Beschluss
10 A 699/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0611.10A699.17.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 10. Februar 2016, soweit dem Kläger mit dieser untersagt wurde, die von ihm als Wohneinheiten 3 und 5 bezeichneten Wohnungen (im Folgenden: Wohneinheit 3 beziehungsweise 5) in dem Gebäude auf seinem Grundstück Gemarkung C. , Flur 2, Flurstück 345 (C1.-weg 17 in L. ) zu nutzen und in Benutzung zu nehmen, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Nutzungsuntersagungsverfügung sei formell rechtmäßig. Ein Anhörungsmangel sei jedenfalls durch die umfangreiche Kommunikation zwischen dem Kläger einerseits und der Beklagten andererseits unter Einschaltung der Brandschutzingenieure des S.-T.-Kreises betreffend die Einhaltung der Brandschutzvorgaben geheilt worden. Die Ordnungsverfügung sei auch materiell rechtmäßig. Die beabsichtigte Nutzung der beiden Wohnungen sei schon formell illegal, da die erforderliche Baugenehmigung fehle. Sie sei darüber hinaus auch materiell rechtswidrig, denn sie verstoße gegen Vorschriften des Brandschutzes. Die Errichtung der Wohneinheit 3 genüge jedenfalls nicht den Vorgaben des § 37 Abs. 1 BauO NRW, wonach jede notwendige Treppe in einem eigenen Treppenraum liegen müsse. Die notwendige Treppe zur Wohneinheit 3 und die weitere notwendige Treppe zu den Wohneinheiten 2 und 5 lägen im Erdgeschoss in einem gemeinsamen, nicht abgeschlossenen Treppenraum, der zugleich als notwendiger Flur für die Wohneinheit 1 diene. Auch die Wohneinheit 5 entspreche nicht den bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Gemäß § 36 Abs. 1 BauO NRW müssten jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes über mindestens eine Treppe (notwendige Treppe) zugänglich sein. Nach § 36 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW müssten die tragenden Teile notwendiger Treppen in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt werden; dies gelte nicht für Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen. Letzteres treffe auf das Gebäude C1.-weg 17 nicht zu. Unstreitig sei die im Dachgeschoss befindliche Wohneinheit 5 nur über eine komplett aus Holz hergestellten Treppe zugänglich und erfülle mithin nicht die vorstehenden Anforderungen. Der Umstand, dass die Beteiligten im Verlauf des Verfahrens die Erteilung einer Abweichung in Erwägung gezogen hätten, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn weder seien die in diesem Zusammenhang erörterten Maßnahmen bislang umgesetzt worden, noch würde ihre Umsetzung zur Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens führen. Denn diesem stünden auch andere, nicht von der beantragten Abweichung erfasste Vorschriften entgegen, wie dies hinsichtlich der durch den gemeinsamen Treppenraum im Erdgeschoss in unzulässiger Weise verbundenen notwendigen Treppenhäuser der Fall sei. Ungeachtet dessen habe der Kläger auch keinen Anspruch auf die beantragte Abweichung hinsichtlich der Holztreppe zur Wohneinheit 5, weil er deren Ausführung in feuerhemmendem Material in der Feuerwiderstandsklasse F 30 bis heute nicht nachgewiesen habe. Ohne Erfolg rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Anhörungsmangel sei geheilt worden (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW). Nach Erlass der Ordnungsverfügung hat sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits mit außergerichtlichem Schreiben vom 16. Februar 2016 an die Beklagte gewandt, die sich in einer E-Mail vom 18. Februar 2016 mit dem Vorbringen des Klägers zur Anzahl der notwendigen Stellplätze auseinandergesetzt hat. In einem Gespräch zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und Mitarbeitern der Beklagten am 9. März 2016 ist auch die erforderliche Beschaffenheit der Treppen zu den Wohneinheiten 3 und 5 erörtert worden Ausweislich eines in den Verwaltungsakten der Beklagten befindlichen Vermerks hat diese im Rahmen eines Telefongesprächs mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10. März 2018 einen Vorschlag für ein auch nach Auffassung der Brandschutzingenieure des S.-T.-Kreises insbesondere unter brandschutzrechtlichen Aspekten genehmigungsfähiges Vorhaben unterbreitet. In einem außergerichtlichen Schreiben der Beklagten an den Prozessbevollmächtigten des Klägers hat sie diesem nochmals mitgeteilt, dass auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen aus ihrer Sicht eine Genehmigung weder für die Wohneinheit 3 noch 5 in Betracht komme. Bei einem Termin auf dem Vorhabengrundstück am 18. Mai 2016, an dem der Kläger, dessen Prozessbevollmächtigter sowie Vertreter der Beklagten teilgenommen haben, ist die Zulässigkeit des Vorhabens nochmals erörtert worden. Die Beklagte hat überdies unter anderem am 20. Juni 2016 auf die Äußerungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in dessen gerichtlichem Schreiben vom 13. Juni 2016 sowie auf die vom Kläger unter dem Datum vom 18. Juni 2016 eingereichte Antragsunterlagen hin wiederholt mit jeweils einem der Brandschutzingenieure des S.-T. -Kreises Rücksprache gehalten, die ausweislich der hierüber angefertigten Vermerke die Einschätzung der Beklagten, das Vorhaben sei insbesondere unter Brandschutzaspekten nicht genehmigungsfähig, bestätigt haben. Nach alldem ist ausreichend dokumentiert, dass die Beklagte die vom Kläger nach Erlass der Ordnungsverfügung vorgebrachten (weiteren) Argumente zum Anlass genommen hat, ihre Entscheidung kritisch zu überdenken, sich jedoch gleichwohl entschlossen hat, diese aufrechtzuerhalten. Eine Anhörung ist folglich nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht worden, was auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für eine Heilung genügt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2017 – 9 B 54/16 –, juris, Rn. 4, Urteil vom 24. Juni 2010 – 3 C 14.09 –, juris, Rn. 37. Dass der Kläger die Einbeziehung der Brandschutzingenieure des S.-T.-Kreises in das Verwaltungsverfahren maßgeblich auf seine eigene Initiative zurückführt, ändert hieran nichts. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Nutzung der beiden Wohnungen sei materiell baurechtswidrig, fehlerhaft wäre. Mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts einschließlich der in Bezug genommenen Ausführungen des Senats in seinem Beschluss im Verfahren 10 B 1281/16 vom 3. Januar 2017, die Errichtung der Wohneinheit 3 verstoße gegen § 37 Abs. 1 BauO NRW, wonach jede notwendige Treppe in einem eigenen Treppenraum liegen müsse, setzt sich der Kläger schon nicht – wie von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gefordert – auseinander. Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen auch nicht auf, dass die Wohneinheit 5 genehmigungsfähig wäre. Die seiner Entscheidung zugrunde liegende Annahme des Verwaltungsgerichts, die tragenden Teile der zur Wohneinheit 5 führenden Treppe müssten (jedenfalls) aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein, weil es sich bei dem Gebäude C1.-weg 17 durch die Errichtung der Wohneinheiten 3 und 5 nicht mehr um ein Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen im Sinne des § 36 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauO NRW handele, zieht der Kläger nicht durchgreifend in Zweifel. Seine Auffassung, die Wohneinheit 3 müsse bei der Summe der Wohnungen außer Betracht bleiben, findet in den Regelungen des § 36 BauO NRW keine Stütze. Dies gilt auch, soweit der Kläger unter Bezugnahme auf „die Rauchentwicklung gemäß eines Rauchprogramms“ das Gebäude als ein solches mit lediglich zwei Wohnung qualifizieren möchte. Dass die zur Wohneinheit 5 führende Holztreppe die Anforderungen des § 36 Abs. 3 BauO NRW nicht erfüllt, stellt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht in Frage. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, für die Erteilung einer Abweichung sei kein Raum, weil der konkreten Durchführung des Vorhabens auch andere, nicht von der beantragten Abweichung von den Anforderungen des § 36 Abs. 3 BauO NRW erfasste Vorschriften entgegenstünden, setzt sich der Kläger ebenfalls nicht auseinander, sodass sein Vorbringen auch insoweit schon nicht dem Darlegungsgebot genügt. Ungeachtet dessen zeigt der Kläger auch nicht auf, dass die Holztreppe zur Wohneinheit 5 feuerhemmend ausgeführt wäre. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass einer der Brandschutzingenieure des S.-T.-Kreises in der mündlichen Verhandlung in nachvollziehbarer Weise dargelegt habe, dass sich eine entsprechende Ausführung der Holztreppe mit den vom Kläger eingereichten Darstellungen nicht belegen lasse. Der Brandschutzingenieur hat ausgeführt, der Kläger habe zum Nachweis der feuerhemmenden Eigenschaft der Treppe zur Wohneinheit 5 lediglich Nachweise bezüglich einzelner Bestandteile dieser Treppe vorgelegt. Nach seiner Kenntnis müsse jedoch berücksichtigt werden, dass die einzelnen Teile in der zusammengebauten Treppe in Wechselwirkung zueinander stünden, weshalb die ganze Konstruktion als Gesamtsystem betrachtet werden müsse. Dem hält der Kläger lediglich die Behauptung fehlender Kompetenz des Brandschutzingenieurs – wofür es an objektiven Anhaltspunkten fehlt – entgegen, ohne sich inhaltlich mit dessen fachlicher Einschätzung zu befassen. Dies gilt auch, soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 26. Juli 2017 einen weiteren „konstruktiven Nachweis für die F 30-Qualität der Treppe“ vorgelegt hat. Auf Bestandsschutz kann sich der Kläger nicht berufen, da sich die Genehmigungsfrage jedenfalls hinsichtlich der Nutzung der Wohneinheit 5 neu stellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung insoweit auf die diesbezüglichen Ausführungen des Senats im Beschluss vom 3. Januar 2017 im Verfahren 10 B 1281/16 Bezug genommen. Entgegen dem nach Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags erfolgten Vorbringen des Klägers findet die Sonderbauverordnung auf das Vorhaben keine Anwendung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).