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Beschluss

4 A 3144/17.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0514.4A3144.17A.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18.9.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18.9.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die vom Kläger geltend gemachte Verfahrensrüge, mit der er beanstandet, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, da die erkennende Einzelrichterin gegen die gebotene Neutralität und Distanz verstoßen habe, greift nicht durch. Da der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren keinen Befangenheitsantrag gegen die erkennende Einzelrichterin gestellt hatte, macht er in der Sache eine Besetzungsrüge gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 1 VwGO geltend. Denn einen Verfahrensfehler gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 2 VwGO stellt die Mitwirkung eines befangenen Richters an einer Entscheidung nur dar, wenn er in der Vorinstanz bereits wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden war und das Ablehnungsgesuch tatsächlich Erfolg gehabt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.6.2016 – 2 B 18.15 – , BayVBl. 2017, 353 = juris, Rn. 38, m. w. N. Die Mitwirkung eines Richters, gegen den die Besorgnis der Befangenheit besteht, die aber in der Vorinstanz nicht geltend gemacht wurde, führt dann zu einer vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts § 138 Nr. 1 VwGO, wenn dieser tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hat vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene. Vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 38. Eine Besorgnis der Befangenheit ist dann gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt schon der „böse Schein“, d. h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität. Entscheidend ist demnach, ob das beanstandete Verhalten für einen verständigen Verfahrensbeteiligten Anlass geben kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2012 – 2 BvR 615/11 –, NJW 2012, 3228 = juris, Rn. 13, m. w. N. Solche Umstände legt der Kläger nicht dar. Die vom Kläger beanstandeten Passage in dem angegriffenen Urteil, er habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung – unterstützt durch gezielte, offenbar vorbesprochene Fragen seines Prozessbevollmächtigten – sein Vorbringen im Hinblick auf seine religiösen Aktivitäten nochmals erheblich gesteigert und sich ein angebliches Verfolgungsschicksal aus Informationen, die er allgemein zusammengetragen hat, zurechtgelegt, von dem er annahm, es werde ihm zu einem Bleiberecht für die Bundesrepublik Deutschland verhelfen, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass die Einzelrichterin die gebotene Distanz und Neutralität in der oben beschriebenen Weise hat vermissen lassen. Eine Besorgnis der Befangenheit ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht daraus, dass die Einzelrichterin seinem Prozessbevollmächtigten durch diese Ausführungen sinngemäß vorgeworfen hat, sich gemäß § 84 AsylG wegen Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung strafbar gemacht zu haben. Zum einen sind die Ausführungen nicht zwingend so zu verstehen, dass die Einzelrichterin unterstellt, der Prozessbevollmächtigte habe gemeinsam mit dem Kläger ein unwahres Verfolgungsschicksal konstruiert. Sie können – wie der Kläger selbst ausführt – auch so zu deuten sein, dass der Prozessbevollmächtigte den Kläger lediglich darüber informiert hat, mit welchen Fragen er in der mündlichen Verhandlung zu rechnen hat. Selbst wenn die Ausführungen der Einzelrichterin in dem zuerst beschriebenen Sinne zu deuten wären, ließen diese nicht tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität vermissen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene. Dass die Einzelrichterin – eine solche Deutung an dieser Stelle unterstellt – in dem Urteil ausführt, der Kläger habe sich gemeinsam mit seinem Prozessbevollmächtigten ein Verfolgungsschicksal erdacht, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass sie dem Kläger oder Prozessbevollmächtigten gegenüber voreingenommen gewesen ist. Es liegt vielmehr nahe, dass sie lediglich ihre aufgrund der Vorgänge in der mündlichen Verhandlung gewonnene Einschätzung wiedergegeben hat. Auch begründete selbst der Umstand, dass ein Richter ein Verhalten eines Verfahrensbeteiligten oder Prozessbevollmächtigten in einer mündlichen Verhandlung als Straftat qualifiziert, schon mit Blick auf § 183 GVG für sich genommen nicht die Besorgnis der Befangenheit. Vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 17. Den Ausführungen in dem Urteil ist nicht einmal zu entnehmen, dass die Einzelrichterin selbst das Verhalten des Prozessbevollmächtigten des Klägers als strafrechtlich relevant qualifiziert hat. Die Ausführungen sind auch nicht in einer Weise eindeutig, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu befürchten hätte, wenn die Staatsanwaltschaft Kenntnis von den Urteilsgründen erhielte. Ebensowenig begründet der Umstand, dass die Einzelrichterin die Angaben des Klägers als unglaubhaft bewertet, die Besorgnis der Befangenheit. Denn die Einzelrichterin ist im Rahmen der tatrichterlichen Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 VwGO gerade gehalten gewesen, die Angaben des Klägers auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Insbesondere im asylgerichtlichen Verfahren, das typischerweise durch eine Beweisnot des Klägers hinsichtlich der geltend gemachten Vorgänge im Heimatland geprägt ist, kommt der Würdigung des Vorbringens eines Klägers – insbesondere auf seine Glaubhaftigkeit hin – besondere Bedeutung zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.4.1985 – 9 C 109.84 –, BVerwGE 71, 180 = juris, Rn. 16. Daraus folgt zwangsläufig, dass allein die Würdigung eines Vorbringens als unglaubhaft oder „zurechtgelegt“ nicht die notwendige Neutralität oder Distanz vermissen lässt. Dass die Einzelrichterin bei ihrer Überzeugungsbildung auch berücksichtigt, der Kläger habe sein Vorbringen im Vergleich zu seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt gesteigert und die Schilderung habe auf sie konstruiert und lebensfremd gewirkt, lässt ebenfalls nicht den Schluss auf eine fehlende Neutralität zu. Dies gilt selbst dann, wenn in ihre richterliche Überzeugungsbildung als einer von mehreren Umständen eingeflossen ist, dass dem Kläger die ihm gestellten Fragen bekannt gewesen sind. Ausschließlich hat sie sich auf diesen Umstand ersichtlich nicht gestützt. Soweit der Kläger darauf verweist, die Einzelrichterin habe ihm in der mündlichen Verhandlung keine Fragen gestellt, begründet dies ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit. Denn sie hat ihm ausweislich des Sitzungsprotokolls die Frage gestellt, ob er seine Probleme bereits ausführlich geschildert habe und ihm damit in der Sache Gelegenheit zur Stellungnahme in dem von ihm gewünschten Umfang gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.