3. des im Berufungsrechtszug übersandten Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung vom 1. Dezember 2008, wonach es nicht auf die Dauer des Fluges ankomme. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die vom Kläger geltend gemachten Kosten der Schiffsreise auch die Kosten für die Vollverpflegung und Unterhaltung an Bord umfasst hätten. Diese Kosten seien nicht als Kosten der Umzugsreise erstattungsfähig und müssten, falls es auf die Höhe der Kosten der durchgeführten Umzugsreise ankommen sollte, abgezogen werden. Die Höhe des Anteils sei nötigenfalls vom Kläger beizubringen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Senats vom 20. April 2018 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (1 Heft) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem erstinstanzlichen Klageantrag zu 2. zu Unrecht weitgehend abgewiesen. Der Kläger hat Anspruch auf die vollständige Erstattung der mit dem Erstattungsantrag vom 8. Oktober 2013 nachgewiesenen Auslagen für die Umzugsreise von X. nach T. -P. als Umzugskostenvergütung. Die ablehnenden Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig, soweit die Erstattung des im Berufungsantrag konkret bezifferten Betrages abgelehnt wurde, und verletzen den Kläger insoweit in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs.1 und 5 VwGO. Der Kläger hat zunächst dem Grunde nach Anspruch auf Erstattung der Auslagen für die Umzugsreise der Familie von X. nach T. -P. im September/Oktober 2013. Dem steht nicht entgegen, dass er die als Schiffsreise durchgeführte Umzugsreise mit einem Urlaub verbunden hat (dazu 1.). Maßgeblich für die Berechnung der Höhe der Umzugskostenvergütung sind die (fiktiven) Kosten eines Transatlantikfluges der Familie des Klägers in der Business-Klasse oder einer vergleichbaren Klasse (dazu 2.). Daneben sind die (fiktiven) Fahrtkosten für die Anfahrt von der bisherigen Wohnung zum Abflughafen sowie für die Heimfahrt vom Zielflughafen zur neuen Wohnung in die Berechnung einzubeziehen (dazu 3.). Erstattungsfähig sind allerdings (nur) die dem Kläger für die kombinierte Umzugs- und Urlaubsreise tatsächlich entstandenen, hier im Vergleich zu den fiktiven Kosten niedrigeren Auslagen (dazu 4). 1. Der Kläger kann die Erstattung der nachgewiesenen Auslagen für die Umzugsreise nach § 7 Abs. 1 Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) in der zur Zeit des Umzugs geltenden Fassung vom 11. Dezember 1990, BGBl I S. 2682, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009, BGBl I S. 160, i. V. m. § 12 Abs. 5 der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) in der Fassung vom 26. November 2012, BGBl I S. 2349, dem Grunde nach beanspruchen. Dem steht nicht entgegen, dass er die als Schiffsreise durchgeführte Reise mit Urlaub verbunden hat. Nach § 7 Abs. 1 BUKG werden die Auslagen des Berechtigten und der zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen für die Umzugsreise vom bisherigen zum neuen Dienstort wie bei einer Dienstreise des Berechtigten erstattet. Der Kläger zählte in dem maßgeblichen Zeitpunkt als Berufssoldat zum Kreis der Berechtigten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BUKG); seine Ehefrau und seine beiden Töchter unterfielen den berücksichtigungsfähigen anderen Personen (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 2 BUKG) und lebten mit ihm in häuslicher Gemeinschaft. Art und Umfang der Erstattung orientieren sich – soweit Sonderregelungen im Umzugskostenrecht selbst fehlen – an den für Dienstreisen geltenden Regelungen. Somit ist für die Umzugsreise grundsätzlich das zu erstatten, was nach dem für Dienstreisen geltenden Bundesreisekostengesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen zu erstatten wäre. Vgl. etwa Meyer/Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, Loseblatt (Stand: Februar 2018), BUKG/Kommentar, § 7 Rn. 28. Für Auslandsumzüge enthält § 12 der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) in der Fassung vom 26. November 2012, BGBl I S. 2349, allerdings – neben dem grundsätzlichen Verweis in Absatz 2 Satz 1 auf die Ansprüche bei Dienstreisen – ausdrückliche Sonderregelungen. So bestimmt § 12 Abs. 5 AUV, dass für den Fall, dass eine berechtigte oder berücksichtigungsfähige Person die Umzugsreise mit Urlaub verbindet, die Auslagen für diese Reise bis zu der Höhe erstattet werden, bis zu der sie erstattet würden, wenn die Umzugsreise unmittelbar vom bisherigen zum neuen Dienstort erfolgt wäre. Die Höhe des Erstattungsanspruchs errechnet sich daher anhand eines fiktiven Reiseverlaufs. Diese Regelung gilt ausdrücklich abweichend von dem für mit privaten Reisen verbundenen Dienstreisen geltenden § 13 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG), hier anwendbar in der Fassung vom 26. Mai 2005, BGBl I S. 1418, wonach die Reisekostenvergütung so bemessen wird, als ob nur die Dienstreise durchgeführt worden wäre, § 13 Abs. 1 Satz 1 BRKG. Werden Dienstreisen mit einem Urlaub von mehr als fünf Tagen verbunden, werden nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BRKG nur die zusätzlich für die Erledigung des Dienstgeschäfts entstehenden Kosten als Fahrtauslagen entsprechend den §§ 4 und 5 BRKG erstattet § 12 Abs. 5 AUV ist im vorliegenden Falle ohne weiteres anwendbar. Die Vorschrift enthält schon in ihrem Wortlaut nach keine einschränkenden Vorgaben hinsichtlich der Art, des Ablaufs oder der konkreten Ausgestaltung des mit dem Umzug verbunden privaten Urlaubs. Sie ist nicht auf Sachverhalte beschränkt, in denen sich (etwaige) urlaubsbedingte Mehrkosten aus einer verlängerten Reisezeit und/oder einem verlängerten Reiseweg ergeben. Vielmehr erfasst sie auch solche Sachverhalte, in denen – wie hier – das aus privaten (Urlaubs-)Gründen gewählte Beförderungsmittel die Höhe der Reisekosten mit beeinflusst. Dies steht auch mit dem im Wortlaut zum Ausdruck kommenden Ziel der Vorschrift in Einklang, für die Fälle eine sachangemessene Kostenerstattungsregelung zu treffen, in denen ein Berechtigter – mit Blick darauf, dass jeder dienstlich veranlasste (Auslands-)Umzug notwendig auch eine private Komponente aufweist, nachvollziehbar – wünscht, den Auslandsumzug mit einer Urlaubsreise zu verbinden. Ein Rückgriff auf die allgemein für Dienstreisen geltende Vorschrift des § 13 Abs. 1 BRKG – und namentlich dessen Satz 3 –, ist schon nach dem eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 5 AUV ausgeschlossen. Ein solcher Rückgriff wäre auch nicht system- und sachgerecht. Die erforderliche Ersetzung der tatbestandlichen Voraussetzung „Dienstgeschäft“ durch das Merkmal „Umzugsreise“ ließe gerade in Fällen wie dem vorliegenden eine angemessene Erstattung der Umzugskosten nicht zu. Treten – wie hier - zu den Kosten der privaten Urlaubsreise (nahezu) keine weiteren Kosten der Umzugsreise „zusätzlich“ hinzu, müsste der Dienstherr im Ergebnis keine Kosten tragen. Ein solches Ergebnis würde der dienstlichen Veranlassung der Umzugsreise ersichtlich nicht angemessen Rechnung tragen. 2. Nach § 12 Abs. 5 AUV kann der Kläger die Erstattung der Auslagen für die Umzugsreise auf der Grundlage der fiktiven Kosten für einen Transatlantikflug von X. zu einem dem Heimatort nahegelegenen innerdeutschen Flughafen wie hier dem Flughafen Frankfurt/Main (nebst der Transferkosten zum bzw. vom Flughafen) verlangen. Ein anderes Beförderungsmittel als das Flugzeug scheidet aus (dazu a)). Es sind von Amts wegen die Kosten eines Flugs in der Business-Klasse oder einer vergleichbaren Klasse anzusetzen (dazu b)). a) Dem Kläger hätte bei einem unmittelbaren Umzug vom bisherigen zum neuen Dienstort (u. a.) ein Anspruch auf Erstattung von Flugkosten zugestanden. Das stellt die Beklagte zu Recht nicht in Frage. Die Wahl des Transportmittels Flugzeug hätte dem aufgrund der Verweisung auf das (Dienst-)Reisekostenrecht in § 7 Abs. 1 Satz 1 BUKG, § 12 Abs. 2 AUV geltenden Grundsatz des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG entsprochen, wonach nur notwendige Reisekosten erstattet werden. Ob Kosten in diesem Sinne notwendig sind, bestimmt sich unter Einbeziehung dienstlicher Interessen maßgeblich nach den Kriterien Reisedauer, vgl. § 12 Abs. 1 AUV, Reiseweg, vgl. § 12 Abs. 5 AUV, und Preis der möglichen Transportmittel, vgl. § 4 Abs. 1 BRKG. Dies vorausgesetzt wäre das Flugzeug hier auch im Verhältnis zum Schiff das notwendige, weil deutlich wirtschaftlichere Transportmittel gewesen. Das gilt unabhängig vom Preis bereits mit Blick auf den erheblichen Arbeitszeitgewinn. Vgl. in diesem Zusammenhang etwa Ziffer 4.1.3. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengsetz vom 1. Juni 2005. Ob sich aus Letzterem (allgemein oder jedenfalls in Einzelfällen) zugleich dienstliche Gründe für die Wahl des Verkehrsmittels herleiten lassen, kann dahinstehen. b) Hinsichtlich der Flugkosten sind die Kosten der Business-Klasse oder einer vergleichbaren Klasse zugrunde zu legen. Gegenteiliges lässt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 BRKG herleiten. Diese Bestimmungen des allgemeinen Reisekostenrechts werden im dem vorliegenden Fall eines Langstreckenflugs aus dem Ausland ins Inland nämlich durch die vorrangig anzuwendende gesetzliche Spezialregelung für Auslandsdienstreisende in § 2 Abs. 2 Satz 1 der Auslandsreisekostenverordnung (ARV) in der hier anwendbaren Fassung vom 1. September 2005, BGBl I S. 1418, verdrängt (dazu aa)). Die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 Satz 1 ARV wird hier auch nicht nach Satz 2 ausgeschlossen, wonach Satz 1 nicht anzuwenden ist bei Flugreisen in Europa sowie bei sonstigen Flugreisen, für die die oberste Dienstbehörde insbesondere wegen der Flugdauer eine abweichende Regelung getroffen hat. Es fehlt insoweit an einer wirksamen abweichenden Bestimmung der obersten Dienstbehörde (dazu bb)). Der Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 Satz 1 ARV steht schließlich auch nicht die Überlegung des Verwaltungsgerichts entgegen, § 12 Abs. 5 AUV sehe im Rahmen der dort vorgesehenen fiktiven Kostenermittlung nicht den „Ausgleich fiktiver Belastungen“ vor (dazu cc)). aa) Nach § 1 Abs. 1 ARV gelten im Anwendungsbereich der ARV die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes – und damit auch der § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 – (nur), wenn und soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. Die ARV beruht auf der Ermächtigungsgrundlage des § 14 Abs. 3 BRKG. Danach ist der Bundesminister des Innern dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung wegen der besonderen Verhältnisse (Einfügung des Senats: bei Auslandsdienstreisen, d. h. Dienstreisen im oder ins Ausland sowie vom Ausland ins Inland; vgl. § 14 Abs. 1 BRKG) abweichende Vorschriften (u. a.) bezüglich der Fahrt- und Flugkosten zu erlassen. Über die in § 7 Abs. 1 Satz 1 BUKG, § 12 Abs. 2 Satz 1 AUV enthaltene allgemeine Verweisung auf eine Erstattung „wie bei Dienstreisen“ haben die in der Verordnung enthaltenen Bestimmungen auch mittelbar Bedeutung für Auslandsumzugsreisen. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 ARV werden bei Flugreisen die Kosten für das Benutzen der Business- oder einer vergleichbaren Klasse erstattet. Danach bildet – abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 BRKG – in dem hier betroffenen Geltungsbereich der Auslandsreisekostenverordnung die Erstattung der Kosten für einen Flug in der Business-Klasse oder einer vergleichbaren Klasse den Grundsatz. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2012 – 10 C 6.12 –, juris, Rn. 35 (zur Kostenhaftung im Ausländerrecht). bb) Der Grundsatz des § 2 Abs. 2 Satz 1 ARV ist für den vorliegenden Fall nicht durchbrochen. Zwar bestimmt § 2 Abs. 2 Satz 2 ARV, dass Satz 1 nicht anzuwenden ist bei - hier nicht betroffenen - Flugreisen in Europa sowie bei sonstigen Flugreisen, für die die oberste Dienstbehörde insbesondere wegen der Flugdauer eine abweichende Regelung getroffen hat. Die oberste Dienstbehörde hat eine solche abweichende Regelung jedoch nicht wirksam getroffen. Insbesondere ist eine hier einschlägige und zugleich wirksame Regelung nicht in dem von der Beklagten im Berufungsverfahren übersandten Erlass des Bundesministers der Verteidigung vom 1. Dezember 2008 – WV II 5 – Az. 21-03-05/21-12-04 – enthalten. Nach Ziffer 1. dieses Erlasses werden bei Flugreisen im, ins bzw. vom außereuropäischen Ausland mit einer ununterbrochenen Flugdauer bis zu vier Stunden nur die Kosten der niedrigsten Flugklasse (Economy-/Touristenklasse) erstattet. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil ein Transatlantikflug von Dulles Airport zum Flughafen Frankfurt/Main schon als Direktflug offenkundig mehr als vier Stunden Flugzeit benötigt. Nach Ziffer 2. Satz 1 des Erlasses sind bei Dienstreisen ins außereuropäische Ausland und im außereuropäischen Ausland von mehr als vier Stunden Dauer die Kosten der Business- oder einer vergleichbaren Klasse nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ARV zu erstatten. Diese Regelung enthält (im Unterschied zur Ziffer 1.) zwar keine ausdrückliche Regelung dazu, was bei Dienstreisen von über 4 Stunden ununterbrochener Flugdauer vom außereuropäischen Ausland gelten soll. Im Zweifel soll aber wohl auch insoweit die Grenze der Flugdauer bei vier Stunden liegen. Für eine von § 2 Abs. 2 Satz 1 ARV abweichende Sonderregelung im Sinne des dortigen Satzes 2 hätte es neben einem (nicht ersichtlichen) Sachgrund einer – hier schon fehlenden – ausdrücklichen Regelung bedurft, wenn der Bundesminister der Verteidigung als für seinen Geschäftsbereich oberste Dienstbehörde die Fälle der Dienstreisen vom außereuropäischen Ausland evtl. anderen Maßgaben hat unterfallen lassen wollen als die Fälle von solchen Reisen im bzw. ins Ausland. Soweit Ziffer 3. des Erlasses mit dem Wortlaut „Bei Dienstreisen im Rahmen der Aus- und Fortbildung (Lehrgänge etc.), bei Dienstantritts-reisen aus Anlass der Abordnung, Kommandie-rung oder Versetzung sowie bei Wohnungsbe-sichtigungs-, Umzugsvorbereitungs- und Um-zugsreisen werden nur die Kosten der nied-rigsten Beförderungsklasse erstattet.“ auch Umzugsreisen erfassen und damit sinngemäß eine Ausnahme von der Geltung des § 2 Abs. 2 Satz 1 ARV bestimmen will, ist dies nicht wirksam geschehen. Denn es fehlt dafür an der erforderlichen gesetzlichen oder untergesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Eine solche Ermächtigung findet sich zunächst nicht in § 2 Abs. 2 Satz 2 ARV. Diese im Kopf des Erlasses allein in Bezug genommene Vorschrift lässt Ausnahmen von § 2 Abs. 2 Satz 1 ARV durch die oberste Dienstbehörde bei Auslandsdienstreisen zu, sofern diese insbesondere aufgrund der Dauer des Fluges oder aus einem damit vergleichbaren anderen sachlichen Grund gerechtfertigt sind. § 2 Abs. 2 Satz 2 ARV ermächtigt die oberste Dienstbehörde dagegen nicht zum Erlass einer Ausnahmeregelung für Auslandsumzugsreisen. Nach der Gesetzessystematik sind Kosten der Umzugsreisen grundsätzlich „wie“ Kosten von Dienstreisen zu erstatten (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 BRKG) und Auslandsumzugsreisen folglich nur „wie“ Auslandsdienstreisen zu behandeln. Umzugsreisen sind daher selbst gerade keine Dienstreisen. Dieses gesetzlich bestimmte Verhältnis von Dienstreisen und Umzugsreisen kann allein durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber und nicht im Erlasswege verändert werden. So ist es aber hier geschehen. Ziffer 3. des Erlasses vom 1. Dezember 2008 unterstellt – im Unterschied zu den von der Regelung erfassten (besonderen) Dienstreisen – die Umzugsreisen unmittelbar und allgemein, also ohne jede weitere Differenzierung, einem strengeren Erstattungsregime. Diese Ansicht wird bei einem Vergleich mit der Regelung des § 14 Abs. 7 BUKG bestätigt. Nach dieser Bestimmung, die zu den in § 14 BUKG geregelten „Sondervorschriften für Auslandsumzüge“ zählt, kann die oberste Dienstbehörde die Umzugskostenvergütung allgemein oder im Einzelfall ermäßigen, soweit besondere Verhältnisse es rechtfertigen. Das Vorhandensein dieser Vorschrift verdeutlicht zum einen, dass bezogen auf Auslandsumzüge nachteilige Abweichungen von der Regelerstattung einer eigenständigen Grundlage im Umzugskostenrecht selbst (nämlich durch eine auf § 14 Abs. 7 BUKG gestützte Regelung) bedürfen, sie also nicht wirksam allein durch in reisekostenrechtlichen Vorschriften hergestellte Rückbezüge zu umzugskostenrechtlich relevanten Sachverhalten geschaffen werden können. Zum anderen bestätigt und verstärkt die Vorschrift den bereits oben angesprochenen Gedanken, dass von den allgemeinen gesetzlichen Erstattungsregelungen (wie § 7 Abs. 1 Satz 1 BUKG i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 1 ARV) nicht im Ganzen, sondern nur unter der Voraussetzung abgewichen werden darf, dass – bezogen auf den Geschäftsbereich der handelnden obersten Dienstbehörde – allgemein oder im Einzelfall „besondere Verhältnisse“ vorliegen. Ziffer 3. des Erlasses findet ihre Ermächtigungsgrundlage jedoch auch nicht in der – im Erlass nicht als rechtliche Grundlage herangezogenen – Vorschrift des § 14 Abs. 7 BUKG. Die hier erforderlichen „besonderen Verhältnisse“ müssen nach dem Wortlaut der Vorschrift auch bei einer allgemeinen, also im Wege abstrakt-genereller Regelung erfolgenden Ermäßigung vorliegen und diese rechtfertigen. Vgl. insoweit auch Meyer/Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, Loseblatt (Stand: Februar 2018), BUKG/Kommentar, § 14 Rn. 164. Welche besonderen Verhältnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (beispielsweise auch im Verhältnis zum Auswärtigen Amt) in Bezug auf die Gesamtheit der Umzugsreisen von versetzten/kommandierten Soldaten vorliegen sollen, legt Ziffer 3. des Erlasses vom 1. Dezember 2008 aber nicht nieder und ist auch sonst nicht erkennbar. Schließlich enthält auch die Auslandsumzugskostenverordnung keine Vorschriften, die als Ermächtigungsgrundlage für die Einbeziehung von Umzugsreisen in die Ausnahmeregelung der Ziffer 3. des Erlasses in Betracht kommen könnten. cc) § 2 Abs. 2 Satz 1 ARV ist hier auch nicht deswegen unanwendbar, weil – so aber die Begründung des Verwaltungsgerichts – die Familie des Klägers bei der von ihr durchgeführten Schiffsreise den Belastungen eines Langstreckenflugs, die die Vorschrift ausgleichen wolle, tatsächlich nicht ausgesetzt war. Dieses Ergebnis ist eine Konsequenz der hier durch § 12 Abs. 5 AUV für die Berechnung der Umzugskosten vorgegebenen fiktiven Betrachtung. § 12 Abs. 5 AUV erfordert bei der Verbindung einer Umzugsreise mit Urlaub eine fiktive Errechnung der schwerpunktmäßig dienstlich veranlassten Kosten, d. h. der Kosten einer unmittelbaren Umzugsreise vom alten zum neuen Dienstort. Diese Kostenermittlung hat daher so zu erfolgen, als ob der Berechtigte mit den berücksichtigungsfähigen Personen diese unmittelbare Umzugsreise vorgenommen hätte. Ihr ist – jedenfalls in der Fallgruppe der wegen der Verknüpfung mit Urlaub aus privaten Gründen getroffenen Wahl eines anderen Beförderungsmittels als eines Flugzeugs – immanent, dass die Belastungen und Erschwernisse, die bei nicht unterbrochenen Langstreckenflügen die Orientierung der Höhe der Erstattung an der vorgenannten Beförderungsklasse rechtfertigen, bei der Reise mit dem tatsächlich ausgewählten Beförderungsmittel Schiff nicht vergleichbar vorgelegen haben (müssen). Auf tatsächlich vorgekommene Belastungen kann es in dem vorliegenden Zusammenhang schon deswegen nicht entscheidend ankommen. Die spezifischen, sehr ausdifferenzierten Regelungen des Umzugs- und Reisekostenrechts – wie hier § 12 Abs. 5 AUV – würden unterlaufen, wenn ihre Anwendung, jedenfalls soweit sie – wie hier – kein Ermessen einräumen, zusätzlich von der Prüfung abhinge, ob auch die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn – bei unmittelbarer Anwendung dieses Grundsatzes – im konkreten Einzelfall zu einem entsprechenden Ergebnis führen würde. 3. Nach § 12 Abs. 2 und 5 AUV i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 und 4 bzw. § 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG sind auch die (fiktiven) Kosten der bei einer unmittelbaren Umzugsreise erforderlichen Fahrten von der bisherigen Wohnung zum Abflughafen und vom Zielflughafen zur neuen Wohnung einzustellen. Insoweit ist durch das – nicht von der Beklagten mit Rechtsmitteln angegriffene – Urteil erster Instanz zu Gunsten des Klägers entschieden, dass dieser mit seiner Familie für die Strecke von seiner bisherigen Wohnung in X. , nach Dulles Airport ein Taxi hätte benutzen dürfen, wodurch geschätzte Kosten in Höhe von 42 Euro entstanden wären. Von diesen Kosten hatte die Beklagte – als Wegstreckenentschädigung – in ihrem Bescheid vom 22. Januar 2014 lediglich 7,60 Euro als erstattungsfähig anerkannt und angewiesen, so dass ein Restbetrag in Höhe der erstinstanzlich ausgeurteilten 34,40 Euro verblieben ist. Ferner hat der Kläger im Rahmen der Ermittlung der fiktiv auf den unmittelbaren Umzug entfallenden Reisekosten Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Bahnfahrt vom Flughafen Frankfurt/Main nach T. -P. Hierfür hat die Beklagte in ihrem Bescheid 142,80 Euro anerkannt und – als Bestandteil der bislang bewilligten Erstattungssumme von insgesamt 1.645,48 Euro – ebenfalls bereits angewiesen. 4. Die Flug- und Fahrtkosten für eine unmittelbare Umzugsreise von X. nach T. -P. sind hier allerdings nicht in dem Umfang zu erstatten, der sich aus der fiktiven Berechnung der unmittelbaren Umzugsreise zuzuordnenden Betrages ergeben würde. Vielmehr ist der sich nach § 12 Abs. 5 AUV errechnende Erstattungsbetrag in der Höhe durch die Kosten „gedeckelt“, die dem Kläger als Berechtigtem durch die kombinierte Umzugs- und Urlaubsreise tatsächlich entstanden sind. Dies ergibt sich bereits aus dem Charakter des Anspruchs als Erstattungsanspruch. Ein solcher Anspruch ist seinem Zweck entsprechend (allein) darauf angelegt, einen Ausgleich für tatsächlich angefallene Auslagen zu schaffen. Für die Umzugs- und Reisekostenvergütung gilt insoweit nichts Abweichendes. Namentlich soll der Berechtigte aus den betreffenden Leistungen seines Dienstherrn keinen privaten Gewinn ziehen. Das bezieht grundsätzlich auch solche Fälle ein, in denen Normen die Höhe von Erstattungsbeträgen pauschalierend bestimmen, also (häufig aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität) keine „spitze“ Abrechnung der Kosten verlangen. Der Grundsatz der Begrenzung auf die (niedrigeren) realen Kosten greift ferner auch dann ein, wenn sich Rechtsvorschriften – wie hier § 12 Abs. 5 AUV – partiell von der Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse lösen, um auf diese Weise in bestimmten Gemengelagen den dienstlich begründeten Auslagenanteil von dem privaten Anteil überhaupt erst abzugrenzen zu können. Beispielhaft ist in diesem Zusammenhang auf die Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 2 BRKG hinzuweisen, die für einen dem § 12 Abs. 5 AUV ähnlichen Fall ausdrücklich eine Kappungsgrenze normiert. Darüber hinaus wird die Annahme einer Kappungsgrenze in Höhe der realen Auslagen auch durch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gestützt, die das gesamte Umzugs- und Reisekostenrecht der Soldaten und Beamten wesentlich mit bestimmen. Anknüpfungspunkt für die Kappungsgrenze sind im Rahmen des § 12 Abs. 5 AUV nach dessen Wortlaut „die Auslagen für die Reise“. Diese Auslagen werden „bis zu“ einer bestimmten Höhe – dem fiktiv errechneten Betrag der reinen Umzugskosten – erstattet. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte meint dies, dass die gesamten Auslagen für die „Reise“ (die kombinierte Umzugs- und Urlaubsreise) – ohne weitere Abzüge – in die Berechnung der Kappungsgrenze einzustellen sind. Das führt nicht zu einem sinn- und zweckwidrigen Ergebnis. Denn die Kappungsgrenze bildet lediglich ein Korrektiv zu einer dem Berechtigten – gemessen an § 12 Abs. 5 AUV – an sich möglichen höheren Erstattung. Im Übrigen sind für die in § 12 Abs. 5 AUV vorgesehene fiktive Berechnung Vorschriften als Maßstab zugrunde zu legen, die regelmäßig bereits so gefasst sind, dass sie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit angemessen Rechnung tragen. Nach alledem muss bezüglich der Kosten der durchgeführten Reise nicht geprüft werden, ob das Reisekostenrecht auch insoweit eigenständig einen Anspruch auf Erstattung, und zwar in der angefallenen Höhe, begründen würde. Insofern unterscheiden sich die Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 AUV von den in § 13 BRKG für Dienstreisen getroffenen Bestimmungen, die hier – wie oben ausgeführt – nicht anzuwenden sind. Davon ausgehend sind im Rahmen des in Rede stehenden Kostenvergleichs von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen, anders als die Beklagte meint, keine Abzüge etwa für die Verpflegung und Unterhaltung an Bord des Schiffes vorzunehmen. Denn auf die Notwendigkeit der einzelnen Bestandteile des Pauschalpreises der Schiffspassage kommt es nach dem Vorstehenden nicht an. Die Regelung des § 2 Abs. 3 ARV, die in Bezug auf Schiffsreisen den Erstattungsrahmen bei Auslandsdienstreisen näher eingrenzt (Fahrpreis plus Kosten für das Benutzen einer Zwei-Bett-Kabine im Zwischen- oder Oberdeck), hat aus dem gleichen Grunde keine Bedeutung für die Berechnung der Kappungsgrenze für die nach § 12 Abs. 5 AUV zu erstattenden Auslagen. Anders wäre es nur, wenn der dienstbezogene Anteil der Umzugs-/Urlaubsreise auf der Grundlage der Kosten einer Schiffspassage zu ermitteln wäre. Dies ist hier aber nicht der Fall. Hier übersteigen die Kosten der fiktiven, unmittelbaren Umzugsreise die Kosten der tatsächlichen Reise (deutlich). Die Erstattung war bzw. (soweit noch nicht erfolgt) ist daher in Höhe des Betrages vorzunehmen, der den vom Kläger real aufgewandten, mit Erstattungsantrag vom 13. Oktober 2013 geltend gemachten (Fahrt-)Kosten für die durchgeführte Reise in Höhe von insgesamt 3.540,59 Euro entspricht. Da die Beklagte auf diesen Anspruch bereits einen Teilbetrag von 1.645,48 Euro bewilligt und geleistet und das Verwaltungsgericht in dem erstinstanzlichen Urteil an Fahrtkosten weitere 34,40 Euro zugesprochen hat kann der Kläger entsprechend seinem Berufungsantrag jetzt nur noch die Gewährung des Restbetrages von 1.860,71 Euro verlangen. Im Einzelnen erschließt sich dies aus Folgendem: a) Die Gesamtkosten der fiktiven Umzugsreise ohne Tagegelder hätten sich auf der Basis geschätzter Flugkosten auf (5.000,00 + 34,40 + 142,80 =) 5.177,20 Euro belaufen. Hinsichtlich der Flugkosten gilt insoweit: Die exakten Kosten eines Fluges von Dulles Airport nach Flughafen Frankfurt/Main in der Business-Klasse oder einer vergleichbaren Klasse lassen sich bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des fiktiven Entstehens dieser Aufwendungen (September/Oktober 2013) nach Angabe der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 2. September 2016 nicht mehr ermitteln. Im gleichen Schriftsatz hat die Beklagte jedoch mitgeteilt, dass im Jahr 2015 nach ihren Feststellungen ein solcher Flug „insgesamt“ (wohl für die gesamte Familie des Klägers) 6.540,20 Euro gekostet hätte. Ein Nachweis war zwar nicht beigefügt; die Angabe erscheint aber ohne Weiteres als nachvollziehbar. Das gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte ersichtlich kein Interesse daran haben konnte, einen zu hohen Flugpreis anzugeben. Dies zugrunde gelegt, schätzt der Senat die entsprechenden Flugkosten für das Jahr 2013 – mit einem großzügigen, deutlich über die Entwicklung der allgemeinen Preissteigerung in den betreffenden zwei Jahren in Deutschland und den USA hinausgehenden Abschlag von nahezu 25 Prozent – auf (mindestens) rund 5.000 Euro und stellt diesen Betrag in seine Berechnung ein. Da selbst dieser, gegenüber der Angabe für 2015 bereits deutlich reduzierte Betrag immer noch klar über den Kosten der tatsächlich durchgeführten Schiffsreise liegt, sind weitere Ermittlungen des Senats in diesem Punkt – unabhängig davon, ob sie Erfolg versprochen hätten – nicht veranlasst. Zu den reinen Flugkosten hinzuzurechnen wären in Bezug auf den fiktiven Reiseverlauf (Flugreise) die jeweiligen Transferkosten. Das sind geschätzte Taxikosten für die Fahrt von der bisherigen Wohnung des Klägers nach Dulles Airport in Höhe von 34,40 Euro (siehe Urteil das Verwaltungsgerichts) sowie die durch die Beklagte ermittelten Kosten für die Bahnfahrt vom Flughafen Frankfurt zum neuen Wohnort T. -P. in Höhe von 142,80 Euro. b) Dem stehen im Antrag vom 8. Oktober 2013 angegebene und belegte Fahrtkosten der tatsächlich durchgeführten Reise ohne Tagegelder in Höhe von insgesamt 3.540,59 Euro gegenüber. Davon entfallen auf die Kosten der Schiffspassage von New York nach Hamburg 3.367,38 Euro, auf Bahnkosten für die Fahrt von X. nach New York 95,33 Euro, auf Bahn-/Bus-Tickets für Transfers in New York 8,88 Euro und auf die Bahnfahrt von Hamburg nach T. -P. (incl. Reservierung) 69,00 Euro. c) Das ergibt eine Differenz zwischen den jeweiligen Kostenberechnungen in Höhe von (5.177,20 – 3.540,59 =) 1.636,61 Euro. Dies zeigt, dass selbst bei der hier erfolgten eher niedrigen Schätzung die Kosten einer Flugreise in der Business-Klasse mitsamt Anschlüssen immer noch deutlich über den real entstandenen Reisekosten gelegen hätten. Aus Gründen der Kostendeckelung ist somit für die Erstattung der Kosten der Umzugsreise des Klägers der Betrag der tatsächlich entstandenen Kosten maßgeblich. d) Von den geschuldeten 3.540,59 Euro sind noch 1.860,71 Euro offen, nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 22. Januar 2014 bereits 1.645,48 Euro bewilligt und das Verwaltungsgericht dem Kläger weitere 34,40 Euro an Fahrtkosten rechtskräftig zugesprochen hat. e) Die dem Kläger erstinstanzlich rechtskräftig zugesprochenen Tagegelder stellen demgegenüber zusätzliche Leistungen dar und waren daher nicht in die Berechnung einzustellen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger auch keinen (weiteren) Anspruch auf Tagegeld mehr geltend gemacht.