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Urteil

12 K 6636/17

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2020:1214.12K6636.17.00
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Leitsätze

Erfüllt schon die unmittelbare Schadensursache (hier: der Sturz) die für das Vorliegen eines Dienstunfalles erforderliche Voraussetzung einer äußeren Einwirkung, so ist damit dieses Merkmal des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erfüllt, ohne dass es insoweit noch eines Rückgriffs auf mittelbare Ursachen bedarf.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom    24. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2017 verpflichtet, den Sturz des Klägers während der Zustelltour am 30. Dezember 2016 als Dienstunfall anzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfüllt schon die unmittelbare Schadensursache (hier: der Sturz) die für das Vorliegen eines Dienstunfalles erforderliche Voraussetzung einer äußeren Einwirkung, so ist damit dieses Merkmal des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erfüllt, ohne dass es insoweit noch eines Rückgriffs auf mittelbare Ursachen bedarf. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2017 verpflichtet, den Sturz des Klägers während der Zustelltour am 30. Dezember 2016 als Dienstunfall anzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Anerkennung eines am 30. Dezember 2016 erlittenen Sturzes als Dienstunfall. Der Kläger steht als Q. im Dienste der Beklagten. Am 30. Dezember 2016 befand sich der Kläger auf XXXX-Tour. Beim Aufsteigen auf das XXXX-Fahrrad wurde ihm plötzlich schwarz vor Augen. Er stürzte zu Boden. Nachdem er wieder zu sich kam, setzte er die XXXX-Tour planmäßig fort. Bei der am 31. Dezember 2016 im L. Krankenhaus C. H. -C1. durchgeführten ärztlichen Untersuchung wurde bei dem Kläger eine Radiusköpfchenfraktur links diagnostiziert. Im Rahmen der Nachschau überwies Herr Dr. med. N. L1. – Facharzt für Chirurgie – den Kläger zu Durchführung einer Computertomografie an Herrn Dr. med. G. – D. M. . Diese Untersuchung ergab am 9. Januar 2017 den Befund A. Radiusköpfchenfraktur. Mit Dienstunfallanzeige vom 13. Januar 2017 zeigte der Kläger der Beklagten den streitgegenständlichen Vorfall als Dienstunfall an. Mit Bescheid vom 24. Januar 2017 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Anerkennung des Vorfalls vom 30. Dezember 2016 als Dienstunfall ab. Die Ursache des Sturzes sei kein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis gewesen, sondern sei vielmehr auf Gründe, die in dem Körper des Klägers selbst lägen (innere Ursache), zurückzuführen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 27. Januar 2017 Widerspruch ein. Die Voraussetzungen für die Qualifizierung des Ereignisses als Dienstunfall lägen vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2017, zugestellt am 2. Mai 2017, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es fehle an einem von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Sturz am 30. Dezember 2016 auf eine plötzliche Ohnmacht bzw. Bewusstlosigkeit zurückzuführen sei. Bei einer plötzlichen Ohnmacht fehle es an einem Ereignis, dass von außen auf den Körper einwirke. Es handele sich also um einen Sturz aus innerer Ursache. Der Kläger hat am 30. Mai 2017 Klage erhoben. Entgegen der Auffassung der Beklagten lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung des Sturzes als Dienstunfall vor. Hieran ändere auch die dem Sturz vorhergehende Bewusstlosigkeit nichts. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2017 zu verpflichten, seinen Sturz während einer XXXX-Tour am 30. Dezember 2016 als Dienstunfall anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, der Sturz vom 30. Dezember 2016 sei auf eine innere, aus dem Körper selbst kommende Ursache zurückzuführen. Sie sei die überragende Ursache der Verletzung. Somit lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung des Ereignisses als Dienstunfall nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 24. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Der Kläger hat einen Anspruch auf die Anerkennung des streitgegenständlichen Vorfalls als Dienstunfall. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG – liegt ein Dienstunfall vor, wenn ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis einen Körperschaden verursacht hat und das Ereignis in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Sturz des Klägers stellt ein punktuelles, auf wenige Minuten begrenztes, abgrenzbares dienstlich veranlasstes Ereignis dar, und der Kläger hat dadurch eine Radiusköpfchenfraktur erlitten. Das Ereignis beruht hierbei insbesondere auch auf einer äußeren Einwirkung, die kausal diesen Körperschaden des Klägers verursacht hat. „Äußere Einwirkungen" im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind mechanische, chemische, thermische oder ähnliche Einwirkungen. Das Merkmal der "äußeren Einwirkung" erfüllt den Zweck, äußere Vorgänge von krankhaften Vorgängen im Innern des menschlichen Körpers abzugrenzen. Entscheidend für die Abgrenzung zur inneren Einwirkung ist, ob die Einwirkung auf Umständen beruht, für die eine in körperlicher oder seelischer Hinsicht besondere Veranlagung des Verletzten oder dessen willentliches, d. h. vorsätzliches Verhalten die wesentlichen Ursachen gewesen sind. In einem solchen Fall ist es dem Dienstherrn nicht zuzumuten, dass Risiko zu tragen, vielmehr verwirklicht sich dann das allgemeine Lebensrisiko, für das der Dienstherr nicht einzustehen hat. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben. Die äußere Einwirkung kann dabei von den verschiedensten Ereignissen oder Dingen der Außenwelt ausgehen und zwar auch dann, wenn die eigene Handlung fehlerhaft oder ungeschickt gewesen sein sollte. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Februar 2018 – 1 A 2072/15 –, juris Rn. 17; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Oktober 2018 – 2 B 3/18 –, juris Rn. 13. Die äußere Einwirkung kann somit auch von dem verletzten Beamten selbst ausgehen, nämlich dann, wenn sie nicht auf Umständen beruht, für die eine in körperlicher oder seelischer Hinsicht besondere Veranlagung des Verletzten oder dessen willentliches, das heißt vorsätzliches Verhalten die wesentliche Ursache gewesen ist. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 8. Juli 2008 – 3 B 04.1164 –, juris Rn. 30. Kann es so an einer äußeren Einwirkung bei Ereignissen fehlen, die auf der Veranlagung oder auf inneren Vorgängen in dem Beamten selbst beruhen, setzt dies aber weiter voraus, dass eine solche besondere Veranlagung jedenfalls feststellbar ist und das anlagebedingte Leiden des Weiteren mehr oder weniger zufällig gerade im Dienst hervortritt. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2015– 23 K 308/15 –, juris Rn. 28. Dafür spricht bei dem Kläger nichts. Anlagebedingte Leiden des Klägers sind weder ersichtlich noch von der Beklagten behauptet worden. Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass es nicht deshalb an einer äußeren Einwirkung fehlt, weil der Sturz erst in Folge eines Schwindelanfalls des Klägers aufgetreten ist. Alleine der Sturz auf den Asphalt brachte nämlich eine äußere Einwirkung mit sich, die zu dem im Tatbestand erwähnten Körperschaden führte. Dass der Sturz seinerseits aber auf weiteren Ursachen beruhte ist dabei unbeachtlich. Denn ist schon die unmittelbare Schadensursache (hier: der Sturz) eine äußere Einwirkung, so ist damit dieses Merkmal des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erfüllt, ohne dass es insoweit noch eines Rückgriffs auf mittelbare Ursachen bedarf. Dem steht nicht entgegen, dass bei einer solchen Betrachtungsweise das Merkmal der äußeren Einwirkung bei Stürzen regelmäßig erfüllt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1988 – 2 C 3/88 –, BVerwGE 80, 4-7, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Mai 2018 – 3 A 1404/15 –, jeweils juris. Die äußere Einwirkung war für die Verletzung des Klägers auch ursächlich im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Ursächlich (mitursächlich) in diesem Sinne sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur solche für den eingetretenen Schaden ursächliche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Hiernach ist unter mehreren zusammenwirkenden Bedingungen eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatten. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Februar 2018– 1 A 2072/15 –, juris Rn. 19. Gemessen an diesen Grundsätzen wurde der bei dem Kläger diagnostizierte Körperschaden wesentlich durch den Sturz und den damit einhergehender Aufprall auf die Straße verursacht. Bei natürlicher Betrachtungsweise tritt im vorliegenden Falle dieses Ereignis in seiner Bedeutung als Schadensursache jedenfalls nicht hinter einer etwa vorangegangenen Ohnmacht oder Bewusstseinsstörung zurück. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen , zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.