Beschluss
12 A 2142/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0924.12A2142.16.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Beiladung der Tochter der Klägerin, Frau D. F. , wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Beiladung der Tochter der Klägerin, Frau D. F. , wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. G r ü n d e Die Anträge haben keinen Erfolg. 1. Der Antrag, die Tochter der Klägerin beizuladen, ist abzulehnen, da deren Beiladung nicht notwendig ist (§ 65 Abs. 2 VwGO). Sie ist an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Eine solche Beteiligung setzt voraus, dass die begehrte Sachentscheidung nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Dritten gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2011 - 6 C 11.10 -, juris Rn. 2 m. w. N. Das ist nicht der Fall. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. September 2016. Über den Zulassungsantrag ist auf der Grundlage der vom jeweiligen Rechtsmittelführer dargelegten Zulassungsgründe zu entscheiden (§124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Dementsprechend kann das Zulassungsverfahren den wesentlichen Zweck der notwendigen Beiladung, nämlich eine einheitliche Sachentscheidung gegenüber allen an dem streitigen Rechtsverhältnis beteiligten Personen zu ermöglichen, nicht erfüllen. Vgl. zum Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2000 - 7 B 58.00 -, juris Rn. 1, und zum Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Berufung OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2014 - 20 A 404/12 -, juris Rn. 5. Durch die Entscheidung über die Zulassung der Berufung können auch nicht rechtliche Interessen der Tochter der Klägerin im Sinne von § 65 Abs. 1 VwGO berührt werden. Der für eine solche Möglichkeit maßgebende Inhalt der Zulassungsentscheidung kann die Rechtsposition der Tochter der Klägerin nicht verbessern oder verschlechtern. Da die Zulassung der Berufung von den dargelegten und vorliegenden Zulassungsgründen abhängt, lässt die Entscheidung hierüber die Rechte eines bislang am Verfahren nicht Beteiligten unberührt. Eine womöglich als Grund für die Beiladung in den Blick genommene Entscheidung in der Sache steht im Zulassungsverfahren nicht an. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2014 - 20 A 404/12 -, juris Rn. 8 ff. m. w. N.; Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 37. EL (Juli 2019), § 65 Rn. 32 m. w. N.; a. A. Czybulka in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 65 Rn. 57. Ungeachtet dessen könnte die Beiladung in diesem Verfahrensstadium allenfalls der Vorbereitung des bis zur Entscheidung über die Zulassung der Berufung möglichen Berufungsverfahrens dienen. Unter diesem Blickwinkel wäre die Beiladung der Tochter der Klägerin jedenfalls nicht sachdienlich. Erst während des sich gegebenenfalls an das Zulassungsverfahren anschließenden Berufungsverfahrens kann für die Tochter der Klägerin die Funktion der Beiladung erreicht werden, sie als Beigeladene in die Lage zu versetzen, ihre Interessen mit potenziell entscheidungserheblichem Vorbringen in das Verfahren einzubringen und die Rechtskraftwirkung nach § 121 VwGO zu erstrecken. Mit einer Beiladung im Berufungszulassungsverfahren ist ihren Interessen nicht gedient. Beteiligter im erstinstanzlichen Verfahren kann die Tochter der Klägerin ohnehin nach dessen Abschluss nicht mehr werden, so dass sie auch durch eine nunmehr vorgenommene Beiladung nicht in die Lage versetzt werden könnte, gegebenenfalls selbst Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts einzulegen. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 4. April 2000 - 7 B 190.99 -, juris Rn. 2 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2014 - 20 A 404/12 -, juris Rn. 14. 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe fristgerecht dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das ist hier nicht der Fall. a) Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Klageanträge zu 1. bis 11. hat es bereits selbständig tragend als nicht nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässige Klageänderung der ursprünglich erhobenen und verbundenen Klagen angesehen. Der Beklagte habe in die Klageerweiterung nicht eingewilligt. Die Klageänderung sei auch nicht sachdienlich. Aber selbst wenn die Klageänderung sachdienlich wäre, wären die neuen Klageanträge unzulässig. Soweit die Klägerin in ihren Anträgen zu 1., 8., 9. und 10. die Anträge des Jugendamtes des Beklagten an das Familiengericht gemäß § 8 a SGB VIII angreife, sei das Verwaltungsgericht gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen anderweitiger bundesgesetzlicher Zuweisung bereits nicht das zuständige Gericht, da das Familiengericht über die Berechtigung entsprechender Anträge des Jugendamtes zu befinden habe. Auch die Anträge zu 2. und 3. zu Mitwirkungspflichten des Jugendamts und zu Mitwirkungsrechten der Tochter der Klägerin beträfen Rechtsfragen, die Gegenstand der familiengerichtlichen Verfahren gewesen seien und keiner "Überbeurteilung" durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit unterlägen. Zudem gehe es insoweit um Handlungen bzw. geltend gemachte Unterlassungen im Rahmen der Vorbereitung von Anträgen des Jugendamtes an das Familiengericht, also um einen amtsinternen Abwägungsprozess, der ebenfalls nicht mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werden könne. Wären die Anträge zu 2. und 3. zulässig, wären sie aber auch unbegründet gewesen. Der Zulässigkeit aller neuen Feststellungsanträge, abgesehen vom Antrag zu 5., stehe zudem umfassend entgegen, dass ein gemäß § 43 Abs. 1 Halbs. 2 VwGO erforderliches berechtigtes Interesse der Klägerin an der baldigen Feststellung nicht erkennbar sei. Eine Wiederholungsgefahr scheide erkennbar aus. Sämtliche Maßnahmen des Jugendamtes seien am 21. September 2016 längst beendet gewesen und derzeit seien keine neuen geplant. Die Feststellungsanträge seien auch nicht zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses zulässig. Denn ein solcher Aspekt könne nur zur Zulässigkeit der Feststellungsklage führen, wenn es darum gehe, dass jemand nicht durch nachträgliche Erledigung von Klagebegehren um die Früchte seines Verfahrens gebracht werden solle. Das sei im Hinblick auf den näher dargelegten zeitlichen Ablauf von Abschluss der jugendhilferechtlichen Maßnahmen und Eingang der Klageanträge nicht der Fall. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass ein Feststellungsinteresse bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Amtshaftungsprozesses nicht gegeben sei und dass dies mit Blick auf die familiengerichtlichen Entscheidungen hier anzunehmen sei. Auch ein Rehabilitationsinteresse der Klägerin sei in Bezug auf die gestellten Anträge nicht ersichtlich. Dies sei hinsichtlich der von den Klageanträgen zu 1. bis 11. erfassten verwaltungs- und gerichtsinternen Anträgen und Maßnahmen bei den datenschutzrechtlichen Bindungen aller beteiligten Akteure offensichtlich. Im Übrigen seien alle Maßnahmen nach dem SGB VIII auf eine Hilfe an Eltern und das jeweilige Kind ausgerichtet, also nicht auf Sanktion oder Herabwürdigung, so dass auch insoweit ein Rehabilitationsinteresse ausscheide. Die mit dem Antrag zu 5. betreffend den Verwaltungsaufbau des Jugend-amtes erhobene Feststellungklage sei unzulässig, weil es nicht um die Feststellung subjektiver Rechte der Klägerin gehe. Abgesehen davon sei insoweit auch nicht von einer Begründetheit der Klage auszugehen, da die Aufgaben von Amtsvormünderin/Ergänzungspflegerin und den pädagogischen Fachkräften des Jugendamtes sowie den Kräften der wirtschaftlichen Jugendhilfe ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge streng getrennt wahrgenommen worden seien. Soweit die Klägerin sich in dem erst im Verlauf der Sitzung nach 16.22 Uhr gestellten Klageantrag zu 12. gegen den Kostenbeitragsbescheid vom 1. Juni 2015, ergänzt durch Bescheid vom 11. Juni 2015, wende, sei dieser Antrag ebenfalls unzulässig, da sie diese Klage zuvor schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung - durch Formulierung und Protokollierung neuer Klageanträge unter ausdrücklichem Fallenlassen der ursprünglich formulierten Anträge - schon zurückgenommen habe. Abgesehen davon wäre die Klage zum Antrag zu 12. auch mangels Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens unzulässig gewesen. Der Angabe des Beklagten, dass bei ihm kein Widerspruch eingegangen sei und er keinen Anlass gehabt habe, einen eingegangenen Widerspruch zu unterschlagen, sei auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin und ihres zwischenzeitlichen Beistands zu glauben. Abgesehen davon wäre die Klage gegen den Kostenbeitragsbescheid auch unbegründet gewesen, da die für D. gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung im Forsthaus nicht rechtswidrig gewesen sei. Die in dem Verfahren 26 K 6692/15 ursprünglich schriftsätzlich gestellten Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der vom 13. Mai 2015 bis 30. September 2015 durchgeführten Hilfe zur Erziehung und der Rechtswidrigkeit der "Aufrechterhaltung der Drohung einer erneuten 'Fest-setzung' und einer erneuten in Aussicht gestellten 'Zwangshilfe'" habe die Klägerin durch ihre zu Protokoll gegebene Erklärung, diese Anträge nicht mehr stellen zu wollen und nun die Anträge zu 1. bis 11. zur Entscheidung des Gerichts zu stellen, ebenfalls zurückgenommen. Demnach sei es letztlich auf die beantragten Beweiserhebungen nicht angekommen. Dem setzt die Klägerin mit dem Zulassungsantrag nichts Durchgreifendes entgegen. Mit den selbständig tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit der Klage und den diesbezüglichen Ausführungen - insbesondere zur Zulässigkeit der Klageänderung, zur teilweise fehlenden subjektiven Betroffenheit der Klägerin in ihren Rechten, zur erfolgten Rücknahme eines ursprünglichen Klageantrags und zur Nichtdurchführung eines Vorverfahrens - setzt sich das innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geäußerte und vom Senat allein zu berücksichtigende Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise auseinander. Die fristgerecht eingegangene Begründung des Zulassungsantrags vom 7. November 2016 geht unter dem Aspekt der ernstlichen Richtigkeitszweifel in erster Linie darauf ein, inwieweit das Jugendamt des Beklagten angeblich rechtswidrig gehandelt habe und inwieweit das Verwaltungsgericht eine diesbezügliche Prüfung und Ermittlung unterlassen habe. Dies betrifft die Frage der Begründetheit der Klage, die sich dem Verwaltungsgericht aufgrund der angenommenen Unzulässigkeit der Klage gar nicht entscheidungstragend stellte. Soweit die Klägerin auf Seite 8 der Zulassungsbegründung vom 7. November 2016 Zitate aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der Entscheidungen des Jugendamts über die Gewährung öffentlicher Hilfen eingeschobenen hat, tangiert dies zwar - jedoch ohne konkrete Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung - die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass für einen Teil der Klageanträge das Familiengericht rechtswegzuständig sei. Eine Unrichtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts zum Aspekt der Rechtswegzuständigkeit, die nicht zur Unzulässigkeit der Klage, sondern allenfalls zu einer Rechtswegverweisung führen kann, würde aber an dem vom Verwaltungsgericht vertretenen Ergebnis nichts ändern. Die von ihm dem familiengerichtlichen Rechtsweg zugeordneten Anträge zu 1., 2., 3., 8., 9. und 10. hat das Verwaltungsgericht selbständig tragend auch aus dem Grund als unzulässig abgewiesen, dass es sich insoweit um eine unzulässige Klageänderung handele und ein Feststellungsinteresse der Klägerin nicht gegeben sei. Auf die Anforderungen an eine Klageänderung geht die Zulassungsbegründung überhaupt nicht ein, auf die Frage eines Feststellungsinteresses nur im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Selbst wenn die Klägerin mit ihren Ausführungen, das Verwaltungsgericht weiche hinsichtlich der Beurteilung eines (fortgesetzten) Feststellungsinteresses von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab, auch auf diesen Grund gestützte Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzeigen wollte, so ist dies nicht gelungen. Zunächst betrifft die von der Klägerin angeführte Entscheidung, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203 = juris, mit dem von ihr zitierten Rechtssatz die - sich dem Verwaltungsgericht vorliegend nicht stellende - Frage, inwieweit eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines vorprozessual erledigten Verwaltungsakts einer Klagefrist unterliegt. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang ein berechtigtes Interesse i. S. v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geltend macht, geht dies ebenfalls an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vorbei, das gerade keine unmittelbare oder analoge Anwendbarkeit von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO angenommen, sondern die Zulässigkeit der Feststellungsklagen anhand von § 43 VwGO beurteilt hat. Aber auch der Sache nach führen die diesbezüglichen Erwägungen der Klägerin nicht zur Zulassung der Berufung. Die Klägerin wendet sich zunächst nicht dagegen, dass das Verwaltungsgericht eine Wiederholungsgefahr verneint hat. Soweit sie hinsichtlich eines vom Verwaltungsgericht verneinten Rehabilitationsinteresses pauschal formuliert, dass ein solches bei Verwaltungsakten mit diskriminierender Wirkung zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht komme, zeigt sie nicht - unter Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts - auf, dass und warum eine diskriminierende Behandlung durch den Beklagten stattgefunden hätte. Auch tiefgreifende Grundrechtseingriffe, die - über die vom Verwaltungsgericht behandelten Fallgruppen hinaus - ein Feststellungsinteresse rechtfertigen könnten, legt die Klägerin mit der bloßen Behauptung, solche lägen hier vor, nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar. Ebenso wenig wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass kein auf die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses gestütztes Feststellungsinteresse anzunehmen sei, von der Klägerin durchgreifend in Zweifel gezogen. Zutreffend stellt das Verwaltungsgericht darauf ab, dass ein beabsichtigter Amtshaftungsprozess ein Feststellunginteresse hier nicht begründen kann, weil sich die Maßnahmen, deren Rechtswidrigkeit die Klägerin festgestellt wissen will, bereits vor Stellung der entsprechenden Klageanträge erledigt haben. Hat sich der Primärrechtsschutz, zu dessen Inanspruchnahme ein Betroffener vor Geltendmachung von Sekundäransprüchen grundsätzlich zunächst gehalten ist, schon vor Klageerhebung erledigt, muss sogleich das zuständigen Zivilgericht angerufen werden, das im Amtshaftungsprozess auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Fragen und damit auch öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig ist. Ein Anspruch auf den (angeblich) "sachnäheren" Richter besteht nicht. In Konstellationen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist für die Schutzwürdigkeit des Feststellungsinteresses kennzeichnend, dass - worauf auch das Verwaltungsgericht abstellt - eine Partei nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen (Verwaltungs-)Prozesses gebracht werden darf. Ist die Klage beim Verwaltungsgericht dagegen erst nach Eintritt der Erledigung des Verwaltungsakts oder des sonstigen Primärrechtsschutzziels erhoben worden, liegt (ebenso wie bei einer unabhängig von einem bereits anhängigen Verwaltungsstreitverfahren erhobenen Klage) eine Feststellungsklage im Sinne des § 43 VwGO vor. Diese Vorschrift stellt an das Rechtsschutzinteresse höhere Anforderungen, denen der Hinweis auf eine beabsichtigte Amtshaftungsklage nicht zu genügen vermag. Ebenso wie ein Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO kann auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht aus der Absicht resultieren, durch die verwaltungsgerichtliche Klärung einer öffentlich-rechtlichen Frage einen Amtshaftungsprozess vorzubereiten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 - 8 C 30.87 -, juris Rn. 9; Sodan, in Sodan/Ziekow, a. a. O., § 43 Rn. 94 f.; Wolff, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 113 Rn. 281; Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, waren - abgesehen vom mit dem Klageantrag zu 5. gerügten Verwaltungsaufbau - sämtliche Maßnahmen, hinsichtlich derer die Klägerin eine Feststellung der Rechtswidrigkeit begehrt, vor Stellung entsprechender Klageanträge beim Verwaltungsgericht schon längst erledigt. Dem setzt die Klägerin nichts entgegen. Der Verweis darauf, dass die Ausübung staatlicher Hoheitskontrolle und die Feststellung von Amtspflichtverletzungen nicht der zivilgerichtlichen Kontrolle unterlägen, trifft - wie dargestellt - für Amtshaftungsprozesse nicht zu. Daran ändert auch eine womöglich größere Sachnähe der Verwaltungsgerichtsbarkeit nichts. Abgesehen davon geht das Zulassungsvorbringen nicht auf die erstinstanzlichen Ausführungen dazu ein, dass ein Amtshaftungsprozess offensichtlich aussichtslos sei und die Klägerin einen solchen Prozess bislang auch überhaupt noch nicht bezeichnet habe. Soweit die Klägerin anführt, dass sie ein Rechtsschutzinteresse habe, weil ihr mit dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund der Gerichtskostenfreiheit und des Amtsermittlungsprinzips ein einfacherer und kostengünstigerer Weg zur Verfügung stehe, ist dies keine Frage des besonderen Feststellungsinteresses, sondern des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses. Unabhängig davon vermag dieser Gesichtspunkt - ausgehend von der im Zulassungsverfahren nicht angegriffenen Einschätzung des Verwaltungsgerichts, ein Amtshaftungsprozess sei offensichtlich aussichtslos -, auch sonst nicht die Zulässigkeit der Feststellungsklage zu begründen. Daneben befasst sich das fristgerechte Vorbringen zur Begründung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel nur mit Aspekten der Begründetheit der Klage, auf die es bei Unzulässigkeit - wie hier - nicht mehr ankommt. b) Aus dem Vorstehenden folgt ferner, dass die von der Klägerin geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vorliegen. Solche Schwierigkeiten sind überdies auch nicht ansatzweise dargelegt. Die Antragsbegründung wirft keine entscheidungserheblichen Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren beantworten lassen. Soweit die Klägerin sinngemäß offenbar zum Ausdruck bringen möchte, dass sie durch das angefochtene Urteil vom kostenfreien jugendhilferechtlichen Verwaltungsgerichtsverfahren in einen mit einem Kostenrisiko verbundenen Zivilprozess abgedrängt werde, zeigt sie keine sich im konkreten Fall stellenden Schwierigkeiten bei der Beurteilung ihres Interesses an einer baldigen (gerichtskostenfreien verwaltungsgerichtlichen) Feststellung und ggf. bei der Prüfung der Rechtswegzuständigkeit auf. Darüber hinaus verhält sich das Zulassungsvorbringen in Bezug auf angebliche Schwierigkeiten der Rechtssache - unter bloßer Wiedergabe von Textbausteinen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 -) - nur zur Verpflichtung deutscher Behörden und Gerichte zur Beachtung der EMRK und ihrer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sowie mit der - hier nicht relevanten - Geltendmachung von Verstößen vor dem Bundesverfassungsgericht. Konkrete Bezüge zum Verfahrensgegenstand und zum Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung werden nicht hergestellt. Die Klägerin legt nicht dar, dass sich aus der ohne weiteres zu bejahenden staatlichen Pflicht zur Beachtung der EMRK besondere Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Zulässigkeit ihrer Klage ergeben könnten. c) Soweit die Klägerin innerhalb der Begründungsfrist mit überwiegend wortlautgleichen Textbausteinen wie zu den Schwierigkeiten der Rechtssache auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht, genügt dies aus den vorstehenden Gründen zu 2. b) ebenfalls bereits nicht ansatzweise den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Das gilt bereits deshalb, weil schon keine grundsätzlich klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage formuliert und deren Entscheidungserheblichkeit in einem Berufungsverfahren erläutert wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2019 ‑ 1 A 1029/17 -, juris Rn. 7, und vom 5. Juni 2018 - 3 A 2243/16 -, juris Rn. 25 f.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 124a Rn. 211; jeweils m. w. N. Die erst mit Schriftsätzen vom 15. Juli 2020 und vom 10. September 2020 als grundsätzlich bedeutsam formulierten Fragen sind bereits nicht zu berücksichtigen, da sie nicht innerhalb der Frist des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO aufgeworfen worden sind. Zudem betreffen sie allesamt materiell-rechtliche Fragen - z. B. zur Rechtmäßigkeit einzelner Handlungsweisen des Jugendamts -, die sich nicht entscheidungserheblich stellten, weil die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen wurde. d) Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Divergenz zu den innerhalb der Begründungsfrist angeführten obergerichtlichen Entscheidungen zuzulassen. Soweit die Klägerin zunächst ausführt, dass sich das vom Verwaltungsgericht verneinte "fortgesetzte Feststellungsinteresse" aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 1999 - 6 C 7.98 - ergebe, zeigt sie keine Abweichung von dieser obergerichtlichen Entscheidung auf, auf der das erstinstanzliche Urteil beruht. Der zitierten Aussage, dass Klagen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit vorprozessual erledigter Verwaltungsakte nicht an die Fristen der §§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO gebunden seien, widerspricht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht, da sie bereits keine Fristversäumung annimmt. Der von der Klägerin weiter thematisierte Aspekt des Feststellungsinteresses kommt in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur dahingehend zum Tragen, dass im entschiedenen Fall ein solches Interesse aufgrund einer Wiederholungsgefahr angenommen wurde. Eine Wiederholungsgefahr macht die Klägerin im Zulassungsverfahren aber nicht geltend. Die von der Klägerin behauptete Abweichung vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - ist ebenfalls nicht dargelegt. Das Zulassungsvorbringen beschränkt sich insoweit lediglich darauf, Passagen der angeführten Entscheidung wortwörtlich wiederzugeben, was den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht ansatzweise genügt. Soweit die Klägerin darüber hinaus lediglich anführt, sie habe das für ihren Zulassungsantrag Erforderliche getan, indem sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufgezeigt habe, betrifft dies nicht eine Abweichung des Urteils des Verwaltungsgerichts von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, sondern allenfalls die Frage, welche Anforderungen sich hieraus für die vom Senat zu treffende Zulassungsentscheidung hinsichtlich der Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel ergeben. Dem vom neuen Prozessbevollmächtigten der Klägerin erhobenen Vorbringen zu (angeblichen) Abweichungen von obergerichtlicher Rechtsprechung ist nicht nachzugehen, da es außerhalb der Begründungsfrist erfolgt ist. e) Eine Zulassung der Berufung hat schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu erfolgen. Der Senat unterstellt zu Gunsten der Klägerin, dass sie diesen nicht ausdrücklich benannten Zulassungsgrund mit ihrem fehlerhaft unter dem Aspekt der Richtigkeitszweifel erfolgten Vorbringen zu einer (angeblichen) Befangenheit der Einzelrichterin, zu einer (angeblichen) Verweigerung des Justizgewährleistungsanspruchs durch Unterlassen einer weiteren Sachverhaltsaufklärung sowie zu einer (vermeintlichen) Verletzung rechtlichen Gehörs geltend machen will. Ein geltend gemachter Verfahrensmangel muss, um den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu genügen, sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert und schlüssig dargetan werden. Soweit kein absoluter Revisionsgrund i. S. v. § 138 VwGO geltend gemacht wird, sind ferner die Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, warum die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann. Die Rüge einer Gehörsverletzung setzt voraus, dass exakt angegeben wird oder ohne weiteres erkennbar ist, welche Schriftsätze, Protokolle oder sonstige Unterlagen den als übergangen gerügten Vortrag enthalten. Sofern die Rüge der Gehörsversagung einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte betrifft, muss der Rechtsmittelführer ausführen, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und inwieweit dieser Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 124a Rn. 218 f. Dies zugrunde gelegt, ist ein Verfahrensfehler, der zur Zulassung der Berufung führen muss, nicht dargelegt. aa) Ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensfehler ergibt sich nicht mit Blick auf eine seitens der Klägerin angenommene Besorgnis der Befangenheit der Einzelrichterin. Die Berufung kann grundsätzlich nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO mit der Begründung zugelassen werden, ein Ablehnungsgesuch gegen den genannten Richter sei vom Verwaltungsgericht fehlerhaft abgelehnt worden, weil solche Beschlüsse gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können und daher gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 512 ZPO der Überprüfung in einem Berufungsverfahren entzogen sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juli 2020 - 8 A 1930/17 -, vom 16. März 2020 - 6 A 1229/18 -, juris Rn. 16, und vom 28. August 2009 - 7 A 1308/08 -, juris Rn. 79 f.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 195, 206, jeweils m. w. N. Die unrichtige Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist nur ausnahmsweise dann beachtlich, wenn mit ihr eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bei der weiteren Entscheidung in der Sache durch den erfolglos abgelehnten Richter geltend gemacht wird. Dies setzt voraus, dass objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruht. Nur dann, wenn ein Richter unter eindeutiger Missachtung der Verfahrensvorschriften tätig wird und sonst nur noch dann, wenn der tätig gewordene Richter tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hat vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene, ist ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gegeben. Willkür in diesem Sinne setzt voraus, dass die Entscheidung des Gerichts bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint und offenbar unhaltbar wäre. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2019 - 2 B 17.19 -, juris Rn. 4, und vom 2. April 2007 - 8 B 75.06 -, juris Rn. 3 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juli 2020 - 8 A 1930/17 -, vom 16. März 2020 - 6 A 1229/18 -, juris Rn. 16, und vom 6. August 1999 - 23 A 58/98.A -, juris Rn. 8. Dass eine derartige Ausnahme hier vorliegen könnte, ist weder von der Klägerin dargelegt noch sonst ersichtlich. Der Senat nimmt Bezug auf die nachvollziehbaren Beschlüsse der 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. September 2016 über die mit Schriftsatz vom 27. September 2016 und in der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2016 angebrachten Ablehnungsgesuche. Denen setzt das Zulassungsvorbringen nichts entgegen, was auf eine willkürliche oder manipulative Ablehnung der Befangenheitsgesuche deuten könnte. Soweit die Klägerin rügt, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, sich zu den dienstlichen Äußerungen der Einzelrichterin zu äußern, zeigt sie bereits nicht auf, welche Rückschlüsse sie aus den ihr mittlerweile bekannten Äußerungen zieht. Ihre pauschale Behauptung, die Begründung der Beschlüsse der Kammer orientiere sich nicht am Vorbringen der Ablehnungsgründe, ist nicht ansatzweise näher dargelegt und steht im Widerspruch mit dem ausführlichen Inhalt der Beschlüsse über die Ablehnungsgesuche. Die Klägerin meint darüber hinaus, "die Verurteilung" habe für das Gericht schon vorher festgestanden, und macht dies daran aus, dass die Einzelrichterin "alle Anträge" abgelehnt habe. Insoweit behauptet sie, die Ablehnung sei erfolgt, weil die erforderliche Zeugeneinnahme sonst nicht zum vorgefassten Urteil gepasst hätte. Diese Schlussfolgerung, die nicht durch Weiteres gestützt wird, ist nicht nachvollziehbar. Für ein weitgehend vorgefasstes Urteil ist nichts ersichtlich. Vielmehr spricht gerade der Umstand, dass sich die vom Verwaltungsgericht angenommene Unzulässigkeit der Klage erst durch die in der mündlichen Verhandlung geänderten Klageanträge ergeben hat, dafür, dass die rechtliche Würdigung erst nach Abschluss der mündlichen Verhandlung erfolgt ist. Dass der Urteilstatbestand weitestgehend bereits vor der Verhandlung als vorläufiger Tatbestand formuliert und den Beteiligten sogar vorab zur Kenntnisnahme übersandt worden war, ändert daran nichts. Soweit die Klägerin moniert, eine in dem 72-seitigen Urteil über viele Passagen angebrachte Kritik an Rechtsanwälten und weiteren Akteuren zeige deutlich, dass die Einzelrichterin der Klägerin nicht neutral gegenüberstehe, dringt sie ebenfalls nicht durch. Bei den Ausführungen, die sie als personenbezogen ("ad personam") und daher als Ausfluss einer persönlichen Wertung ansieht, kann es sich nur um die Erwägungen handeln, die die Einzelrichterin ergänzend zur Begründetheit der Klage gegen die jugendhilferechtliche Kostenentscheidung angestellt hat. In dem angefochtenen Urteil wird eine Rechtswidrigkeit der jugendhilferechtlichen Heimunterbringung, deren Kosten der Bescheid betrifft, verneint und diesbezüglich angeführt, dass jedenfalls eine kindeswohl-gefährdende Situation habe angenommen werden müssen, weil viele belastbare Erkenntnisse darauf gedeutet hätten und die Klägerin alle weiteren möglicherweise zur weiteren Aufklärung geeigneten Maßnahmen abgelehnt bzw. unterbunden habe. Dass die Klägerin einen sachlich nicht gerechtfertigten, das Leben auch ihrer Tochter D. nachteilig beeinflussenden, inzwischen jahrelangen Kampf gegen das Jugendamt, Lehrer, Gutachter und Gerichte führe und sich mit einem Helfersystem umgeben habe, das sich ebenfalls den Kampf gegen staatliche Stellen auf seine Fahnen geschrieben habe, führt die Einzelrichterin aus, um darzulegen, warum aus ihrer Sicht die Klägerin eine objektiv-sachliche, auf den konkreten Einzelfall bezogene Problemanalyse und Entwicklung von Lösungsansätzen für den Einzelfall nicht mehr leisten könne. Dabei hebt die Einzelrichterin ausdrücklich hervor, dass sie der Klägerin hinsichtlich des kritisch gewürdigten Verhaltens keine negative Motivation unterstelle, dass sie die nach der Trennung vom Ehemann schwierigen Lebensumstände der Klägerin und ihrer Töchter nicht verkenne und glaube, die Klägerin wolle das Beste für ihre Tochter D. . Unabhängig davon, inwieweit es solch umfangreicher Ausführungen zum Verhalten der Klägerin und zu ihrem "Helfersystem" für die Entscheidungsbegründung im Urteil bedurft hätte, ist aus Sicht eines objektiven Lesers nicht erkennbar, dass die entsprechenden auf das Verhalten der Klägerin und ihres Umfelds bezogenen Urteilspassagen den begründeten Eindruck einer Voreingenommenheit der Einzelrichterin gegenüber der Person der Klägerin erwecken könnten. Auch die Ausführungen in den Urteilsgründen, warum die von der Klägerin als Gutachterin benannte Frau Armand nicht als Zeugin für die Richtigkeit ihrer bei Gericht eingereichten Schreiben in Betracht komme und auch nicht die für eine Sachverständige erforderliche Unabhängigkeit aufweise, lassen eine Voreingenommenheit der Einzelrichterin jedenfalls gegenüber der Klägerin nicht erkennen und beruhen überdies auf sachlichen und vor allem zutreffenden Erwägungen, auf die das Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise eingeht. bb) Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit den Ausführungen von Frau Armand und auch allgemein eine unterlassene Sachverhaltsprüfung durch die Einzelrichterin rügt und hierin eine Verweigerung des Justizgewährleistungsanspruchs sieht, verkennt sie, dass es wegen der Ablehnung der Klage als unzulässig - also des Fehlens von des Sachentscheidungsvoraussetzungen - keiner weiteren Ermittlungen in der Sache bedurfte. cc) Entgegen der Einschätzung der Klägerin ist die Berufung auch nicht wegen einer von ihr als Verfahrensfehler geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Die Klägerin moniert insoweit, dass das Verwaltungsgericht bei der mündlichen Verhandlung am 28. September 2016 diese um 17 Uhr für beendet erklärt habe, ohne weiteren Sachvortrag zuzulassen, und dass es am selben Tag ein 71 Seiten langes Urteil ausgegeben habe. Dieses Urteil setze sich mit dem Inhalt der Anträge und mit Vorbringen in der mündlichen Verhandlung - z. B. zur Unterbringung der Tochter der Klägerin im T. -Klinikum - nicht auseinander. Diese Rüge ist unbegründet. Zum einen hat die im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich und in der mündlichen Verhandlung durch einen bevollmächtigten Beistand vertretene Klägerin nicht alle ihr offen stehenden verfahrensrechtlichen Möglichkeiten genutzt, um sich in der mündlichen Verhandlung (weiteres) Gehör zu verschaffen. Wer die Gelegenheit auslässt, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, ist von vornherein gehindert, mit der Gehörsrüge durchzudringen. Vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 - 8 B 26.08 -, juris Rn. 5. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung weist nicht aus, dass die Klägerin nach Ablehnung ihrer Beweisanträge die Zulassung weiteren Vorbringens begehrt hätte und damit vom Verwaltungsgericht abgeschnitten worden wäre. Zum anderen zeigt sie nicht ansatzweise auf, was sie zur Entkräftung der vom Verwaltungsgericht entscheidungstragend angenommenen Unzulässigkeit der Klage noch vorgetragen hätte. Der von ihr offensichtlich beabsichtigten weiteren Ausführungen in der Sache hätte es aufgrund der Unzulässigkeit der Klage nicht zur weiteren Klärung bedurft, da eine solche mangels Vorliegens der Sachentscheidungsvoraussetzungen nicht vorzunehmen war und ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halb. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist sowohl hinsichtlich der Ablehnung der Beiladung als auch hinsichtlich der Ablehnung des Berufungszulassungsantrags unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).