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Urteil

3d A 1700/16.BDG

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0606.3D.A1700.16BDG.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Der 19 in F.--ringen , jetzt M. (F1. ), geborene Beklagte besuchte von 1960 bis 1969 die Volksschule in C. und im Anschluss daran bis 1972 die kaufmännische Berufsschule in M. . Er schloss die Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann im März 1972 mit der Abschlussprüfung ab. Danach war er bis Juli 1977 als Kaufmännischer Angestellter und Lagerist in verschiedenen Firmen tätig. Vom 1. August 1977 bis zum 13. Juli 1978 besuchte er die Berufsaufbauschule Wirtschaft in M. und erlangte dort die Fachschulreife Wirtschaft. Im Anschluss besuchte er vom 7. September 1978 bis zum 29. Juni 1979 die Fachoberschule für den Bereich Wirtschaft der Handelslehranstalt M. (F1. ) und schloss diese am 2. Juli 1979 mit der Abschlussprüfung ab. Hierdurch erlangte er die Fachhochschulreife. Vom 1. Oktober 1979 bis zum 31. März 1980 war er an der Gesamthochschule T. in der Studienrichtung Wirtschaftswissenschaften eingeschrieben. Der Beklagte wurde zum 1. August 1980 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Finanzanwärter für den gehobenen Dienst in der Bundeszollverwaltung eingestellt. Nach Abschluss der Ausbildung beim Hauptzollamt I. wurde er mit Wirkung vom 1. August 1983 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Zollinspektor zur Anstellung ernannt. Er war in der Zeit vom 1. August 1983 bis zum 31. August 1984 beim Hauptzollamt O. – Zollamt I1. – als Abfertigungsbeamter tätig. Danach wurde er mit Wirkung vom 1. September 1984 als Ermittlungsbeamter an das Zollfahndungsamt I. – Zweigstelle O. – abgeordnet und zum 1. Mai 1985 dorthin versetzt. Die Fachhochschule des Bundes für Öffentliche Verwaltung verlieh ihm am 25. Oktober 1984 den akademischen Grad Diplom-Finanzwirt. Die Klägerin ernannte den Beklagten mit Wirkung vom 1. Februar 1986 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Zollinspektor. Am 29. August 1990 wurde er zum Zolloberinspektor ernannt und mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 eingewiesen. Ab Anfang Juli 1994 nahm er an einem dreimonatigen Einsatz zur Überwachung des UN-Embargos gegenüber Serbien/Montenegro in Bulgarien teil und erhielt hierfür eine Belobigung. Aus dienstlichen Gründen wurde er am 14. Mai 2001 vorübergehend innerhalb des Zollfahndungsamts I. von der Ermittlungsgruppe O. an die gemeinsame Ermittlungsgruppe P. umgesetzt. Am 10. Juli 2001 erfolgte eine Abordnung an das Hauptzollamt P. – Zollamt C1. C2. –. Im Zuge der Neustrukturierung der Bundesfinanzverwaltung wurde der Beklagte mit Wirkung vom 1. Januar 2002 vom Zollfahndungsamt I. an das Zollfahndungsamt F2. versetzt. Am 4. März 2002 wurde er an das Hauptzollamt N. – Sachgebiet Bekämpfung illegaler Beschäftigung – in H. abgeordnet. Anschließend wurde er vom 12. Februar 2003 bis zum 31. Januar 2005 an das Hauptzollamt E. abgeordnet. Vom 1. Februar 2005 bis zum 31. Dezember 2009 war er als Ermittlungsbeamter im Sachgebiet Zölle beim Zollfahndungsamt F2. am Dienstsitz N. eingesetzt. Mit Wirkung vom 1. Januar 2010 wurde er auf den Dienstposten eines Sachbearbeiters für IT-Aufgaben an den Dienstsitz F2. umgesetzt. Der Beklagte ist seit dem 8. Juli 1998 geschieden und hat drei erwachsene Kinder. Die dienstliche Beurteilung des Beklagten zum Beurteilungsstichtag 31. Januar 2007 (Vorbehaltsbeurteilung wegen des Verdachts eines Dienstvergehens) endet mit der Gesamtwertung „tritt hervor“. Die zusammenfassende Wertung der Leistung und Eignung lautet wie folgt: „ZOI N1. ist ein freundlicher, beherrschter und uneigennütziger Beamter, der sorgfältig und zuverlässig arbeitet. Aufgaben greift er von sich aus an und bringt sie stets zu einer ausgewogenen Lösung. Er erkennt rasch, worauf es ankommt und ist dabei auch starkem Arbeitsanfall gewachsen. Der Beamte verfügt über erfreuliche Fachkenntnisse und erzielt beachtliche Ergebnisse. Leistung und Eignung des Beamten liegen über dem Durchschnitt.“ Die dienstliche Beurteilung des Beklagten zum Beurteilungsstichtag 31. Januar 2010 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Januar 2010 erfolgte unter Vorbehalt, endete mit der Gesamtwertung „den Anforderungen entsprechend (4 Punkte)“ und ist vom Beklagten eigenen Angaben zufolge beanstandet worden. Eine Entscheidung über seinen Widerspruch befindet sich in den Akten nicht. Ausweislich der polizeilichen Ermittlungen war der Beklagte vom 1. Juni 2004 bis zum 1. August 2005 in N. in der S.-----straße 3 gemeldet. Anschließend ist er nach O. verzogen. Dort war er unter der Anschrift Q.---damm 7 gemeldet, wo er zusammen mit seiner damaligen Lebensgefährtin wohnte. In dem Haus, in dem er zuvor in N. gewohnt hatte, übernachtete er weiterhin des Öfteren unter der Woche. Der Hauseigentümerin zufolge gab es dort keinen Internetzugang. In dem Appartment, das der Beklagte dort nutzte, befanden sich Mitte Juni 2007 weder Computer noch persönliche Gegenstände. Der Vorsteher des Zollfahndungsamts F2. leitete am 25. Juni 2007 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein und setzte dies im Hinblick auf ein laufendes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hannover wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornographischer Schriften zunächst aus. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte übergab Ende Mai 2007 sein privates Notebook einem Kollegen, dem IT-Beschäftigten G. , in dessen Büro am Dienstsitz N. mit der Bitte, dieses zu überprüfen bzw. dort ein Programm aufzuspielen. Dabei stellte der Beschäftigte G. auf der Festplatte des Rechners eine größere Anzahl kinderpornographischer Bilder und Videodateien fest. Er informierte seine Vorgesetzten, die daraufhin das zuständige Kriminalkommissariat beim Polizeipräsidium N. einschalteten. Der Vorsteher des Zollfahndungsamts F2. dehnte das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten am 21. September 2007 aus, weil sich zusätzlich der Verdacht des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen ergab. Er setzte das Verfahren im Hinblick auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren zunächst aus. Der Präsident des Zollkriminalamts hörte den Beklagten am 15. Februar 2008 zur vorläufigen Dienstenthebung und zur Einbehaltung von Dienstbezügen an. Er wies darauf hin, dass gegen ihn wegen Besitzes und Verbreitens kinderpornographischer Dateien im nationalen und internationalen Rahmen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von zwei Kindern ermittelt werde. Der Beklagte wurde mit Verfügung vom 3. März 2008 gemäß § 38 Abs. 1 BDG vorläufig des Dienstes enthoben. Durch Verfügung vom 1. April 2008 wurde gemäß § 38 Abs. 2 BDG die Einbehaltung von 1 Prozent der Dienstbezüge des Monats Dezember eines jeden Jahres angeordnet. Ende Mai 2008 lehnte die Staatsanwaltschaft Münster die Übernahme des Verfahrens wegen Besitzes und Verbreitens kinderpornographischer Schriften ab, weil eine dortige Zuständigkeit zweifelhaft sei. Die nachgewiesenen Zeiten der Internetzugänge lägen nahezu ausschließlich außerhalb der üblichen Dienstzeiten. Soweit der Beklagte gelegentlich nach Dienstschluss bei einer Bekannten in N. übernachtet habe, bestehe ebenfalls kein Hinweis darauf, dass die Straftaten dort begangen worden sein, weil die Wohnung über keinen Internetanschluss verfügt habe. Es bestehe daher der dringende Verdacht, dass der Beklagte die Taten in O. begangen habe, wo auch sein Wohnsitz sei. Eine Ende April 2009 gegen den Beklagten erhobene Anklage (313 Js 7345/09) wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zweier Kinder nahm die Staatsanwaltschaft Osnabrück am 26. August 2009 zurück und stellte das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein, nachdem die beiden Mädchen über ihre Rechtsanwälte erklärt hatten, nunmehr doch von ihrem Recht aus § 52 StPO Gebrauch zu machen. Die Staatsanwaltschaft Hannover erhob am 15. Juli 2008 Anklage gegen den Beklagten (NZS 3884 Js 59411/07). Er sei verdächtig, in O. vom 2. Januar 2007 bis zum 31. Mai 2007 durch dieselbe Handlung pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB, hier: Dateien mit Bildern), die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben und ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, sich verschafft oder sie besessen zu haben sowie einem Dritten verschafft zu haben, indem er sich über seinen Internetzugang mit Hilfe seines Notebooks im Chat-Bereich bzw. in Newsgroups und Tauschbörsen des Internets Video- und Bilddateien, auf denen der sexuelle Missbrauch unter 14 Jahre alter Mädchen und Jungen durch Erwachsene bzw. in grob anreißerischer (pornographischer) Weise sexuelle Handlungen von Kindern untereinander bzw. an sich selbst dargestellt sind, von anderen Internetteilnehmern übermitteln ließ, diese auf dem Notebook Medion speicherte, so dass anlässlich einer Durchsuchung am 31. Mai 2007 bei ihm auf diesen Datenträgern insgesamt mindestens 920 Dateien mit derartigen Bildern gefunden wurden, die er dort gesammelt hatte, sowie seinerseits solche Dateien mit dem Chatprogramm „Hello“ an andere Internetteilnehmer übermittelte und zwar unter Verwendung des Hello-Nicknamens „unclefritz“ - am 12. Februar und am 26. Februar 2007 an einen gesondert verfolgten Internetteilnehmer unter dem Nicknamen „donkey155“, - am 27. Februar und am 28. Februar 2007 an einen gesondert verfolgten Internetteilnehmer unter dem Nicknamen „bennie92003“, - am 27. Februar 2007 an einen gesondert verfolgten Internetteilnehmer unter dem Nicknamen „abcdwxyz12342000“, - am 14. Februar 2007 an einen gesondert verfolgten Internetteilnehmer unter dem Nicknamen „NE1269“, unter Verwendung des Hello-Nicknamens „onkelheiner“ - am 3. Januar und am 4. Januar 2007 an einen gesondert verfolgten Inter-netteilnehmer unter dem Nicknamen „icq56801589“, - am 4. Januar, 15. Januar, 19. Januar und am 21. Januar 2007 an einen gesondert verfolgten Internetteilnehmer unter dem Nicknamen „nawtylilnickers“, - am 2. Januar, 3. Januar, 8. Januar, 10. Januar, 15. Januar und am 21. Januar 2007 an einen gesondert verfolgten Internetteilnehmer unter dem Nicknamen „donkey155“, - am 4. Januar 2007 an einen gesondert verfolgten Internetteilnehmer unter dem Nicknamen „abcdwxyz12342000“, - am 4. Januar 2007 an einen gesondert verfolgten Internetteilnehmer unter dem Nicknamen „ausman60“, - am 10. Januar 2007 an einen gesondert verfolgten Internetteilnehmer unter dem Nicknamen „gallautnimrod2“, unter Verwendung des Hello-Nicknamens „uncledittmaier“ - am 28. April 2007 an einen gesondert verfolgten Internetteilnehmer unter dem Nicknamen „donkey155“, - am 9. April, 15. April, 29. April, 2. Mai und am 3. Mai 2007 an einen gesondert verfolgten Internetteilnehmer unter dem Nicknamen „bigc4u“, - am 25. April 2007 an einen gesondert verfolgten Internetteilnehmer unter dem Nicknamen „2727685“, - und am 7. Mai 2007 an einen gesondert verfolgten Internetteilnehmer unter dem Nicknamen „famfreund“. Zu dem auf den 3. November 2009 bestimmten Termin zur Hauptverhandlung erschien der Beklagte nicht. Mit am 2. November 2009 beim Amtsgericht Nordhorn eingegangenem Schriftsatz seines Strafverteidigers machte er geltend, verhandlungsunfähig erkrankt zu sein. Zugleich regte er an, die Strafsache nach § 408a StPO zu erledigen, weil er an einer psychischen Erkrankung leide, die durch den Druck des Strafverfahrens mitverursacht sein könne. Es möge auf eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen erkannt werden. Die Staatsanwaltschaft hielt eine mündliche Verhandlung für erforderlich. Der Strafverteidiger des Beklagten bat Anfang Dezember 2009 um einen Gesprächstermin unter Beteiligung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten im vorliegenden Verfahren. Dieser Gesprächstermin war am 21. Dezember 2009 vorgesehen. Ob dieser Termin stattgefunden hat, ist der strafgerichtlichen Akte nicht zu entnehmen. Am 21. Dezember 2009 hat das Amtsgericht Nordhorn Termin zur Hauptverhandlung auf den 7. Januar 2010 festgesetzt. Der Strafverteidiger des Beklagten legte ein fachärztliches Attest vom 6. Januar 2010 eines Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie vor, demzufolge ein Gerichtsverhandlungstermin für den Beklagten eine Belastung darstelle, die mit dem erhöhten Risiko einer erneuten Dekompensation im Rahmen der bestehenden depressiven Erkrankung verbunden sei. Der Termin zur Hauptverhandlung wurde ausgesetzt und über den Antrag der Staatsanwaltschaft außerhalb der Hauptverhandlung entschieden. Das Amtsgericht Nordhorn erließ am 8. Januar 2010 einen Strafbefehl gegen den Beklagten wegen der in der genannten Anklageschrift vom 15. Juli 2008 bezeichneten Tat. Gegen den Beklagten wurde eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Strafbefehl ist seit dem 28. Januar 2010 rechtskräftig. Der Vorsteher des Zollfahndungsamts F2. setzte das Disziplinarverfahren am 3. Mai 2010 fort und hörte den Beklagten am 25. August 2010 persönlich an. Dieser beantragte, nach dem Verbleib des sogenannten Mobbing-Tagebuchs zu forschen, das er auf Anraten seines Vorgesetzten geführt und in einer Datei auf seinem dienstlichen Computer gespeichert habe. In dieser Datei, die dem Beklagten in einem Ausdruck zur Verfügung gestellt worden ist, schilderte er am 6. und am 7. März 2007 einen dienstlichen Vorfall vom 1. März 2007 und die sich anschließenden Gespräche über dieses Ereignis. Unter anderem führte er zu einem Gespräch am 6. März 2007 mit einem Kollegen folgendes aus: „Ziel war es, herauszufinden, was denn die Kollegen genau gegen mich vorzubringen hätten. Kollege ZAM N2. kam ziemlich schnell zur Sache und sagt, Teile des SG 800, wobei er keinen Namen nannte, seien offenbar der Ansicht, dass so einer wie ich im Zollfahndungsdienst wohl nichts zu suchen hätte. Ich sei ja wohl nur aufgrund von Verfahrensfehlern so glimpflich davon gekommen. Viele seien eben der Ansicht, dass man, so wörtlich, mit so einem „Kinderficker“ nichts zu tun haben wolle. Ich entgegnete, dass ich für die Sache, die nunmehr sieben Jahre her ist, einen rechtskräftigen Strafbefehl bekommen und bezahlt hätte. Die ganze Sache habe mich inklusive Anwaltskosten mehr als 10.000-- € gekostet. Im Übrigen hätte ich noch nie sexuellen Kontakt zu Kindern gehabt und würde dies auch strikt ablehnen. Dieser Vorwurf sei daher unberechtigt.“ Der Beklagte legte im Disziplinarverfahren ein forensisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten des Chefarztes der Abteilung Forensische Psychiatrie II der LVR-Klinik L. und Fakultät für Gesundheit/Departement Humanmedizin der Universität X. /I2. , Dr. med. D. Q1. , vom 18. März 2011 vor. Dieses stützt sich auf ein ärztliches Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie in N. , Dr. med. D. N3. , vom 8. Oktober 2010, auf einen vom Beklagten selbst verfassten Lebenslauf und ein Explorationsgespräch mit diesem. Das Gutachten kommt zu folgenden Diagnosen: „Depressive Episode mit körperlichen Symptomen (ICD-10 F 32.11), kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und dependenten Zügen (ICD-10 F 61.0) und Pädophilie, nicht ausschließlicher Typus (DSM-IV TR 3.02.2).” Das Gutachten führt unter anderem aus: „Wenn man also die Frage der Schuldfähigkeit für den Zeitraum der inkriminierten Handlungen bei Herrn N1. betrachtet, so muss man zunächst feststellen, dass die vorhandenen Diagnosen der Persönlichkeitsstörung und der Pädophilie in ihrer Kombination mit dem Alkoholmissbrauch einen Schweregrad aufweisen, der eine Zuordnung zum Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit gestatte. Herr N1. hat sich in einer psychopathologisch hochsymptomatischen Phase befunden, in der seine psychischen Widerstandskräfte durch die depressive Symptomatik und den Alkoholkonsum aufgebraucht waren. Vor diesem Hintergrund kann sicherlich nicht von einer Aufhebung der Einsichtsfähigkeit gesprochen werden. Herrn N1. war zu jedem Zeitpunkt bewusst, was sich ja auch am Löschen der Dateien zeigt, dass das von ihm vorgenommene Handeln Unrecht darstellt. Dennoch war bei vorhandener pädophiler Paraphilie in Nebenströmung in Kombination mit der Persönlichkeitsstörung und der Unterminierung der Impuls- und Handlungskontrolle durch die depressive Symptomatik in Kombination mit dem Alkoholmissbrauch die Fähigkeit, gemäß der Unrechtseinsicht zu handeln, bei Herrn N1. zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Handlungen erheblich vermindert. Das Bestehen der Pädophilie-Diagnose allein würde eine solche Feststellung sicherlich nicht rechtfertigen, aber es treten die im forensisch-psychiatrischen Bereich geforderten zusätzlichen konstellierenden Faktoren hinzu, nämlich das Bestehen einer Persönlichkeitsstörung, eine schwere psychiatrische Erkrankung in Form einer Depression und eine weitere Unterminierung der Affekt-, Impuls- und Handlungskontrolle durch den Alkoholkonsum, die es nach gängiger forensisch-psychiatrischer Konvention rechtfertigen, von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit zu sprechen bzw. vom Vorliegen der psychiatrischen Voraussetzungen für diese. Herr N1. hat sich in einer Situation befunden, in der sich seine Lebensvollzüge immer mehr eingeengt haben auf eine Beschäftigung mit paraphilen sexuellen Inhalten, die als Ersatzbefriedigung für die allgemein als unbefriedigend erlebte Lebenssituation dienten. Zugleich bestand eine depressive Erkrankung und ein Alkoholmissbrauch, welche die Impuls- und Handlungskontrolle erheblich unterminierten und die ansonsten seit der Jugend bestehenden psychischen Widerstandskräfte gegen die paraphilen Impulse aufbrauchte.“ Die Ermittlungsführerin holte ein Gutachten zur Feststellung einer möglichen verminderten Schuldfähigkeit und Schuldunfähigkeit ein. Das psychiatrische Sachverständigengutachten der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie I3. vom 5. September 2011 kommt auf der Grundlage der strafrechtlichen und disziplinarischen Ermittlungsakten, eines vom Beklagten verfassten Lebenslaufs, der Anamnese anlässlich des Gesprächstermins, der Ergebnisse eines Testverfahrens im Rahmen eines strukturierten klinischen Interviews und unter Berücksichtigung des Gutachtens des Dr. med. Q1. vom 18. März 2011 zu folgenden Diagnosen: Leichte depressive Episode (F 32.0), Pädophilie, nicht ausschließlicher Typus (F 65.4) und Ausschluss einer höhergradigen Persönlichkeitsstörung. Das Gutachten führt aus: „Seit längerer Zeit besteht eine depressive Episode, auch mit körperlichen Symptomen, wegen der sich Herr M. seit September 2010 in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung einschließlich antidepressiver Medikation befindet, wobei diese Depression nach Aussage von Herrn M. hauptsächlich dadurch bedingt ist, dass er nicht arbeiten dürfe und ihm dies sehr fehle. Es ist davon auszugehen, dass im Zeitraum der Ereignisse, die ihm zur Last gelegt werden, ebenfalls eine depressive Symptomatik bestand. Als misslungener Bewältigungsweg bei erlittener narzisstischer Kränkung, Grübelneigung und sozialer Isolation wurde von Herrn M. Alkohol missbraucht. Auch während früherer depressiver Phasen im Anschluss an Ehescheidung, Verlust des Geldes nach dem Hausverkauf, konsumierte er vermehrt Alkohol und sieht auch den Zusammenhang, dass er unter Alkoholeinfluss Hemmungen verliert und zum Tun von „dummen Dingen“ neigt. Dies dürfte ihm seit seiner Jugend bekannt sein, als er seine Kampfsportfähigkeiten unter Alkohol in Schlägereien einsetzte. In den Strafakten ist allerdings notiert, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten kinderpornographische Dateien heruntergeladen wurden. Hier zeigt sich, dass nicht nur unter der Woche, sondern an dienstfreien Wochenenden bzw. Feiertagen Dateien betrachtet, heruntergeladen und getauscht wurden. Zudem tat Herr M. dies nicht durchgehend zu Zeiten, zu denen er vermutlich von der Arbeit kam, sondern auch früher oder später. Auch erscheint unwahrscheinlich, dass er beispielsweise morgens um neun Uhr oder gegen 17 Uhr am Nachmittag bereits eine erhebliche Menge Alkohol konsumiert hatte. Es ist also davon auszugehen, dass zumindest nicht alle Handlungen unter Alkoholeinfluss durchgeführt wurden. Man kann davon ausgehen, dass die Taten planvoll begangen wurden und trotz Reue wiederholt über einen längeren Zeitraum, mit Bewusstsein für den privaten „Schutzraum“ Internet und dass eine Verdeckung von Spuren stattfand. In den aufgezeichneten Chat-Bemerkungen finden sich durchaus fröhliche Bemerkungen (was gegen schwere, depressive Symptomatik spricht) und einige Male ein Sich-Brüsten mit früheren Sexualkontakten zu Kindern, bei denen auch z.B. der „Natursekt“ eingesetzt worden sei (also eine der von Herrn M. gewünschten Sexualpraktiken). […] Bei Herrn M. liegt eine Pädophilie vom nicht ausschließlichen Typus vor. Hier können sexuell befriedigende und ausfüllende Kontakte mit erwachsenen gleichaltrigen Personen erlebt werden, zugleich besteht eine sexuelle Ansprechbarkeit durch den kindlichen Körper. Erregend sind für Herrn M. Mädchen mit noch nicht entwickelten sekundären sexuellen Merkmalen. Die Neigung, von noch nicht pubertierenden Mädchen angezogen zu sein, ist aus der Biographie erklärbar. Einerseits war die Erziehung zu Hause von einer strengen katholischen Sexualmoral geprägt, andererseits lag eine ihn peinigende körperliche Spätentwicklung vor. In diese Welt kam als ganz andere Erfahrung das Erleben (wie es Herr M. erinnerte) mit dem Nachbarsmädchen (im Alter von etwa neun oder zehn Jahren), das ihn offensichtlich attraktiv fand (er berichtet von „Nachlaufen“ des Kindes) und bei der er eine Erektion erlebte und ihre Vagina sehen durfte. Der Beschreibung folgend könnte man sich einen erstmalig ganz unbefangenen Umgang mit Sexualität vorstellen, bei der er sich als attraktiver Junge oder beginnender Mann fühlen konnte und somit eine Verbindung herstellte von „sexuell attraktiv sein“ mit „mit jüngeren Mädchen zusammen sein“. Diese Verknüpfung hat über Jahrzehnte bestanden, ohne dass – soweit bekannt – Herr M. seine Phantasien im Erwachsenenalter umsetzte. Erst 1999 fiel er wegen kinderpornographischer Dateien als Täter auf. Nach Abschluss des Strafverfahrens wegen der Taten von 2007 hat Herr M. eine insgesamt 43-stündige Sexualtherapie bei einem Diplom-Psychologen absolviert. Er wisse, dass er sich von der Thematik insgesamt fernhalten und sein Selbstwertgefühl aufbauen müsse, andererseits wurde auch deutlich, dass nur der Gedanke an die (strafrechtlichen) Konsequenzen ihn von erneutem Gebrauch kinderpornographischer Internetmöglichkeiten abhält. Wenn man also die Frage der Schuldfähigkeit für den Zeitraum der inkriminierenden Handlungen betrachtet, so zeigen meiner Einschätzung nach die vorhandenen Diagnosen von Pädophilie, Alkoholmissbrauch in Belastungssituationen, depressive Verstimmung und leichte paranoide Persönlichkeitsstörung keinen Schweregrad auf, der eine Zuordnung zum Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit gestattet. Es lag ein Unrechtsbewusstsein vor und die Möglichkeit der Handlungskontrolle. Gegen ein stärkeres Hervortreten der Persönlichkeitsakzentuierung und Einschränkung in der realen Umsetzung vorhandener Hemmungen spricht auch die Wahl einer Art von Delinquenz, bei der das Ziel ausschließlich Lustgewinn ist. Gegen vermehrtes Misstrauen spricht zudem das vertrauensvolle Überlassen des privaten Laptops an einen Kollegen. Zur Prognose: Herr M. ist auf dem Boden seines labilen Selbstwertgefühls sicherlich besonders sensibel für eine Bestrafung durch Autoritäten und geneigt, durch in Zukunft weiter zu erwartende Konsequenzen problematische Verhaltensweisen zu beherrschen. Auch die absolvierte Psychotherapie dürfte einen positiven Effekt haben, da Herr M. erfahren hat, welche Handlungen und Tätigkeiten er zu meiden hat und dass schon eine Phantasiebeschäftigung mit kindlicher Sexualität einen Risikofaktor für ihn darstellt. In der Vergangenheit war er trotz erhöhter Wachsamkeit gegenüber anderen Menschen und depressiver Symptomatik bisher immer in der Lage, sich z.B. bei Entwicklung von Suizidalität Hilfe zu suchen. Auch schien er in der Untersuchungssituation durchaus selbstbewusst aufzutreten und hat trotz des schwierigen Beginns bezüglich sexueller Erfahrungen offensichtlich gute Erfolge bei Frauen gehabt. Trotz seiner sozial eher isolierten Situation besteht eine Partnerschaft und der für ihn wichtigste Kontakt zu seinen Kindern.“ Die Klägerin hörte den Beklagten am 6. Mai 2013 zur beabsichtigten Erhebung einer Disziplinarklage an und wies ihn darauf hin, dass er die Mitwirkung der Personalvertretung beantragen könne. Der Beklagte nahm über seinen Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen wie folgt Stellung: Eine beabsichtigte Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst sei im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 – und – 2 C 13.10 – unhaltbar. Die Straftaten hätten keinen dienstlichen Bezug. Es gehöre nicht zu den dienstlichen Obliegenheiten eines Zollfahndungsbeamten, in Angelegenheiten der Kinderpornographie tätig zu werden. Was er auf seinem Notebook festgehalten habe, betreffe ausschließlich seinen privaten Bereich. Eine Wirkung nach außen sei damit nicht verbunden gewesen. Die Sache sei erst dadurch bekannt geworden, dass ein Mitarbeiter des Zollfahndungsamtes F2. ohne Wissen des Beklagten auf dessen privatem Notebook die Dateien mit kinderpornographischen Bildern geöffnet habe. Erst im Anschluss hieran seien polizeiliche Ermittlungen in Gang gesetzt worden, die zur Verurteilung mittels Strafbefehls geführt hätten. Es sei höchst zweifelhaft, ob es zulässig sei, diese durch Verletzung seines Persönlichkeitsrechts gewonnenen Erkenntnisse im Disziplinarverfahren zu verwerten. Das von ihm zur Frage der eingeschränkten Schuldfähigkeit vorgelegte Gutachten des Dr. med. Q1. sei durch das Gutachten der Frau I3. nicht entkräftet worden. Schließlich sei die nicht verschuldete unangemessene Dauer des Disziplinarverfahrens zu berücksichtigen. Die Mitwirkung der Personalvertretung werde nicht gewünscht. Die Klägerin hat am 6. Februar 2014 Disziplinarklage erhoben, die sie wie folgt begründet: Nach den durchgeführten Ermittlungen stehe fest, dass sich der Beklagte insgesamt 920 kinderpornographische Schriften verschafft und in seinen Besitz gebracht und in insgesamt 29 Fällen mit mehreren Tauschpartnern kinderpornographische Schriften ausgetauscht habe. Für das außerdienstlich begangene Dienstvergehen des Besitzes kinderpornographischer Schriften scheide eine Regeleinstufung aus. Der Beklagte habe sich nicht nur in großem Umfang kinderpornographische Bilder verschafft und diese besessen, sondern er habe sie auch an Dritte weitergeleitet. Es sei das zweite Mal, dass er rechtskräftig wegen des Besitzes und Sich-Verschaffens von kinderpornographischen Schriften verurteilt worden sei. Dies habe der Beklagte selbst durch die Einbeziehung des Mobbing-Tagebuchs in das vorliegende Verfahren eingebracht. Zudem bestehe der Verdacht, dass er sich auch des sexuellen Missbrauchs an Kindern schuldig gemacht habe. Das entsprechende Strafverfahren sei nur deshalb eingestellt worden, weil die Nichten des Beklagten von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätten. Aus der Aktenlage, insbesondere aus den Strafverfahrensakten mit den Aussagen der Nichten und dem Entschuldigungsbrief des Beklagten mit der Bitte um Rücknahme der Aussagen ergebe sich, dass der Verdacht nicht gänzlich ausgeräumt sei. Zudem brüste sich der Beklagte in Chatbemerkungen mit früheren Sexualkontakten mit Kindern. Besonders schwer wiege auch, dass der Beklagte in seinem Mobbing-Tagebuch offen darlege, er sei für dieses Thema bereits seit 2001 besonders sensibilisiert. Durch diese Sachverhalte habe der Beklagte das zwischen ihm und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis nachhaltig beschädigt. Dass er nach Jahren wieder rechtskräftig wegen desselben Delikts verurteilt worden sei, deute darauf hin, dass er seine abnorme sexuelle Neigung und sich selbst nicht im Griff und keine dauerhafte Einsicht habe, dass sein Verhalten nicht der Norm entspreche. Das Gutachten der Frau I3. führe aus, dass er offenbar nur die strafrechtlichen Konsequenzen fürchte, aber seine Tat an sich nicht in dem Maße verurteile, dass er sich dauerhaft ändern werde. Es sei insofern auch nicht von einer günstigen Sozialprognose auszugehen. Eine verminderte Schuldfähigkeit oder Schuldunfähigkeit könne nicht festgestellt werden. Zu Gunsten des Beklagten sei zu berücksichtigen, dass er die von ihm begangenen Verfehlungen eingestanden und an einer Sexualtherapie teilgenommen habe. Des Weiteren sei er bislang nicht disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten und stets ordentlich beurteilt worden. Auch sein Einverständnis mit der vorläufigen Dienstenthebung sowie seine Mitarbeit zur Feststellung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse seien positiv zu bewerten. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass die von ihm als positiv und anregend empfundene Darstellung von Straftaten zu Lasten von Kindern auf ein hohes Maß an Gleichgültigkeit und Rücksichtslosigkeit gegenüber seiner Dienstpflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordere, schließen lasse. Der Beklagte habe seine Taten wiederholt über einen längeren Zeitraum ausgeübt und sei sich über das Verbotene seines Tuns bewusst gewesen. Er habe indes zu keinem Zeitpunkt Mitgefühl oder Empathie für die zur Herstellung von kinderpornographischen Schriften sexuell missbrauchten und traumatisierten Kinder gezeigt. Der Beklagte trete zudem im Rahmen des Projekts „Our Kids“ als Zollbeamter in der Öffentlichkeit auf, um Spenden für ein Kinderheim zu sammeln, obwohl er mehrfach wegen Verbreitung und Besitzes von kinderpornographischen Bildern verurteilt worden sei und ein Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen des Verdachts sexuellen Missbrauchs von Kindern eingeleitet worden sei. Dem Artikel in den Westfälischen Nachrichten vom 30. April 2012 sei zu entnehmen, dass der „Zollbeamte N1. “ das Kinderheim in Kiew auch persönlich besuchen werde. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin führe einen Strafbefehl vom 15. November 2001 in das Disziplinarverfahren ein, was unzulässig sei, da die Sache verjährt sei. Das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern sei gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden. Eine Verwertung im Disziplinarverfahren sei damit ebenfalls unzulässig. Gegenstand des Disziplinarverfahrens sei allein der Strafbefehl des Amtsgerichts Nordhorn vom 8. Januar 2010. Insoweit sei auszuführen, dass das Amtsgericht Münster den Bewährungsbeschluss vom 29. Januar 2010 durch Beschluss vom 16. Januar 2013 abgeändert und die Unterstellung unter einen Bewährungshelfer aufgehoben habe. Des Weiteren werde auf die Stellungnahme des Ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz NRW bei dem Landgericht Münster (Fachbereich Bewährungshilfe) vom 19. Dezember 2011 hingewiesen. Bei der Maßnahmebemessung sei zu berücksichtigen, dass er bei seiner Dienststelle unbeliebt gewesen sei. Er sei den Kollegen arrogant und besserwisserisch begegnet. Er habe nach seiner Ehescheidung angefangen zu trinken, sei äußerst empfindlich gewesen und gemobbt worden. Er habe sich ständig verletzt und gedemütigt gefühlt. Bei gemeinsamen Dienstverrichtungen sei es immer wieder zu persönlichen Auseinandersetzungen gekommen. Sie hätten dazu geführt, dass er stets argwöhnisch beäugt worden sei. Die Kollegen hätten förmlich Gelegenheiten gesucht, um ihm eins auszuwischen. So werde man auch das Verhalten des Herrn G. verstehen dürfen. Er habe die Gelegenheit genutzt, den Laptop des Beklagten zu filzen. Der Vorgang habe sich allerdings im Innenbereich der Verwaltung abgespielt. Das Ansehen der Verwaltung in der Öffentlichkeit sei nicht berührt gewesen. Bei der Maßnahmebemessung sei zu berücksichtigen, dass er sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe. Nach seiner Scheidung sei er in tiefe Depressionen verfallen. Er sei alkoholabhängig gewesen, habe Suizidgedanken gepflegt und Antidepressiva eingenommen sowie sich in stationäre psychotherapeutische Behandlung begeben. Das Gutachten des Dr. med. Q1. vom 18. März 2011 bescheinige ihm eine erheblich verminderte Fähigkeit, gemäß seiner Unrechtseinsicht zu handeln. Soweit das Gutachten der Frau I3. eine volle Schuldfähigkeit annehme, sei dies nicht zutreffend. Er habe während der Begutachtung immer das Gefühl einer gewissen Voreingenommenheit gehabt. Frau I3. habe häufig versucht, auf Tatbestände einzugehen, hinsichtlich derer das Ermittlungsverfahren längst eingestellt gewesen sei. Die Abfrage seiner Persönlichkeit anhand einer Liste von Fragen sei nicht kommentiert worden. Seine Bekundungen in der Exploration, wie außerordentlich leid ihm die Sache tue, sei von der Gutachterin lediglich mit Kopfnicken bestätigt worden. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass er von sich aus psychotherapeutische Hilfe gesucht habe und vollumfänglich Einsicht in sein Fehlverhalten zeige. Es sei absurd, das Engagement in dem Projekt „Our Kids“ zu seinen Lasten als negativ zu werten. Er sei inzwischen resozialisiert und von dem Gedanken beseelt, alles zu tun, um zu zeigen, dass er sich von pornographischen Schriften verabschiedet habe. Für ihn sei es vielmehr wichtig, nach außen hin ein Zeichen für seine innere Umkehr zu setzen. Die Dauer des Disziplinarverfahrens könne nicht unberücksichtigt bleiben. Dieses sei am 25. Juni 2007 eingeleitet worden. Die Disziplinarklage sei erst im Februar 2014 erhoben worden. Er habe immer fristgerecht reagiert und keine Verzögerung herbeigeführt. Das Amtsgericht Münster hat am 8. Oktober 2013 einen Strafbefehl gegen den Beklagten erlassen (50 Cs 62 Js 8214/13-273/13). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Münster wurde gegen den Beklagten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen festgesetzt. Ihm wurde zur Last gelegt, am 26. Juli 2013 in N. in fahrlässig alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand mit einem Fahrrad am Straßenverkehr teilgenommen und einen Unfall verursacht zu haben, wobei die knapp 40 Minuten nach der Tat entnommene Blutprobe eine Alkoholkonzentration von 1,71 Promille ergeben hatte. Durch das angefochtene Urteil vom 27. Juni 2016, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte, bei dem seit November 2017 ein Grad der Behinderung von 30 Prozent festgestellt ist, hat gegen das ihm am 16. Juli 2016 zugestellte Urteil am 1. August 2016 beim Verwaltungsgericht Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung hat der Vorsitzende des Senats am 11. August 2016 bis zum 16. September 2016 verlängert. Mit an das Oberverwaltungsgericht adressiertem und dorthin am 13. September 2016 unmittelbar übermitteltem Schriftsatz hat der Beklagte die Berufung wie folgt begründet: Der Sachverhalt sei im Urteil ungenau wiedergegeben. So sei in Bezug auf die Vorbehaltsbeurteilung vom 31. Januar 2010 nicht zu erkennen, dass der Beklagte in dem Beurteilungszeitraum zum einen nur ein Jahr und einen Monat Dienst geleistet und zum anderen gegen diese Beurteilung Widerspruch eingelegt habe. Sowohl der Strafbefehl des Amtsgerichts Nordhorn vom 15. November 2001 als auch die im Ergebnis zurückgenommene Anklage der Staatsanwaltschaft Osnabrück in dem nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahren und der Strafbefehl des Amtsgerichts Münster vom 8. Oktober 2013 seien in dem Tatbestand des Urteils ausführlich dargestellt worden, obwohl sie zum einen nicht verwertbar und zum anderen nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens seien. Demgegenüber sei die Tätigkeit des Beklagten für eine Pflegeperson und für das Kinderheim in Kiew nicht hinreichend wiedergegeben. Das gelte auch für die Stellungnahme der Bewährungsaufsicht. Schließlich entspreche die Darstellung in dem Urteil auf Seite 8 zu einem Einsatz von Kampfsportfähigkeiten unter Alkohol in Schlägereien nicht den Tatsachen. Er habe diese Fähigkeiten nur zur eigenen Verteidigung gegen Angriffe eingesetzt. Im Übrigen sei zwar zutreffend, dass die Speicherung kinderpornographischer Daten auf dem Computer und das Tauschen solcher Daten ein außerdienstliches Fehlverhalten darstelle. Schwer nachvollziehbar sei demgegenüber, wie dieses Fehlverhalten, das nicht sichtbar sei, weil es sich im stillen Kämmerlein bzw. Netz abspiele, in besonderem Maße geeignet sein könne, Achtung und Vertrauen im Hinblick auf das Ansehen des Beamtentums zu beeinträchtigen. Die Dateien seien nur innerhalb eines begrenzten Kreises der Beamtenschaft sichtbar geworden. Die vom Amtsgericht Nordhorn ausgesprochene Sanktion einer Freiheitsstrafe von knapp unter einem Jahr könne nicht mit der Verurteilung zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verglichen werden, die gemäß § 41 BBG bei vorsätzlicher Begehung zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führe. Denn bei einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe, wie hier, befinde sich der Verurteilte weiterhin auf freiem Fuß. Bei einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr komme vielmehr nur in ganz seltenen Ausnahmefällen eine Entfernung aus dem Dienst in Betracht. In diesem Zusammenhang müsse berücksichtigt werden, dass der Verurteilung durch den Strafbefehl ein Rechtsgespräch im Dezember 2009 vorangegangen sei, in dem der zuständige Strafrichter erläutert habe, dass es im Fall der vom Beklagten angestrebten Vermeidung einer Hauptverhandlung bei einem zu erlassenden Strafbefehl einen Zuschlag geben müsse. Daraus ergebe sich, dass nach Auffassung des Amtsgerichts durchaus eine geringere Freiheitsstrafe in Betracht gekommen sei. Als unverständlich stelle sich ferner die Würdigung diese Äußerungen im Rahmen seines Chatverkehrs dar. Das Verwaltungsgericht habe diese Äußerungen nicht verwerten dürfen, ohne zum Wahrheitsgehalt Feststellungen zu treffen. In den einschlägigen Foren werde maßlos angegeben und gelogen, und dort würden Fantasien ausgelebt. Hinweise auf Möglichkeiten, in Indien Sexualpartnerinnen im Kindesalter zu finden, seien nicht als erschwerend anzusehen, weil es sich insoweit um allgemein bekannte Tatsachen handle. Ebenfalls nicht zulasten des Beklagten heranzuziehen sei der Sachverhalt, der dem Strafbefehl wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und fahrlässiger Körperverletzung zugrunde gelegen habe. Dieses Vergehen habe die Klägerin ausdrücklich nicht in das Disziplinarverfahren einbezogen. Es dürfe deshalb auch nicht im Rahmen der Maßnahmebemessung verwertet werden. Darüber hinaus sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass er nicht mit einem Kraftfahrzeug, sondern mit einem Fahrrad unterwegs gewesen sei. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei die Verhängung der Höchstmaßnahme gar nicht möglich gewesen, weil er erheblich vermindert schuldfähig gewesen sei. Das Urteil lasse eine Auseinandersetzung mit den zutreffenden Ausführungen des Gutachters Dr. med. Q1. vermissen, der eine anerkannte Kapazität sei. Der Beweiswert seines Gutachtens sei nicht dadurch vermindert, dass ihm die Prozessunterlagen nicht zur Verfügung gestanden hätten. Dem Gutachter habe nämlich ein vom ihm als zu Untersuchendem selbst verfasster ausführlicher Lebenslauf vorgelegen, in dem er seine Taten geschildert habe. Dieser Lebenslauf entspreche dem Akteninhalt. Außerdem habe ein Explorationsgespräch stattgefunden. Dem Sachverständigen müsse zugetraut werden, sich aus seiner Erfahrung einen zutreffenden Eindruck zu machen, auch ohne die abstoßenden Bilder gesehen zu haben. Selbst wenn nur von einer einfachen verminderten Schuldfähigkeit auszugehen sei, sei diese mildernd zu berücksichtigen. Das Urteil lasse im Übrigen auf Seite 25 eine eindeutige Beweiswürdigung vermissen, indem es das Gutachten von Frau I3. lediglich als „dürfte zutreffender sein“ bewertet habe. Fehlerhaft gewürdigt habe das Verwaltungsgericht ferner den Hinweis der Gutachterin I3. , zahlreiche Chats hätten zu Zeiten stattgefunden, zu denen nicht von einer starken Alkoholisierung ausgegangen werden könne. Der Alkoholmissbrauch manifestiere sich naturgemäß nicht in einzelnen tatsächlichen Handlungen, etwa beim Hochfahren des Computers. Gemeint sei vielmehr eine durch den Alkoholkonsum bedingte Persönlichkeitsveränderung, eine Fokussierung auf Sexualitätsfantasien und Lustgewinn. In diesem Zusammenhang müsse ferner berücksichtigt werden, dass es für solche Taten kaum eine Hemmschwelle gebe, weil das Netz ständig verfügbar sei. Es sei unverhältnismäßig, am untersten Ende der Kette, die auf einem weltweit riesigen Geschäft basiere, beim Betrachter anzusetzen und dessen Existenz zu vernichten. Zu seinen Gunsten seien schließlich die von ihm absolvierten Therapien zu würdigen. Er sei mittlerweile nicht mehr derselbe und bereue das Geschehene sehr. Im Übrigen habe sein Verhalten die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes nirgendwo beeinträchtigt. Dies werde auch in Zukunft nicht der Fall sein. Eine Beeinträchtigung könne sich demgegenüber aus der Pflicht des Bundes ergeben, im Fall einer Entlassung des Beklagten aus dem Dienst weit über 200.000 Euro an Nachversicherung entrichten zu müssen. Im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit der Disziplinarmaßnahme sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte im Verhältnis zu Lehrern, die kinderpornographische Schriften besäßen, in einer ganz anderen Liga spiele. Zu den von ihm absolvierten Therapien könne er angeben, dass er sich im Jahr 2008 vierzig Stunden in einer psychotherapeutischen Behandlung bei dem Dipl.-Psych. C3. befunden habe. In dieser Therapie sei es um den Umgang mit der Pädophilie und darum gegangen, sein Selbstbewusstsein zu stärken sowie sein Verhalten und den Alkoholkonsum zu kontrollieren. Im Jahr 2013 habe er sich wegen Suizidgefahr in psychiatrischer Behandlung in einer Klinik in U. befunden. Aktuell sei er einmal pro Woche in gesprächstherapeutischer Behandlung wegen seiner depressiven Erkrankung und, um die „Alkoholabhängigkeit“ zu kontrollieren. Zu einer etwaigen Diagnose einer Alkoholerkrankung befragt könne er nur auf bereits zu den Akten gereichten Unterlagen der ihn behandelnden Therapeuten verweisen. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung im einzelnen bezeichneten Beiakten, wie sie dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist nach gewährter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist für die gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG zwingend beim Verwaltungsgericht einzureichende Berufungsbegründung zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht wegen eines sehr schwerwiegenden Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. I. Der Beklagte hat durch das vorsätzliche Verbreiten und durch den Besitz kinderpornographischer Dateien ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen. 1. Im Kern können anhand des Akteninhalts dieselben, vom Beklagten nicht bestrittenen Feststellungen getroffen werden, die auch die Disziplinarkammer unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Strafbefehls des Amtsgerichts Nordhorn vom 8. Januar 2010 getroffen hat. Darüber hinaus legt der Senat seinen Feststellungen das Ergebnis der Auswertung des sichergestellten privaten Rechners des Beklagten zugrunde, wie sie sich aus der beigezogenen Strafakte ersehen lässt und in dem Auswertebericht der Polizeiinspektion F3. /H1. C2. vom 17. August 2007 und in den Sonderbänden der Staatsanwaltschaft I. zu den Beweismitteln betreffend den Chatverkehr des Beklagten niedergelegt ist. Ein Strafbefehl entfaltet zwar nicht die einem Strafurteil innewohnende Bindungswirkung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris Rdn. 37. Die darin enthaltenen Feststellungen können gemäß § 57 Abs. 2 BDG der Entscheidung des Gerichts aber ohne erneute Prüfung zu Grunde gelegt werden, da es sich bei dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren um ein gesetzlich geordnetes Verfahren handelt. Diese Vorschrift rechtfertigt es jedenfalls dann, von einer gerichtlichen Beweisaufnahme abzusehen, wenn die anderweitig festgestellten Tatsachen im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht mehr substantiiert bestritten werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris Rdn. 39 und Beschluss vom 4. September 2008 - 2 B 61.07 -, juris Rdn. 8; OVG NRW, Urteil vom 11. Januar 2017 - 3d A 204/16.O -, juris Rdn. 34 f. Das ist hier der Fall. Soweit der Beklagte im Übrigen geltend macht, der Kollege G. habe das ihm überlassene private Notebook nicht „filzen“ dürfen, weshalb die entdeckten Daten nicht verwertet werden dürften, fehlt jeglicher Ansatzpunkt für ein Verwertungsverbot. Der Beklagte selbst hat seinem Kollegen das Notebook mit der Bitte übergeben, ein Softwareproblem zu beheben, so der Kollege G. , bzw. ein Programm aufzuspielen, so der Beklagte. Er musste bei einem solchen „Auftrag“ auch damit rechnen, dass sein Kollege, falls es bei der Installation des Programms Probleme geben würde, die z.B. auf eine Überlastung der Speicherkapazitäten zurückzuführen sein könnten, versuchen würde, den Arbeitsspeicher zu entlasten und etwa im Papierkorb befindliche Dateien zu löschen. Dass er zuvor diese Dateien öffnen könnte, um über die Möglichkeit einer endgültigen Löschung entscheiden zu können, ist ebenfalls nicht fernliegend. Der Beklagte hat sich durch das festgestellte Verhalten eines Vergehens nach § 184b Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3007) - StGB a. F. - schuldig gemacht. Aufgrund des seit dem 28. Januar 2010 rechtskräftigen Strafbefehls steht fest, dass der Beklagte zwischen dem 2. Januar und dem 31. Mai 2008 ca. fünf Monate lang insgesamt mindestens 920 pornographische Video- und Bilddateien, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben und ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, sich selbst mit Hilfe seines Notebooks im Internet beschafft und gesammelt und solche Dateien mit dem Chatprogramm „Hello“ anderen Teilnehmern über das Internet übermittelt hat. Dabei nutzte er drei verschiedene „Hello-Nicknamen“, unter denen er mit einer Vielzahl von Nutzern dieses Chatprogramms kommunizierte und in beträchtlichem Umfang Dateien tauschte. Diese Tausch-Kontakte fanden teilweise mehrmals am Tag und mit verschiedenen Chatpartnern statt; im Januar 2007 an sechs Werktagen, an einem Freitagabend und an einem Sonntag (21. Januar), im Februar 2007 an fünf Werktagen, im April 2007 an einem Werktag, am Ostermontag, an einem Samstag (28. April) und an zwei Sonntagen (15. und 29. April) sowie im Mai an drei Werktagen. Zu den tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls gehören nicht nur die äußeren Aspekte des Tathergangs, sondern auch Elemente des inneren Tatbestandes sowie Feststellungen zur Schuldfähigkeit, soweit diese sich auf die Frage beziehen, ob der Beamte bei Begehung der Taten schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 2 C 59.07 –, juris Rdn. 29. Die Feststellung, dass die Schuldfähigkeit des Beklagten bei Begehung der Taten nicht ausgeschlossen war, hat das Amtsgericht, ohne dass dieser Gesichtspunkt in den Urteilsgründen ausdrücklich Erwähnung gefunden hat, getroffen, indem es den Beklagten wegen der angeklagten Taten schuldig gesprochen hat. Das setze seine Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt zwingend voraus. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 B 51.16 –, juris Rdn. 15; OVG NRW, Urteil vom 26. April 2016 – 3d A 1785/14.O –, juris Rdn. 61. Es besteht auch keine Veranlassung zu einer abweichenden Bewertung der Schuldfähigkeit des Beklagten. Eine Sachaufklärung durch das Disziplinargericht (§ 86 Abs. 1 VwGO, §§ 58 Abs. 1, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG) mit Blick die Schuldfähigkeit des Beamten bei Begehung des Dienstvergehens ist, auch wenn hierzu strafgerichtliche Feststellungen fehlen, erst dann geboten, wenn hinreichende Anknüpfungstatsachen dafür vorliegen, dass seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB ausgeschlossen war. Vgl. zur Minderung der Schuldfähigkeit: BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 2016 – 2 B 84.14 -, juris Rdn. 19, 22, und vom 28. Januar 2015 – 2 B 15.14 -, juris Rdn. 18. Solche Anknüpfungstatsachen liegen hier nicht vor. Der Beklagte hat zwar im Disziplinarverfahren geltend gemacht, im Tatzeitpunkt in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt gewesen zu sein. Für das Vorliegen eines Schuldausschließungsgrunds bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Selbst in dem vom Beklagten vorgelegten Gutachten des Dr. med. Q1. vom 18. März 2011 wird lediglich eine Einschränkung der Schuldfähigkeit des Beklagten angenommen. Die dem Strafgericht jeweils vor den anberaumten Terminen zur Hauptverhandlung vorgelegten ärztlichen Atteste der den Beklagten behandelnden Ärzte für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie vom 22. Oktober 2009 und vom 8. Januar 2010 diagnostizieren zwar für den damals attestierten Zeitpunkt eine schwere depressive Episode. Sie enthalten aber ebenfalls keine Hinweise auf eine die Schuldfähigkeit des Beklagten zur Tatzeit ausschließende psychische Erkrankung. 2. Durch das festgestellte Handeln hat der Beklagte ein vorsätzliches schuldhaftes außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBG begangen. Durch den strafbaren Besitz und das Verbreiten kinderpornographischer Bilddateien und Videos hat der Beklagte gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 54 Satz 3 BBG in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG n. F.) verstoßen. Maßgeblich ist die Rechtslage zum Tatzeitpunkt, weil sich aus der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160) für den Beklagten kein materiellrechtlich günstigeres Recht ergibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 -, juris Rdn. 19, 33. Der Beklagte hat das Dienstvergehen außerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten nicht in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - juris Rdn. 54. Er hatte die kinderpornographischen Dateien ausschließlich auf seinem privaten Computer abgespeichert und von dort an Dritte übermittelt. Sein außerdienstliches Fehlverhalten erfüllt jedoch die besonders qualifizierenden Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG. Das Verhalten eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert ( § 54 Satz 3 BBG a. F.). Besitzt und verbreitet ein Beamter vorsätzlich kinderpornographische Schriften im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB, so verstößt er gegen diese Pflicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 -, juris Rdn. 16 f., und Beschluss vom 26. Juni 2012 – 2 B 28.12 -, juris Rdn. 8 ff. Damit hat er außerhalb des Dienstes ein Verhalten gezeigt, das nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentum bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Zwar wird von einem Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von jedem Bürger. Hier übersteigt jedoch das Fehlverhalten des Beamten das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Mindestmaß an disziplinarischer Relevanz deutlich und erfüllt damit die besonderen Anforderungen an ein Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG. Maßgebend hierfür ist die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung im besonderen Maße, die sich entweder auf das Amt des Beamten im statusrechtlichen Sinne oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn. 11 f. und 16 ff. Die Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG ist regelmäßig anzunehmen, wenn das außerdienstliche Verhalten im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt ist. Durch die Festlegung des Strafrahmens bringt der Gesetzgeber verbindlich den Unrechtsgehalt eines Delikts zum Ausdruck. An dieser Wertung hat sich auch die Entscheidung über die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a. F. sowie n. F. zu orientieren, wenn andere Kriterien, wie etwa ein Dienstbezug oder die Verhängung einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe bei einer vorsätzlich begangenen Straftat (§ 48 Satz 1 Nr. 1 BBG a. F., § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG) ausscheiden. Hierdurch wird hinsichtlich der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens eine Entscheidung gewährleistet, die an nachvollziehbare Kriterien anknüpft. Der Beklagte hat sich durch das festgestellte Verhalten eines Vergehens nach § 184b Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 StGB a. F. schuldig gemacht. Der Gesetzgeber hat den Strafrahmen für die Verbreitung kinderpornographischer Schriften in der zur Tatzeit geltenden Fassung auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren festgelegt. Bereits dieser Strafrahmen, der im Verhältnis zum Besitz solcher Schriften, der in § 184b Abs. 4 StGB a. F. mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, deutlich schärfer ausfällt, rechtfertigt die Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Verhaltens. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2012 - 2 B 28.12 -, juris Rdn. 8 ff. II. Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Umstände ist der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, juris Rdn. 25; BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 -, juris Rdn. 29. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 -, juris Rdn. 28. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG ergebenden Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 BDG) und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 -, juris Rdn. 44; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, juris Rdn. 13. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 –, juris Rdn. 29. Das vom Beklagten begangene Dienstvergehen wiegt so schwer, dass die disziplinare Höchstmaßnahme indiziert ist. 1. Zur Bestimmung der disziplinaren Maßnahmebemessung bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen, das ein strafbares Verhalten zum Gegenstand hat, ist zunächst auf den Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Der Beklagte hat außerdienstlich eine Vorsatzstraftat begangen, die das Gesetz mit drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Die disziplinarrechtliche Ahndung bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme ist damit eröffnet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015- 2 C 50.13 -, juris Rdn. 15 und 22, und Beschluss vom 26. Juni 2012 - 2 B 28.12 ‑, juris Rdn. 11 f. 2. Die Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. a) Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann bei einer außerdienstlich begangenen Straftat indiziell auf die von den Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 ‑ 2 C 9.14 ‑, juris Rdn. 37 f. Der Beklagte ist im Strafverfahren mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten belegt worden. Die Strafzumessung bringt die Bewertung des Strafgerichts zum Ausdruck, dass der Beklagte eine Straftat von nicht unerheblichem Gewicht begangen hat und die Schwere seiner Schuld als nicht nur gering anzusehen ist. Sie verstärkt die disziplinarrechtliche Beurteilung als sehr schwerwiegendes Dienstvergehen, das die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erfordert. Entgegen der Annahme des Beklagten bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Strafausspruch nicht diese Bedeutung beizumessen wäre, etwa weil er - wie er behauptet - mit Rücksicht auf seine Eltern darauf verzichtet habe, an der Hauptverhandlung teilzunehmen und wegen der Entscheidung außerhalb der Hauptverhandlung einen „Zuschlag“ habe in Kauf nehmen müssen. Belastbare Anhaltspunkte dafür sind weder seinen Angaben im (gerichtlichen) Disziplinarverfahren noch den Strafakten zu entnehmen. Der Beklagte ist jeweils an den beiden Terminen, die das Strafgericht zur Hauptverhandlung im November 2009 und im Januar 2010 bestimmt hat, nicht erschienen, weil er nach den vorgelegten ärztlichen Attesten wegen einer depressiven psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen ist, an einem Gerichtstermin teilzunehmen. Sein Strafverteidiger hat auch im Dezember 2009 den Strafrichter um ein Gespräch gebeten, an dem der Prozessbevollmächtigte im vorliegenden Verfahren teilnehmen sollte und das am 21. Dezember 2009 vorgesehen war. Ob dieses Gespräch stattgefunden hat und welchen Inhalt es gegebenenfalls hatte, ist den Strafakten demgegenüber nicht zu entnehmen. Was im Einzelnen besprochen worden sein soll, hat auch der Beklagte selbst zu keinem Zeitpunkt erläutert. Er hat sich vielmehr auf die bloße Behauptung eines nicht näher präzisierten „Zuschlags“ beschränkt, obwohl sein Prozessbevollmächtigter eigenen Angaben zufolge bei der Unterredung dabei gewesen sein soll. Dieses unsubstantiierte Vorbringen des Beklagten bietet keinen Anlass zu weiterer Aufklärung (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1, 2. HS VwGO). Das gilt umsomehr als schon das Verwaltungsgericht auf diesen Punkt abgestellt hat; der Beklagte hat gleichwohl im Berufungsverfahren nichts Näheres hierzu ausgeführt. b) Die konkrete Beurteilung der objektiven und subjektiven Handlungsmerkmale sowie der Folgen des Fehlverhaltens unter Abwägung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte führt zu der Bewertung, dass der Beklagte ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen begangen hat, das – für sich genommen – seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfordert. Wer kinderpornographische Schriften besitzt, trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem erniedrigt der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, juris Rdn. 19; Bay. VGH, Urteil vom 24. Oktober 2012 ‑ 16a D 10.2527 ‑, juris Rdn. 82. Die hier in Rede stehenden Aufnahmen haben u. a. und in beträchtlicher Anzahl die Darstellung von vaginalem und oralem Geschlechtsverkehr eines Erwachsenen mit einem Kind zum Gegenstand. In mindestens einem Fall ist ein Kleinkind Opfer dieser schweren Form des Missbrauchs (vgl. VVXI, 16). Des Weiteren zeigen mehrere Darstellungen den sexuellen Missbrauch von Kleinkindern. Wer darüber hinaus – wie der Beklagte - solche Darstellungen im Rahmen eines Tauschhandels verbreitet, erhöht durch eigene gezielte Anfragen bei Tauschpartnern einerseits und durch das Bestreben, dem Tauschpartner für diesen wiederum interessante Darstellungen im Gegenzug zu übermitteln, andererseits, in besonderem Maße die Nachfrage nach kinderpornographischen Darstellungen. Zudem fungiert derjenige, der kinderpornographische Darstellungen verbreitet, als Teil des Vertriebssystems, durch das entsprechende Darstellungen, die zuvor für eine solche Verbreitung angefertigt wurden, interessierten Internetnutzern zur Verfügung gestellt werden. Dass ein solches Verhalten im Vergleich zum „bloßen“ Besitz besonders verwerflich ist, hat der Gesetzgeber durch den höheren Strafrahmen, den § 184b Abs. 1 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung vorsieht, zum Ausdruck gebracht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2012 - 2 B 28.12 ‑, juris, Rdn. 11 f. Vor diesem Hintergrund beruft sich der Beklagte ohne Erfolg auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010, in denen es ausschließlich um den Besitz bzw. das Sich-Beschaffen kinderpornographischer Schriften ging. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 -, juris Rdn. 2 ,und - 2 C 5.10 ‑, juris Rdn. 7. In dem einen Fall, der einen Lehrer betraf, war die Tat darüber hinaus bereits 2002 und damit vor der Anhebung des Strafrahmens für den Besitz kinderpornographischer Schriften begangen worden. Der Strafrahmen des § 184 Abs. 5 Satz 2 StGB in der bis Ende März 2004 geltenden Fassung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe unterschied sich deutlich von dem auf das Doppelte angehobenen Strafrahmen in dem anschließend geltenden § 184b Abs. 4 StGB. Durchgreifende Gründe, die mit Blick auf die Schwere des Dienstvergehens die Verhängung einer milderen Maßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ermöglichten, sind nicht erkennbar. 3. Ist demzufolge die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, juris Rdn. 17 m. w. N. Wenn es in § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG heißt, das Persönlichkeitsbild des Beamten sei angemessen zu berücksichtigen, so bedeutet dies, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder davon abweicht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, juris Rdn. 25, und vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07-, juris Rdn. 14; Beschlüsse vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 -, juris Rdn. 6, und vom 28. Juni 2010 - 2 B 84.09 -, juris Rdn. 14. Das ist hier nicht der Fall. a) Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte persönlichkeitsbezogene Milderungsgründe, die zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen können, liegen nicht vor. aa) Der Beklagte hat das Dienstvergehen nicht im Zustand einer im Sinne des § 21 StGB erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen, die regelmäßig einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entgegensteht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 2016 – 2 B 84.14 -, juris Rdn. 21, und vom 4. Juli 2013 - 2 B 76.12 -, juris Rdn.19. § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert ist. Gründe in diesem Sinne sind eine krankhafte seelische Störung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder eine schwere andere seelische Abartigkeit, die die Fähigkeit beeinträchtigen, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Gegen eine Verminderung der Fähigkeit des Beklagten, im Tatzeitraum das Unrecht seines Handelns zu erkennen, spricht bereits, dass er sich mit seinen Chatpartnern darüber ausgetauscht hat, wie man eine Entdeckung durch die Polizei verhindern könne bzw. was er selbst unterlasse, um keine Ermittlungen auf sich zu ziehen, wie etwa, dass er seinen Namen wechsle. Eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit i. S. v. § 21 StGB setzt dessen ungeachtet zunächst voraus, dass eine solche auf einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe beruht. Dazu müsste der Beklagte zur Tatzeit unter einer der oben genannten Beeinträchtigungen gelitten haben. Im Hinblick auf die Diagnosen in den beiden Gutachten aus dem Jahr 2011, kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbst unsicheren und dependenten Zügen, Pädophilie vom nicht ausschließlichen Typus (Paraphilie) in Kombination mit Alkoholmissbrauch – so Dr. med. Q1. – bzw. leichte depressive Episode, Pädophilie (nicht ausschließlicher Typus) und Ausschluss einer höhergradigen Persönlichkeitsstörung – so die Sachverständige I3. - käme bei dem Beklagten allenfalls eine andere seelische Abartigkeit in Betracht. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen sind wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Alkoholabhängigkeit kommt, auch wenn sie pathologischer Natur ist, hinsichtlich des Schweregrads einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB nur gleich, wenn sie entweder zu schwerwiegenden psychischen Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Betroffene die Tat im akuten Rausch begangen hat. Nur unter diesen Voraussetzungen kann eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB in Betracht kommen. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -, juris Rdn. 30 Das ist hier nicht der Fall. Eine Alkoholabhängigkeit im Sinne der für die Diagnose einer solchen Erkrankung maßgeblichen Kriterien nach ICD-10 lag bei dem Beklagten im Tatzeitraum nicht vor. Soweit er in der mündlichen Verhandlung berichtet hat, zur Zeit gesprächstherapeutisch unter anderem zur Kontrolle seiner „Alkoholabhängigkeit“ behandelt zu werden, hat er diesen Begriff erkennbar umgangssprachlich und nicht im medizinischen Sinne verwandt. Denn auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, ob bei ihm tatsächlich eine Alkoholabhängigkeit im Sinne einer Alkoholerkrankung diagnostiziert worden sei, hat er nur auf die bereits vorgelegten Stellungnahmen der ihn behandelnden Psychiater bzw. Psychotherapeuten, des Dr. med. N3. vom 20. Februar 2018 und des Dr. C4. vom 22. März 2018 verwiesen. In beiden Schreiben ist lediglich Alkoholmissbrauch diagnostiziert bzw. C2-Abusus unter anamnestischen Daten und geäußerten Beschwerden aufgeführt. Gegen das Vorliegen einer Alkoholerkrankung im Tatzeitraum sprechen unabhängig davon die beiden Gutachten aus dem Jahr 2011. Insbesondere Dr. med. Q1. hat ausdrücklich keine Alkoholabhängigkeit, sondern Alkoholmissbrauch diagnostiziert. Auch die Gutachterin I3. hat im Rahmen der Suchtanamnese lediglich Alkoholmissbrauch festgestellt. Dass der Beklagte die kinderpornographischen Dateien jeweils im Zustand eines akuten Alkoholrauschs sich beschafft und verbreitet hat, ist ebenfalls nicht erkennbar. Selbst wenn der Beklagte, wie er in den Gesprächen mit Dr. med. Q1. im Februar 2011 einerseits und mit der Gutachterin I3. im August 2011 andererseits geschildert hat, in dem fraglichen Zeitraum nach dem Dienst regelmäßig größere Mengen Alkohols konsumiert haben sollte, belegte dies nicht einen Alkoholrausch jeweils während seiner Aktivitäten im Rahmen etwa des Chatprogramms „Hello“, die weder ausschließlich abends noch nur an Werktagen, sondern mehrfach auch an dienstfreien Tagen stattgefunden haben. Auch im Hinblick auf die konkreten Äußerungen des Beklagten im Rahmen des Chatverkehrs ist nicht anzunehmen, dass er jeweils bei der Begehung in erheblichem Umfang unter dem Einfluss von Alkohol gestanden hat. Etwa seine Äußerungen unter dem Nicknamen „onkelheiner“ am 4. Januar 2007, einem Donnerstag, zeigen, dass er diese Kommunikation sehr strukturiert geführt hat. So hat er um 18:19 Uhr eine Kommunikation begonnen, deren Fortsetzung zwecks Übersendung weiterer Bilder auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde, weil sein Chatpartner um 18:34 Uhr erstmal unterbrechen musste. Der anschließend zwischen 21:10 Uhr und 22:13 Uhr fortgesetzte Austausch enthält keine Hinweise auf Einschränkungen des Beklagten in seiner Steuerungsfähigkeit. Das gilt auch für einen weiteren „Chat“ an einem Sonntagabend (21. Januar 2007) zwischen 20:06 und 21:04, den der Beklagte mit der Frage „time to trade?“ beginnt. Im Verlauf dieser Kommunikation übersendet er zunächst 32 Dateien (files), erhält im Gegenzug 36 Dateien und fragt anschließend nach „blow pics“. Darauf erhält er sechs weitere Sequenzen, die ihm gefallen, und er übermittelt im Gegenzug zehn Dateien, darunter zwei Bilder mit jeweils einem gefesselten bzw. einem zusätzlich geknebelten Mädchen. Nach einem sich anschließenden Dialog in Bezug auf ein dreijähriges Mädchen folgt die Frage des Beklagten, wie sich der Chatpartner davor schütze, der Polizei aufzufallen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er während dieses Chats aufgrund erheblicher Alkoholisierung außer Stande gewesen ist, koordiniert auf seinem Computer zu schreiben, Dateien herauszusuchen und zu senden und sich inhaltlich auf die Kommunikation mit dem Chatpartner einzustellen. Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf eine schwerwiegende psychische Persönlichkeitsveränderung aufgrund des von ihm geschilderten Alkoholkonsums. Für eine solche Veränderung fehlen bereits insofern belastbare Anhaltspunkte, als seine Angaben zu den Trinkmengen, die er vor allem wegen der Konflikte mit den Kollegen abends nach Dienstschluss zu sich genommen haben will, deutlich differieren. Gegenüber Dr. med. Q1. hat er im Februar 2011 erklärt, dass er Anfang 2007 starkes Mobbing auf der Dienststelle erlebt und sich deshalb dem Alkohol zugewandt und abends 4-5 Flaschen Bier (0,3 l) sowie ab und zu ein oder zwei Schnäpse getrunken habe. Die Sachverständige I3. hat zur Suchtanamnese aufgenommen, dass es mehrfache Phasen erhöhten Konsums mit bis zu fünf Flaschen Bier (0,5 l) und bis zu drei Schnäpsen gegeben habe. Dass sich seine Persönlichkeit durch einen anhaltenden Alkoholmissbrauch (schon) zu Beginn des Jahres 2007 tiefgreifend geändert hätte, ist auch mit Rücksicht darauf nicht anzunehmen, dass der Beklagte, wie die Sachverständige I3. festgestellt hat, weder auf der Dienststelle noch etwa durch eine Strafanzeige wegen eines übermäßigen regelmäßigen Alkoholkonsums aufgefallen ist. Was seine privaten Verhältnisse anbelangt, lebte er ferner bereits seit 2005 mit seiner damaligen Verlobten in O. zusammen. Die Hochzeit sollte im Juni bzw. Juli 2007 stattfinden. Von Auseinandersetzungen mit seiner Verlobten wegen übermäßigen Alkoholkonsums hat er in keinem der verschiedenen Gespräche, sei es im Rahmen der Anhörung, sei es gegenüber den Sachverständigen, berichtet. Auch im Übrigen bestand bei dem Beklagten im Tatzeitraum keine Erkrankung im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nach § 20 StGB. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen I3. erreichen die anlässlich der Begutachtungen festgestellten psychischen Beeinträchtigungen nicht den Schweregrad einer solchen seelischen Abartigkeit. Die Gutachterin hat zunächst dargelegt, unter welchen Voraussetzungen eines der vier in § 20 StGB genannten Merkmale gegeben sein kann. Vor diesem Hintergrund erläutert sie nachvollziehbar, dass bei dem Beklagten allenfalls eine schwere andere seelische Abartigkeit vorgelegen haben könnte, und welche Anforderungen an dieses Merkmal zu stellen sind. Anschließend legt sie dar, warum bei dem Beklagten eine Persönlichkeitsstörung im Sinne einer schweren seelischen Abartigkeit nicht vorliegt. Dies begründet sie mit dem Ergebnis eines speziellen Testverfahrens, das dem Beklagten zur Vorbereitung des Explorationsgesprächs zur schriftlichen Beantwortung vorgelegt worden war und dessen Ergebnisse sie im persönlichen Gespräch überprüft hat. Danach ist bei dem Beklagten keine schwere Persönlichkeitsstörung festzustellen. Auch eine den Anforderungen des § 20 StGB genügende Beeinträchtigung aufgrund einer depressiven Episode im Zusammenwirken mit regelmäßigem Alkoholmissbrauch hat sie überzeugend verneint. Ihre Einschätzung stützt sie auf sämtliche Unterlagen, die Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, insbesondere auf die Strafermittlungsakte einschließlich der Sonderbände. Aus der im Tatbestand zitierten Passage ergibt sich, dass die Gutachterin sich mit den einzelnen Tathandlungen auseinandergesetzt und insbesondere geprüft hat, inwieweit der Beklagte durch den Einfluss von Alkohol in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen sein könnte. Aus welchen Gründen das ihres Erachtens nicht der Fall gewesen ist, hat sie unter Berücksichtigung der verschiedenen Tageszeiten, zu denen der Beklagte Dateien betrachtet, heruntergeladen und getauscht hat, des Inhalts seiner Äußerungen gegenüber den Chatpartnern und mit Rücksicht darauf, dass er sich nicht nur nach seinem Dienst an Werktagen, sondern durchaus auch an dienstfreien Tagen mit kinderpornographischen Dateien beschäftigt hat, überzeugend dargelegt. Die vom Beklagten gegen das Ergebnis dieses Gutachtens erhobenen Einwände entkräften die dortigen Ausführungen nicht und zeigen keine Anhaltspunkte auf, die demgegenüber für eine nur eingeschränkte Schuldfähigkeit zu den entscheidenden Zeitpunkten zwischen Anfang Januar und Ende Mai 2007 sprächen. Zu Unrecht beanstandet der Beklagte im Übrigen, das Verwaltungsgericht habe es an einer eindeutigen Beweiswürdigung in Bezug auf das Gutachten der Frau I3. mangeln lassen. Ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils auf Seite 25 der Urteilsausfertigung hat das Verwaltungsgericht die Ausführungen der Gutachterin ausdrücklich als überzeugend und zutreffend bewertet. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf einen Nachweis eingeschränkter Schuldfähigkeit durch das von ihm im Disziplinarverfahren zuvor vorgelegte Gutachten des Dr. med. Q1. vom 18. März 2011. Der Sachverständige kommt zwar, wie aus der im Tatbestand zitierten Passage seiner Ausführungen ersichtlich, zu dem Ergebnis, dass aufgrund zusammenwirkender Faktoren nach gängiger forensisch-psychiatrischer Konvention gerechtfertigt sei, bei dem Beklagten von einer hier erheblich verminderten Schuldfähigkeit zu sprechen. Das Gutachten lässt jedoch bereits eine eingehende Auseinandersetzung mit den Anforderungen vermissen, die an ein Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20 und 21 StGB zu stellen sind. Belastbaren Aussagen des Gutachters zu einer Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung steht ferner – wie vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommen -, dass Dr. med. Q1. keine Kenntnis von den vom Beklagten im Einzelnen begangenen Straftaten hatte. Anders als dieser behauptet, konnte der Gutachter weder dem Lebenslauf, den der Beklagte vorgelegt hat, noch der ärztlichen Stellungnahme des diesen behandelnden Psychiaters oder den Ausführungen des Beklagten im Rahmen des Explorationsgesprächs entnehmen, auf welche Art, in welchem Umfang und an welchen Tagen bzw. Tageszeiten der Beklagte im Chat-Bereich, in Newsgroups und in Tauschbörsen des Internets mindestens 920 Bild- und Videodateien sich beschafft, gespeichert und an Dritte übermittelt hat. Dem Gutachter lagen weder der Strafbefehl noch die diesem zugrundeliegende Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I. vor. Dem vom Beklagten verfassten Lebenslauf und seinen mündlichen Angaben hat der Gutachter die für eine belastbare Beurteilung der Einsichts– und Steuerungsfähigkeit maßgeblichen Tatumstände nicht entnehmen können. Dies zeigt bereits die Wiedergabe der vorgelegten Unterlagen einerseits und der eigenen Erhebungen andererseits, die dem Sachverständigen als Grundlage seiner Einschätzung gedient haben. Dem Attest des den Beklagten behandelnden Dr. N3. vom 8. Oktober 2010 zufolge soll es sich bei dem „zum Strafverfahren führende[n] von der bis dato geführten Lebensweise völlig abweichende[n], offenbar kurzzeitig straftätig relevanten Verhalten (Besitz und Austausch kinderpornographischer Dateien) um eine Lebensphase infolge einer ebenfalls damals schon bestehenden hohen emotionalen persönlichen Belastung“ gehandelt haben. Nach der Zusammenfassung durch den Gutachter hat der Beklagte in seinem Lebenslauf eingehend seine Kindheit, seine Ausbildungszeit und seine berufliche Tätigkeit im Dienst der Beklagten sowie das Auseinanderbrechen seiner Ehe geschildert und ist insbesondere auf eine feindselige Behandlung durch die Kollegen, die als Mobbing zu qualifizieren sei, eingegangen. Zu seinem Umgang mit Kinderpornographie hat er - nach der Zusammenfassung des Gutachters - Folgendes ausgeführt: „Sein Kollege und Vorgesetzter Herr Falke habe das ebenfalls für Mobbing gehalten, was ihm passiert sei und weiter passiere, und habe ihm geraten, ein Mobbing Tagebuch anzulegen, was er auch getan habe. Er sei dann aber ins Internet gegangen und habe nach Ablenkung durch Pornographie gesucht und sei dabei auf illegale Kinderpornographie gestoßen. Er habe wieder gedacht, dass das doch nicht sein könne, er sei an einem Punkt, wo ihm alles egal sei. Er habe angefangen wieder alles zu löschen. Als er sich über einen Kollegen geärgert hatte, sei er wieder ins Internet gegangen. Dann habe er wieder Gewissensbisse bekommen und habe es gelöscht. So sei es ein paar Mal gegangen, es sei ein ständiger innerer Kampf gewesen, wie mit einer Art Sucht. Schließlich habe er den festen Entschluss gefasst, diese Dinge nicht mehr zu tun, und habe abschließend alles Illegale gelöscht, was er gespeichert habe. Er sei auch mittlerweile endlich mit einer beförderungsfähigen Beurteilung bedacht worden. Die habe ihm insbesondere auch die Kraft dazu gegeben, endlich mit den Kinderpornos Schluss zu machen. Er habe also alles gelöscht, wäre mit eigenen Mitteln nie wieder an diese Dateien herangekommen.“ Dass er sich bereits Ende der Neunziger Jahre kinderpornographische Schriften beschafft und deshalb zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, teilte der Beklagte dem Gutachter erkennbar weder in dem Lebenslauf noch in dem persönlichen Gespräch mit. In der Zusammenfassung des Gesprächs heißt es nämlich vielmehr: „Anfang 2007 sei er auf Kinderpornographie gestoßen, man sei über eine FKK-Seiten darauf gekommen. Zunächst sei alles anonym gewesen. Das geschriebene Wort sei ja zunächst unverfänglich. Die Leute schreiben, dass sie es jünger mögen. Dann habe er Leute kennengelernt, die in die gleiche Richtung gedacht hätten. Er habe immer in Richtung des Nachbarmädchens gedacht, deren Bild er im Kopf gehabt habe. Zum damaligen Zeitpunkt sei er aufgrund der Belastung auf der Arbeit total frustriert gewesen. Er habe Alkohol getrunken, und dann sei er in diese Schiene gekommen. Man habe Bilder und Filme getauscht. Er habe aus schlechtem Gewissen alles gelöscht. Mädchen mit entblößtem Oberkörper seien dabei gewesen, auch jünger als elf Jahre. Sexuelle Handlungen an Kindern seien aufgezeigt worden, auch Geschlechtsverkehr und gegenseitiges Befriedigen. Mehrfach habe er diese Bilder gelöscht, sei dann aber immer wieder wie durch einen Zwang darauf gekommen. Die Darstellungen hätten ihn erregt, ja leider sei das so. Er habe mit sich gekämpft, aber das sei stärker gewesen das Bedürfnis, das anzusehen. Im April 2007 habe er alles gelöscht.“ Diesen Angaben des Beklagten konnte der Gutachter nicht entnehmen, in welcher konkreten Verfassung sich der Beklagte befand, als er sich die kinderpornographischen Bild- und Videodateien beschaffte und mindestens 920 unterschiedliche Dateien auf seinem Computer speicherte und einen erheblichen Teil davon mit Chatpartnern tauschte. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf den vom Gutachter als entscheidenden Aspekt gewürdigten gleichzeitigen Alkoholmissbrauch. Zu ihm hat der Beklagte zwar angegeben, dass er sich wegen der Probleme mit den Kollegen dem Alkohol zugewandt und abends an jeden Tag 4-5 Flaschen Bier (0,3 l) und ab und zu einen oder zwei Schnäpse dazu getrunken habe und dann „auf diese Schiene gekommen“ sei. Wie stark der Alkoholeinfluss aber bei den konkreten Tathandlungen gewesen ist, die tatsächlich - jedenfalls was den Kontakt und Austausch von Dateien über das Chatforum betrifft - zu unterschiedlichen Tageszeiten und an 20 verschiedenen Tagen, auch am Wochenende und an einem Feiertag, teilweise mehrfach am Tag, begangen wurden, wusste der Gutachter nicht. Er konnte infolgedessen keine belastbaren Feststellungen zu konkreten Auswirkungen eines Alkoholmissbrauchs auf die Tathandlungen treffen. Vor diesem Hintergrund überzeugen seine Ausführungen zu einer eingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Beklagten zur jeweiligen Tatzeit nicht. Das Gericht geht vielmehr auf der Grundlage der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen I3. davon aus, dass bei dem Beklagten im Tatzeitraum bereits keine Persönlichkeitsstörung vorgelegen hat, die eine solche Ausprägung erreicht gehabt haben könnte, dass sie rechtlich als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB anzusehen wäre. Mangels Vorliegens eines Eingangsmerkmals i. S. v. §§ 21, 20 StGB fehlt es bereits an einer mildernd zu berücksichtigenden verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten. bb) Der Milderungsgrund des persönlichkeitsfremden Handelns in einer besonderen Versuchungssituation ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Milderung kommt unter diesem Gesichtspunkt in Betracht, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat. Die die Versuchung auslösende Situation muss geeignet sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeizuführen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013- 2 B 35.13 -, juris Rdn. 6. Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil der Beklagte nicht einmalig versagt, sondern wiederholt über einen Zeitraum von mehreren Monaten kinderpornographische Darstellungen sich beschafft und verbreitet hat. Zu diesem Zweck hat er sich teilweise mehrfach und deutlich geplant mit denselben Chatpartnern in Verbindung gesetzt, um im Wege des Tauschhandels kinderpornographische Darstellungen mit ihn besonders interessierendem Inhalt zu erhalten. b) Stehen dem Beklagten demnach keine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten“ Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies allerdings nicht, dass die entlastenden Aspekte seines Persönlichkeitsbildes bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, juris Rdn. 25; Beschluss vom 20. Dezember 2013- 2 B 35.13 -, juris Rdn. 21. Entlastende Gesichtspunkte des Persönlichkeitsbildes, die hiernach in ihrer Gesamtheit ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen können, sind nicht festzustellen. aa) Der Milderungsgrund der "Entgleisung während einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase" im Tatzeitraum kann dem Beklagten nicht zu Gute gehalten werden. Eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat. Die Berücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase liegt dabei vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge der Lebensumstände darstellt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, juris Rdn. 40 f., und vom 22. März 2016 - 2 B 43.15 -, juris Rdn. 11, jeweils m. w. N., Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 -, juris Rdn. 32. Es muss sich um eine persönlich besonders belastende Situation gehandelt haben, die so gravierend ist, dass die Pflichtverletzung des Beamten in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom Beamten nicht mehr erwartet und damit nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2016 - 2 B 49.15 -, juris Rdn. 11. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die vom Beklagten vorgebrachten Belastungen im Verhältnis zu seinen Kollegen, die ihn „gemobbt“ haben sollen, belegen keine derart außergewöhnlichen Verhältnisse, dass angenommen werden könnte, sie hätten den Beklagte zeitweilig aus der Bahn geworfen, so dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom ihm nicht mehr hätte erwartet werden können. Dagegen spricht vor allem, dass der Beklagte, entgegen seinen Angaben in den verschiedenen Gesprächen etwa mit den Sachverständigen, nicht nur nach Dienstschluss in N. , sondern gerade auch an dienstfreien Tagen in erheblichem Umfang Bilder und Videos mit kinderpornographischem Inhalt getauscht hat. Anhaltspunkte dafür, dass er in seiner privaten Lebenssituation in O. , wo er seit 2005 mit seiner Verlobten zusammenlebte, die er im Juni bzw. Juli 2007 heiraten wollte, ganz außergewöhnlich belastenden Lebensumständen ausgesetzt gewesen wäre, gibt es nicht. bb) Das Gericht hat die vom Beklagten geltend gemachten Belastungen im Verhältnis zu seinen Kollegen auch unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen einer Entgleisung in einer negativen Lebensphase zu Gunsten des Beklagten in die Abwägung einbezogen. Sie führen jedoch angesichts der Schwere und Anzahl der Pflichtverletzungen nicht zu einer durchgreifenden Entlastung. Der Dienstherr und die Allgemeinheit müssen darauf vertrauen können, dass ein Beamter Schwierigkeiten im Verhältnis zu seinen Kollegen und Frustrationen wegen aus seiner Sicht nicht hinreichend positiver Beurteilungen auf andere Weise begegnet als durch die gezielte Beschaffung und Verbreitung kinderpornographischer Darstellungen. cc) Bestehen, wie oben ausgeführt, keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass im Tatzeitraum eine psychische Störung vorlag, die eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB erfüllte, kann dennoch für die Gesamtwürdigung eine krankhafte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit unterhalb der Schwelle einer seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB von Bedeutung sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2017 – 2 B 85.16 –, juris Rdn. 10. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Der Beklagte ist trotz der von der Gutachterin I3. überzeugend diagnostizierten leichten depressiven Episode, der Pädophilie im nicht ausschließlichen Typus und einer allenfalls mittelgradigen Persönlichkeitsstörung in der Lage gewesen, die Konsequenzen des von ihm intensiv betriebenen Tauschhandels zu erkennen. Dies hat er im Übrigen selbst gegenüber beiden Sachverständigen wiederholt zum Ausdruck gebracht, indem er darauf hinwies, die Dateien immer wieder gelöscht und versucht zu haben, sich nicht wieder kinderpornographischen Darstellungen zuzuwenden. Selbst wenn seine Steuerungsfähigkeit durch die Verbindung eines seinen Angaben nach suchtartigen Zwangs mit einer zumindest häufigen Herabsetzung der Hemmschwelle durch Alkoholmissbrauch beeinträchtigt gewesen sein sollte, ohne dass eine Einschränkung i. S. v. §§ 20, 21 StGB erreicht war, kann sich dies wegen der besonderen Schwere des sich über mehrere Monate hinziehenden Dienstvergehens im Ergebnis nicht entscheidend mildernd auswirken. Denn der Beklagte, der selbst in das Verfahren eingeführt hat, bereits Anfang des Jahrtausends wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit kinderpornographischen Schriften zu einer empfindlichen Geldstrafe verurteilt worden zu sein, hätte aufgrund dieser Erfahrung von sich aus versuchen müssen, sich frühzeitig um Hilfe zu bemühen, um möglichst schnell von der erneut sich manifestierenden Anziehungskraft kinderpornographischer Bilder und Videos loszukommen. Dies hätte in seinem Fall auch insofern nahe gelegen, als er bereits zu früheren Zeitpunkten – wenn auch aufgrund im Schwerpunkt anderer Problemlagen - erfolgreich psychotherapeutische Hilfe in Anspruch genommen hatte. dd) Dass er die Tat nach ihrer Entdeckung eingeräumt hat, spricht zwar für den Beklagten, vermag ihn aber nicht durchgreifend zu entlasten. Dasselbe gilt für seine positiv bewertete Führung während der Bewährungszeit. Auch das im Übrigen beanstandungsfreie dienstliche und außerdienstliche Verhalten führt weder für sich genommen noch in der Gesamtschau mit den bereits angesprochenen Gesichtspunkten zu einem anderen Abwägungsergebnis. Eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen fällt jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen, wie sie hier in Rede stehen, neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 – 2 B 63.12 –, juris Rdn. 13. Auch das außerdienstliche Engagement des Beklagten für ein Kinderheim in Kiew wirkt sich nicht entscheidend auf das Abwägungsergebnis aus. Selbst wenn der Beklagte damit für sich eine Art Kompensation der Verletzungen anstreben sollte, die Kindern anlässlich der Herstellung der von ihm konsumierten Darstellungen zugefügt wurden, kann dieser Einsatz mit Rücksicht auf die besondere Schwere der dem Beklagten vorzuwerfenden Taten keine mildere Maßnahme als die bei Verbreitung kinderpornographischer Schriften grundsätzlich angezeigte Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen. c) Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 BDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, juris Rdn. 15, und vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, juris Rdn. 26. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände ergibt, dass der Beamte auch künftig seinen Dienstpflichten nicht nachkommen wird oder die Ansehensschädigung nicht wiedergutzumachen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 – 2 C 11.05 –, Rdn. 24, juris. Diesen Maßstab zugrunde gelegt, hat der Beklagte durch das gezielte sich Beschaffen, Besitzen und Verbreiten einer Vielzahl kinderpornographischer Schriften, die schweren sexuellen Kindesmissbrauch wiedergeben, das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Dem kann er nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sein Fehlverhalten nur “im stillen Kämmerlein“ bzw. im Internet stattgefunden habe und deshalb der Allgemeinheit nicht bekannt sei und das Ansehen des Berufsbeamtentum nicht beschädigt haben könne. Entscheidungsmaßstab für die Frage, in welchem Umfang der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können, ist jedoch die Annahme, dass das Dienstvergehen einschließlich aller be- und entlastenden Umstände bekannt würde. Für die danach gebotene objektive Bewertung der Vertrauensbeeinträchtigung ist es unerheblich, inwieweit das Dienstvergehen im konkreten Einzelfall in der Öffentlichkeit tatsächlich bekannt geworden und inwieweit hierüber berichtet worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 ‑ 2 C 25.17 -, juris Rdn. 28, und Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 B 52.13 ‑, juris Rdn. 12 f. Das Fehlverhalten des Beklagten hat zu einem unwiederbringlichen Vertrauensverlust geführt, weil sein strafbares Verhalten durch den konkreten Umfang und durch die Intensität eine gravierende Missachtung der an Menschenwürde und Grundrechten orientierten Werteordnung des Grundgesetzes gezeigt hat, die mit seiner Stellung als Beamter unvereinbar ist. Der der Werteordnung des Grundgesetzes verpflichtete Staat ist gehalten, die Menschenwürde, die freie Entfaltung der Persönlichkeit und nicht zuletzt die körperliche Unversehrtheit (Artt. 1 und 2 GG) in besonderem Maße zu schützen. Bei der Herstellung kinderpornographischer Darstellungen werden diese Rechte und Rechtsgüter der kindlichen Opfer in menschenverachtender Weise verletzt. Ein Beamter, der im Rahmen eines regen Tauschhandels durch das - auch lediglich außerdienstliche - Verbreiten kinderpornographischer Dateien, die in einer Vielzahl schweren sexuellen Kindesmissbrauch zeigen, an dieser tiefgreifenden Rechtsverletzung mitwirkt, hat grundsätzlich jede Autorität und Glaubwürdigkeit verloren, die an Menschenwürde und Grundrechten orientierte Werteordnung des Grundgesetzes glaubhaft zu vertreten. Der Vertrauens- und Ansehensverlust wiegt besonders schwer, weil durch die Bereitschaft auch zur Weitergabe der Bilder das Unrecht vertieft und intensiv an der Schaffung und Aufrechterhaltung eines Marktes für derartige Dateien teilgenommen wird. Der besonders schwerwiegende Verstoß gegen die Werteordnung kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass § 184b Abs. 2 StGB schon denjenigen mit einer schärferen Strafe bedroht, der es "unternimmt" einem andern den Besitz an kinderpornographischen Schriften zu verschaffen und damit neben der vollendeten Tat auch den Versuch erfasst (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB). Bay. VGH, Urteil vom 24. Oktober 2012 ‑ 16a D 10.2527 ‑, juris Rdn. 87. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte demgegenüber auf die vom Bundesverwaltungsgericht am 19. August 2010 entschiedenen Verfahren, die zum einen „nur“ den Besitz kinderpornographischer Schriften betrafen und zum anderen jeweils zur weiteren Aufklärung des Umfangs des Bildmaterials und der Verhaltensprognose einerseits und der subjektiven Tatseite andererseits an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 -, juris Rdn. 28 ff., und - 2 C 5.10 ‑, juris Rdn. 25 ff. Auch die Therapien, denen sich der Beklagte unterzogen hat, führen, unabhängig von ihrem in Bezug auf die Neigung zum Konsum kinderpornographischer Schriften nicht im Einzelnen belegten Erfolg, zu keiner anderen Bewertung. Zwar kann es grundsätzlich zu Gunsten des Beamten in Ansatz zu bringen sein, wenn er die von ihm eingeräumten Taten nachträglich aufgearbeitet hat und eine erneute Begehung entsprechender Dienstvergehen nicht mehr zu besorgen ist. Dabei kann sich eine mildernd zu berücksichtigende günstige Zukunftsprognose auch aus der Durchführung einer Therapiemaßnahme ergeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 ‑ 2 C 13.10 -, juris Rdn. 30. Das gilt jedoch nicht, wenn auf diese Weise der Ansehens- und Autoritätsverlust nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Das ist beim Beklagten der Fall. Er weist zwar zu Recht darauf hin, dass bei ihm als Zollbeamten ein Vergehen im Zusammenhang mit kinderpornographischen Darstellungen – anders als bei einem Lehrer – nicht ohne weiteres zu einem unwiederbringlichen Vertrauensverlust führen müsse. In seinem Fall resultiert der vollständige Vertrauens- und Ansehensverlust jedoch vor dem Hintergrund der Variationsbreite, der bei Straftaten im Zusammenhang mit kinderpornographischen Schriften Rechnung zu tragen ist, aus dem erheblichen Umfang der im Rahmen des Tauschhandels verbreiteten Darstellungen, aus deren Inhalt und aus einer in Bezug auf den Unrechtsgehalt besonders schwerwiegenden Vorgehensweise des Beklagten bei der Beschaffung von Dateien bestimmten Inhalts. So hat er ausdrücklich bei seinen Tauschpartnern nach Bildern und Videos gefragt, die er selbst der Kategorie „hard an[d] hardest“ zugeordnet hat und die Kinder von 0 bzw. 2-11 Jahren zeigen sollten. Die von ihm gewünschten Darstellungen („blow-jobs“) zeigen Handlungen, die den Verbrechenstatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern erfüllen. Handlungen dieser Art hat der Gesetzgeber bereits zur Tatzeit als Verbrechen qualifiziert und mit einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren geahndet (§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in der vom 1. April 2004 bis zum 26. Januar 2015 geltenden Fassung). Hinzu kommt, dass der vom Beklagten mit mehreren Teilnehmern unterhaltene Tauschhandel verbunden gewesen ist mit Schilderungen eigener sexueller Kontakte zu Kindern. Wiederholt hat der Beklagte selbst nach Erfahrungen der anderen gefragt und mehrfach wird der Missbrauch von Kindern in der unmittelbaren Verwandtschaft thematisiert. Unabhängig davon, ob die Äußerungen den Tatsachen entsprechen, kann von diesem „Erfahrungsaustausch“ – wie zum Beispiel dem Chatverlauf ablesbar - eine animierende Wirkung ausgehen und die Hemmschwelle der Chatpartner gegenüber eigenhändigen einschlägigen Delikten absenken. Wegen der gravierenden Sozialschädlichkeit seines Verhaltens und unter Berücksichtigung des Umstands, dass der seit vielen Jahren als Ermittlungsbeamter im Sachgebiet Zölle eingesetzte Beklagte als Repräsentant des Staates auch zur Durchsetzung gesetzlicher Ge- und Verbote eingesetzt wird und andere auf die Gesetzmäßigkeit ihres Handelns hin zu überprüfen hat, kann der Vertrauens- und Ansehensverlust unabhängig davon, ob der damit verfolgte Zweck erreicht worden ist, nicht durch eine – wie auch immer geartete Therapie rückgängig gemacht werden, die allenfalls eine Wiederholungsgefahr ausschließt. Auch vor diesem Hintergrund kann sein Engagement für ein Kinderheim in Rumänien, selbst wenn es als Ausdruck einer Aufarbeitung des Fehlverhaltens bewertet werden kann, zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Würdigung aller Umstände führt demgemäß bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen gravierenden Dienstvergehen kein Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung mehr entgegenbringen können und die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen seines Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist. Der Beklagte hat in einem Zeitraum von ca. fünf Monaten an mehr als 20 Tagen teilweise mehrfach am Tag von Chatpartnern immer wieder Darstellungen bestimmter Formen schweren sexuellen Missbrauchs von Mädchen vom Kleinkind bis zum Alter von 11 Jahren angefordert und eine Vielzahl entsprechender Bilder erhalten. Dabei kam es ihm gerade auch darauf an, ihm unbekannte Bilder geschickt zu bekommen. Im Gegenzug hat er viele Dateien an seine Chatpartner übermittelt, die deren Vorstellungen entsprechen sollten und ebenfalls in vielen Fällen als schweren Kindesmissbrauch zu qualifizierende Handlungen wiedergaben. Gerade die gezielte Nachfrage nach derartigem Material schafft – wie ausgeführt - einen Anreiz, kinderpornographische Bilder herzustellen und die betroffenen Kinder zu missbrauchen. Daraus erwächst eine Verantwortlichkeit des Konsumenten solcher Darstellungen auch für die Existenz eines entsprechenden Marktes und den mit seiner Versorgung verbundenen schweren sexuellen Kindesmissbrauch. Bay. VGH, Urteil vom 24. Oktober 2012 ‑ 16a D 10.2527 ‑, juris Rdn. 83 f. Diese mittelbaren Auswirkungen seines Verhaltens für eine Vielzahl von Opfern im Kindes- und Kleinkindalter hat er in Kauf genommen, um seine sexuellen Neigungen auszuleben und dieses Erleben intensiv mit Gleichgesinnten zu teilen. Dass ihm diese Konsequenz seines Handelns nicht bewusst gewesen wäre, wie er in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, ist nicht anzunehmen. Dagegen spricht bereits, dass er bei Unterhaltungen im Internet-Forum darauf angesprochen worden ist, ob er nicht Bilder seiner gegenüber dem Chatpartner behaupteten eigenen Erfahrungen - etwa mit seinen Nichten - schicken könne. Das lehnte der Beklagte ab, weil er polizeiliche Ermittlungen fürchte. Spätestens dieses Ansinnen eines seiner Chatpartner muss dem Beklagten klargemacht haben, dass der Austausch von Bildern und Videos und die Unterhaltung darüber sogar direkt dazu führen können, dass Kinder misshandelt werden, jedenfalls auch, um Bilder dieses Verbrechens anderen zu zeigen. Die demgegenüber in Betracht zu ziehenden entlastenden Gesichtspunkte, namentlich die geständigen Einlassungen in Straf- und Disziplinarverfahren, das im Übrigen beanstandungsfreie dienstliche Verhalten des Beklagten und die positiven dienstlichen Leistungen über mehr als 30 Jahre sowie Probleme auf der Dienststelle durch abweisendes und diskriminierendes Verhalten seiner Kollegen, das er als Mobbing empfunden hat, wiegen das ganz erhebliche Gewicht seines Fehlverhaltens nicht in einem Maße auf, dass die herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums auch bei Fortsetzung des Beamtenverhältnisses wieder gutgemacht und von dem Fortbestand eines Rests an Vertrauen in den Beklagten bei Dienstherrn und Allgemeinheit ausgegangen werden könnte. Vielmehr hat der Beklagte bei objektiver Betrachtung das Vertrauen seines Dienstherrn in eine zukünftige pflichtgemäße Berufsausübung endgültig verspielt. Auch das Vertrauen der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit und in seine korrekte Dienstausübung hat er verloren. Gründe, ihm einen Rest an Vertrauen zuzubilligen, sind nicht erkennbar. Er ist für den öffentlichen Dienst untragbar geworden. 4. Angesichts des vom Beklagten begangenen Vergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Höchstmaßnahme schließlich nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt. Auch die sehr lange Dauer des Disziplinarverfahrens von mehr zehn Jahren gibt keine Veranlassung, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es die Dauer eines Disziplinarverfahrens, selbst wenn sie im Einzelfall als unangemessen zu bewerten ist, nicht rechtfertigen kann, von einer disziplinarrechtlich gebotenen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Hintergrund ist die Überlegung, dass das Disziplinarverfahren der Sicherung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung dient und das für den Bestand des Beamtenverhältnisses erforderliche Vertrauen, das durch das Dienstvergehen des Klägers zerstört worden ist, durch den reinen Zeitablauf infolge einer etwaigen verzögerten disziplinarrechtlichen Ahndung nicht wiederhergestellt werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2018 – 2 B 47.17 –, juris Rdn. 7. III. Zu einer Änderung der Laufzeit des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BDG) bestand kein Anlass. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 BDG, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.