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Beschluss

3 Bs 199/18

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die im Zulassungsbescheid im Auswahlverfahren der Hochschulen gesetzte Frist für die Annahme eines Studienplatzes - hier im Studiengang Medizin - ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die auch nach § 31 Abs 7 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA) nicht verlängert werden kann.(Rn.8) (Rn.11) 2. Da sich der Ausschlusscharakter der Frist aus der einschlägigen Norm - hier § 8 S 1 und 2 VergabeVO Stiftung (juris: VergabeVStiftV HA) - ergibt, kommt es nicht darauf an, ob die Frist in dem Zulassungsbescheid ausdrücklich als Ausschlussfrist bezeichnet wurde.(Rn.18)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. Oktober 2018 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die im Zulassungsbescheid im Auswahlverfahren der Hochschulen gesetzte Frist für die Annahme eines Studienplatzes - hier im Studiengang Medizin - ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die auch nach § 31 Abs 7 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA) nicht verlängert werden kann.(Rn.8) (Rn.11) 2. Da sich der Ausschlusscharakter der Frist aus der einschlägigen Norm - hier § 8 S 1 und 2 VergabeVO Stiftung (juris: VergabeVStiftV HA) - ergibt, kommt es nicht darauf an, ob die Frist in dem Zulassungsbescheid ausdrücklich als Ausschlussfrist bezeichnet wurde.(Rn.18) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. Oktober 2018 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Die Antragstellerin begehrt ihre vorläufige Immatrikulation im Studiengang Medizin bei dem Antragsgegner. Mit Zulassungsbescheid vom 5. September 2018 wurde die Antragstellerin im Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschulen zu dem begehrten Studiengang zugelassen. Auf Seite 1 des Zulassungsbescheides wird unterhalb der Rechtsbehelfsbelehrung darauf hingewiesen, dass der Bescheid unwirksam wird, wenn die Antragstellerin nicht innerhalb der auf Seite 2 genannten Frist gegenüber der Hochschule erklärt, dass sie den Studienplatz annimmt, oder die Hochschule die Einschreibung ablehnt. Auf Seite 2 des Zulassungsbescheides heißt es: „Frist zur Annahme des Studienplatzes: 07.09. - 14.09.2018“. Am Montag, den 10. September 2018, gab die Antragstellerin ihren Immatrikulationsantrag in Form eines Einwurf-Einschreibens bei der Post auf. Das Einschreiben ging am 22. September 2018 bei der Universität Hamburg ein. Mit Bescheid vom 8. Oktober 2018 lehnte die Universität Hamburg die Zulassung der Antragstellerin unter Hinweis auf den nicht fristgerechten Antrag auf Immatrikulation ab. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2018 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag der Antragstellerin abgelehnt. Der Antragstellerin stehe kein Anspruch auf vorläufige Immatrikulation zu, da die Zulassung der Antragstellerin durch Eintritt einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden sei. Die Antragstellerin habe den Studienplatz nicht innerhalb der im Zulassungsbescheid gesetzten Frist angenommen. Eine rückwirkende Fristverlängerung gemäß § 31 Abs. 7 HmbVwVfG komme nicht in Betracht, da es sich bei der gesetzten Frist um eine Ausschlussfrist handele. Es lägen keine Gründe vor, die es ausnahmsweise gebieten würden, von der strikten Wirkung der Fristversäumung abzusehen. Es liege insbesondere auch kein Fall höherer Gewalt vor. Aufgrund der Bedeutung der Fristwahrung wären bei Anwendung größter Sorgfalt von der Antragstellerin Vorkehrungen dagegen zu erwarten gewesen, dass Hindernisse, mit denen nach Lage der Dinge zu rechnen gewesen sei, die Fristwahrung vereitelten. Als Hindernisse seien auch mögliche Postlaufverzögerungen in Betracht zu ziehen gewesen. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den von der Antragstellerin dargelegten Gründen, die das Beschwerdegericht nur zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), ist die angefochtene Entscheidung weder zu ändern noch aufzuheben. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei der Frist zur Immatrikulation handele es sich um eine Ausschlussfrist, die der Anwendbarkeit des § 31 Abs. 7 HmbVwVfG entgegenstehe. Unter materiell-rechtlichen Ausschlussfristen sind vom materiellen Recht gesetzte Fristen zu verstehen, deren Nichteinhaltung den Verlust einer materiell-rechtlichen Rechtsposition zur Folge hat. Sie sind für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich und stehen nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte (BVerwG, Urt. v. 22.10.1993, 6 C 10.92, NVwZ 1994, 575, juris Rn. 16; OVG Münster, Urt. v. 30.5.2018, 4 A 1071/16, DVBl 2018, 1513, juris Rn. 42; siehe auch Kallerhoff/Stamm, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 31 Rn. 8 ff.). Die Ausschlusswirkung einer Fristenregelung ist durch Auslegung der einschlägigen Norm zu ermitteln. Sie ist anzunehmen, wenn der materiell-rechtliche Anspruch mit der Fristbeachtung „steht und fällt“ (OVG Münster, Urt. v. 30.5.2018, 4 A 1071/16, DVBl 2018, 1513, juris Rn. 46). Dabei kommt es nicht darauf an, dass sich der Beginn oder das Ende der Frist bereits unmittelbar aus dem Gesetz ablesen lassen, sondern die Frist noch einer behördlichen Festsetzung im Einzelfall bedarf. Entscheidend ist, ob eine Frist nach der gesetzlichen Regelung zur Disposition der handelnden Behörde steht. Gemessen daran ist die im Zulassungsbescheid gesetzte Frist für die Annahme eines Studienplatzes im Studiengang Medizin eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Für Studiengänge, die wie der Studiengang Medizin in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, findet die Frist für die Einschreibung des Zugelassenen bei der im Zulassungsbescheid genannten Hochschule ihre normative Grundlage in § 8 Satz 1 und 2 VergabeVO Stiftung (v. 25.05.2010, HmbGVBl. 2010, 390 m.Ä.). Diese Regelung zum Erlass des Zulassungsbescheides und den Rechtsfolgen einer nicht innerhalb der mit dem Zulassungsbescheid gesetzten Frist erfolgten Immatrikulation findet auch auf das im Falle der Antragstellerin einschlägige Auswahlverfahren der Hochschulen Anwendung. § 8 VergabeVO Stiftung steht zwar im Regelungszusammenhang mit den Vorschriften über den Ablauf und den Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens (§§ 7 und 9 VergabeVO Stiftung). Diese Sätze 1 und 2 finden aber entsprechende Anwendung, wenn der Zulassungsbescheid von der Hochschule erlassen wird (§ 8 Satz 3 VergabeVO Stiftung). Dieser Anwendungsbefehl kann sich sinnvoll nur auf das Auswahlverfahren der Hochschulen beziehen. Für die ausschließende Wirkung der mit dem Zulassungsbescheid gesetzten Frist spricht zunächst, dass § 8 Satz 2 VergabeVO Stiftung an ein Fristversäumnis ipso jure die Unwirksamkeit des Zulassungsbescheides knüpft, ohne dass es insoweit noch einer Entscheidung der Hochschule (bzw. Stiftung) bedarf. Die Verpflichtung, auf diese Rechtsfolge hinzuweisen, bringt ebenfalls zum Ausdruck, dass der Normgeber von einer besonderen Verbindlichkeit der im Zulassungsbescheid genannten Frist ausgegangen ist. Sinn und Zweck der Fristenregelung stützen dieses Verständnis. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargestellt hat, folgt die in der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung geregelte Studienplatzvergabe nach verschiedenen Quoten einem engen zeitlichen Rahmen. Die Ausgestaltung des Vergabeverfahrens in § 10 VergabeVO Stiftung dient dem Ziel sicherzustellen, dass sämtliche Studienplätze im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorlesungsbeginn auch tatsächlich besetzt werden. Das Verfahren ist Ausdruck des in Art. 12 GG wurzelnden Kapazitätserschöpfungsgebots (vgl. grundlegend BVerfG, Urt. v. 18.7.1972, 1 BvL 32/70 u.a., BVerfGE 33, 303, juris Rn. 72 ff.). Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die einzelnen Verfahrensstufen optimiert werden und sich die - in erster Stufe (vgl. § 10 Abs. 5 VergabeVO Stiftung) - zugelassenen Studienbewerber innerhalb einer kurzen Frist verbindlich und endgültig zu der Annahme des ihnen angebotenen Studienplatzes erklären. Dem kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass „der Krankenversicherungsnachweis und alle weiteren Unterlagen“ nach den Angaben auf der Homepage der Universität Hamburg noch zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht werden können. Auch aus der Möglichkeit von Nachrückverfahren nach Ablauf der Einschreibungsfrist (vgl. § 10 Abs. 6 VergabeVO Stiftung) folgt kein anderes Ergebnis. Selbst wenn die von der Hochschule nach Ablauf dieser Frist mitgeteilten Einschreibeergebnisse noch unter einem Vorbehalt stehen können, ist jedenfalls eine verbindliche Erklärung der zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber über die Annahme des Studienplatzes innerhalb einer kurzen Frist für eine möglichst erschöpfende Verteilung der zur Verfügung stehenden Plätze bis zum Beginn der Vorlesungszeit unerlässlich. Sie ist in der Sache auch zumutbar. Das Annahmeverhalten stellt das für die Zahl der zu besetzenden Plätze maßgebliche Kriterium dar. Anders als von Dritten zu beschaffende Unterlagen und Nachweise, wie ein Krankenversicherungsnachweis, liegt eine Erklärung über die Annahme des Studienplatzes ausschließlich in der Sphäre des jeweiligen Studienbewerbers. Gegen die Auslegung der Einschreibungsfrist als Ausschlussfrist spricht nicht, dass diese Frist - anders als die in § 3 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO geregelten Bewerbungsfristen - in § 8 VergabeVO Stiftung nicht ausdrücklich als Ausschlussfrist bezeichnet wird. Die unterschiedlichen Formulierungen erklären sich aus den jeweiligen Regelungszusammenhängen. Die in § 3 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO Stiftung geregelten Bewerbungsfristen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz, einer weiteren behördlichen Festsetzung im Einzelfall bedarf es nicht. Ihre ausdrückliche Bezeichnung als Ausschlussfristen hat daher eine besondere Warnfunktion für die Adressaten der Norm. Die in diesem Verfahren streitige Immatrikulationsfrist nach § 8 VergabeVO Stiftung bedarf dagegen - wie gesehen - in jedem Einzelfall noch einer Festsetzung im Zulassungsbescheid. Der ausdrücklich vorgeschriebene Hinweis auf die Rechtsfolge einer Fristversäumnis erfolgt erst im Zusammenhang mit dieser Fristsetzung. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin zudem auf die aus ihrer Sicht „korrespondierenden“ Regelungen der Immatrikulationsordnung der Universität Hamburg. Soweit in § 4 ImmO allein die Bewerbungsfristen (§ 4 Abs. 2 ImmO), nicht aber die - noch zu setzenden - Fristen für den Immatrikulationsantrag (§ 4 Abs. 1 ImmO) als Ausschlussfristen bezeichnet werden, können hieraus - wegen des bereits dargestellten unterschiedlichen Regelungszusammenhangs dieser Fristen - für sich genommen schon keine tragfähigen Rückschlüsse auf die Verbindlichkeit der Immatrikulationsfristen gezogen werden. Erst Recht verbietet sich ein solcher Umkehrschluss für die in anderen Normen - hier in § 8 VergabeVO Stiftung - geregelten Fristen für die Annahme eines Studienplatzes. Die von der Antragstellerin genannte Vorschrift des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HmbHG, wonach die Immatrikulation zu versagen ist, wenn die zum Nachweis der Immatrikulationsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist eingereicht werden, steht der Auslegung der in § 8 VergabeVO Stiftung geregelten Immatrikulationsfrist als Ausschlussfrist nicht entgegen. Die Vorschrift ist erkennbar auf eine weitere Ausgestaltung durch das hochschulrechtliche Satzungsrecht ausgelegt (vgl. Heisz/Knop, HmbHG, 2. Aufl. 2016, § 41 Rn. 11). Ein Verbot, insoweit Ausschlussfristen vorzusehen, ist in dem Wortlaut der Vorschrift nicht angelegt. Auch die Gesetzesbegründung lässt einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers nicht erkennen. Vielmehr dient die Vorschrift gerade dem Zweck, der „Blockade“ von Studienplätzen entgegenzuwirken (Bü-Drs. 20/10491, S. 60), was für die Zulässigkeit von Ausschlussfristen spricht. Aus welchen Gründen Art. 12 Abs. 1 Nr. 3 StV (Gesetz v. 17.2.2009, HmbGVBl. S. 36) dem Verständnis der Immatrikulationsfrist als Ausschlussfrist entgegenstehen soll, erschließt sich dem Beschwerdegericht nicht. Art. 12 Abs. 1 Nr. 3 StV normiert eine Verordnungsermächtigung im Hinblick auf den Ablauf des Bewerbungsverfahrens einschließlich der Fristen, verhält sich aber nicht abschließend zu den Rechtsfolgen eines erfolglosen Fristablaufs. 2. Die Frist zur Annahme des Studienplatzes wurde mit Bescheid vom 5. September 2018 gegenüber der Antragstellerin wirksam festgesetzt. Da sich der Ausschlusscharakter der Frist - wie gesehen - aus der einschlägigen Norm ergibt, kommt es - entgegen der Beschwerdebegründung - nicht darauf an, ob die Frist in dem Zulassungsbescheid ausdrücklich als Ausschlussfrist bezeichnet wurde. Auch die von der Antragstellerin angeführte Praxis der Universität Hamburg, in anderen Studiengängen entsprechende Formulierungen in den Zulassungsbescheiden vorzusehen, kann nicht dazu führen, dass die Frist im Falle des Ausbleibens einer - lediglich klarstellenden - Bezeichnung der Immatrikulationsfrist als Ausschlussfrist zur Disposition der Hochschule stünde. Der Hinweis auf die Rechtsfolge eines verspäteten Immatrikulationsantrages in dem Zulassungsbescheid vom 5. September 2018 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Einer Regelung im Verfügungsteil des Bescheides bedurfte es nicht. Nach § 8 Satz 2, 2. Hs. VergabeVO Stiftung ist auf die Rechtsfolge der Unwirksamkeit - wie auch die Antragstellerin richtig formuliert - lediglich „hinzuweisen“, weil die Unwirksamkeit - wie gesehen - bereits aus der einschlägigen Norm folgt. Die Antragstellerin kann gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht mit Erfolg einwenden, die Universität Hamburg sei gehindert gewesen, sich auf den Fristablauf zu berufen, weil die festgesetzte Frist nicht Gegenstand des Verfügungsteils des Zulassungsbescheides gewesen sei. Die Fristsetzung hat - entgegen dem Beschwerdevorbringen - gegenüber der Antragstellerin eine Regelungswirkung. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsaktes ist entsprechend §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (BVerwG, Urt. v. 16.10.2013, 8 C 21.12, BVerwGE 148, 146, juris Rn. 14 m.w.N.). Gemessen daran bestehen für das Beschwerdegericht vorliegend keine Zweifel, dass auch die Frist für die Annahme des Studienplatzes vom Regelungsgehalt des Zulassungsbescheides erfasst war. Die Frist wird zwar erst nach der Rechtsmittelbelehrung auf der Seite 2 des Bescheides aufgeführt. Der Bescheid weist aber bereits auf seiner ersten Seite auf die auf der Folgeseite genannte Frist hin. Vor allem ist die Frist dort optisch durch eine größere Schriftgröße wie auch zwei Balken deutlich hervorgehoben, so dass für die Antragstellerin als Adressatin des Zulassungsbescheides keine Zweifel bestehen konnten, dass es sich um eine für sie verbindliche Fristsetzung handelte. 3. Ist der Zulassungsbescheid danach mit Ablauf der Frist für eine Immatrikulation unwirksam geworden, kommt es entgegen der Beschwerdebegründung auch nicht darauf an, dass der verspätet eingegangene Immatrikulationsantrag der Antragstellerin zeitlich noch im Nachrückverfahren hätte Berücksichtigung finden können. 4. Das Beschwerdevorbringen kann auch nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts erschüttern, es läge kein Fall von höherer Gewalt vor, der ein Absehen von der strikten Wirkung der Fristversäumung rechtfertigen könnte. a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den Fall höherer Gewalt zunächst in Übereinstimmung mit der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerfG, Beschl. v. 16.10.2007, 2 BVR 51/05, BVerfGK 12, 303, juris Rn. 11 zu § 60 VwGO; BVerwG, Urt. v. 10.12.2013, 8 C 25.12, NVwZ 2014, 1237, juris Rn. 30) definiert. Danach wird unter "höherer Gewalt" ein Ereignis verstanden, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des konkreten Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - namentlich unter Berücksichtigung seiner Lage, Bildung und Erfahrung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Diesen Anforderungen genügte die Antragstellerin nicht. Eine Immatrikulation innerhalb der gesetzten Frist war für die Antragstellerin erkennbar von erheblicher persönlicher Bedeutung. In Anbetracht dessen wären von ihr auch besondere Vorkehrungen zu erwarten gewesen, um einen rechtzeitigen Zugang ihres Immatrikulationsantrages sicherzustellen. Auf die üblichen Postlaufzeiten konnte sie sich mit Blick auf die Kürze der ihr zur Verfügung stehenden Zeit nicht verlassen, weil jedenfalls Postlaufverzögerungen von wenigen Tagen nicht ungewöhnlich sind und auch von § 2 Abs. 3 Satz 1 PUDLV nicht ausgeschlossen werden (ausführlich BVerwG, Urt. v. 10.12.2013, 8 C 25.12, NVwZ 2014, 1237, juris Rn. 31). Die von der Antragstellerin behauptete mündliche „Zusicherung“ des Mitarbeiters in der von ihr genutzten Postfiliale konnte davon abweichend kein schützenswertes Vertrauen in einen rechtzeitigen Zugang begründen. Der Postmitarbeiter war ersichtlich nicht in der Position, über die in der Post-Universaldienstleistungsverordnung geregelten üblichen Postlaufzeiten hinaus den Zugang eines Briefes zu einem bestimmten Zeitpunkt zu gewährleisten oder auch nur verbindliche Auskünfte hierzu zu erteilen. Nichts anders folgt aus der Aufgabe des Immatrikulationsantrages in der Form eines Einwurf-Einschreibens. Bei einem Einwurf-Einschreiben wird lediglich der Einwurf des aufgegebenen Briefes in den Briefkasten bzw. die Empfangsvorrichtung des Empfängers dokumentiert. Für die Postlaufzeit der Sendung ist das Einschreiben dagegen ohne Bedeutung. Entgegen der Beschwerdebegründung werden die Anforderungen an die Übersendung des Immatrikulationsantrages nicht überspannt, wenn von einer zugelassenen Studentin zumindest erwartet wird, bei der Übersendung eines Einwurf-Einschreibens von der Möglichkeit der Sendungsverfolgung Gebrauch zu machen, um im Falle absehbarer Postlaufverzögerungen spätestens am Tag des Fristablaufs eine persönliche Abgabe von neu erstellten Immatrikulationsunterlagen vornehmen zu können. Die Antragstellerin wäre dann auch nicht auf die üblichen Bürozeiten angewiesen gewesen, sondern hätte ihre Unterlagen in den Hausbriefkasten der Hochschule einwerfen können. Sie hat von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch gemacht. Selbst wenn im Übrigen im Einzelfall - z.B. aufgrund der räumlichen Entfernung - die Möglichkeit einer persönlichen Abgabe der Immatrikulationsunterlagen am letzten Tag der Frist ausscheiden sollte, folgt daraus nicht, dass die Fristversäumnis dann auch nicht zu vertreten wäre. Vielmehr hätte in diesen Fällen von vornherein eine alternative Übersendungsmethode, z.B. eine Expresszustellung oder eine persönliche Abgabe zu einem früheren Zeitpunkt, in Betracht gezogen werden müssen. b) Konnte die Antragstellerin in ihrer Situation danach nicht auf die üblichen Postlaufzeiten von zwei Werktagen vertrauen, macht es für die Annahme höherer Gewalt keinen Unterschied, dass ihr Einwurf-Einschreiben tatsächlich auch nicht innerhalb von vier Werktagen bei der Universität Hamburg angekommen war, und zwar unabhängig davon, ob dort mit einem erhöhten Postaufkommen zu rechnen gewesen ist. c) Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2004 (3 C 27.03, BVerwGE 121, 10, juris) kann die Antragstellerin ebenfalls kein für sie günstigeres Ergebnis herleiten. Danach kommt zwar der Verlust einer Briefsendung auf dem Postwege als ein Fall höherer Gewalt in Betracht. Das Bundesverwaltungsgericht grenzt diese Fallgestaltung aber ausdrücklich von dem - hier maßgeblichen - Überschreiten der üblichen Postlaufzeiten ab, welches nicht als ungewöhnlich und im Rechtssinne als unvorhersehbar gelten muss (BVerwG, Urt. v. 29.4.2004, a.a.O., Rn. 19). 3. Schließlich vermag das Beschwerdegericht weder eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 14 Abs. 1 GG erkennen. Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei den Bewerbern, die ihren Immatrikulationsantrag fristgerecht eingereicht haben, und denen, die die Frist versäumt haben, überhaupt um vergleichbare Gruppen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG handelt. Jedenfalls finden eventuelle Eingriffe in die genannten Grundrechte ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung in dem durch die Verfahrensgestaltung verfolgten Ziel, die vorhandenen Studienplatzkapazitäten möglichst zeitnah und vollständig ausschöpfen zu können (vgl. zum grundrechtlich geschützten Teilhabeanspruch BVerfG, Urt. v. 19.12.2017, 1 BvL 3/14 u.a., NVwZ 2018, 233, juris Rn. 103). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts bleibt einem gesonderten Beschluss vorbehalten.