Beschluss
18 E 383/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0516.18E383.18.00
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Leitsätze
Begehren mehrere Familienmitglieder gemäß § 12a Abs. 5 AufenthG die Änderung der ihnen gegenüber gemäß § 12a Abs. 1 - 4 geltende Wohnsitzzuweisung, so handelt es sich um mehrere wirtschaftlich nicht identische Streitgegenstände, deren Werte gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen sind.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Begehren mehrere Familienmitglieder gemäß § 12a Abs. 5 AufenthG die Änderung der ihnen gegenüber gemäß § 12a Abs. 1 - 4 geltende Wohnsitzzuweisung, so handelt es sich um mehrere wirtschaftlich nicht identische Streitgegenstände, deren Werte gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen sind. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - der Berichterstatter als Einzelrichter. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter gemäß § 6 VwGO entschieden, sondern die Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 Nrn. 3 und 4, Abs. 3 VwGO. Es entspricht jedoch dem Sinn des Gesetzes, dass auch in einer solchen Konstellation ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2009 – 18 E 480/09 –, juris Rn. 1 ff. m.w.N. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für die auf Änderung der Wohnsitzzuweisung der Kläger gerichtete Klage zu Recht auf 25.000,00 € festgesetzt. Gemäß § 39 Abs. 1 GKG werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine dementsprechende Zusammenrechnung unterbleibt nur dann, wenn die Streitgegenstände wirtschaftlich identisch sind. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Januar 1991 – 1 B 95.90 –, juris Rn. 12, und vom 15. Juli 1998 – 1 B 75.98 –, juris Rn. 9. Wirtschaftliche Identität kann gegeben sein, wenn sich mehrere Kläger in Rechtsgemeinschaft gegen einen Verwaltungsakt wenden oder den Erlass eines Verwaltungsaktes erstreben. Damit ist es vergleichbar, wenn sich beide Ehegatten im Interesse ihrer ehelichen Gemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 GG) gegen die Ausweisung des einen wenden, die Befristung der Wirkungen dieser begehren oder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ihn erstreben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1991 – 1 B 95.90 –, juris Rn. 12. Keine wirtschaftliche Identität ist dagegen gegeben, wenn mehrere Familienangehörige die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für jedes der Familienmitglieder, also mehrere Aufenthaltserlaubnisse begehren, vgl. etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Mai 2009 – 2 O 34/09 –, juris Rn. 3 m.w.N., oder sich gegen für jedes der Familienmitglieder verfügte Abschiebungsandrohungen wenden. Ob die vom Beklagten für seine Rechtsauffassung angeführten zweitinstanzlichen Entscheidungen zur Streitwertbemessung im Obdachlosenrecht mit diesen Grundsätzen vereinbar sind oder für die Zuweisung einer Unterkunft davon abzuweichen ist, kann auf sich beruhen, da es im vorliegenden Fall nicht um die Zuweisung einer solchen Unterkunft geht. Von den vorstehenden Grundsätzen ausgehend ist eine wirtschaftliche Identität der Streitgegenstände nicht gegeben, wenn mehrere Familienmitglieder gemäß § 12a Abs. 5 AufenthG die Änderung der ihnen gegenüber gemäß § 12a Abs. 1 bis 4 AufenthG geltenden Wohnsitzzuweisung begehren. Diese Änderung erfolgt nämlich durch je einen Verwaltungsakt gegenüber jedem Betroffenen unabhängig davon, ob diese Regelungen in einem Bescheid zusammengefasst werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.