Beschluss
20 B 542/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0530.20B542.17.00
5mal zitiert
13Zitate
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 15.000,00 Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 15.000,00 Euro festgesetzt G r ü n d e Die Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1183/17 VG Münster gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Januar 2017 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt die erstrebte Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Anordnung unter Nr. 1 der Ordnungsverfügung, die in die Gewässersohle des X. eingebrachten Betonteile restlos zu entfernen und die Böschung wiederherzustellen, genügt entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie erschöpft sich nicht in nichtssagenden oder formelhaften Floskeln, sondern lässt entsprechend dem Zweck des Begründungserfordernisses einzelfallbezogen erkennen, warum aus der Sicht des Antragsgegners die sofortige Vollziehung der angeordneten Maßnahmen ausnahmsweise erforderlich ist. Der Antragsgegner hat ausgeführt, die Möglichkeit, durch Erhebung einer Klage für die Dauer des Klageverfahrens den notwendigen Rückbau der Betonteile und die Wiederherstellung der Böschung hinauszuzögern, müsse im öffentlichen Interesse unterbunden werden, weil eine dauerhafte Sicherung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses gewährleistet sein müsse; darüber hinaus verstoße die von der Antragstellerin durchgeführte Baumaßnahme gegen das Verschlechterungsverbot als Ziel der Gewässerbewirtschaftung, weil sie den ökologischen Zustand des Gewässers dauerhaft nachteilig verändere. Damit beruft sich der Antragsgegner auf eine sich seiner Meinung nach aus den konkreten Umständen des Einzelfalls ergebende besondere Dringlichkeit der Umsetzung der von ihm angeordneten Maßnahmen. Die Begründung ist nicht deshalb unzulänglich, weil sich die in den Bach bzw. in seine Böschung eingebrachten Betonteile sich nach dem Vorbringen der Antragstellerin nicht nachteilig auf das Abflussverhalten des Bachs auswirken. Das Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist formeller Art. Für seine Wahrung kommt es nicht darauf an, dass die angegebenen Gründe inhaltlich richtig sind und die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts tatsächlich rechtfertigen. Entscheidend ist die Darlegung, warum aus der Sicht der Behörde das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung zurückzutreten hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 ‑ 1 DB 26.01 ‑, juris; OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 20 B 117/18 -, juris; Schoch in Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, § 80 Rn. 246 f.; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl., Rn. 745. Auch die erforderliche Substanz der Darlegung setzt nicht voraus, dass die von der Behörde genannten Gründe objektiv tragfähig sind. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Gründe über allgemeine Erwägungen hinaus nachvollziehbar Aufschluss darüber geben, was die Behörde im Einzelfall zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen hat. Die Erwägung der Antragstellerin, der Hinweis auf einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot führe nicht über das Interesse am Erlass der Ordnungsverfügung hinaus, stellt nicht infrage, dass mit dem Erfordernis der dauerhaften Sicherung des Wasserabflusses ein eigenständiger Gesichtspunkt bezeichnet ist, der auch zeitbezogen ist und nach dem Zusammenhang der Ausführungen vor allem die Verhältnisse während des Klageverfahrens betrifft. Ersichtlich gemeint ist, dass sich nachteilige Folgen der Baumaßnahme für den Wasserabfluss schon vor Abschluss des Klageverfahrens realisieren können und deshalb sofort verhindert werden müssen. Darüber hinaus zieht der Antragsgegner den Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot erkennbar zur Begründung der Dringlichkeit der Rückgängigmachung der Baumaßnahme der Antragstellerin heran, um eine mit dem Klageverfahren verbundene Fortdauer bzw. Intensivierung und Verfestigung der nachteiligen Auswirkungen der Arbeiten zu verhindern. Diese Erwägung ist nicht deshalb unvereinbar mit einem besonderen öffentlichen Interesse im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil der Antragsgegner die Verschlechterung des Zustands des Gewässers auch als Grund für die Anordnung der Rückgängigmachung der Baumaßnahme anführt. Das besondere öffentliche Interesse kann mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammenfallen. Das ist nicht zuletzt bezogen auf Anordnungen anerkannt, die der Gefahrenabwehr dienen. Vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 80 Rn. 206, 210; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/ Külpmann, a. a. O., Rn. 747. Zweck der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist es im Einklang hiermit, die nach Ansicht des Antragsgegners in Gestalt der Verschlechterung des Zustands des Gewässers bereits eingetretene Gefahr unter zeitlichen Aspekten effektiv abzuwehren. Das Vorbringen der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Rechtmäßigkeit der Anordnung unter Nr. 1 der Ordnungsverfügung fehlerhaft zu ihrem Nachteil beurteilt, entbehrt einer tragfähigen Grundlage. Die Baumaßnahme der Antragstellerin, durch die die dem Baugrundstück zugewandte Böschung des Bachs auf einer Länge von ca. 20 m mit Betonteilen in der Art einer senkrechten Mauer befestigt worden ist, bedarf unwidersprochen als Gewässerausbau der Planfeststellung (§ 68 Abs. 1 i. V. m. § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG). Ein Planfeststellungsbeschluss oder eine an seine Stelle tretende Plangenehmigung (§ 68 Abs. 2 WHG, § 74 Abs. 6 VwVfG NRW) ist für die Baumaßnahme aber nicht erteilt. Die Auffassung der Antragstellerin, das Fehlen der Planfeststellung könne sich wegen der Rechtswirkungen der Baugenehmigung des Antragsgegners vom 19. August 2008 nicht entscheidend zu ihren Lasten auswirken, trifft nicht zu. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die von der Antragstellerin unter Berufung auf die im Baurecht vertretene "Schlusspunkttheorie" geltend gemachte Feststellungswirkung der Baugenehmigung hinsichtlich der Vereinbarkeit der Baumaßnahme mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen überhaupt greifen kann. Denn die von der Antragstellerin unter Bezugnahme auf diese Theorie und ein hierzu ergangenes Urteil des 10. Senats des erkennenden Gerichts - vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. September 2003 ‑ 10 A 4694/01 ‑, BauR 2003, 1870 - vorgebrachte Meinung, der Antragsgegner sei als Baugenehmigungsbehörde zur Prüfung verpflichtet gewesen, ob zur Legalisierung des Vorhabens zusätzlich zur Baugenehmigung weitere Genehmigungen erforderlich sind (§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW), geht am Verhältnis zwischen einer Baugenehmigung und einem Planfeststellungsbeschluss vorbei. Die einem Planfeststellungsbeschluss zukommende Konzentrationswirkung (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW) führt dazu, dass es neben der Planfeststellung von vorneherein keiner Baugenehmigung für ein Vorhaben bedarf und für die Erteilung einer Baugenehmigung zur Legalisierung des Vorhabens kein Raum ist. Durch die baurechtlichen Vorschriften über die Genehmigungsbedürftigkeit von Vorhaben bleiben die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren unberührt (§ 63 Abs. 3 BauO NRW). Die Antragstellerin bezeichnet keinen substantiellen Anhaltspunkt dafür, dass die Baugenehmigung gleichwohl Legalisierungswirkung auch unter dem Blickwinkel der Erforderlichkeit der Planfeststellung entfalten kann. Unabhängig hiervon geht die Legalisierungswirkung der Baugenehmigung nicht über das insoweit zur behördlichen Prüfung gestellte Vorhaben, das den Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens bildet, hinaus. Das bezieht die in Rede stehende Baumaßnahme in/an dem Bach bzw. seiner Böschung nicht ein. Die Einbringung der Betonteile in den Bach bzw. in seine Böschung sowie die Veränderungen der Lage und des Profils der Böschung waren nicht Teil des von der Antragstellerin zur Baugenehmigung gestellten Vorhabens. Gegenstand des ursprünglich unter dem 19. August 2008 baurechtlich genehmigten Vorhabens war die Errichtung einer Lager- und Verpackungshalle im Abstand von mehreren Metern zum Bach bzw. der Böschungsoberkante. In der textlichen Beschreibung des Vorhabens werden Maßnahmen in/an dem Bach oder in/an der Böschung nicht erwähnt. Eine zeichnerische Darstellung von Maßnahmen auf dem Geländestreifen zwischen dem Bach und der Halle enthält der Freiflächenplan, nach dem entlang der Halle in einer Breite von drei Metern eine "Feuerwehrumfahrt in Spurrillen" verlaufen soll. Die Darstellung fügt sich ein zum einen in einen Hinweis der Baugenehmigungsbehörde vom 14. Juli 2008, entlang des Gewässers müsse ein mindestens drei Meter breiter Uferstreifen von baulichen Anlagen freigehalten werden, und zum anderen in eine an das Planungsbüro der Antragstellerin gerichtete Mitteilung der unteren Wasserbehörde des Antragsgegners vom 22. Juli 2008, der Errichtung von Fahrspuren (z.B. mit Rasengittersteinen) für die Feuerwehrzufahrt auf dem Gewässerrandstreifen könne zugestimmt werden. Im Lageplan zum 1. Nachtrag zum Brandschutzkonzept ist die Feuerwehrumfahrt als "befahrbare Fläche" dargestellt. Die Feuerwehrumfahrt ist in diesem Bereich mit der Nachtragsbaugenehmigung vom 23. Dezember 2013 (2. Nachtrag) durch eine (nur noch) bis zur Grenze zwischen der Verpackungshalle und der Lagerhalle 2 reichende "befahrbare Fläche" für die Feuerwehr ersetzt worden. Die letztgenannte Darstellung ist durch Grüneintragung auf dem Lageplan zur Nachtragsbaugenehmigung vom 1. Oktober 2015 (4. Nachtrag) beibehalten worden. Das Vorbringen der Antragstellerin, die Schaffung einer gesetzlich mindestens drei Meter breiten Feuerwehrzufahrt erfordere in diesem Bereich zwingend einen Eingriff in die Oberkante der Böschung und Maßnahmen zu deren Stabilisierung, ändert nichts daran, dass sie derartige Veränderungen der örtlichen Gegebenheiten nicht zur Genehmigung gestellt hat. Dementsprechend konnte sie insoweit mit einer behördlichen Prüfung und Zulassung von vorneherein nicht rechnen. Einzelheiten der "befahrbaren Fläche" wie etwa deren Höhenlage und bautechnische Maßnahmen zur Herbeiführung ihrer Befahrbarkeit sind in den zur Genehmigung vorgelegten Unterlagen nicht annähernd konkretisiert und als Gegenstand des Vorhabens kenntlich gemacht worden. Die Annahme der Antragstellerin, dem Antragsgegner habe die Notwendigkeit baulicher Maßnahmen zur Schaffung der Aufstellfläche bewusst sein müssen, trägt nicht die Schlussfolgerung, der Antragsgegner habe mit der Baugenehmigung in der Fassung der letzten Nachtragsbaugenehmigung nach deren objektiven Erklärungsgehalt (§ 133 BGB in entsprechender Anwendung) beliebige Maßnahmen in dieser Richtung, jedenfalls aber die von der Antragstellerin vorgenommenen Veränderungen in/an dem Bach bzw. der Böschung zugelassen. Auch das Verständnis der Antragstellerin, die Baugenehmigung decke jedenfalls den Eingriff in die Böschung ab, geht über den Aussagegehalt der von ihr eingereichten Unterlagen hinaus. Dies liefe darauf hinaus, dass die Baugenehmigungsbehörde nicht lediglich das zur Entscheidung gestellte Vorhaben, sondern zusätzlich nicht näher konkretisierte weitere und für das Vorhaben möglicherweise sinnvolle Maßnahmen genehmigt hätte. Das widerspricht dem Antragserfordernis und den vorliegenden sonstigen Umständen, die für die Ermittlung des Regelungsgehalts der Baugenehmigung maßgeblich sind. Das gilt insbesondere angesichts der erwähnten Mitteilung der unteren Wasserbehörde des Antragsgegners, die sich ausschließlich auf die Nutzbarkeit des Gewässerrandstreifens für ein Befahren durch die Feuerwehr bezog. Die Antragstellerin konnte nicht davon ausgehen, dass der Antragsgegner als Baugenehmigungsbehörde weitergehende und unter wasserrechtlichen Gesichtspunkten unübersehbar potenziell problematische Maßnahmen in/an dem Bach bzw. seiner Böschung, zumal ohne jede nähere Erläuterung und Konkretisierung in der Baugenehmigung, zulassen würde. Die mit der Ordnungsverfügung angeordneten Maßnahmen zur Rückgängigmachung der Baumaßnahme der Antragstellerin sind nicht unverhältnismäßig. Sie sind im Gegenteil sowohl erforderlich für die (Wieder-)Herstellung rechtmäßiger Zustände als auch angesichts der betroffenen öffentlichen und privaten Belange angemessen. Für das Einschreiten des Antragsgegners genügt im Ausgangspunkt bereits der Umstand, dass die Antragstellerin die Betonteile ohne Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung in den Bach bzw. in seine Böschung eingebracht hat. Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ordnet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. Danach ist die Behörde ermächtigt, wegen eines Verstoßes gegen alle in § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG genannten wasserrechtlichen Verpflichtungen einzuschreiten. Dazu zählt die Verpflichtung, planfeststellungsbedürftige Vorhaben ausschließlich nach vorherigem Erlass und nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses bzw. der Plangenehmigung - bzw. nach Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 69 Abs. 2 i. V. m. § 17 WHG) - durchzuführen. Damit ist eine Untersagungs- bzw. Beseitigungsverfügung nicht erst dann gerechtfertigt, wenn das Vorhaben gegen die einschlägigen materiell-rechtlichen Anforderungen verstößt. Das Fehlen der notwendigen behördlichen Zulassung ist nur dann kein hinreichender Grund für die behördliche Anordnung der (Wieder-)Herstellung rechtmäßiger Zustände, wenn im Einzelfall aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Veranlassung besteht, die Möglichkeit einer Legalisierung behördlich zu prüfen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Oktober 1998 ‑ 11 B 42.98 ‑, juris, vom 21. Dezember 1991 ‑ 7 B 119.93 ‑, ZfW 1994, 396, und vom 28. Februar 1991 ‑ 7 B 22.91 ‑, ZfW 1991, 230, sowie Urteil vom 10. Februar 1978 - IV C 71.75 -, ZfW 1978, 371; OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 20 B 117/18 -, a. a. O.; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 100 Rn. 37, 42 f. Das ist nicht schon bei bloßen ungenehmigten "Schwarzbauten" der Fall. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1998 ‑ 11 B 42.98 -, a. a. O.; Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme/ Knopp, WHG, § 100 Rn. 74. Wird die Prüfung von der Behörde mit für die Zulassung des Vorhabens negativem Ergebnis vorgenommen, gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht, von der Untersagung bzw. Beseitigung schon dann abzusehen, wenn noch nicht völlig zweifelsfrei feststeht, dass der Zulassung keine materiell-rechtlichen Hindernisse entgegen stehen. Entscheidend ist im Gegenteil, ob sich verlässlich absehen lässt, dass einer Legalisierung nichts entgegensteht, oder sich doch zumindest deutliche, überwiegende Anhaltspunkte in dieser Richtung ergeben. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Mai 2010 ‑ 3 S 1253/08 -, ZfW 2011, 158; Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 100 Rn. 44; Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a. a. O., § 100 Rn. 76. Trifft Letzteres nicht zu, rechtfertigt es schon der Sinn des Zulassungsverfahrens, dem Betroffenen einen rechtswidrig geschaffenen Zustand nicht (vorerst) zu seinem Vorteil zu belassen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Mai 2018 - 20 B 117/18 -, a. a. O., vom 12. Januar 2007 ‑ 20 B 2398/06 ‑, und vom 30. Mai 2001 ‑ 20 B 3847/00 ‑ sowie Urteil vom 23. April 1986 ‑ 20 A 24/84 ‑, ZfW 1987, 188. Ausgehend hiervon ist bereits sehr zweifelhaft, ob der Antragsgegner verpflichtet war, bei Erlass der Ordnungsverfügung das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Planfeststellung hinsichtlich der Baumaßnahme der Antragstellerin einer Prüfung zu unterziehen oder sonst nähere Überlegungen zur Verhältnismäßigkeit seiner Anordnung anzustellen. Es steht außer Frage, dass ein rechtswidrig geschaffener Gewässerzustand behördlich nicht allein deshalb auch nur vorübergehend hingenommen werden muss, weil seine Herstellung mit Investitionen verbunden war und für den Betreffenden vorteilhaft ist. Die Behörde ist nicht gehalten, solchermaßen die Schaffung vollendeter Tatsachen zu begünstigen. Es muss jedem klar sein, dass er auch in wirtschaftlicher Hinsicht auf eigenes Risiko handelt, wenn er ein planfeststellungspflichtiges Vorhaben ins Werk setzt, ohne über die erforderliche Planfeststellung zu verfügen. Nach dem Vorstehenden besteht auch mit Blick auf die Höhe der von der Antragstellerin geltend gemachten Investitionen kein Anlass, hiervon abzuweichen. Das von der Antragstellerin durchgeführte Baugenehmigungsverfahren ergibt nichts anderes. Ohnehin hat die Antragstellerin es unterlassen, sich beim Antragsgegner hinsichtlich der Rechtmäßigkeit ihrer Maßnahmen in/an dem Bach bzw. der Böschung auch nur zu erkundigen, obwohl die Baugenehmigung einen eindeutigen Hinweis darauf enthält, dass sie Verpflichtungen zum Einholen anderer Genehmigungen unberührt lässt und die Mitteilung der unteren Wasserbehörde des Antragsgegners vom 22. Juli 2008 die wasserrechtliche Relevanz von Maßnahmen am Bach verdeutlicht. Jedenfalls war aber bei Erlass der Ordnungsverfügung ein Planfeststellungsverfahren noch nicht anhängig, sodass zu diesem Zeitpunkt eine Legalisierung des von der Antragstellerin geschaffenen Zustands des Bachs und der Böschung durch Planfeststellung schlechterdings ausschied. Ferner hat die Antragstellerin unwidersprochen den vom Antragsgegner während der Bauarbeiten verfügten Baustopp missachtet. Auch deutet die Höhe der Investitionen nicht darauf hin, dass es der Antragstellerin nicht zuzumuten sein könnte, den geltend gemachten Wertverlust wirtschaftlich zu tragen. Ebenso wenig stellt die vorgetragene Notwendigkeit der Nutzung der Fläche für die Umsetzung des Brandschutzkonzepts einen hinreichenden Grund dafür dar, von der Beseitigung der Veränderungen in/an dem Bach bzw. der Böschung abzusehen. Zum einen erschließt sich nicht, warum die Antragstellerin zwingend darauf angewiesen sein soll, gerade ihr aktuelles Brandschutzkonzept zu verwirklichen. Zum anderen darf ein Brandschutzkonzept, das nicht in Übereinstimmung auch mit wasserrechtlichen Anforderungen steht, nicht umgesetzt werden und war es Sache der Antragstellerin, für ihr Bauvorhaben im eigenen Interesse rechtzeitig ein realisierbares Brandschutzkonzept zu entwickeln. Diesbezügliche Versäumnisse der Antragstellerin gehen nicht zulasten der öffentlichen Interessen, die dem Erfordernis der Planfeststellung und den materiellen Voraussetzungen für den Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses zugrunde liegen. Im Übrigen hat die Antragstellerin, soweit ersichtlich, noch nicht einmal nachträglich ein Verfahren zur Legalisierung ihrer Baumaßnahme durch einen Planfeststellungsbeschluss mittels eines entsprechenden Antrags und der zugehörigen Unterlagen eingeleitet. Die während des Beschwerdeverfahrens zwischen den Beteiligten zur Beilegung der Auseinandersetzung erwogene Lösung sah zumindest Modifizierungen des von der Antragstellerin geschaffenen Zustands vor. Die Antragstellerin dringt nicht mit dem Einwand durch, die in der Ordnungsverfügung enthaltenen Ausführungen zum aus einer Verschlechterung des Zustands des Gewässers folgenden Fehlen der Genehmigungsfähigkeit ihrer Baumaßnahme seien nicht hinreichend fundiert. Richtig ist, dass die diesbezüglichen Angaben des Antragsgegners sich im Wesentlichen auf die knapp gefasste Äußerung einer Rechtsauffassung beschränken. Ferner muss eine wegen der erforderlichen Verhältnismäßigkeit des behördlichen Einschreitens gebotene Prüfung der Möglichkeit der Legalisierung eines formell rechtswidrig durchgeführten Gewässerausbaus ernsthaft und korrekt durchgeführt werden. Auch liegt ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot (§ 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 WHG) nicht ohne weiteres schon dann vor, wenn - was bislang hier in Rede steht - lediglich die Morphologie eines Gewässers punktuell nachteilig verändert wird. Entscheidungserheblich sind insoweit unter anderem die Auswirkungen der betreffenden Maßnahmen auf die Einstufung des Zustands des Gewässers anhand der Qualitätskomponenten der Wasserrahmenrichtlinie bzw. der zu ihrer Umsetzung erlassenen Oberflächengewässerverordnung. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 ‑ 7 A 2.15 -, BVerwGE 158, 1 (Rn. 479 ff.). Die Bedenken der Antragstellerin dagegen, dass die Auswirkungen ihrer Baumaßnahme den normativen Kriterien des Verschlechterungsverbots zuwiderlaufen, sind aber nicht allein deshalb berechtigt, weil die zugrunde zu legenden fachlichen Einschätzungen sachgerecht allein von einem Fachgutachter getroffen werden könnten. Es ist unerfindlich, warum insofern die fachliche Kompetenz des Antragsgegners überfordert sein könnte. Zudem ist nicht zweifelhaft, dass die Ersetzung der bisherigen Ausgestaltung der Böschung durch die mauerähnlich aufgestellten Betonteile auch dann, wenn man ausschließlich hydromorphologische Qualitätskomponenten betrachtet, nach den für die Bewirtschaftung von Gewässern maßgeblichen Vorgaben nachteilig ist. Zu den allgemeinen Grundsätzen der Bewirtschaftung von oberirdischen Gewässern, die bei einer Planfeststellung zu beachten sind (§ 71 LWG), gehört es, dass Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer soweit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen (§ 6 Abs. 2 WHG). Ferner verweist der Antragsgegner, wenn auch pauschal, auf ökologische Zielsetzungen für die Bewirtschaftung des Bachs und hierbei unter anderem auf das Ziel, einen guten ökologischen Zustand oder ein gutes ökologisches Potenzial zu erhalten oder zu erreichen (§ 27 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 WHG). Hierauf geht die Antragstellerin mit der Beschwerde nicht ein. Ihr Hinweis, der Bach sei in weiten Teilen künstlich angelegt, ist ein Anhaltspunkt dafür, dass die Ausführungen des Antragsgegners zur Verschlechterung des Zustands des Bachs auch dahin zu verstehen sind, dass es ihm um die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen der Baumaßnahme der Antragstellerin auf das Erreichen von zur Verbesserung des Zustands des Bachs festgelegten oder sonst einzuhaltenden Bewirtschaftungszielen geht. Im Übrigen kommt in Betracht, dass die Ausführungen des Antragsgegners zum Verschlechterungsverbot auch dahin zu verstehen sind, dass der Antragsgegner unabhängig von Gründen, die zur Versagung der Planfeststellung führen (§ 68 Abs. 2 WHG), das ihm zustehende Bewirtschaftungsermessen zuungunsten der Antragstellerin ausübt. Unabhängig hiervon fehlt es jedenfalls an Erkenntnissen, die eine positive Beurteilung der Erfüllung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Planfeststellung hinsichtlich der Baumaßnahme der Antragstellerin tragen könnten. Derartige Erkenntnisse sind auch von Angaben abhängig, die die Antragstellerin beizutragen hat und zumindest bis zum Erlass der Ordnungsverfügung nicht beigetragen hat. Vor einer Feststellung des Plans für die Baumaßnahme ist nach Nr. 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG jedenfalls eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen. Hierzu bedarf es der mit einem Planfeststellungsantrag einzureichenden Unterlagen einschließlich von Angaben im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 UVPG (§ 3a Satz 1 UVPG a. F.). Das Gebot der Verhältnismäßigkeit des behördlichen Einschreitens bei einem Verstoß gegen den Planfeststellungsvorbehalt enthebt die Antragstellerin nicht ihrer Verpflichtung, ihrerseits durch Vorlage aussagekräftiger Planunterlagen die gebotenen Schritte zur Ermöglichung der Legalisierung ihrer Baumaßnahme vorzunehmen und den Antragsgegner dadurch in die Lage zu versetzen, eine eingehendere Prüfung der Erfüllung der materiellen Anforderungen an eine Planfeststellung für die Baumaßnahme vorzunehmen. Soweit die Antragstellerin eine nähere Konkretisierung der Belange des Gewässerschutzes vermisst, denen das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache losgelösten Interessenabwägung den Vorrang vor dem Aufschubinteresse der Antragstellerin eingeräumt hat, gilt das Vorstehende entsprechend. Es versteht sich von selbst und bedarf daher keiner weiteren Erläuterung, dass die gegebene Befestigung der Böschung in der Art einer senkrechten Betonwand einem zumindest wünschenswerten naturnahen Zustand des Bachs (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 7 und 8 WHG) zuwiderläuft. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Das der Klage gegen die Ordnungsverfügung zugrunde liegende wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin wird wesentlich bestimmt durch ihr Ziel, ein Fehlschlagen der zur Durchführung der Baumaßnahme getätigten Investitionen zu vermeiden. Die Investitionen belaufen sich nach dem Vorbringen der Antragstellerin auf ca. 30.000,00 Euro. Das weitergehende Interesse der Antragstellerin, eine mit der Rückgängigmachung der Befestigung der Böschung verbundene Gefährdung der Erfüllung von Brandschutzanforderungen abzuwehren, entzieht sich einer hinreichend konkreten wirtschaftlichen Erfassung. Wegen des nur vorläufig regelnden Charakters des vorliegenden Verfahrens ist es angemessen, den Streitwert auf die Hälfte des Betrags der Investitionen festzusetzen. Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung ist entsprechend anzupassen.