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Beschluss

4 A 251/16.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0514.4A251.16A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.        aus L.    wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 6.1.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. aus L. wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 6.1.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 − 4 A 2103/15.A −, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der als grundsätzlich bedeutsam erachteten Frage, ob das Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob der Kläger aufgrund seiner religiösen Identität seinen Glauben in Pakistan oder anderswo öffentlich leben muss, zu hohe Anforderungen an die Darstellung gestellt hat, wird in der Antragsschrift nicht aufgezeigt. Gleiches gilt für die weiter aufgeworfene Frage, ob und wieweit die Gerichte aufgrund ihrer Amtsermittlung der Frage der religiösen Identität und der öffentlich wahrnehmbaren Religionsausübung nachgehen musste und welche Anforderungen an der Aufklärungspflicht des Gerichtes zu stellen sind, warum der Kläger seine Religion – nach gewonnener Überzeugung des Gerichts – nicht in einer öffentlich wirkenden Weise praktiziert hat. Angesichts der diesbezüglich bereits erfolgten höchstrichterlichen Klärungen, nach welchen Ansätzen zu ermitteln ist, ob für den Einzelnen eine in die Öffentlichkeit hineinwirkende und verfolgungsträchtige Glaubenspraxis ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist, fehlt es schon an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 20.2.2013 – 10 C 22.12 –, Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 17 = juris, Rn. 24 ff., und ‒ 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 30 f.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 15.3.2018 – 4 A 172/16.A –, juris, Rn. 4 ff., m. w. N. 2. Den Zulassungsgrund der Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) legt der Kläger ebenfalls nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dar. Der Kläger benennt schon keinen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.3.2016 – 4 A 2379/15.A –, juris, Rn. 11 f., m. w. N. Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Überzeugungsbildung bestimmte Fakten außer Acht gelassen und sei dadurch von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, legt er nicht die Voraussetzungen für eine Abweichung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG dar. Denn es stellt keine Abweichung in diesem Sinne dar, wenn die Vorinstanz einen von ihr akzeptierten Rechtssatz aus der übergeordneten Rechtsprechung im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind. Vgl. (für § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) BVerwG, Beschluss vom 27.3.2018 – 4 B 4.18 –, juris, Rn. 3, m. w. N. 3. Die Rüge eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO greift nicht durch. a) Mit der gerügten Verletzung der Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Amtsermittlung beanstandet der Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Ein Aufklärungsmangel gehört jedoch nicht zu den Verfahrensmängeln im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungsverpflichtung verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.10.2016 − 4 A 2657/15.A −, juris, Rn. 14 f., m. w. N. b) Die behaupteten Unrichtigkeiten des Protokolls stellen für sich genommen keinen der in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängel dar. c) Die sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts sind kein Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG. Das gilt auch insoweit, als der Kläger die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zieht, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist und von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG rechtfertigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2016 – 4 A 786/15.A –, juris, Rn. 12 f., m. w. N. d) Die sinngemäß erhobenen Rügen betreffend die Versagung rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) greifen nicht durch. aa) Der Kläger behauptet, sein auf Seite 2 des Protokolls über die mündliche Verhandlung in den letzten beiden Absätzen wiedergegebener Vortrag sei vom Gericht unberücksichtigt gelassen worden, ebenso sein Vortrag im Verwaltungsverfahren zu seiner Missionstätigkeit und zu seinem religiösen Selbststudium. Außerdem trägt der Kläger vor, sämtliche Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten über das Erziehungs- und Ausbildungssystem in der Ahmadiyya Muslim Jamaat seien vom Gericht ignoriert worden. Damit ist eine Versagung rechtlichen Gehörs nicht aufgezeigt. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Teil eines Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2016 – 4 A 715/15.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. Unstreitig ist das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil auf den Gesichtspunkt des religiösen Selbstverständnisses des Klägers eingegangen. Besondere Umstände, die deutlich machen, dass das in der Zulassungsbegründung angeführte Detailvorbringen des Klägers entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist, zeigt der Kläger nicht auf. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils das Vorbringen zur Bedeutung der öffentlichen Ausübung der Religion durch den Kläger zusammengefasst (vgl. § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO) dargestellt (vgl. Urteilsabdruck, Seite 3, erster und letzter Absatz) und ergänzend auf das Terminsprotokoll über die Anhörung in der mündlichen Verhandlung verwiesen (vgl. Urteilsabdruck, Seite 4, oben). In den Entscheidungsgründen hat das Verwaltungsgericht den Klägervortrag zu seiner religiösen Identität dahingehend gewürdigt, dass „in all seinen Antworten“ eine innere Verpflichtung zu einer öffentlich bemerkbaren Religionsausübung nicht deutlich geworden sei (vgl. Urteilsabdruck, Seite 12 f.). bb) Soweit der Kläger eine Überraschungsentscheidung andeutet, dringt er nicht durch. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht − zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung − besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.4.2018 ‒ 4 A 1233/18.A ‒, juris, Rn. 3 f., m. w. N. Das ist hier nicht der Fall. Die Frage nach dem religiösen Selbstverständnis des Klägers zieht sich durch das gesamte Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Dementsprechend musste und konnte er damit rechnen, dass diese Frage vom Verwaltungsgericht ggf. in einer von seinen Vorstellungen abweichenden Weise gewürdigt werden würde. Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht dem Kläger unter Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens den Eindruck vermittelt haben könnte, sein Vorbringen reiche für eine stattgebende Entscheidung aus, zeigt die Antragsschrift nicht auf. Auch der pauschale Hinweis auf eine „günstigere“ Entscheidung derselben Kammer genügt hierzu grundsätzlich nicht. Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26.4.1988 – 1 BvR 669/87 u. a. –, BVerfGE 78, 123 = juris, Rn. 10. e) Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch. Der Kläger begründet seinen Einwand damit, dass der Beschluss, mit dem der Rechtsstreit nach erfolgter wirksamer Einzelrichterübertragung auf die Kammer zurückübertragen worden sei, nichtig sei, weil er nicht vom zuständigen Einzelrichter, sondern durch den Vorsitzenden und ohne Anhörung und Begründung sowie ohne prozessualen Grund ergangen sei. Diese Einwände greifen unabhängig von der Frage, ob es im vorliegenden Fall für eine beabsichtigte erneute Zuständigkeitsbegründung der Kammer überhaupt eines Rückübertragungsbeschlusses auf die Kammer bedurfte, vgl. einerseits VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.1.2011 – A 9 S 2774/10 –, ESVGH 61, 161 = juris, Rn. 2 ff., m. w. N., und andererseits Hess. VGH, Beschluss vom 19.11.1992 – 10 TE 1371/92 –, NVwZ-RR 1993, 332 = juris, Rn. 5 f., aus den nachfolgenden Gründen auch dann nicht durch, wenn ein Rückübertragungsbeschluss für erforderlich erachtet wird. Der Einwand, dem Rückübertragungsbeschluss fehle die Begründung, trifft in formeller Hinsicht schon nicht zu. Denn das Verwaltungsgericht hat im Beschluss vom 20.11.2015 ausgeführt, die Rückübertragung erfolge, weil die zuständige Berichterstatterin von Gesetzes wegen nicht als Einzelrichterin entscheiden könne. Soweit der Kläger beanstandet, die Rückübertragung sei ohne Anhörung erfolgt, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung. Der entgegen § 76 Abs. 3 Satz 1 AsylG wegen unterbliebener vorheriger Anhörung festzustellende Verfahrensfehler ist durch rügelose Einlassung des anwaltlich vertretenen Klägers in der mündlichen Verhandlung geheilt (§ 173 VwGO i. V. m. § 295 ZPO). Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.1999 – 6 C 30.98 –, BVerwGE 110, 40 = juris, Rn. 19, und Beschluss vom 7.10.2004 – 3 B 62.04 –, juris, Rn. 5; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 17.11.2016 – OVG 2 B 13.16 –, juris, Rn. 18; Nds. OVG, Beschluss vom 9.12.2015 – 1 LA 183/14 –, juris, Rn. 22 f., m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 17.5.2004 – 8 A 4681/03.A –, AuAS 2004, 202 = juris, Rn. 28; zu einem nicht geheilten Anhörungsverstoß OVG NRW, Beschluss vom 2.11.2017 – 4 B 891/17 –, GewArch 2018, 117 = juris, Rn. 7 ff., m. w. N. Der Rückübertragungsbeschluss – seine Erforderlichkeit unterstellt – ist auch durch den dazu berufenen gesetzlichen Richter gefasst worden. Dies ergibt sich aus § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 21g Abs. 1 Satz 1 GVG i. V. m. den beigezogenen Beschlüssen zur Geschäftsverteilung der erkennenden Kammer des Verwaltungsgerichts. Danach fiel das Verfahren zunächst in das Dezernat I und somit die Zuständigkeit des Richters am Verwaltungsgericht N. (vgl. auch A.I. und IV. des Beschlusses über den Geschäftsverteilungsplan der 23. Kammer für das Geschäftsjahr 2015 vom 19.12.2014), dem es als Berichterstatter mit Beschluss vom 5.2.2015 zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen wurde. Gemäß Ziffer 1 des Beschlusses über die 2. Änderung des Geschäftsverteilungsplans der 23. Kammer für das Geschäftsjahr 2015 vom 10.9.2015 und Ziffer 1 des Beschlusses über die 3. Änderung des Geschäftsverteilungsplans der 23. Kammer für das Geschäftsjahr 2015 vom 28.9.2015 ging das Dezernat I auf Richterin I. als Berichterstatterin über. Da diese infolge § 76 Abs. 5 AsylG nicht Einzelrichterin sein durfte, war sie von Gesetzes wegen verhindert als Einzelrichterin zu entscheiden. Unterstellt, dass nicht ohne Weiteres die Kammer zuständig wurde, deren Urteil also gar nicht auf dem Rückübertragungsbeschluss vom 20.11.2015 beruhte, war für Einzelrichterentscheidungen der Vertreter zuständig. Nach Ziffer 2 i. V. m. Ziffer 1 des Beschlusses über die 3. Änderung des Geschäftsverteilungsplans der 23. Kammer für das Geschäftsjahr 2015 vom 28.9.2015 war zur Vertretung von Richterin I. Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht N1. -T. berufen. Dieser hat mit Beschluss vom 20.11.2015 den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen. Durch Beschluss über den Geschäftsverteilungsplan der 23. Kammer für das Geschäftsjahr 2016 vom 18.12.2015 hat sich an den Zuständigkeiten in Bezug auf das vorliegende, am 6.1.2016 von der Kammer entschiedene Verfahren nichts geändert. Schließlich trägt auch die Rüge des Klägers, die Rückübertragung habe nicht erfolgen dürfen, keine positive Zulassungsentscheidung. Denn gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 512, 557 Abs. 2 ZPO sind unanfechtbare Entscheidungen, die dem angefochtenen Urteil vorausgegangen sind, einer Beurteilung des Berufungsgerichts entzogen. Der Beschluss über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter – und gleiches gilt für den Rückübertragungsbeschluss – ist in asylrechtlichen Verfahren, ebenso wie in sonstigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren, unanfechtbar (vgl. § 80 AsylG, § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Das hat grundsätzlich zur Folge, dass das Rechtsmittelgericht an diese Entscheidung gebunden ist und entsprechende Verfahrensrügen einer inhaltlichen Überprüfung entzogen sind. Ein solchen Beschlüssen anhaftender Rechtsfehler ist nur beachtlich, wenn er zugleich eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung darstellt, insbesondere einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter oder den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Hierbei verstößt nicht jede irrtümliche Überschreitung der Kompetenzen und nicht jede fehlerhafte Anwendung des Prozessrechts zugleich gegen das Verfassungsgebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist vielmehr erst dann überschritten, wenn die fehlerhafte Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts willkürlich, manipulativ oder offensichtlich unhaltbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.5.2004 – 8 A 4681/03.A –, AuAS 2004, 202 = juris, Rn. 3 ff., m. w. N. und vom 2.11.2017 – 4 B 891/17 –, GewArch 2018, 117 = juris, Rn. 9 f., 16 f. In diesem Sinne willkürlich ist eine Entscheidung des Gerichts nur, wenn sie sich bei der Auslegung und Anwendung einer Zuständigkeitsnorm so weit von dem sie beherrschenden Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.6.2000 – 2 BvR 2044/98 –, juris, Rn. 2. Gemessen daran liegt hier ein beachtlicher Rechtsfehler nicht vor. Der Gehörsverstoß durch unterbliebene Anhörung vor Rückübertragung ist, wie ausgeführt, geheilt. Soweit ein Rückübertragungsbeschluss für erforderlich erachtet wird, ist er, wie gleichfalls bereits ausgeführt, durch den zuständigen Richter getroffen worden. Ob die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts bei der Rückübertragung zutreffend war, ist unerheblich. Jedenfalls war sie nicht willkürlich, manipulativ oder offensichtlich unhaltbar. Denn das Verwaltungsgericht ist bei der Rückübertragung auf die Kammer ersichtlich davon ausgegangen, dass es geboten ist zu verhindern, dass die vorübergehend bestehende Verhinderung der zuständigen Berichterstatterin, das Verfahren als Einzelrichterin zu entscheiden, zu einem mit dem das Asylgesetz durchziehenden Gedanken der möglichst zügigen Bearbeitung unvereinbaren, sachlich nicht begründeten Entscheidungshindernis führt. Zugleich hat es eine Entscheidungszuständigkeit der Kammer für sachgerecht gehalten, um die gesetzlich vorgesehene fachkundige Begleitung der Berichterstatterin zu Beginn ihrer Tätigkeit für das zur Entscheidung anstehende Verfahren aus ihrem eigenen Dezernat zu ermöglichen. Sofern nicht anzunehmen war, dass die Kammer ohnehin bereits zuständig geworden war, vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.1.2011 – A 9 S 2774/10 –, ESVGH 61, 161 = juris, Rn. 2 ff., m. w. N., war es unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht willkürlich, manipulativ oder offensichtlich unhaltbar, von der Möglichkeit auszugehen, dasselbe Ergebnis auch im Wege eines Rückübertragungsbeschlusses zu erreichen oder auch nur klarzustellen. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10.11.1999 – 6 C 30.98 –, BVerwGE110, 40 = juris, Rn. 19 (verfassungskonforme Auslegung des § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO zur Behebung eines Gehörsverstoßes). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.