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Beschluss

10 A 3265/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0503.10A3265.17.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 1. Juni 2017, mit dem diese die der Klägerin erteilte Baugenehmigung vom 18. April 2011 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen hat, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Rücknahmebescheid sei auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rücknahme seien gegeben. Die der Klägerin erteilte Baugenehmigung vom 18. April 2011 für den Anbau eines Kühlraums mit Backvorbereitung an das Gebäude des bereits vorhandenen Lebensmittel-Discountmarktes auf dem Grundstück A.-straße 1 in T. sowie für den Abbruch des zugehörigen Pfandlagers und dessen Neuerrichtung sei rechtswidrig. Die damit genehmigte Erweiterung des Lebensmittel-Discountmarktes auf nunmehr über 800 qm Verkaufsfläche sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Mit der Baugenehmigung vom 18. April 2011 werde ein gegenüber dem früheren Bestand um 4,61 qm größerer Raum zur Pfandrückgabe, der zur Verkaufsfläche zähle, genehmigt. Dadurch überschreite der Lebensmittel-Discountmarkt die Schwelle zur Großflächigkeit. In der vorhandenen Gemengelage sei ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ohne Vorbild. Ermessensfehler seien im Zusammenhang mit der Rücknahme der Baugenehmigung nicht feststellbar. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da sie die Baugenehmigung vom 18. April 2011 durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW). Mit ihrem Bauantrag vom 28. Dezember 2010 habe die Klägerin eine Baugenehmigung für den Anbau eines Kühlraums mit Backvorbereitung sowie für den Abbruch und die Neuerrichtung des Pfandlagers beantragt. In den Bauantragsunterlagen heiße es unter der Überschrift „bautechnische Berechnungen: Flächenberechnung nach DIN 277“: Die Verkaufsfläche bleibt unverändert. Die Berechnung der Verkaufsfläche möge zwar eine rechtliche Wertung enthalten, müsse aber tatsächliche Flächen beziehungsweise deren Größen zugrunde legen und enthalte in diesem Sinne Angaben von Tatsachen. Die Beklagte habe sich wegen der unrichtigen Angabe, die Verkaufsfläche bleibe unverändert, nicht veranlasst gesehen, selbst zu prüfen, ob sich durch das Vorhaben Änderungen der Verkaufsfläche ergeben, und habe auf der Grundlage der unrichtigen Angabe dessen planungsrechtliche Zulässigkeit bejaht. Besonders deutlich gehe dies aus der internen Stellungnahme der Beklagten vom 13. Januar 2011 hervor, in der es heiße, laut Angabe der Klägerin werde die Verkaufsfläche nicht verändert. Im Bereich der Backvorbereitung solle es keinen Zutritt für Kunden geben, sodass aus stadtplanerischer Sicht gegen den geplanten Anbau keine Bedenken bestünden. Die unrichtige Angabe, dass die Verkaufsfläche unverändert bleibe, sei mithin entscheidungserheblich für die Erteilung der Baugenehmigung gewesen. Es sei anzunehmen, dass die Beklagte, wäre die Angabe richtig gewesen, die Baugenehmigung nicht erteilt hätte. Es genüge, dass das Handeln der Klägerin ursächlich für die Erteilung der rechtswidrigen Baugenehmigung gewesen sei. Auch im Übrigen seien Ermessensfehler nicht ersichtlich. Die Interessen der Klägerin am Fortbestehen der Baugenehmigung seien ausreichend berücksichtigt worden. Mit dieser seien lediglich der Anbau eines Kühlraums mit Backvorbereitung sowie der Abbruch und die Neuerrichtung des Pfandlagers genehmigt worden. Die Klägerin könne den Lebensmittel-Discountmarkt in dem durch die Baugenehmigung vom 5. Oktober 2006 genehmigten Umfang weiter betreiben. Die Klägerin zeigt mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht auf, dass sie die Erteilung der Baugenehmigung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht durch unrichtige Angaben im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW erwirkt hat. Sie trägt vor, die Erklärung, wonach die Verkaufsfläche unverändert bleibe, sei keine Angabe im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW. Gemeint seien nur die Angaben von Tatsachen, nicht aber rechtliche Ausführungen. Falsche Tatsachenangaben enthalte der Bauantrag nicht. Insbesondere seien in den zu den Bauvorlagen gehörenden bautechnischen Berechnungen die Flächen nach DIN 277 berechnet, so auch die Fläche des Raumes für die Pfandrückgabe. Diese Berechnungen seien allesamt richtig und vollständig. Die zusätzliche Erklärung, dass die Verkaufsfläche unverändert bleibe, beinhalte ausschließlich eine rechtliche Würdigung und keinerlei Tatsachenbehauptung, auch wenn ihr Tatsachen zugrunde lägen. Ob diese Würdigung zutreffend sei oder nicht, sei im Zusammenhang mit § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW unerheblich. Dem ist nicht so. Unrichtige Angaben im Sinne dieser Vorschrift macht derjenige, der ausdrücklich oder konkludent Tatsachen behauptet, die mit der Wirklichkeit nicht in Übereinstimmung stehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. November 1996 – 25 A 1950/96 –, juris, Rn. 21. Danach kann je nach den Umständen des Einzelfalls auch die Äußerung einer rechtlichen Bewertung eine unrichtige Angabe im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW sein, wenn nämlich durch sie der falsche Eindruck erweckt wird, dass sich die ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse in einer bestimmten Art und Weise darstellen. Anders als die Klägerin meint, ist es nicht ausgeschlossen, dass die Äußerung einer rechtlichen Bewertung auch eine unrichtige Tatsachenbehauptung enthält und damit den Grund für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW bietet. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 – 3 C 33.96 – juris, Rn. 28; Nds. OVG, Urteil vom 17. Mai 2011 – 10 LB 156/08 –, juris, Rn. 116. Dass die Fläche des Raums für die Pfandrückgabe zur Verkaufsfläche zählt, war zwischen der Klägerin und der Beklagte nicht streitig. Jedenfalls hat die Klägerin in den Bauvorlagen vom 12. April 2006, die Bestandteil der Baugenehmigung vom 5. Oktober 2010 geworden sind, diese Fläche selbst zur Verkaufsfläche gezählt und neben den Flächen des Verkaufsraum und der Eingangsschleuse in die Verkaufsflächenberechnung einbezogen. Sie hat auch in den Bauvorlagen vom 18. Dezember 2010 bei den Angaben zur Flächenberechnung nach DIN 277 die Fläche für das (eigentliche) Pfandlager und die Fläche des Raums für die Pfandrückgabe jeweils einzeln aufgeführt und letztere mit 17,66 qm angegeben. Mit ihrer Erklärung, „Die Verkaufsfläche bleibt unverändert“, hat sie demnach den Eindruck erweckt, die Fläche des Raums für die Pfandrückgabe bleibe nach der zur Genehmigung gestellten Neuerrichtung des Pfandlagers einschließlich des Raums für die Pfandrückgabe im Verhältnis zu der mit der Baugenehmigung vom 5. Oktober 2010 genehmigten entsprechenden Fläche gleich groß, was tatsächlich nicht zutrifft. Die mit der Baugenehmigung vom 5. Oktober 2006 genehmigte Fläche für den Raum für die Pfandrückgabe beträgt lediglich 13,05 qm. Ohne Erfolg macht die Klägerin im Weiteren geltend sie habe die Baugenehmigung vom 18. April 2011 nicht im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW erwirkt. Die Verantwortung für die Prüfung, ob einem zur Genehmigung gestellten Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden, trage nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ausschließlich die Baugenehmigungsbehörde. Die Beklagte habe sich die in den Bauvorlagen enthaltene, rechtlich völlig unerhebliche Würdigung hinsichtlich der Änderung der Verkaufsfläche zu Eigen gemacht und sich der ausschließlich ihr zugewiesenen Aufgabe einer fehlerfreien Rechtsanwendung entzogen. Die Klägerin nimmt in diesem Zusammenhang selbst Bezug auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es für das Erwirken durch unrichtige Angaben im Sinne der in Rede stehenden Vorschrift genügt, dass die unrichtigen Angaben (objektiv) mitursächlich für den Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsaktes waren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 – 2 C 13.11 –, juris, Rn. 17, und vom 23. Mai 1996 – 3 C 13.94 –, juris, Rn. 49, Beschluss vom 16. Februar 1990 – 9 B 325.89 –, juris, Rn. 14, Urteil vom 20. Oktober 1987 – 9 C 255.86 –, juris, Rn. 17. Die Mitursächlichkeit der unrichtigen Angaben der Klägerin für die Erteilung der zurückgenommenen Baugenehmigung steht außer Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat hierzu bereits alles Erforderliche ausgeführt. Die von der Klägerin hervorgehobene Mitverantwortung der Behörde lässt den Ausschluss des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW nicht entfallen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Mitverantwortung der bewilligenden Behörde einen nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW verlorenen Vertrauensschutz für den Adressaten des Verwaltungsaktes grundsätzlich nicht wieder begründen. Erwirkt der Begünstigte – wie hier – den Verwaltungsakt durch unrichtige Angaben, kann er sich auf Vertrauensschutz selbst dann nicht berufen, wenn die Behörde wegen mangelnder Sorgfalt eine Mitverantwortung für den Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsaktes trägt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2014 – 3 C 23.13 –, juris, Rn. 33; und vom 23. Mai 1996 – 3 C 13.94 –, juris, Rn. 50, Beschluss vom 16. Februar 1990 – 9 B 325.89 –, juris, Rn. 11, Urteil vom 20. Oktober 1987 – 9 C 255.86 –, juris, Rn. 17, und vom 14. August 1986 – 3 C 9.85 –, juris, Rn. 29; insoweit überholt BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1957 – IV C 235.56 –, juris, Rn. 45. Siehe auch BFH, Beschluss vom 7. Dezember 2007 – VII B 23/06 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2015 – 15 A 121/15 –, juris, Rn. 18; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – VI-5 Kart 13/15 –, juris, Rn. 40. Nach der in § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Wertung hat die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, wenn sie auf im Wesentlichen unrichtige und unvollständige Angaben des Begünstigten zurückzuführen ist, ihre Ursache nicht in der Sphäre der Verwaltung, sondern in der Sphäre des Begünstigten. In diesen Fällen kann die Rücknahme des Verwaltungsakts dem Prinzip des Vertrauensschutzes nicht widersprechen. Siehe auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für ein Verwaltungsverfahrensgesetz vom 18. Juli 1973, S. 70. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung gezogen, Ausnahmen vom Ausschluss des Vertrauensschutzes bei einer Mitverantwortung der Bewilligungsbehörde in bestimmten Fallkonstellationen zuzulassen, etwa wenn der Begünstigte bei der Wahrnehmung seiner Pflichten ein Höchstmaß an Sorgfalt hat walten lassen. Vgl. Urteil vom 22. März 2017 – 5 C 4.16 –, juris, Rn. 36, und vom 24. Juli 2014 – 3 C 23.13 –, juris, Rn. 33. Dass ein solcher Ausnahmefall hier gegeben sein könnte, hat die Klägerin jedoch weder vorgetragen noch ist hierfür sonst etwas ersichtlich. Ausgehend hiervon beruft sich die Klägerin zudem ohne Erfolg darauf, dass sich die Rücknahme der Baugenehmigung jedenfalls nach den Grundsätzen des § 242 BGB als unzulässige Rechtsausübung darstelle, weil die Beklagte ohne weiteres, leicht und zweifelsfrei hätte erkennen können, dass die Verkaufsfläche des Lebensmittel-Discountmarktes durch den um 4,61 qm größeren Raum für die Pfandrückgabe in dem genehmigten neuen Anbau auf über 800 qm und damit über die Schwelle zur Großflächigkeit hinaus erweitert würde. Sie habe diese Erkenntnis versäumt, weil sie die nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zu ihren Aufgaben gehörende Prüfung nicht vorgenommen habe. Zwar geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im Einzelfall die Rücknahme eines Verwaltungsakts bei einer Mitverantwortung der Behörde für dessen Rechtswidrigkeit entsprechend den Grundsätzen des § 242 BGB als unzulässige Rechtsausübung zu bewerten sein kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1996 – 3 C 13.94 –, juris, Rn. 50, und vom 14. August 1986 – 3 C 9.85 –, juris, Rn. 30. Siehe auch BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 – 7 C 42.98 –, juris, Rn. 27, doch ist die dafür erforderliche Treuwidrigkeit nicht bereits dann zu bejahen, wenn sich die Mitverantwortung der Behörde – wie hier – darin erschöpft, den Angaben des Begünstigten leichtfertig geglaubt und insoweit keine eigene Prüfung vorgenommen zu haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1996 – 3 C 13.94 –, juris, Rn. 50. Ebenso wenig zeigt die Klägerin mit Ihrem Vorbringen, die Beklagte sei fehlerhaft von einem Fortbestehen der Baugenehmigung vom 5. Oktober 2006 trotz der zwischenzeitlichen Ausnutzung der zurückgenommenen Baugenehmigung ausgegangen, einen Ermessensfehler auf. Sie meint, dass die Baugenehmigung vom 5. Oktober 2006 verbraucht sei. Für ein Zurückführen des baulich geänderten Lebensmittel-Discount-marktes auf den zuvor genehmigten baulichen Bestand und die zuvor genehmigte Nutzung sei eine neue Baugenehmigung erforderlich. Dies habe die Beklagte bei der Rücknahme der Baugenehmigung nicht berücksichtigt. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Beklagte das Interesse der Klägerin am Bestand der Baugenehmigung vom 18. April 2011 nicht hinreichend berücksichtigt hätte. Selbst wenn die Klägerin infolge der Rücknahme der Baugenehmigung sowie deren Ausnutzung nicht mehr über eine Baugenehmigung für den Betrieb eines kleinflächigen Lebensmittel-Discountmarktes auf dem Grundstück A.-straße 1 in T. verfügen sollte – wovon die Beklagte allerdings nicht ausgeht –, ist nichts dafür ersichtlich, dass ihr eine solche nicht erneut erteilt würde. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Beklagten gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Davon ist hier nicht auszugehen. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Inhalt der Begriffe „unrichtigen Angaben“ und „Erwirken“ im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ausreichend geklärt ist, um ohne besondere Schwierigkeiten zu dem Ergebnis zu kommen, dass Vertrauensschutz nach dieser Vorschrift in der gegebenen Fallkonstellation ausgeschlossen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).