Die Berufung wird zugelassen, soweit der Kläger begehrt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 10.11.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9.9.2015 zu verurteilen, ihm rückwirkend ab dem 1.7.2009 die Ausgleichszulage unter Berücksichtigung der in das Grundgehalt und in die Zulagen eingerechneten Sonderzuwendungen zu zahlen und den Nachzahlungsbetrag für den Zeitraum vom 1.7.2009 bis 31.10.2015 ab dem 14.10.2015 und im Übrigen ab der jeweiligen Fälligkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Im Übrigen wird der Zulassungsantrag abgelehnt. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Gründe: Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Die Berufung wird hinsichtlich der ab dem 1.7.2009 unterbliebenen Berücksichtigung der in das Grundgehalt und in die Zulagen eingerechneten Sonderzuwendungen bei der Berechnung der Ausgleichszulage nebst Prozesszinsen gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aus den dargelegten Gründen wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen. II. Im Übrigen (Berücksichtigung eines Beschäftigungsgrades in Höhe von 75 % ab dem 3.3.2008 bis zum 31.12.2013 und in Höhe von 87,5 % ab dem 1.1.2014 bei der Berechnung der Ausgleichszulage nebst Prozesszinsen) bleibt der Antrag ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind insoweit nach seinen Darlegungen nicht gegeben (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). „Darlegen“ bedeutet „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage i. d. R. ohne weitere aufwändige Ermittlungen ermöglicht. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a, Rn. 194 m. w. N. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegen schon dann vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris, Rn. 17 a. E. Eine Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert davon ausgehend eine Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen und ins Einzelne gehende Ausführungen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a, Rn. 206 m. w. N. Gemessen daran stellt das Zulassungsvorbringen die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht ernstlich in Frage. Das Verwaltungsgericht hat für die Berechnung der Ausgleichszulage zutreffend die Dienstbezüge eines nach Landesrecht besoldeten Beamten in Teilzeit (Teilzeitanteil hier 73,17 % bzw. ab dem 1.4.2014 85,37 %) denen eines nach Bundesrecht besoldeten Beamten mit demselben Teilzeitanteil (73,17 % bzw. ab dem 1.4.2014 85,37 %) gegenübergestellt. Es hat von der Berechnungsmethode des Klägers Abstand genommen, dem Vergleich bei der Bundesbesoldung einen um 1/40 (2,5 %) erhöhten Teilzeitanteil (75 % bzw. ab dem 1.4.2014 87,5 %) zugrunde zu legen. Der Kläger zielt entgegen dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG in der Fassung vom 5.2.2009 (n. F.) i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.8.2002 (BBesG a. F.) nicht darauf ab, eine Verringerung der Dienstbezüge, sondern eine Erhöhung der Arbeitszeit aufgrund des Dienstherrenwechsels auszugleichen. Dies wird darin deutlich, dass nach seiner Berechnungsmethode der Ausgleichszulage in den Dienst nordrhein-westfälischer Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung übergegangene Beamte bereits dann von der Gesamtbesoldung her einem Bundesbeamten gleichgestellt werden, wenn ihre Arbeitszeit auf 40/41 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ermäßigt wird, da letztere derzeit 41 Stunden beträgt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 AZVO). Der Kläger wendet diese Berechnungsmethode jedoch selbst nicht konsequent an. Mit seinem Zulassungsvorbringen räumt er ein, ein nordrhein-westfälischer Beamter in Vollzeit dürfe durch den Ausgleichszulagenanspruch für seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in Höhe von 41 Stunden nicht mehr erhalten als ein Bundesbeamter in Vollzeit bei derzeit 40 Stunden. Dies trifft zwar zu. Ein Stundenlohnvergleich zwischen in Vollzeit tätigen Beamten verbietet sich. Besoldung ist nicht auf die Entlohnung von Arbeitsstunden, sondern auf die Sicherstellung einer amtsangemessenen Lebensführung gerichtet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.7.2017 – 3 A 2495/15 –, juris, Rn. 12 m. w. N. Sie stellt kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste dar, sondern vielmehr die Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte mit voller Hingabe der Erfüllung seiner Dienstpflichten widmet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.7.2015 – 2 C 41.13 –, juris, Rn. 21. Die vom Kläger danach im Ergebnis geforderte identische Besoldung von ausgleichszulagenberechtigten Beamten desselben Dienstherrn, die in Teilzeit (40/41) und in Vollzeit Dienst leisten, wäre jedoch ersichtlich gleichheitswidrig als sachgrundlose Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Ausgleichszulage würde bei einem Teilzeitanteil von 40/41 ihren höchsten Stand erreichen (Differenz von 40/41 der Dienstbezüge nach Landesrecht zu 100 % der Dienstbezüge nach Bundesrecht) und danach sogar wieder absinken (bei Vollzeit: Differenz von 100 % der Dienstbezüge nach Landesrecht zu 100 % der Dienstbezüge nach Bundesrecht). Noch deutlicher würde die nicht zu rechtfertigende Besserstellung von Teilzeitbeschäftigten, wenn sich die Besoldung auf Bundes- und Landesebene nicht unterschiede und „nur“ die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Landesbeamten länger wäre. Dann bekämen nur Teilzeitbeschäftigte eine Ausgleichszulage, Vollzeitbeschäftigte demgegenüber nicht. Die vom Kläger angestrebte zusätzliche Ausgleichszulage für Teilzeitbeschäftigte widerspräche auch dem pro rata temporis-Grundsatz. Dieser ist in § 4 Nr. 2 des Anhangs zur Richtlinie Nr. 97/81/EG zu der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit verankert. Er verlangt, dass Teilzeitbeschäftigten Leistungen, insbesondere das Entgelt, entsprechend dem zeitlichen Verhältnis der Teilzeit zur Vollzeit – d.h. strikt zeitanteilig – zu gewähren sind. Die Rahmenvereinbarung erstreckt sich auf die Beschäftigungsbedingungen von Teilzeitbeschäftigten. Zu den Beschäftigungsbedingungen gehört die Besoldung. Vgl. von der Weiden, jurisPR-BVerwG 23/2017 Anm. 6. Beim Ausgleichszulagenanspruch handelt es sich schon angesichts seiner Regelung im Bundesbesoldungsgesetz a. F. um einen besoldungsrechtlichen Anspruch. Durch den pro rata temporis-Grundsatz ist die Berechnungsweise in der vom Verwaltungsgericht und der Beklagten angenommenen Weise vorgegeben. Verglichen werden zunächst die Dienstbezüge eines nach Landesrecht besoldeten Vollzeitbeamten mit denen eines nach Bundesrecht besoldeten Vollzeitbeamten (erste Vergleichsebene). Die Ausgleichszulage des nach Landesrecht besoldeten Vollzeitbeamten entspricht der Differenz. Ein nach Landesrecht besoldeter Teilzeitbeamter erhält dann exakt den Anteil dieser Ausgleichszulage, der dem Verhältnis seiner Teilzeit zur Vollzeit eines nach Landesrecht besoldeten Beamten entspricht (zweite Vergleichsebene). Dass Ausgangspunkt der Ermittlung der Besoldung des nach Landesrecht besoldeten Teilzeitbeamten die Besoldung des nach Landesrecht besoldeten Vollzeitbeamten ist, ergibt sich zudem ausdrücklich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW in der Fassung vom 7.4.2017, zuvor § 8 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW 2016, davor § 6 Abs. 1 ÜBesG NRW bzw. BBesG 2006 i. V. m. Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG. Danach wird die Besoldung / werden die Dienstbezüge bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung des Klägers durch die Beklagte bezieht sich auch allein auf eine Ermäßigung der Arbeitszeit im Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit im Land Nordrhein-Westfalen, § 64 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW 2016 (zuvor § 66 Satz 1 LBG NRW 2009). Der Kläger ermäßigte nicht losgelöst davon – oder gar ausgehend von der Arbeitszeit der Bundesbeamten – seine wöchentliche Arbeitszeit zunächst auf 30 Stunden und erhöhte diese später auf 35 Stunden. Vielmehr wurde ihm Teilzeitbeschäftigung unter Ermäßigung der Arbeitszeit unter dem 7.2.2008, 17.11.2008, 14.12.2009, 11.10.2010, 9.11.2011 und 10.10.2012 auf 73,17 % bzw. unter dem 13.11.2013 und 20.10.2014 auf 85,37 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewilligt. Nur informatorisch wurde dabei in einer Klammer angegeben, welcher Stundenzahl dies im jeweiligen Zeitpunkt entspricht. Dieser rein informatorische Charakter wurde im Schreiben vom 3.11.2009 sowie den Bewilligungen vom 14.12.2009, 11.10.2010 und 10.10.2012 durch den Zusatz „zurzeit“ vor der Stundenzahl besonders verdeutlicht. 2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten einer Rechtssache liegen vor, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass zu solchen Zweifeln gibt, die sich nicht schon ohne weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.4.2012 – 1 A 74/11 –, juris, Rn. 27. Dies ist nach dem Vorstehenden nicht der Fall. 3. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.10.2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. Für die vom Kläger formulierte Frage, ist bei der Berechnung der fiktiven Bezüge eines Bundesbeamten für die Zulagenberechnung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 BBesG a. F. bei einer Teilzeitbeschäftigung des Beamten zu berücksichtigen, dass sich bei der Tätigkeit als Bundesbeamter ein höherer prozentualer Teilzeitbeschäftigungsanteil ergeben würde? ergibt sich aus seinen Darlegungen die Klärungsbedürftigkeit nicht. Aus den vorstehenden Gründen folgt vielmehr bereits aus den maßgeblichen Bestimmungen, dass bei der Berechnung der Ausgleichszulage nur von den fiktiven Bezügen eines Vollzeitbundesbeamten auszugehen ist. Verglichen werden zunächst die Dienstbezüge eines nach Landesrecht besoldeten Vollzeitbeamten mit denen eines nach Bundesrecht besoldeten Vollzeitbeamten (erste Vergleichsebene). Das weitere ergibt sich dann nur noch durch einen Vergleich innerhalb der nach Landesrecht besoldeten Beamten in Voll- und Teilzeit (zweite Vergleichsebene). Eine Zulage zum Ausgleich von Unterschieden der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf Bundes- und Landesebene ist nicht vorgesehen.