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Beschluss

3 A 1404/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0523.3A1404.15.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Die vom Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nach seinen Darlegungen nicht gegeben (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). „Darlegen“ bedeutet „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage i. d. R. ohne weitere aufwändige Ermittlungen ermöglicht. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a, Rdn. 194 m. w. N. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegen schon dann vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rdn. 17 a. E. Die Gegenargumente müssen das angefochtene Urteil in seinem Ergebnis in Zweifel ziehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2003, 838 = juris Rdn. 9. Ist das Urteil auf mehrere den Entscheidungsausspruch selbständig tragende Begründungen gestützt, ist das nur dann der Fall, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Vgl. für die Revisionszulassung BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2009 – 5 PKH 11.09 –, juris Rdn. 3 m.w.N.; für die Berufungszulassung OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2005 - 8 A 4268/04 -, juris Rdn. 2; BayVGH, Beschluss vom 18. Oktober 2010 – 14 ZB 10.1805 –, juris Rdn. 3; Seibert, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a, Rdn. 196 m. w. N. Eine Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert davon ausgehend eine Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen und ins Einzelne gehende Ausführungen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Aus der Antragsbegründung müssen sich schlüssige Gegenargumente ergeben, die einen einzelnen tragenden Rechtssatz, eine konkrete Subsumtion oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung infrage stellen. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a, Rdn. 206 m. w. N. Gemessen daran stellt das Zulassungsvorbringen die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht ernstlich in Frage. a) Zu Unrecht wirft der Beklagte dem Verwaltungsgerichts vor, es sei insofern von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, als der Unfall sich nicht auf dem Weg zur oder direkt von der Morgentoilette zurück und auch nicht in unmittelbarer Vorbereitung auf den Dienst ereignet habe. Auch das Verwaltungsgericht ist ausweislich des Urteilstatbestandes davon ausgegangen, dass der Kläger sich bei der Morgentoilette auf dem über seiner Kajüte liegenden Deck „nicht gut“ fühlte und das Deck nutzte, „um frische Luft zu tanken“, und erst danach wieder „die steile Treppe betrat, die zu seiner Kajüte führte“, auf der er dann stürzte (UA S. 2 f.). Es hat den „Gang[ ] an das Oberdeck zur Erledigung der Morgentoilette einschließlich des „Frische-Luft-Tankens“ lediglich, abweichend von der Sicht des Beklagten, als Bestandteil einer dienstlichen Veranstaltung angesehen, an der der Kläger teilgenommen habe und einen engen natürlichen Zusammenhang hiermit bejaht (UA S. 8). b) Auch die weitere Beanstandung des Beklagten in tatsächlicher Hinsicht, ein Gespräch des Klägers mit der Schulleiterin bis 0:30 Uhr am Unfalltage sei „anhand des dokumentierten Sachverhalts nicht belegt“ führt nicht auf ernstliche Zweifel am angefochtenen Urteil. Der Beklagte zeigt keine konkreten Anhaltspunkte dafür auf, dass diese Annahme des Verwaltungsgerichts (vgl. UA S. 2), die es ersichtlich dem nicht bestrittenen Vorbringen in der Klageschrift sowie den im Verwaltungsvorgang enthaltenen „Informationen zum Lehrerausflug“ entnommen hatte, und die die Schulleiterin im Übrigen in einem vom Kläger im Zulassungsverfahren vorgelegten Schreiben vom 10. August 2015 im Wesentlichen bestätigt hat, unzutreffend sein könnte. c) Der Beklagte entnimmt dem angefochtenen Urteil, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen von Dienstgeschäften und dienstlichen Veranstaltungen außerhalb des regelmäßigen Dienstortes „quasi alle üblichen, sozialverträglichen Tätigkeiten“ bzw. „alle aufenthaltsbedingten regelmäßigen Tätigkeiten wie beispielsweise die Körperpflege in Hoteleinrichtungen oder gar ‚gesellschaftsfähige Freizeitbeschäftigungen‘“ dem dienstunfallrechtlichen Verantwortungsbereich des Dienstherrn unterstellt und die Unfallfürsorge bei auswärtigen Dienstgeschäften ungeachtet einer konkreten dienstlichen Verrichtung oder einer hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Handlung auf den gesamten dortigen Aufenthalt ausgeweitet. Es habe damit die Verantwortungssphären zulasten des Dienstherrn in einer Weise verschoben, die vom Gesetz und der gefestigten Rechtsprechung nicht gedeckt sei. Diese Interpretation wird den tragenden Erwägungen im angefochtenen Urteil nicht gerecht. Zunächst hat das Verwaltungsgericht dem Umstand besondere Bedeutung beigemessen, dass der Kläger den Unfall während seiner Teilnahme an einer zweitägigen dienstlichen Veranstaltung im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBeamtVG (i.d.F. v. 16. Mai 2013, GV. NRW S. 234) erlitten hat (UA S. 6, 8). Aussagen zu Dienstunfällen im Zusammenhang mit Dienstreisen und Dienstgängen an auswärtige Dienstorte i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG enthält das Urteil demzufolge nicht. In diesem Rahmen hat es darauf abgestellt, dass von der Schulleitung als Ort der dienstlichen Veranstaltung für deren gesamte Dauer von zwei Tagen das Botel in N. bestimmt worden war (UA S. 8) und als entscheidend angesehen, ob die Tätigkeit des Klägers, während der sich der Unfall ereignete, in engem natürlichen Zusammenhang mit den vom Kläger während des zweitägigen Aufenthalts wahrzunehmenden Aufgaben, gleichsam „im Banne des Dienstes“ (UA S. 8 f.) stand. Dies hat es für die in Rede stehenden Tätigkeiten der Morgentoilette einschließlich des „Frische-Luft-Tankens“ unter ausdrücklicher Kennzeichnung als „ausnahmsweise“ (UA S. 9) deshalb bejaht, weil, „bei einer zweitägigen dienstlichen Veranstaltung … eine Dienstleistung auf längere Dauer ohne Morgentoilette nicht möglich ist[,] und diese deshalb ebenfalls zu den unfallgeschützten Tätigkeiten des Beamten gehört“ (UA S. 9). In Fällen, in denen der Beamte – wie hier – in einem vom Dienstherrn bestimmten Gebäude zu übernachten habe, trage der Dienstherr jedenfalls das spezifische örtliche Risiko für solche Verrichtungen, die eigentlich der privaten Lebenssphäre zuzurechnen seien, die der Beamte aber aufgrund der dienstlichen Zuweisung in dem Gebäude vornehmen müsse, sodass der Beamte Dienstunfallschutz genieße, wenn der Unfall seine wesentliche Mitursache in der baulichen Beschaffenheit oder der Ausstattung des Gebäudes gehabt habe (UA S. 9). Eben dies sei der Fall, weil die Treppe, auf der sich der Unfall ereignet habe, nach den vorliegenden Lichtbildern besonders steil sei und sehr enge Stufen aufweise (UA S. 10). Ungeachtet dieser Zuordnung, so das Verwaltungsgericht, sei „klar, dass ein Dienstunfallschutz gleichwohl nicht 24 Stunden besteh[e]. Ausgeschlossen … [seien] selbstverständlich alle Verrichtungen, die lediglich im privaten Interesse des Beamten liegen …“ (UA S. 10). Es sei „nicht zu befürchten, dass auf Dienstreisen oder bei einer mehrtägigen dienstlichen Veranstaltung ein 24 Stunden andauernder Dienst bzw. dienstlicher Bezug und damit ein entsprechend umfassender Dienstunfallschutz eingeführt werde“ (UA S. 9). Alles in allem hat das Verwaltungsgericht mithin statt der vom Beklagten angenommenen pauschalen Anknüpfung an (irgend) einen auswärtigen Aufenthalt und der pauschalen Unterstellung sämtlicher dortigen Tätigkeiten eines Beamten und den Dienstunfallschutz unter Bezugnahme auf Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeregelung (UA S. 7 f.) sowie unter Heranziehung höchstrichterlicher Rechtsprechung (UA S. 7 ff.) sowohl nach den Modalitäten des fraglichen Aufenthalts als auch nach dem Zusammenhang zwischen diesen und den beim Unfallgeschehen ausgeübten Tätigkeiten differenziert. d) Auch die im Einzelnen erhobenen Beanstandungen des Beklagten am angefochtenen Urteil greifen nicht durch. aa) Dem Umstand, dass § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBeamtVG NRW a.F. dem Begriff des „Dienstes“ i.S.v. Satz 1 der Vorschrift – u.a. – ausdrücklich „die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort“ gleichstellt, kann eine Einschränkung des auf § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBeamtVG NRW a.F. gestützten Dienstunfallschutzes nicht entnommen werden. Dieser stellt auf die „Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen“ ab, mithin gerade nicht auf konkrete Tätigkeiten. Dies sieht auch das Verwaltungsgericht als maßgeblich an. Zudem umfasst § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBeamtVG NRW a.F. nicht nur „die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort“, sondern auch die „Dienstreise“ an sich. bb) Die vom Beklagten angeführten Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz entfalten für die gerichtliche Entscheidung keine Bindungswirkung. Soweit der Beklagte diesen eine Bindung des Dienstunfallschutzes an eine „Dienstzeit“ entnimmt, erläutert er zudem nicht, wie dieser Begriff im Falle der Teilnahme an einer mehrtägigen dienstlichen Veranstaltung i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBeamtVG NRW a.F. zu verstehen ist. Soweit er für eine Einbeziehung von Verrichtungen außerhalb der Arbeitszeit in den Dienstunfallschutz einen „engen Bezug[ ]“ zu den dienstlichen Tätigkeiten fordert, macht er nicht deutlich, warum es hieran im Lichte der Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Zwangsläufigkeit einer „Morgentoilette“ bei einer mehrtägigen dienstlichen Veranstaltung mit angeordneter Übernachtung am Veranstaltungsort fehlen sollte. Wie ausgeführt, geht auch das Verwaltungsgericht nicht davon aus, dass eine derartige Einbeziehung „allemal … regelmäßig schon dann gegeben [ist], wenn ein Beamter an einer dienstlichen Veranstaltung außerhalb des Dienstgebäudes teilnimmt und aus diesem Anlass Aufenthaltszeiten am Bestimmungsort hat, in denen er naturgemäß private Verrichtungen vornimmt, wie Körperpflege, Nahrungsaufnahme, Freizeitbeschäftigungen, Wartezeiten, persönliche Rüstzeiten usw.“ Anders, als der Beklagte meint, hat das Verwaltungsgericht, wie ausgeführt, auch nicht „generell alle auch aufenthaltsbedingte[n] sozialadäquate[n] Verrichtungen“ dem Dienstunfallschutz unterstellt oder eine „vollständige[ ] Verlagerung privatrechtlicher Tätigkeiten in den dienstlichen Gefahrenbereich“ vorgenommen. cc) Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Unfall des Klägers habe eine wesentliche Mitursache in der baulichen Beschaffenheit des dienstlich bestimmten Ortes für die dienstliche Veranstaltung, des Botels in N. , gehabt, weil die Treppe zwischen Kabine und dem Deck, auf dem sich das Gemeinschafts-WC befindet, besonders steil ist und sehr enge Stufen aufweist (UA S. 9 f.) Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte insofern auf einen inhaltlichen Widerspruch zwischen dem angefochtenen Urteil und den vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2008 und 29. August 2013. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 B 135.07 -, NVwZ-RR 2008, 410 = juris, und Urteil vom 29. August 2013 - 2 C 1.12 -, NVwZ-RR 2014, 152 = juris. (1) Der Beklagte räumt ein, dass es sich bei dem Kollegiumsausflug auf das Botel in N. um eine dienstliche Veranstaltung handelte und dass der Kläger trotz einer Freiwilligkeit der Teilnahme an beiden Ausflugstagen unter Dienstunfallschutz stand. Warum ungeachtet dessen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 29. August 2013 – 2 C 1.12 -, NVwZ-RR 2014, 152 = juris Rdn. 19 -, dass die Freiwilligkeit der Annahme einer dienstlichen Veranstaltung nicht entgegen steht, den Umständen Bedeutung zukommen soll, dass sich der Kläger freiwillig und ohne dienstliche Verpflichtung in den Gefahrenbereich einer (Boots-)Hotelübernachtung begab, dass es jeder Lehrkraft freigestellt war, nicht oder nur am 15. August 2014 teilzunehmen, und dass der Kläger am Abend des ersten Tages hätte ab- und am Folgetag wieder anreisen können, erläutert der Beklagte nicht. Wenn eine – auch freiwillige – Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung unter Dienstunfallschutz steht, kann die – dann zwangsläufig gegebenem, aber eben nicht genutzte – Möglichkeit, dass ein Teilnehmer auf die Teilnahme – ganz oder teilweise – hätte verzichten können, seinem Anspruch auf Gewährung von Dienstunfallschutz nicht entgegengehalten werden. Diese „eigene private[ ] Gestaltungsmöglichkeit“ ist einer freiwilligen Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung immanent. (2) Die vom Beklagten hervorgehobenen Unterschiede zwischen der Fallkonstellation, die dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2008 – 2 B 135.07 – zugrunde lag, und dem Streitfall wecken ebenfalls keine ernstlichen Zweifel am angefochtenen Urteil. Dass das Bundesverwaltungsgericht einen Unfall beim morgendlichen Duschen einer Beamtin in einem Fall dem Dienstunfallschutz unterstellt hat, in dem die Beamtin einen umfassenden, nicht auf bestimmte Zeiten beschränkten Betreuungsauftrag hatte und verpflichtet war, im Schullandheim zu übernachten, rechtfertigt nicht den Gegenschluss, dass die Dienstunfallfürsorge im Streitfall ausscheiden müsste, in dem der Kläger freiwillig an der mehrtägigen dienstlichen Veranstaltung teilnahm und gemäß dem von der Schulleiterin geplanten Ablauf am Veranstaltungsort übernachtete. Dass die Zeiten einer mehrtägigen dienstlichen Veranstaltung, in denen der Veranstaltungsplan keine konkreten Veranstaltungspunkte am Veranstaltungsort vorsieht, vollständig aus dem Dienstunfallschutz ausgespart werden müssten, ergibt sich aus der Entscheidung nicht. Der Beklagte benennt auch keine anderen Gründe, aus denen diese Lesart der Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBeamtVG a.F., nach der „die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen“ (und nicht etwa „am Programm dienstlicher Veranstaltungen“) zum Dienst gehört, gegenüber der Auslegung des Verwaltungsgerichts den Vorzug verdiente. Das ergibt sich insbesondere nicht aus der vom Beklagten vorgenommenen Gleichsetzung einer „dienstlichen Veranstaltung“ i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBeamtVG NRW a.F. mit einer „kollegialen Freizeitveranstaltung“. Immerhin setzt die Vorschrift die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung ohne Einschränkungen dem Dienst gleich. Inwiefern sie aus der Sicht des Verwaltungsgerichts „umfassender“ dem Dienstbegriff unterfalle und „weitergehend[er]er“ geschützt sei, als regelmäßige Dienstverrichtungen, erläutert der Beklagte nicht. Ohne Erfolg wendet sich der Beklagte ferner gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Unfall des Klägers im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 26. Februar 2008 – 2 B 135.07 – seine wesentliche Ursache in der baulichen Beschaffenheit des Botels in N. als Ort der dienstlichen Veranstaltung hatte, weil die Unkenntnis der örtlichen Verhältnisse oder sonstige Gefahrenmomente im Bereich der Übernachtungsstätte zum Unfall wesentlich beigetragen hätten. Der Beklagte räumt ein, die Treppe zwischen den Decks des Botels sei „steiler ausgeführt, als dies üblicherweise zum Beispiel in Wohn- oder Bürogebäuden der Fall“ sei. Dies sei jedoch „kein völlig außergewöhnliches Spezifikum“ sondern an verschiedenen Orten anzutreffen. Es könne nicht von einer „spezifischen Gefährdung“ ausgegangen werden, wenn solche Treppen für die übliche Nutzung vorgesehen und in ordnungsgemäßem Zustand seien. Auch im Botel würden die Treppen regelmäßig benutzt; sie seien verkehrsüblich und stellten keine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefahrenquelle dar. Dem Kläger sei es ohne weiteres möglich gewesen, die Treppe ebenso wie seine Kollegen zu begehen. Er sei allein aufgrund seines Schwindelanfalls gestürzt. Dabei habe die Konstruktion der Treppe keine entscheidende Rolle gespielt. „Auch auf jeder anders ausgestalteten Treppe“ wäre er in seiner „zum Unfallzeitpunkt bewusstseinsgetrübten körperlichen Verfassung gestürzt. Die Schwere der Verletzung werde nicht durch die konkrete Treppe, sondern den Umstand des Treppensturzes geprägt; ein solcher sei regelmäßig weitreichender als ein Sturz auf ebenem Grund. Diese Argumentation zieht die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Steilheit und Enge der Treppe auf dem Botel seien wesentliche Mitursachen des Teppensturzes des Klägers, nicht ernstlich in Zweifel. Die vom Beklagten angeführten Erfordernisse, dass eine für einen Unfall ursächliche bauliche Besonderheit ein „völlig außergewöhnliches Spezifikum“ sei und eine „spezifische Gefährdung darstelle“, finden sich in dem angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts – 2 B 135.07 – nicht. Dort ist allein von einer „besondere[n] Beschaffenheit der Duschvorrichtungen“ die Rede. Es ist ferner nicht erläutert, aus welchen Gründen es der Anerkennung eines Dienstunfalls generell oder im Streitfall entgegenstehen sollte, dass am fraglichen Unfallort im Regelfall keine Unfälle geschehen, die betreffende Baulichkeit für die Nutzung vorgesehen ist sowie sich in ordnungsgemäßem Zustand befindet und auch vom späteren Unfallopfer und anderen zuvor mehrfach unfallfrei benutzt wurde. Im vorliegenden Zusammenhang ist maßgeblich, ob die Treppe am von der Schulleitung bestimmen Ort der dienstlichen Veranstaltung eine „besondere Beschaffenheit“ aufweist, indem ihr eine gesteigerte Gefährdung inne wohnt. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die aus Lichtbildern in den Verwaltungsvorgängen ersichtliche Steilheit der Treppe und die Enge der Stufen – für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar – bejaht. Eine nachvollziehbare Begründung, warum diese gesteigerte Gefährdung wegen der baulichen Gestaltung der Treppe im Streitfall entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts für das Unfallgeschehen nicht ‑ wenigstens – mitursächlich gewesen ist, gibt der Beklagte demgegenüber nicht. Der Anerkennung als Dienstunfall steht nicht von vornherein entgegen, dass zu dem Unfallgeschehen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wohl ein Schwindelanfall des Beklagten beigetragen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1988 - 2 C 3.88 -, BVerwGE 80, 4 = juris Rdn. 9 ff. für einen Verkehrsunfall nach Ohnmacht oder Bewusstseinsstörung des Beamten. Durchgreifende Gründe dafür, dass dieser Schwindelanfall bei natürlicher Betrachtung in seiner Bedeutung als Schadensursache die Steilheit und Enge der Treppe auf dem Botel derart überragt, dass er als alleinige Ursache im dienstunfallrechtlichen Sinne angesehen werden müsste, benennt der Beklagte nicht. Bei seiner Darstellung, der Schwindelanfall des Beklagten hätte auch bei jeder anderen, in Gefälle und Breite geräumigeren Treppe zu einem gleichartigen Sturz mit der Folge einer Querschnittlähmung geführt, handelt es sich um eine unbelegte Behauptung. Sie ist zudem nicht plausibel. Die vom Verwaltungsgericht festgestellte besondere Steilheit der Treppe hat zwangsläufig zur Folge, dass die Auftrittsfläche auf den einzelnen Treppenstufen besonders „kurz“ ist. Die Benutzung verlangt besondere Aufmerksamkeit. Im Falle eines hierdurch begünstigten „falschen Tritts“ mit – ggf. teilweisem – Verfehlen einer Stufe bieten die kurzen Stufen keine Möglichkeit, sich abzufangen. Zusätzlich kann die Enge der Treppe dazu führen, dass die Gefahr eines Sturzes „kopfüber“ steigt, weil der Platz für eine zur Seite gerichtete Fallbewegung fehlt. 2. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits ergangenen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2011 ‑ 1 A 1925/09 -, juris, Rdn. 31 m. w. N., und vom 28. April 2016 - 3 A 1186/14 -, juris Rdn. 19. Hinsichtlich der vom Beklagten formulierten Frage, „ob ein Beamter sich im Rahmen mehrtägiger Dienstreisen oder dienstlicher Veranstaltungen auch dann in einem besonders engen Dienstbezug befindet und Dienstunfallschutz genießt, wenn er außerhalb von Dienstzeiten und Dienstverrichtungen alltägliche eigenwirtschaftliche Tätigkeiten vornimmt, die dem Aufenthalt am Bestimmungsort dienen oder hierdurch bedingt sind“, ist eine grundsätzliche Bedeutung nach den vorgenannten Maßstäben nicht dargelegt. Dem Zulassungsvorbringen ist bereits nicht zu entnehmen, dass die als vermeintlich grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage für das angefochtene Urteil von Bedeutung gewesen ist. Wie bereits ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht weder Aussagen zu mehrtägigen Dienstreisen noch allgemeine Aussagen zu – jeglichen – alltäglichen eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten, die dem Aufenthalt am Bestimmungsort dienen oder hierdurch bedingt sind, getroffen. Vielmehr hat es über den Unfall des Beklagten bei der Teilnahme an einer mehrtägigen dienstlichen Veranstaltung an einem Ort entschieden, der die Benutzung einer besonders gefährlichen Treppe erforderlich machte, und dabei den einzelnen Details des Falles besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Dass das Verwaltungsgericht die aufgeworfene allgemeine Fragestellung seinem Urteil nicht zugrunde gelegt hat, erkennt letztlich auch der Beklagte an, indem er dem Verwaltungsgericht entgegenhält, der Streitfall weise – entgegen dessen Annahme – gerade keine speziellen Umstände auf; die Interpretation des Verwaltungsgerichts, es handele sich um einen Einzelfall, sei widersprüchlich. Die dem Urteil zum Beleg des Gegenteils entnommene Formulierung (UA S. 10), dass „typische Tätigkeiten einer zweitägigen Veranstaltung am Ort der dienstlichen Veranstaltung unter den Schutz der Dienstunfallfürsorge“ fielen, ist aus dem Zusammenhang gerissen. Diesen Satz entnimmt das Verwaltungsgericht ersichtlich dem – zuvor zitierten – Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2008 - 2 B 135.07 -, um noch im selben und im darauffolgenden Satz Fälle zu benennen, in denen ein Dienstunfallschutz „selbstverständlich“ nicht existiere. Sodann widmet es sich den besonderen Gefahrenmomenten der Treppe im Botel. Der Sache nach wiederholt der Beklagte im Gewande der Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der allgemein formulierten Frage seine Kritik an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Dass diese nicht durchgreift, ist oben ausgeführt. Über die vom Beklagten diskutierten Fallabwandlungen hat das Verwaltungsgericht nicht befunden. Darüber wäre auch im angestrebten Berufungsverfahren nicht zu entscheiden. Es war auch weder seine noch ist es die Aufgabe der Berufungsinstanz, anlässlich des Streitfalls eine abgrenzbare, abschließende und nicht „befremdliche“ Liste von „Tätigkeiten bzw. Situationen am Bestimmungsort, die dem Dienstunfallschutz unterliegen würden oder könnten“, aufzustellen. 3. Soweit der Beklagte mehrfach beanstandet, das angefochtene Urteil widerspreche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, ist auch der Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht dargelegt. Eine die Berufung eröffnende Divergenz i.S. dieser Vorschrift ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines ansonsten in der Vorschrift aufgeführten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Der Beklagte arbeitet keinen abstrakten Rechtssatz heraus, der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegt und im Widerspruch zu einem Rechtssatz aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts steht. Er beanstandet vielmehr die unrichtige Anwendung von Rechtssätzen aus Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die das Verwaltungsgericht seinem Urteil zugrunde gelegt und auch ausdrücklich zitiert hat. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).