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Beschluss

18 E 480/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0506.18E480.09.00
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Leitsätze

Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter auch dann, wenn im erstinstanzlichen Verfahren die Streitwertfestsetzung durch den Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO erfolgt ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter auch dann, wenn im erstinstanzlichen Verfahren die Streitwertfestsetzung durch den Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO erfolgt ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter gemäß § 6 VwGO entschieden, sondern die Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Es entspricht jedoch dem Sinn des Gesetzes, dass auch in einer solchen Konstellation ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2008 - 16 E 1126/08 -; vom 23. Juli 2008 - 1 E 80/08 -; vom 16. August 2007 - 7 E 792/07 -; vom 9. Februar 2006 - 2 E 166/06 -; vom 11. Oktober 2005 - 8 E 208/05 -; vom 15. Juli 2005 - 21 E 811/05 - und vom 30. Mai 2005 - 8 E 632/05 -; so auch Hess. VGH, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 8 E 284/08 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Juni 2006 - 9 S 1148/06 -, NVwZ-RR 2006, 648 mit weiteren Nachweisen. Dies folgt aus dem mit der Übertragung auf den Einzelrichter zweiter Instanz verfolgten Beschleunigungs- und Entlastungsgedanken sowie der Überlegung, dass die Übertragung der Entscheidung von einem Spruchkörper auf eines seiner Mitglieder kraft Gesetzes jedenfalls keine geringeren Rechtswirkungen entfaltet als die Übertragung durch den Spruchkörper im Einzelfall. Auch entspricht dies der Intention des Gesetzgebers, der mit der Regelung die Akzeptanz der auf die Beschwerde ergehenden Entscheidung durch die Betroffenen sicherstellen wollte, indem Entscheidungen eines Kollegialgerichts auch nur durch ein anderes Kollegialgericht korrigiert werden können. Vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 157 f. Eine erstinstanzliche Entscheidung eines Kollegialgerichts ist hier nicht gegeben. Die Beschwerde ist zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das auf Erteilung einer Duldung an den Kläger gerichtete Verfahren zu Recht auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach dem sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. Beschlüsse vom 7. September 1999 1 C 6.99 und vom 24. Januar 2000 1 C 28.99 , Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 108 mit weiteren Nachweisen, die in der von der Beschwerde für ihre Auffassung herangezogenen Kommentierung Bruns in HK-AuslR, 2008, AufenthG § 60a Rn. 49, keinerlei Erwähnung findet, der sich aber der Senat bereits mit Beschluss vom 3. Mai 2000 - 18 B 509/00 - angeschlossen hat und die er seitdem ständig praktiziert vgl. nur Beschlüsse vom 29. Juni 2004 - 18 E 751/04 - , vom 1. Oktober 2004 - 18 E 1175/04 -, vom 26. April 2005 - 18 E 420/05 - und vom 10. Dezember 2008 - 18 B 1836/08 -; ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 2005 - 17 E 165/05 - und vom 11. Dezember 2008 - 19 E 1573/08 -; Bay. VGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 24 CS 06.2958 -, ist ein auf die Erteilung einer Duldung gerichtetes Begehren im Hauptsacheverfahren mit der Hälfte des Auffangwertes - hier also 2.500,00 EUR - angemessen bewertet. Dies entspricht im Übrigen der Festlegung unter 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 und ist sachlich gerechtfertigt, weil es sich bei der Duldung um die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (§ 60a AufenthG), also eine Maßnahme schon in der Verwaltungsvollstreckung handelt, mit deren Erteilung dem Betreffenden ein Aufenthaltsrecht nicht gewährt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2000 1 C 28.99 , a.a.O. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.