Beschluss
10 B 676/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0627.10B676.18.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 6 K 11566/17 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Oktober 2017 wiederherzustellen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Der Bescheid vom 26. Oktober 2017, mit dem die Antragsgegnerin die der Antragstellerin erteilte Baugenehmigung vom 23. Februar 2017 für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Pkw-Garage auf dem Grundstück Im E. 2d in M. zurückgenommen hat, sei bei summarischer Prüfung auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 VwVfG NRW rechtmäßig. Die Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil jedenfalls die Garage als Anlage an einem oberirdischen Gewässer einer Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde gemäß § 22 LWG NRW in Verbindung mit § 36 WHG bedurft hätte. Bei dem in Rede stehenden Graben handele es sich um ein oberirdisches Gewässer. Nach den Angaben des Kreises Unna werde zumindest zeitweilig Oberflächenwasser in Richtung Haus P. abgeführt. Die Rücknahme der Baugenehmigung sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Die Antragsgegnerin sei fehlerfrei davon ausgegangen, dass die Antragstellerin sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, da ihre Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung jedenfalls auf grober Fahrlässigkeit beruht habe (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG NRW). Sie habe gewusst, dass die Baugenehmigung aus wasserrechtlichen Gründen nicht ohne weiteres habe erteilt werden können. Außerdem habe sie die Baugenehmigung durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unvollständig gewesen seien (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW). Der mit dem Bauantrag eingereichte Lageplan enthalte keinen Hinweis auf ein Gewässer an der nördlichen Grundstücksgrenze. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass eine Baugenehmigung nach § 75 Abs. 1 BauO NRW den Abschluss der für die Verwirklichung eines Bauvorhabens erforderlichen Genehmigungen und Befreiungen bildet und die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens umfassend feststellt. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2009 – 10 A 1074/08 –, juris, Rn. 102 ff., und vom 11. September 2003 – 10 A 4694/01 –, juris, Rn. 30 ff. Eine Baugenehmigung ist – anders als die Antragstellerin offenbar meint – rechtswidrig, wenn eine für ihre Erteilung erforderliche weitere Genehmigung fehlt. In einer solchen Konstellation stehen dem Bauvorhaben die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die das Erfordernis einer solchen, vorher zu erteilenden Genehmigung begründen, entgegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. September 2003 – 10 A 4694/01 –, juris, Rn. 66. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich im Weiteren nicht, dass das Verwaltungsgericht bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage fehlerhaft davon ausgegangen ist, dass es jedenfalls für die Errichtung der Garage einer wasserrechtlichen Genehmigung nach § 22 Abs. 1 LWG NRW in Verbindung mit § 36 WHG bedürfe, da sie an einem Gewässer gebaut werden solle. Ohne Erfolg zieht die Antragstellerin in Zweifel, dass es sich bei dem an der nördlichen Grenze ihres Grundstücks verlaufenden Graben um ein Gewässer handelt. In ihrem innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO für die Begründung der Beschwerde eingegangenen Schriftsatz vom 4. Juni 2018 setzt sie sich mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts schon nicht weiter auseinander. Die schlichte Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Darlegungsanforderungen nicht. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2018 – 1 B 1095/17 –, juris, Rn. 7. Auch mit ihrem diesbezüglichen Vortrag in dem erst nach Fristablauf eingegangenen Schriftsatz vom 5. Juni 2018 zeigt die Antragstellerin nicht auf, dass auf der Grundlage der in diesem Verfahren gewonnenen vorläufigen Erkenntnisse der Graben – vorbehaltlich einer weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren – die Voraussetzungen für ein (oberirdisches) Gewässer im Sinne des § 3 Nr. 1 WHG nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit auf die fachliche Einschätzung des Kreises Unna als zuständige Untere Wasserbehörde gestützt, der in seiner Stellungnahme vom 10. April 2018 unter anderem ausgeführt hat, auf den vorliegenden historischen Karten und Luftbildern sei zu erkennen, dass der Graben immer einen Vorflutcharakter gehabt habe. Aufgrund der bergbaulichen Einwirkungen und der Verformung der Oberfläche in Niederaden habe sich die Vorflut des Grabens in den letzten Jahren jedoch von der Straße Im Dorf in Richtung der Gräfte Haus P. entwickelt. Das dem Graben zufließende Oberflächenwasser werde deshalb weitgehend innerhalb der Gräfte versickert. Dem setzt die Antragstellerin lediglich pauschal entgegen, eine Abführung von Oberflächenwasser zur Gräfte Haus P. sei wegen des fehlenden Gefälles und wegen der von Anliegern des Grabens errichteten künstlichen Hindernisse nicht möglich. Dass zumindest in seltenen Fällen Regenwasser in dem Graben stehe, hat sie überdies in ihrem Schriftsatz vom 20. April 2018 selbst eingeräumt. Aus dem Beschwerdevorbringen folgt nicht, dass der Antragstellerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Vertrauensschutz zukommt und die Rücknahme der Baugenehmigung deswegen etwa ermessensfehlerhaft ist. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil sie die Baugenehmigung durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Hinsicht unrichtig beziehungsweise unvollständig gewesen seien (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW), wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Das Verwaltungsgericht hat die Unrichtigkeit beziehungsweise Unvollständigkeit der Bauvorlagen damit begründet, dass der Lageplan nicht die nach § 3 Abs. 1 Nr. 13 BauPrüfVO NRW erforderlichen Angaben über den Abstand der baulichen Anlage zu Wasserflächen enthalte. Zwar deute der den Bauvorlagen beigefügte Flurkartenausschnitt die Existenz eines Fließgewässers mit einem Pfeil an, dies genüge aber nicht um die Ungenauigkeit des Lageplans zu kompensieren. Denn die genaue Lage des Grabens und der Abstand zwischen diesem und der zur Genehmigung gestellten Garage lasse sich dem Kartenausschnitt nicht entnehmen. Soweit die Antragstellerin dem entgegenhält, sie habe die sich wegen der Nähe des Bauvorhabens zu dem der Antragsgegnerin bekannten Graben stellenden Rechtsfragen dieser gegenüber offensiv angesprochen und deshalb von einer rechtlichen Prüfung auch insoweit ausgehen können, die in der Erteilung einer Baugenehmigung ihre Antwort gefunden habe, zieht sie gerade nicht in Zweifel, dass die Bauantragsunterlagen in wesentlicher Hinsicht unrichtig beziehungsweise unvollständig waren. Vielmehr gibt sie zu erkennen, dass sie wusste, dass der Graben und sein genauer Verlauf im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Baugenehmigung von Bedeutung waren. Der Rücknahmegrund des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW setzt Verschulden hinsichtlich der Unrichtigkeit beziehungsweise Unvollständigkeit der Angaben aber ohnehin nicht voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 – 9 C 255.86 –, juris, Rn. 17, mit weiteren Nachweisen. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin im Übrigen, der Antragsgegnerin sei der Graben bekannt gewesen, es könne nicht zu ihren Lasten gehen, wenn Informationen behördenintern nicht weitergereicht würden. Denn dem Ausschluss von Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW stünde grundsätzlich auch nicht entgegen, dass die Behörde wegen mangelnder Sorgfalt eine Mitverantwortung für den Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsaktes trüge. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2014 – 3 C 23.13 –, juris, Rn. 33; und vom 23. Mai 1996 – 3 C 13.94 –, juris, Rn. 50, Beschluss vom 16. Februar 1990 – 9 B 325.89 –, juris, Rn. 11, Urteil vom 20. Oktober 1987 – 9 C 255.86 –, juris, Rn. 17, und vom 14. August 1986 – 3 C 9.85 –, juris, Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2018 – 10 A 3265/17 –, juris, Rn. 16 ff. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz, etwa weil die Antragstellerin selbst bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten ein Höchstmaß an Sorgfalt hat walten lassen, siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 22. März 2017 – 5 C 4.16 –, juris, Rn. 36, und vom 24. Juli 2014 – 3 C 23.13 –, juris, Rn. 33, kommt hier nicht in Betracht. Der Antragstellerin war aufgrund ihrer Korrespondenz mit einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin aus der Abteilung Stadtplanung im Mai 2016 bekannt, dass die Errichtung der Garage mit Blick auf den Graben nicht zulässig sein könnte. Dennoch hat sie mit den Bauantragsunterlagen (unter anderem) einen Lageplan eingereicht, in dem die erforderlichen Angaben zu diesem Graben fehlen. Ob mit Blick auf die der Antragstellerin im Mai 2016 von der Antragsgegnerin gegebenen Auskünfte die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG NRW ebenfalls vorliegen, ist nach dem Vorstehen unerheblich. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen maßgeblich auf den Ausschluss von Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW abgestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).