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Beschluss

18 L 1219/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0922.18L1219.22.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 20.000,- Euro festgesetzt. Gründe A. Die sinngemäßen Anträge, 1. die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 4321/22 erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Juni 2022 hinsichtlich Ziffern 1 und 2 des Bescheids wiederherzustellen, 2. die Herausgabe der eingezogenen roten amtlichen Kennzeichen 00-000000, 00-000000, 00-000000, 00-000000, 00-000000, 00-000000, 00-000000 und 00-00000 nebst den dazugehörigen Fahrzeugscheinheften und Fahrtenbüchern an die Antragstellerin anzuordnen, sowie der hilfsweise gestellte Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin zumindest vier rote Kennzeichen vorläufig neu zu erteilen, haben keinen Erfolg. Das Gericht legt dabei den gestellten Antrag dahin aus, dass lediglich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich des in Ziffer 1 des Bescheids ausgesprochenen Widerrufs der Zuteilungen der roten Kennzeichen sowie hinsichtlich der in Ziffer 2 des Bescheids ausgesprochenen Verpflichtung, die roten Kennzeichen und Fahrzeugscheinhefte einzureichen, begehrt wird. Soweit in Bezug auf Ziffer 3 des Bescheides, in der eine Ersatzvornahme angedroht wurde, im Ausgangspunkt ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO in Betracht gezogen werden könnte, geht die Kammer davon aus, dass ein solcher Antrag nicht gestellt werden sollte. Ein solcher Antrag wäre nämlich unzulässig, nachdem die Antragstellerin der angedrohten Ersatzvornahme zuvorgekommen ist, indem sie die roten Kennzeichen samt Fahrzeugscheinheften, soweit diese noch vorhanden waren, der Antragsgegnerin ausgehändigt hat. Durch das freiwillige Befolgen der Ziffer 2 des Bescheids hat sich zwar nicht diese Grundverfügung, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 7 C 5.08 – juris Rn. 13, aber die Zwangsmittelandrohung erledigt. Vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 13. April 2017 – B 3 S 17.31058 – juris Rn. 15 m.w.N. I. Der Hauptantrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet. Der Hauptantrag zu 1., der auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 22. Juni 2022 gerichtet ist, ist unbegründet, weil das öffentliche Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet worden ist. Das Gericht der Hauptsache kann allerdings in einem solchen Fall gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist bereits dann aufzuheben, wenn diese formell nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Im Übrigen hängt die Begründetheit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO davon ab, ob das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das Aussetzungsinteresse überwiegt, wenn bei summarischer Prüfung Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Erweist sich die Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig und ist darüber hinaus ein besonderes Vollziehungsinteresse gegeben, überwiegt das Vollziehungsinteresse. Bei offenen Erfolgsaussichten ist dem Antrag stattzugeben, wenn bei einer allgemeinen Abwägung der beiderseitigen Interessen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse überwiegt. 1. In formaler Hinsicht genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 4 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 22. Juni 2022 den Maßstäben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der Vollziehung eines Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Es bedarf regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Insoweit genügt aber jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Es kommt nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 17. August 2018 – 8 B 548/18 – juris Rn. 10, vom 1. September 2009 – 5 B 1265/09 – juris Rn. 5, und vom 8. August 2008 – 13 B 1022/08 – juris Rn. 2. Nach diesen Maßstäben ist die Begründung der Vollziehungsanordnung hier nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat einzelfallbezogen dargelegt, dass die sofortige Vollziehung der Verfügung im öffentlichen Interesse liege. Sie war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat dies in der angefochtenen Verfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Dabei stellt sie darauf ab, dass ein besonderes öffentliches Interesse für die öffentliche Sicherheit und Ordnung an der sofortigen Vollziehung bestehe, weil die Antragstellerin als Inhaberin von roten Dauerkennzeichen und den damit verbundenen Befugnissen Einfluss auf die Verkehrssicherheit nehmen könne. Es könne nicht abgewartet werden, bis in letzter Instanz über die Rechtmäßigkeit des Bescheids entschieden werde. Diese Erwägungen sind nicht deshalb unvereinbar mit dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil sie zugleich das Interesse am Erlass einer entsprechenden Widerrufsverfügung selbst begründen würden. Das besondere öffentliche Interesse kann gerade bezogen auf Anordnungen, die – wie hier – der Gefahrenabwehr dienen, mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammenfallen. Eine gewisse Redundanz und Formelhaftigkeit der Begründung ist unter diesen Umständen unvermeidlich und erlaubt nicht den Schluss, die Behörde habe nicht einzelfallbezogen die für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Umstände abgewogen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juni 2019 – 23 L 2605/18 – juris Rn. 27 f., OVG Münster, Beschlüsse vom 30. Mai 2018 – 20 B 542/17 – juris Rn. 10, und vom 8. April 2014 – 16 B 207/14 – juris Rn. 3. 2. Die Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin fällt zulasten der Antragstellerin aus, da nach summarischer Prüfung keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Ziffern 1 und 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 22. Juni 2022 erweisen sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand als rechtmäßig. a. Der Widerruf der Zuteilungen der roten Kennzeichen 00-000000, 00-000000, 00-000000, 00-000000, 00-000000, 00-000000, 00-000000 und 00-000000 in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids beruht auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. aa. Die Zuteilung der streitgegenständlichen Kennzeichen 00-000000, 00-000000, 00-000000, 00-000000, 00-000000, 00-000000, 00-000000 und 00-000000 am 26. November 2020 stellen rechtmäßige und begünstigende Verwaltungsakte dar. bb. Es sind nachträglich Tatsachen eingetreten, die die Antragsgegnerin berechtigt hätten, die Zuteilung roter Kennzeichen an die Antragstellerin zu verweigern, denn dieser fehlt inzwischen die gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV erforderliche Zuverlässigkeit. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV können rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Die Zuverlässigkeit im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV orientiert sich am Schutzzweck der Norm. Die roten Kennzeichen werden zur Erleichterung des gewerblichen Verkehrs ausgegeben. Es soll vermieden werden, dass der Antragsteller, der – wie vorliegend die Antragstellerin, die eine Gebrauchtwagenhändlerin ist – als Gewerbetreibender mit einer Vielzahl von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen zu tun hat, in jedem Einzelfall bei der Zulassungsstelle einen Antrag auf Erteilung eines Kennzeichens stellen muss. Die Zuteilung der roten Kennzeichen stellt eine Privilegierung dar, denn der Begünstigte kann selbst über die dem Zweck entsprechende Zulassung eines Fahrzeugs zum Straßenverkehr entscheiden. Das Kriterium der Zuverlässigkeit bildet hierbei eine wichtige Voraussetzung, weil der Kennzeicheninhaber selbst über die jeweils zweckgebundene Zulassung eines Kraftfahrzeugs entscheidet und Angaben über das jeweilige Fahrzeug und den Zweck der vorübergehenden Zulassung lediglich in einem Fahrtenverzeichnis festzuhalten hat. In Anbetracht dieses Schutzzwecks ist die Zuverlässigkeit in Frage zu stellen, wenn der jeweilige Antragsteller entweder gegen einschlägige Vorschriften im Umgang mit dem roten Kennzeichen verstoßen hat oder Verstöße gegen Verkehrsvorschriften bzw. Strafvorschriften begangen hat, die ihrerseits eine missbräuchliche Verwendung von roten Dauerkennzeichen vermuten lassen, oder wenn hinsichtlich des ordnungsgemäßen Führens seines Gewerbebetriebs sonstige Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten zutage treten, die eine derartige Vermutung begründen. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 4. November 1992 – 13 B 3083/92 – juris Rn. 11-15; VG Ansbach, Beschluss vom 5. Juli 2013 – AN 10 S 13.00985 – juris Rn. 23; VG Kassel, Beschluss vom 13. August 2015 – 1 L 894/15.KS – juris Rn. 41; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Januar 2012 – 14 L 1288/11 – juris Rn. 12. Voraussetzung für die Zuverlässigkeit ist somit, dass kein Anlass zur Befürchtung besteht, die Kennzeichen könnten missbräuchlich verwendet werden. Es muss gewährleistet erscheinen, dass der Betreffende den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten bei der Nutzung der Kennzeichen gerecht wird. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 27. März 2020 – 10 L 147/20 – juris Rn. 22; VGH München, Beschluss vom 28. Oktober 2015 – 11 ZB 15.1618 – juris Rn. 13 m. w. N. Bei der Entscheidung nach § 16 Abs. 2 FZV handelt es sich um eine Prognose. Die Behörde hat darüber zu befinden, ob der Antragsteller zukünftig sorgfältig mit den zugeteilten roten Kennzeichen umgehen wird. Das setzt eine Organisation des Unternehmens voraus, die künftige Rechtsverstöße oder Missstände gar nicht erst entstehen lässt. Der Betroffene hat von sich aus eigenverantwortlich sein Unternehmen in der Weise zu organisieren, dass den Anforderungen des § 16 Abs. 2 FZV jederzeit entsprochen wird. Vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 15. Oktober 2012 – 1 L 578/12 – juris Rn. 21. Ausgehend hiervon ist die Zuverlässigkeit der Antragstellerin, die sich die Unzuverlässigkeit ihres Geschäftsführers zurechnen lassen muss, zu verneinen. Anders als die Antragstellerin vorträgt, sind dabei auch diejenigen Verstöße zu berücksichtigen, die sich ihr Geschäftsführer noch in seiner damaligen Geschäftsführertätigkeit der U. T. D. zurechnen lassen muss. Die Unzuverlässigkeitsprognose ist eine personenbezogene Prognose, der durch Umfirmierung oder Gesellschaftswechsel nicht die Tatsachengrundlage entzogen werden kann. Von daher muss auch nicht für jedes Kennzeichen individuell ein Verstoß festgestellt werden, sondern die Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers ist maßgeblich für alle Kennzeichnen der Antragstellerin. Die Unzuverlässigkeit folgt aus den vielfachen, über einen längeren Zeitraum erfolgten Verstößen gegen die einschlägigen Vorschriften im Umgang mit den roten Kennzeichen. Diese deuten in ihrer Gesamtheit auf erhebliche Missstände im organisatorischen Bereich des gewerblichen Unternehmens hin. So hat die Antragsgegnerin zahlreiche Verstößen gegen die Aufbewahrungspflichten nach § 16 Abs. 2 Satz 6 FZV dokumentiert. Danach ist es Teil der besonderen Sorgfaltspflichten eines Inhabers roter Kennzeichen, die Aufzeichnungen, die über die Verwendung der roten Kennzeichen gemacht wurden, ein Jahr lang aufzubewahren und sie auf Verlangen zuständigen Personen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 und 5 FZV sind für die roten Kennzeichen Fahrzeugscheinhefte und Fahrtenbücher zu führen. Diese Aufzeichnungen sind gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 und 6 FZV ein Jahr lang aufzubewahren und auf Aufforderung vorzuzeigen. Diesen Anforderungen genügte der Geschäftsführer der Antragstellerin nicht, da keine sorgsame Aufbewahrung der Fahrzeugscheinhefte sichergestellt wurde. Im Zeitraum zwischen April 2008 und Mai 2022 wurden insgesamt vierzehnmal Verlustanzeigen bei der Antragsgegnerin abgegeben. Bei weiteren sechs Gelegenheiten konnten die Fahrzeugscheinhefte nicht vorgelegt werden, obwohl zu diesem Zeitpunkt (noch) keine Verlustanzeigen abgegeben worden waren. Diese Häufung belegt eindrücklich eine unzureichende Wahrnehmung der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten für Inhaber von roten Kennzeichen. Diese Aufbewahrungspflichten und die damit verbundenen Sorgfaltsanforderungen dienen auch einem hervorzuhebenden Zweck. Nur durch diese Dokumente ist die zweckgemäße Verwendung der roten Kennzeichen nachweisbar, da in sie gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 FZV vor Antritt der ersten Fahrt mit dem jeweiligen Kennzeichen eine Beschreibung des verwendeten Fahrzeugs einzutragen ist. Das Fahrzeugscheinheft stellt in Kombination mit dem jeweiligen Fahrtenbuch die einzige Möglichkeit der Behörde dar, zu überprüfen, ob der Inhaber roter Kennzeichen seinen Pflichten nachkommt. Mit den vorgenannten Verlusten der verschiedenen Fahrzeugscheinhefte für die unterschiedlichen roten Kennzeichen sind für die Antragsgegnerin aufgrund dessen wichtige Beweisdokumente verloren gegangen; die durchgeführten Fahrten können nicht mehr nachvollzogen werden. Vgl. zur Aufbewahrungspflicht VG Augsburg, Urteile vom 7. Juli 2015 – Au 3 K 15.22 – juris Rn. 34; und vom 19. Mai 2009 – Au 3 K 08.1437 – juris Rn. 25. Auch wurden mehrfach zugeteilte rote Kennzeichen zweckwidrig verwendet. § 16 Abs. 1 Satz 1 FZV bestimmt, dass ein Fahrzeug ohne Zulassung mit rotem Kennzeichen zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden darf, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Gleiches gilt gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 FZV für notwendige Fahrten zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich solcher Fahrten nach Satz 1 sowie für notwendige Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge. Gegen diese Pflicht verstieß der Geschäftsführer der Antragstellerin im Zeitraum zwischen April 2011 und August 2019 mehrfach nachweislich. Im April 2011 konnte festgestellt werden, dass ein Dritter ein Fahrzeug bspw. nutzte, um sein Kind vom Kinderhort abzuholen. Verstöße erfolgten zudem vielfach in Form des unzulässigen Parkens von Fahrzeugen mit roten Kennzeichen im öffentlichen Straßenraum. Aus den ausdrücklichen Zweckbestimmungen des § 16 Abs. 1 Satz 2 FZV folgt, dass eine Nutzung der roten Kennzeichen für andere als die dort genannten Zwecke unzulässig ist. Insbesondere dürfen rote Kennzeichen nicht dafür genutzt werden, nicht zugelassene Fahrzeuge in Betrieb zu nehmen und sie unter Anbringung des roten Kennzeichens im öffentlichen Straßenraum zu parken. Der Geschäftsführer der Antragstellerin verstieß auch dadurch gegen seine Pflicht aus § 16 Abs. 1 Satz 1 FZV, dass er rote Kennzeichen Dritten zur Verfügung stellte, die die Kennzeichen für andere als die in § 16 Abs. 1 Satz 1 FZV genannten Zwecke, insbesondere nicht für Probefahrten, nutzten. Der Inhaber eines roten Kennzeichens hat seinen Geschäftsbetrieb so zu organisieren, dass insbesondere auch die zweckgemäße Verwendung der roten Kennzeichen sichergestellt ist. Die unzureichende Beschränkung der Verwendung der roten Kennzeichen stellt insofern einen schwerwiegenden Verstoß gegen § 16 Abs. 1 Satz 1 FZV dar. Unter einer Probefahrt ist in diesem Kontext eine Fahrt zu verstehen, die dem alleinigen Zweck dient, das jeweilige Fahrzeug auf seinen Fahrzustand zu testen. Dies beinhaltet auch ein einschränkendes zeitliches Element. Das zwei oder drei Tage dauernde Überlassen von Fahrzeugen mit rotem Kennzeichen an Kaufinteressenten stellt daher kein Überlassen von Fahrzeugen mit rotem Kennzeichen für eine Probefahrt dar. Vgl. VGH München, Beschluss vom 28. Juli 2009 – 11 ZB 09.742 – juris Rn. 9; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 16. März 2021 – B 1 K 20.1441 – juris Rn. 39. Den Verwaltungsvorgängen sind mehrere Ereignisse zu entnehmen, in denen Fahrten unter Nutzung der roten Kennzeichen der Antragstellerin stattgefunden haben, die nicht unter die in § 16 Abs. 1 Satz 1 FZV genannten Verwendungszwecke für rote Kennzeichen fallen. Zwei Vorgängen ist zudem ausdrücklich zu entnehmen, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin entgeltlich rote Kennzeichen an Dritte verliehen hat. Darüber hinaus liegen auch Verstöße gegen die Dokumentationspflichten aus § 16 Abs. 2 Satz 3 – 5 FZV vor. Bestandteil der besonderen Sorgfaltspflichten eines Inhabers von roten Kennzeichen ist es auch, gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 FZV für jedes Fahrzeug eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden und die Angaben zum Fahrzeug vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen sowie dieses gemäß Satz 4 bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Darüber hinaus sind nach § 16 Abs. 2 Satz 5 FZV über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Mehrfach sind in den Verwaltungsvorgängen Anlässe dokumentiert, in denen im Rahmen polizeilicher Kontrollen zwar Fahrzeugscheinhefte vorgelegt werden konnten, diese jedoch unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllt waren. Im Rahmen der hier vorzunehmenden Gesamtschau rechtfertigen die aufgeführten Verstöße die Annahme, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin zukünftig den ihm obliegenden Sorgfaltsplichten nicht gerecht werden wird. Für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit ist eine Gesamtbetrachtung aller begangenen Verstöße vorzunehmen, wobei auch die zeitlich weiter zurückliegenden Verstöße herangezogen werden können, da diese gerade verdeutlichen, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin trotz zuvor ergriffener Maßnahmen durch die Antragsgegnerin sein Verhalten nicht gebessert hat, sondern weiterhin pflichtwidrig handelt. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 27. März 2020 – 10 L 147/20 – juris Rn. 29. Der Geschäftsführer der Antragstellerin hat vielmehr über einen längeren Zeitraum in zahlreichen Fällen seine Pflichten nach § 16 Abs. 1 und 2 FZV – anscheinend von behördlichen Interventionen völlig unbeeindruckt – nicht eingehalten. Vorladungen und Mahnungen führten zu keiner Verhaltensänderung. Mehrfach wurde der Geschäftsführer der Antragstellerin nachdrücklich darauf hingewiesen, dass Fahrzeugscheinheft und Fahrtenbuch ordnungsgemäß zu führen seien, die roten Kennzeichen nicht verliehen werden dürfen und Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nicht im öffentlichen Straßenraum abzustellen seien. Die Antragstellerin hat auch nicht substantiiert vorgetragen, wie sie die innere Organisation derart umgestellt hat, dass eine positivere Prognose möglich erscheint. Sie kann in diesem Zusammenhang auch keinen irgendwie gearteten Bestandsschutz aus der Tatsache ableiten, dass die Antragsgegnerin erst im Sommer 2022 den Widerruf ausgesprochen hat. Im Ausgangspunkt ist es nämlich eine schlichte Selbstverständlichkeit, für den eigenen Geschäftsbetrieb eine zuverlässige Organisation sicherzustellen. Dies gilt umso mehr, wenn einem Geschäftsbetrieb – wie vorliegend der Antragstellerin durch die Zuteilung der roten Kennzeichen – Privilegien eingeräumt werden, denen gewisse Pflichten gegenüberstehen. Dass es im Zeitraum seit November 2020 „nur noch“ zu zwei Verstößen im Umgang mit den roten Kennzeichen gekommen ist, ändert an der negativen Zuverlässigkeitsprognose nichts. Denn immerhin sind es bereits zwei Verstöße in weniger als zwei Jahren. Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin können die Vorkommnisse aus den Jahren 2007 bis 2019 auch weiterhin herangezogen werden. Die damaligen Verstöße gegen Vorgaben zum Umgang mit den roten Kennzeichen deuteten bereits erheblich auf eine mögliche Unzuverlässigkeit hin. Dies bestätigte sich spätestens mit den erneuten Verlustanzeigen im Februar und Mai 2022. Der Geschäftsführer der Antragstellerin hat durch fortwährende Verstöße zu erkennen gegeben, dass er nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, sich an die geltenden Bedingungen für die Nutzung der roten Kennzeichen zu halten. Vgl. VG Kassel, Beschluss vom 13. August 2015 – 1 L 894/15.KS – juris Rn. 49. Aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin zum Teil jahrelang untätig geblieben ist, kann die Antragstellerin wiederum nicht den Rückschluss ableiten, ihr könne insoweit keine Unzuverlässigkeit mehr vorgehalten werden. Diese tatsächliche Untätigkeit der Antragsgegnerin ist für die Kammer zwar nicht nachvollziehbar, da durchgängig bis in den Sommer 2019 hinein jährlich mehrere Vergehen dokumentiert sind, die eine Widerrufsentscheidung nahegelegt hätten. Die Antragstellerin hat im Ergebnis von der behördlichen Untätigkeit derart profitiert, dass sie die roten Kennzeichen nutzen konnte, obwohl sie bereits unzuverlässig war. Einen Anspruch, dauerhaft von behördlichen Maßnahmen verschont zu bleiben – insbesondere, wenn die Antragstellerin mit einem erneuten Fehlverhalten hierfür den Ausgangspunkt gesetzt hat – kann sie hieraus allerdings nicht begründen. cc. Ohne den Widerruf würde auch das öffentliche Interesse gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW gefährdet. Hiernach genügt es nicht, dass der Widerruf dem öffentlichen Interesse lediglich dienlich ist. Es ist erforderlich, dass der Widerruf zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, d.h. zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter, geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 – 7 C 38.90 – juris Rn. 13. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da durch die missbräuchliche Verwendung von roten Kennzeichen die Gefahr eines drohenden Schadens, nämlich der Beeinträchtigung des Straßenverkehrs, besteht, da dem Inhaber der roten Kennzeichen die Befugnis zusteht, selbstständig über die Inbetriebnahme von Fahrzeugen zu entscheiden. dd. Der Widerruf der Zuteilungen der roten Kennzeichen erfolgte auch innerhalb der Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG NRW. Der Lauf der Jahresfrist beginnt ab positiver Kenntnis aller Tatsachen, die für die Entscheidung der Behörde von Bedeutung sind oder sein können. Da der Antragsgegnerin hinsichtlich der Widerrufsentscheidung ein Ermessen zusteht, muss sich die Kenntnis auch auf die insoweit maßgeblichen Interessen der Antragstellerin beziehen, die regelmäßig erst nach erfolgter Anhörung der Behörde bekannt sind. ee. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin das ihr eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Die Ermessensausübung der Antragsgegnerin überprüft das Gericht in den Grenzen von § 114 Satz 1 VwGO. Danach ist der Widerruf der Zuteilungen der roten Kennzeichen insbesondere verhältnismäßig. Mit dem Widerruf der Zuteilungen der roten Kennzeichen verfolgt die Antragsgegnerin den Zweck, künftig Verfehlungen im Zusammenhang mit der Nutzung von roten Kennzeichen zu verhindern. Diesen Zweck erreicht der Widerruf, indem er der Antragstellerin schlicht die weitere Verwendung der roten Kennzeichen versperrt. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Alle vorherige Maßnahmen der Antragsgegnerin, von Vorsprachen über Ermahnungen und Befristungen blieben erfolglos. Der Widerruf ist auch in Anbetracht der von der Antragstellerin geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile für ihren gewerblichen Betrieb nicht unangemessen und steht mit Art. 12 GG in Einklang. Dies gilt einerseits bereits deswegen, weil der Widerruf auf eigenem, vorwerfbarem Verhalten der Antragstellerin beruht. Des Weiteren entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Gewerberecht, dass sogar eine Gewerbeuntersagung i.S.v. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO, die zur Verhinderung der gewerblichen Betätigung eines unzuverlässigen Gewerbetreibenden erforderlich ist, grundsätzlich nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne ist; nur in ganz extremen Ausnahmefällen mag trotz Unzuverlässigkeit und trotz Untersagungserforderlichkeit der Einwand der Verletzung des Übermaßverbotes mit Erfolg erhoben werden können. Diese Rechtsprechung ist auf die vorliegende Konstellation übertragbar. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 10. April 2012 – 8 B 209/12 – juris Rn. 10 ff. Einen extremen Ausnahmefall in diesem Sinn, der trotz des erforderlichen Widerrufs die Annahme der Unverhältnismäßigkeit begründen könnte, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Zudem wird ihr durch den Widerruf der Zuteilung die Gewerbeausübung nicht unmöglich gemacht. Sie wird lediglich in der Art ihrer Durchführung erschwert und es entstehen der Antragstellerin zusätzliche finanzielle Belastungen. Zwar mag es für die Antragstellerin und die Ausübung ihres Gewerbes hinderlich und zeitraubend sein, nunmehr für jede einzelne Probe- und Überführungsfahrt in einem eigenständigen Vorgang die Zuteilung eines Kennzeichens zu beantragen. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit, deren Schutz der Widerruf der Zuteilung nach § 16 Abs. 2 FZV bezweckt, sind diese Folgen des Widerrufs von der Antragstellerin jedoch hinzunehmen. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 10. April 2012 – 8 B 209/12 – juris Rn. 12; VG Gera, Beschluss vom 20. April 2016 – 3 E 201/16 Ge – juris Rn. 56. b. Auch Ziffer 2 des Bescheides, mit der die Antragstellerin dazu verpflichtet wurde, innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Zustellung der Verfügung die beiden Kennzeichenschilder einzureichen, ist rechtmäßig. Sie beruht auf § 16 Abs. 2 Satz 7 FZV in analoger Anwendung. Diese Vorschrift regelt, dass die Kennzeichen unmittelbar nach Fristablauf der Zuteilung zurückgegeben werden müssen und ist analog auch bei dem Widerruf einer Zuteilung anwendbar, da für diesen Fall keine ausdrückliche Regelung besteht und die Interessenlage vergleichbar mit der einer befristeten Erteilung ist. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 27. März 2020 – 10 L 147/20 – juris Rn. 51; VG Gera, Beschluss vom 20. April 2016 – 3 E 201/16 Ge – juris Rn. 59; VG Kassel, Beschluss vom 13. August 2015 – 1 L 894/15.KS – juris Rn. 53. c. Es besteht auch öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 22. Juni 2022 i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Der Inhaber eines roten Dauerkennzeichens kann durch die ihm zustehenden Befugnisse Einfluss auf die Verkehrssicherheit nehmen. Es ist nicht zumutbar, einem unzuverlässigen Inhaber diese Befugnisse bis zum Abschluss des Klageverfahrens einzuräumen. II. Der Antrag auf Anordnung der Herausgabe der roten Kennzeichen 00-000000, 00-000000, 00-000000, 00-000000, 00-000000, 00-000000, 00-000000 und 00-000000 nebst den dazugehörigen Fahrzeugscheinheften und Fahrtenbüchern an die Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Denn ein solcher Antrag auf Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO kommt nur in Betracht, soweit – anders als hier – die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den angefochtenen Verwaltungsakt wiederhergestellt worden ist. Anderenfalls steht die behördliche Anordnung des Sofortvollzugs als Rechtsgrund für die Vollziehung einer Rückgängigmachung derselben entgegen. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15. September 2017 – 20 B 339/17 – juris Rn. 31. III. Gleiches gilt für den Hilfsantrag. Ein Anspruch der Antragstellerin, ihr im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zumindest vier rote Kennzeichen vorläufig neu zu erteilen, ist aus den oben genannten Gründen jedenfalls unbegründet. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. C. Die Festsetzung des Streitwerts ist nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5, 1.7.2 des Streitwertkatalogs erfolgt. Für die Zuteilung eines roten Kennzeichens ist pro Kennzeichen der Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen, hier also 40.000,- Euro. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 27. März 2020 – 10 L 147/20 – juris Rn. 58; VG Gera, Beschluss vom 20. April 2016 – 3 E 201/16 Ge – juris Rn. 64, m. w. N. Dieser Betrag wurde halbiert, da die Antragstellerin mit ihren Anträgen nur vorläufigen Rechtsschutz begehrt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.