Die am 14. Dezember 2024 von der Beklagten angeordnete Stilllegung und Versiegelung der Betriebstätte der Klägerin an der Anschrift P.-straße 0, 00000 Y. wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, sämtliche an der Betriebsstätte unter der vorgenannten Anschrift angebrachten Siegel zu entfernen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 9 / 10 und die Beklagte zu 1 / 10 . Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin betrieb in der eingeschossigen Bestandsbebauung auf dem Grundstück P.-straße 0, 00000 Y. eine Wettvermittlungsstelle. Ein im Jahr 2012 eingereichter Bauantrag des Y.-er Renn-Vereins 1897 e. V. zur Nutzungsänderung eines ehemaligen Ladenlokals zur Nahversorgung zur Einrichtung einer Wettannahmestelle zur Vermittlung von Pferdewetten auf jenem Grundstück wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 3. August 2012 abgelehnt (N01), da es sich in der maßgeblichen näheren Umgebung gem. § 34 BauGB um ein reines Wohngebiet handele, in dem eine Vergnügungsstätte unzulässig sei. Eine dagegen gerichtetes Klageverfahren vor dem erkennenden Gericht – 2 K 5241/12 – wurde infolge einer Klagerücknahme eingestellt. Eine zudem gegen eine auf Nutzungsuntersagung gerichtete Ordnungsverfügung erhobene Klage – 2 K 6250/12 – wurde gleichermaßen zurückgenommen. In einem internen Vermerk führte die Beklagte seinerzeit aus, dass eine gewerbliche Anmeldung zur Vermittlung von Wetten für Rennvereine im Jahr 1992 in der Gewerbemeldekartei auffindbar sei. Behauptungen des Betreibers, dass die Nutzung seit 1986 unverändert vorhanden sei, könnten nicht bestätigt werden. Hinsichtlich der Frage eines etwaigen Bestandsschutzes sei festzuhalten, dass jedenfalls im Jahr 1986 – die Richtigkeit der seinerzeit bereits bestehenden Nutzung unterstellt – vor dem Hintergrund eines nicht existierenden dauerhaft sendenden Sportfernsehkanals und der deutschen Teilung zu dieser Zeit ein derartiger Betrieb planungsrechtlich nicht zulässig gewesen wäre. Die Abgabe von Wetten unter Aufstellung von Monitoren, die zum Mitfiebern veranlasst hätten, sei etwas derart Besonderes und Einzigartiges gewesen, das eine Vielzahl von Personen auch mit überörtlicher Reichweite angelockt hätte und seinerzeit bereits als Vergnügungsstätte zu qualifizieren gewesen wäre. Diese hätte auch seinerzeit in einem faktischen Wohngebiet nicht genehmigt werden können. Mit Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 10. Dezember 2021 wurde der Klägerin befristet bis zum 9. Dezember 2028 auf Basis der am 2. November 2020 durch das Regierungspräsidium Darmstadt erteilten Veranstaltererlaubnis widerruflich erlaubt, in der Wettvermittlungsstelle P.-straße 0 in Y. Sportwetten im Hauptgeschäft vermitteln zu lassen bzw. zu vermitteln. In den rechtlichen Hinweisen jenes Bescheids wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die Erlaubnis keine Konzentrationswirkung entfalte und weitere Erlaubnisse zur Einrichtung und zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle nach anderen Rechtsvorschriften, wie z. B. Bau- oder Gewerberecht, bei den jeweils zuständigen Behörden zu beantragen seien. Mit Änderungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 2. April 2024 wurde der für das Wettvermittlungsangebot zu nutzende Bereich eingeschränkt, um aus Gründen der Kriminalitäts- und Suchtprävention sicherzustellen, dass der gesamte Spielbereich von außen gut einsehbar sei. Bei einer Kontrolle im September 2023 sei nämlich festgestellt worden, dass sowohl rückwärtige Räumlichkeiten als auch solche im Kellergeschoss zur Aufstellung von Wettterminals genutzt worden seien. Unter dem 24. November 2022 hatte die Bezirksregierung Köln zuvor der Klägerin eine Genehmigung in Buchmacherangelegenheiten zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde in der streitgegenständlichen Örtlichkeit verlängert. Am 14. Dezember 2024 führte die Beklagte eine Ortsbesichtigung durch und stellte hierbei fest, dass auf dem maßgeblichen Grundstück eine Wettvermittlungsstelle ohne Baugenehmigung betrieben werde. Daraufhin untersagte sie mündlich die weitere Nutzung und versiegelte das Objekt. Mit schriftlicher Ordnungsverfügung vom 16. Dezember 2024 bestätigte die Beklagte ihre mündlich ausgesprochene Ordnungsverfügung vom 14. Dezember 2024 hinsichtlich der Nutzungsuntersagung bis zur ausdrücklichen Aufhebung derselben (Ziffer 1), ordnete die sofortige Vollziehung jener Regelung an (Ziffer 2) und drohte für den Fall der Nutzung des Objekts trotz Verbots ein Zwangsgeld i. H. v. 3.000,00 Euro an (Ziffer 3). Zur Begründung führte die Beklagte aus, bei der Ortsbesichtigung am 14. Dezember 2024 sei festgestellt worden, dass das Objekt nicht nur ohne Baugenehmigung, sondern auch entgegen der glücksspielrechtlichen Erlaubnis genutzt worden sei, da auch der hintere Bereich sowie das Kellergeschoss zu Wettvermittlungen genutzt worden seien. Aufgrund der baurechtlichen formellen Illegalität habe auf Grundlage von § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW eingeschritten werden können. Eine offensichtliche materielle Legalität der Nutzung sei zudem nicht ersichtlich, da das als kerngebietstypische Vergnügungsstätte einzustufende Wettbüro in einem in Rede stehenden faktischen reinen Wohngebiet nicht zulässig sei. Daran ändere auch die Nähe zur Pferderennbahn nichts. Im Hinblick auf das ihr eingeräumte Ermessen habe sie das öffentliche Interesse an der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Verstoß gegen § 60 BauO NRW höher gewertet als die wirtschaftlichen Interessen an der Fortsetzung des Geschäftsbetriebs. Aufgrund der Verstöße gegen geltendes Recht und der dadurch bedingten Störung der öffentlichen Sicherheit habe sie zudem die sofortige Vollziehung angeordnet. Der weitere illegale Betrieb könne nicht hingenommen werden. Das Zwangsgeld sei als Mittel ausgewählt worden, welches den größten Erfolg versprochen habe, zur Einhaltung der Nutzungsuntersagung anzuhalten. Unter dem 17. Dezember 2024 wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin an die Beklagte und führte aus, insbesondere die Betriebsstilllegung unter Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung und Versiegelung des Objekts sei ohne Anhörung erfolgt und jedenfalls auch wegen Ermessensfehlern rechtswidrig. Auch sei der Vorwurf der formellen Illegalität überraschend, da an dem Standort seit den 1970er-Jahren Pferdewetten angeboten würden und sowohl eine Buchmachererlaubnis als auch eine glücksspielrechtliche Konzession ausgestellt worden seien. Die Klägerin hat am 9. Januar 2025 Klage erhoben sowie am 25. Februar 2025 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes – 8 L 455/25 – gestellt. Letzterer Antrag ist mit Beschluss der Kammer vom 14. April 2025 überwiegend – mit Ausnahme der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die vorgenommene Versiegelung der Liegenschaft – abgelehnt worden. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin jeweils ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Da der Standort bereits seit den 1970er Jahren vom Y.-er Rennverein Y.-U. als Wettvermittlungsstelle genutzt und von der Klägerin lediglich übernommen worden sei, gestalte sich das seitens der Beklagten gewählte Vorgehen jedenfalls als unverhältnismäßig. Zwar gelte der Grundsatz, dass die Nachweispflicht für materiellen Bestandsschutz der Ordnungspflichtige trage. Ausnahmen davon seien aber angenommen worden, wenn – wie hier – besonders alte bzw. lange genutzte Anlagen in Rede stünden. Dann bestehe eine Rechtsvermutung für seinerzeit ordnungsgemäß und mit der Rechtslage übereinstimmende Nutzungsaufnahme. Diese sei hier anzuwenden, da der Standort schon seit Jahrzehnten genutzt werde, zumal die Beklagte bisher auch nicht ordnungsrechtlich dagegen vorgegangen sei. Rein vorsorglich sei jedenfalls auch ein Bauantrag zur Nutzungsänderung in eine Wettvermittlungsstelle ohne Verweilcharakter bei der Beklagten eingereicht worden. Das darin gegenständliche Bauvorhaben sei auch offensichtlich genehmigungsfähig, da es selbst in einem von der Beklagten angenommenen allgemeinen Wohngebiet planungsrechtlich zulässig sei. Auf die bei der Ortsbesichtigung am 14. Dezember 2024 – unter Personalaufwand der Beklagten von etwa 30 Personen – vorgenommene Versiegelung nehme die bestätigende schriftliche Ordnungsverfügung vom 16. Dezember 2024 zudem auch keinen Bezug. Hinzu komme, dass hinsichtlich sämtlicher Maßnahmen eine vorherige Anhörung unterblieben sei. In Zusammenschau jener Umstände, insbesondere auch der vorliegenden Buchmachererlaubnis für Pferdewetten vom 24. November 2022 sowie Erlaubnis zur Wettvermittlung vom 10. Dezember 2021 und 2. April 2024, sei das Vorgehen der Beklagten überraschend und jedenfalls unverhältnismäßig. Daran ändere auch der einen entsprechenden Bauantrag ablehnende Bescheid aus dem Jahr 2012 nichts. Denn die Beklagte habe ersichtlich keine darauf folgenden Maßnahmen eingeleitet. Die Wettvermittlungen seien auch entgegen der Angaben der Beklagten in der streitgegenständlichen Verfügung nicht über die erteilten Wettvermittlungsgenehmigungen hinaus erfolgt. Da das seit den 1970er Jahren angebotene und durch entsprechende Buchmachererlaubnis legalisierte Pferdewettenangebot Bestandsschutz genieße, sei durch das bloße Hinzutreten auch weiteren Sportwettenangebots generell auch nicht von einer Nutzungsänderung i. S. d. § 29 BauGB auszugehen. Der im Jahr 2012 seitens des Rennvereins gestellte Bauantrag sei demgegenüber gerade auch auf die Einrichtung einer Vergnügungsstätte gerichtet gewesen, was eine – im nunmehrigen Bestand gerade nicht stattfindende – Erweiterungsabsicht des bloßen (Pferde-)Wettangebots indiziere. Für die vorgenommene Versiegelung fehle es an einer Rechtsgrundlage. Es handele sich um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung. Da die Beklagte jedoch in der schriftlichen Ordnungsverfügung vom 16. Dezember 2024 das Zwangsmittel des Zwangsgeldes angedroht habe, stünden diese zwei Zwangsmittel zueinander in unauflösbarem Widerspruch. In jener Zwangsgeldandrohung sei daher eine Rücknahme der mündlichen Versiegelungsanordnung zu sehen und jene Versiegelung daher aufzuheben. Die Klägerin beantragt, die mündliche Ordnungsverfügung vom 14. Dezember 2024 in Gestalt des Bescheides der Beklagten vom 16. Dezember 2024 und den Gebührenbescheid vom 16. Dezember 2024 aufzuheben, sowie die auf die mündliche Ordnungsverfügung vom 14. Dezember 2024 am selben Tag angeordnete Stilllegung und Versiegelung der Betriebstätte unter der Anschrift P.-straße 0, 00000 Y. aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die am 14. Dezember 2024 vorgenommene Versiegelung der Betriebsstätte unter der vorgenannten Anschrift vollständig aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den Bescheid vom 16. Dezember 2024 und führt ergänzend sowie vertiefend aus, die Versiegelung der Betriebsstätte finde ihre Grundlage in §§ 55 Abs. 2, 62 VwVG NRW. Es habe sich um eine Maßnahme im Sofortvollzug gehandelt, bei welcher sie innerhalb ihrer Befugnisse gehandelt habe. Denn sie habe mit baurechtlichen Mitteln die weitere Nutzung des formell illegalen Betriebs untersagen können. Eine solche Nutzungsuntersagung könne auf die allein formelle Illegalität gestützt werden; insbesondere habe weder der Y.-er Rennverein noch die Klägerin eine Baugenehmigung für die derartige Nutzung besessen. Weder könne die Klägerin sich auf eine fehlende Kenntnis einer nicht vorliegenden Baugenehmigung – zumal die gewerberechtlichen Erlaubnisse eine solche nicht ersetzten – berufen noch sei der nunmehr eingereichte Bauantrag offensichtlich genehmigungsfähig; vielmehr sei dieser im Juli 2025 abgelehnt worden. Es handele sich entgegen der Ansicht der Klägerin um ein faktisches reines Wohngebiet, in dem das zur Genehmigung gestellte Vorhaben planungsrechtlich unzulässig sei. Auch für die vergangene Nutzung der Liegenschaft sei eine Baugenehmigung nicht ersichtlich und könne sich die Klägerin entgegen ihres Vorbringens in Anbetracht des Gebietscharakters auch nicht auf materiellen Bestandsschutz berufen. Daran änderte auch ein fehlendes durchgesetztes Einschreiten in der Vergangenheit gegen die dort stattfindende Nutzung nichts. Alternativ habe die Nutzungsuntersagung auch auf materiell-rechtliche Verstöße wegen eines fehlenden zweiten Rettungsweges im Kellergeschoss sowie Verstößen gegen die gewerberechtlichen Erlaubnisse gestützt werden können. Der Durchsetzung dieser Nutzungsuntersagung habe die Versiegelung gedient, da auch eine gegenwärtige Gefahr durch ansonsten Verzögerungen bei der Unterbindung der Nutzung – insbesondere auch wegen der brandschutzrechtlichen Defizite – zu befürchten gewesen seien. Auch sei die Anwendung des Sofortvollzugs ermessensfehlerfrei erfolgt, da die Anwendung des Verwaltungszwangs mittels Zwangsgeldern bei häufig stattfindenden Betreiberwechseln bei Wettvermittlungsstellen nicht gleich effektiv sei. Daneben sei auch die Androhung des Zwangsmittels des Zwangsgeldes rechtmäßig erfolgt, da dieses zukünftigen Zuwiderhandlungen entgegenwirke. Mit Beschluss vom 4. August 2025 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des hiesigen sowie des Verfahren 8 L 455/25 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Bezogen auf die Versiegelung der Liegenschaft ist die Klage sowohl zulässig als auch begründet (hierzu II.). Soweit sie hingegen die Nutzungsuntersagung mit Zwangsgeldandrohung und den Gebührenbescheid betrifft, ist sie zwar zulässig, jedoch unbegründet (hierzu I.). I. Sowohl die Nutzungsuntersagung (hierzu 1.) als auch die Zwangsgeldandrohung (hierzu 2.) im Bescheid vom 16. Dezember 2024 und der Gebührenbescheid vom selben Tag (hierzu 3.) sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Die mündliche Nutzungsuntersagung vom 14. Dezember 2024 in Gestalt der schriftlichen Bestätigung mittels Ordnungsverfügung vom 16. Dezember 2024 der streitgegenständlichen Liegenschaft als Wettvermittlungsstelle ist rechtmäßig. Sie kann auf § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW gestützt werden. Hiernach können die Bauaufsichtsbehörden, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, diese Nutzung untersagen. Der hierauf gestützten Nutzungsuntersagung begegnen im Ergebnis keine Bedenken im Hinblick auf ihre formelle Rechtmäßigkeit (hierzu a.) und sie gestaltet sich auch sowohl in materieller Hinsicht als rechtmäßig (hierzu b.) als auch sind keine Ermessensfehler ersichtlich (hierzu c.). a. Die Nutzungsuntersagung unterliegt im Ergebnis keinen durchgreifenden Zweifeln im Hinblick auf ihre formelle Rechtmäßigkeit. Zwar hat eine Anhörung der Klägerin im Vorfeld entgegen § 28 Abs. 1 VwVfG NRW nicht stattgefunden, insbesondere geben die zur Ortsbesichtigung der Beklagten und zunächst mündlich ausgesprochenen Ordnungsverfügung angefertigten Bestandteile des Verwaltungsvorgangs keine Anhaltspunkte für eine in diesem Rahmen unternommene Anhörung. Auch eine Entbehrlichkeit der Anhörung nach den in § 28 Abs. 2 VwVfG NRW enthaltenen Fallgruppen drängt sich weder auf noch ist diesbezüglich Vortrag erfolgt. Jedoch wurde jener formelle Fehler gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW nachträglich geheilt. Hiernach ist eine Verletzung von Verfahrensfehlern unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird. Eine Heilung setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Diese Aufgabe besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Dementsprechend reichen Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren als solche zur Heilung einer zunächst unterbliebenen Anhörung nicht aus. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt vielmehr voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidungen kritisch zu überdenken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2022 – 4 A 7.20 –, juris, Rn. 25, m. w. N. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt nach dieser Rechtsprechung vielmehr voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken. Daraus folgt, dass jedenfalls dann, wenn sich aus den (Verfahrens-)Vorschriften des jeweiligen Fachrechts nichts anderes ergibt, die Heilung im gerichtlichen Verfahren im Grundsatz nicht von der Erfüllung formeller Voraussetzungen abhängt. Vielmehr richtet sich der Eintritt der Heilungswirkung nach der inhaltlichen Qualität der Vorgänge während des gerichtlichen Verfahrens, wobei maßgeblich auf die Art der Reaktion der Behörde abzustellen ist. Vgl. BGH (Kartellsenat), Beschluss vom 14. Februar 2023 – KVZ 38/20 –, juris, Rn. 14 (unter Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG) unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 – 1 C 41.20 –, juris, Rn. 19. Gemessen hieran hat die Beklagte in ihrem im (denselben Sachverhalt betreffenden) Eilverfahren – 8 L 455/25 – übermittelten Schriftsatz vom 10. März 2025 noch hinreichend deutlich eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Klägerin aus dem außergerichtlichen Schreiben vom 17. Dezember 2024, in welchem diese erstmals die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung und insbesondere eine fehlende vorherige Anhörung bemängelt hatte, sowie den konkreten Einwendungen aus der Klage- und Antragsschrift erkennen lassen. Diese ging insbesondere über eine bloße Verteidigung ihrer angegriffenen Ordnungsverfügung im Rahmen des gerichtlichen Schlagabtauschs hinaus. Dies wird dadurch deutlich, dass die Beklagte die seitens der Klägerin vorgebrachten Argumente (bspw. zu einem materiellen Bestandsschutz) ausführlich gewürdigt, sich mit diesen anhand von Rechtsprechungszitaten auseinandergesetzt und erst mittels einer deutlich über die Erwägungen und Begründung des Bescheids hinausgehenden Argumentation an der darin getroffenen Entscheidung festgehalten hat. Es wird anhand jenes Vorgehens der Beklagten deutlich, dass der Vortrag der Klägerin nicht nur lediglich zur Kenntnis genommen, sondern vielmehr nachvollzogen und die neu vorgebrachten Einwendungen sowie bisherigen Rechtsauffassungen einer erneuten Prüfung unterzogen wurden, welche jedoch in letzter Konsequenz nicht zu einer anderen Entscheidung der Beklagten führte. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte die von der Klägerin nach Erlass der Ordnungsverfügung vorgebrachten (weiteren) Argumente zum Anlass genommen hat, ihre Entscheidung kritisch zu überdenken, sich jedoch gleichwohl entschlossen hat, diese aufrechtzuerhalten. Eine Anhörung ist folglich nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht worden. Vgl. auch OVG Nds., Beschluss vom 10. Januar 2014 – 1 ME 158/13 –, juris, Rn. 5 f.; OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2018 – 10 A 699/17 –, juris, Rn. 5. Ob daneben eine etwaig fehlende Anhörung auch unbeachtlich im Sinne von § 46 VwVfG NRW bei einer Ermessensentscheidung wie der hiesigen gewesen wäre, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung. Dies für eine Nutzungsuntersagung nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) fallbezogen bejahend VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Februar 2016 – 6 K 5412/15 –, juris, Rn. 32. b. Die Nutzungsuntersagung ist zudem in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Untersagung einer baurechtlich formell illegalen Nutzung nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW ist regelmäßig ermessensgerecht und kann mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen werden. Andernfalls würde ein Anreiz geschaffen, nicht zugelassene Nutzungen bis zum Eintritt der Bestandskraft einer Nutzungsuntersagung aufnehmen und fortführen zu können. Auf diese Weise würde nicht nur die Ordnungsfunktion des formellen Bauaufsichtsrechts entwertet, sondern auch der gesetzestreue Bürger, der die Aufnahme einer genehmigungspflichtigen, aber bislang nicht genehmigten baulichen Nutzung nur auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, gegenüber dem – bewusst oder unbewusst – rechtswidrig Handelnden in bedenklicher, das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit erschütternder Weise bevorzugt. Die sich aus der Nutzungsuntersagung ergebenden Folgen sind dem Betroffenen danach regelmäßig zuzumuten. Wer eine sog. Schwarznutzung auf- oder übernimmt, muss zunächst jederzeit damit rechnen, mit einem sofort vollziehbaren Nutzungsverbot belegt zu werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2020 – 2 B 461/20 –, juris, Rn. 8 f., m. w. N. Hiervon ausgehend erweist sich die ausgesprochene Nutzungsuntersagung als materiell rechtmäßig. Die untersagte Nutzung erweist sich als formell illegal. Eine Baugenehmigung für die zuletzt ausgeübte Nutzung als Wettvermittlungsstelle (unabhängig von einer Eigenschaft als Wettannahmestelle oder Wettbüro) existiert unstreitig nicht. Ein entsprechender Bauantrag eines Rechtsvorgängers der Klägerin aus dem Jahr 2012 wurde durch bestandskräftigen Bescheid der Beklagten vom 3. August 2012 abgelehnt. Das dagegen gerichtete seinerzeitige gerichtliche Verfahren – 2 K 5241/12 – wurde durch Klagerücknahme beendet. Weder die an die Klägerin oder ihre Rechtsvorgänger ausgestellten Buchmacher- noch glücksspielrechtlichen Konzessionen vermögen eine Baugenehmigung zu ersetzen. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2025 – 7 B 272/25 –, juris, Rn. 6. Ein etwaiger derartiger Rechtsirrtum der Klägerin – welchem insbesondere die glücksspielrechtliche Konzession vom 10. Dezember 2021 durch einen entsprechenden Hinweis auch entgegenwirkt – wäre zudem rechtlich unbeachtlich und seitens der Klägerin durch Einholung eines Rechtsrates ohne Weiteres zu vermeiden gewesen. Auch ein materieller Bestandsschutz für die Nutzung der Liegenschaft als Wettvermittlungsstelle – unabhängig davon, dass die Frage, ob die untersagte Nutzung genehmigungsfähig ist oder zu einem früheren Zeitpunkt war, für die Rechtmäßigkeit der allein mit der formellen Illegalität begründeten Nutzungsuntersagung grundsätzlich ohne Bedeutung ist –, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2011 – 7 B 634/11 – juris, Rn. 8 f., m.w. N., ist nicht ersichtlich. Soweit unter Umständen im Einzelfall vermutet werden kann, dass bauliche Anlagen, die seit unvordenklichen Zeiten quasi unter den Augen der Behörden bestanden haben und von ihnen fortdauernd als zu Recht bestehend behandelt wurden, materiell legal errichtet worden sind, setzt eine solche Vermutung voraus, dass der Ordnungspflichtige, der sich auf sie beruft, das Vorhandensein der konkreten baulichen Einrichtung, um deren materielle Legalität im Errichtungszeitpunkt es geht, zu der Zeit, an die die Vermutung anknüpfen soll, beweist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 10 A 549/19 –, Rn. 10 ff., m. w. N. Generell gilt, dass der Ordnungspflichtige, der sich gegenüber einer bauaufsichtlichen Verfügung auf Bestandsschutz beruft, hierfür im Falle der Unaufklärbarkeit auch bei älteren baulichen Anlagen die Beweislast trägt. Der Anscheinsbeweis kommt hingegen nur bei typischen Abläufen in Betracht. Derart typisch kann nur ein Ablauf sein, der vom menschlichen Willen unabhängig ist, d. h. gleichsam mechanisch abrollt. Im Bereich der Kausalität kommt ein Anscheinsbeweis nur dann in Betracht, wenn ein Tatbestand feststeht, der nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten Ursachenzusammenhang hindeutet. Bei Vorgängen, die vom bewussten individuellen Verhalten gesteuert werden, mag es von Fall zu Fall statistisch belegbare „Erfahrungen“ darüber geben, dass die eine Verhaltensweise die Regel und die andere die Ausnahme ist. Erfahrungen dieser Art geben aber zugunsten eines Anscheinsbeweises nichts her. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2011 – 7 A 848/10 –, juris, Rn. 17. Ausgehend hiervon ist ein Bestandsschutz für die Nutzung nicht gegeben. Soweit die Klägerin auf eine entsprechende Nutzung der Liegenschaft bereits seit den 1970er-Jahren abstellt und daraus einen materiellen Bestandsschutz ableitet, fehlt es bereits am auf der ersten Stufe notwendigen Nachweis einer seitdem unverändert bestehenden Nutzung. Dass eine mit der den Lichtbildern im Verwaltungsvorgang zu entnehmenden aktuellen Nutzung vergleichbare Nutzung bereits zu „Urzeiten“ in der Liegenschaft bestand, trägt auch die Klägerin selbst nicht vor. Vielmehr beruft sie sich darauf, dass insbesondere das Wettangebot von jenem ausschließlich den Pferderennsport Betreffenden ausgeweitet worden sei auf weitere Sportwetten. Bereits darin sowie jedenfalls auch durch Anbringung von in den 70er-90er Jahren in dieser Form nicht verfügbaren Bildschirmen in der Liegenschaft, die auf den Lichtbildern im Verwaltungsvorgang erkennbar sind, liegen Veränderungen, die einen etwaigen (ohnehin unwahrscheinlichen) materiellen Bestandsschutz jedenfalls auch entfallen ließen. Denn der Bestandsschutz eines ursprünglich legal errichteten, jetzt aber nicht mehr dem materiellen Baurecht entsprechenden Bauwerks vermittelt dem Eigentümer lediglich das Recht, das Bauwerk so, wie es ausgeführt ist, weiter zu nutzen, nicht aber auch das Recht, das Bauwerk in einer maßgeblichen Weise zu erweitern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1994 – 4 B 48.94 –, juris, Rn. 6 und Beschluss vom 22. Juli 1975 – IV B 22.7 –, juris, Rn. 2. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass selbst eine etwaige Nutzung seit den 1970er- oder aber 1990er-Jahren bis heute gleichsam mittels eines Anscheinsbeweises die Vermutung materieller Legalität in sich tragen könnte. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass ein Automatismus der Genehmigungsfähigkeit bzw. materiellen Zulässigkeit einer Wettvermittlungsstelle in der hier maßgeblichen Umgebung der Liegenschaft seinerzeit anzunehmen sein könnte. Das umliegende Gebiet ist nach im Internet frei verfügbarem Kartenmaterial maßgebend durch Wohnnutzung geprägt, an welche in westlicher Richtung der Y.-er Nordfriedhof und in östlicher Richtung die Y.-er Galopprennbahn anschließt. Soweit auch die C.-straße, welche nunmehr mit einzelnen Ladengeschäften versehen ist, in die maßgebliche Umgebung mit hineinfallen kann, ist jedenfalls nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass diese seinerzeit ein solches Gepräge gehabt habe, die etwaige Nutzung materiell zulässig erscheinen zu lassen. Nichts anderes ergibt sich aus der Nähe zur Galopprennbahn; eine daraus resultierende seinerzeitige etwaige Genehmigungspraxis der Beklagten ist weder seitens der Klägerin vorgetragen noch sonst bekannt. Demgegenüber wahrscheinlicher erscheint die rechtliche dahingehende Überlegung im Aktenvermerk der Beklagten vom 23. April 2013, wonach gerade vor der Entwicklung flächendeckender Bevölkerungsversorgung mit Fernsehprogrammen und reinen Sportsendern Nutzungen wie jene der (Sport-)Wettvermittlung unter Aufstellung von Monitoren mit einem noch größeren Einzugsbereich und Störpotential für die umgebende Wohnbebauung verbunden waren. Insoweit ist auch nicht erkennbar, dass unabhängig von einem gerade nicht heranzuziehenden Anscheinsbeweis für den Bestandsschutz der in Rede stehenden Nutzung ein solcher nach herkömmlichen Maßstäben anzunehmen sein könnte. Materieller Bestandsschutz setzt insoweit voraus, dass eine ausgeübte Nutzung nach den Vorschriften des materiellen Baurechts jedenfalls zeitweise rechtmäßig gewesen wäre. Denn Bestandsschutz genießt eine bauliche Anlage auch bei formeller Illegalität, wenn sie mit dem materiellen Baurecht für einen nennenswerten Zeitraum übereingestimmt hat. Eine (nicht nur unwesentliche) Nutzungsänderung führt grundsätzlich zur Beendigung des Bestandsschutzes für die in einem Gebäude ausgeübte frühere Nutzung. Entsprechendes gilt für bauliche Änderungen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juli 2024 – 10 A 2149/22 –, juris, Rn. 47, m. w. N. Anhaltspunkte für eine jedenfalls zeitweise materiell legale Nutzung sind nach vorstehenden Ausführungen gerade nicht ersichtlich. c. Schließlich sind keine Ermessensfehler gegeben. Die Klägerin ist als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über die bauliche Anlage die richtige Adressatin der Maßnahme. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2018 – 10 B 850/18 –, juris, Rn. 5, m. w. N. Die angegriffene Ordnungsverfügung ist – dem Regelfall bei der Untersagung einer formell illegalen Nutzung entsprechend – auch im Übrigen ermessensfehlerfrei ergangen und verhältnismäßig. Umstände, die hiergegen sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin geltend macht, ein vorsorglich nachträglich gestellter Bauantrag mit dem Ziel einer baurechtlichen Legalisierung der untersagten Nutzung sei offensichtlich genehmigungsfähig, greift diese Argumentation nicht durch. Zwar ist anerkannt, dass bei formeller Illegalität eines Bauvorhabens ausnahmsweise von dem Erlass einer Ordnungsverfügung abzusehen ist, wenn der erforderliche Bauantrag vollständig gestellt und dieser nach Rechtsauffassung der Behörde genehmigungsfähig ist und keine sonstigen Hindernisse der Erteilung der Baugenehmigung entgegenstehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2003 – 10 B 1617/02 –, juris, Rn. 6, m. w. N. Vorliegend fehlt es nicht nur an einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags aus Sicht der Beklagten, sondern diese hat nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung diesen bereits mit Bescheid vom 22. Juli 2025 abgelehnt. Nach den eigenen Angaben der Klägerin war jener Bauantrag ohnehin auf die Legalisierung einer Wettannahmestelle ohne Verweilcharakter gerichtet; ob diese Charakterisierung des Bauvorhabens gleichermaßen die in der Ordnungsverfügung untersagte Nutzung mittels Bildschirmen, Getränkeverkauf und Sitzmöglichkeiten erfasst hätte, bedarf insoweit keiner abschließenden Entscheidung. Es ist jedenfalls grundsätzlich auch nicht Aufgabe des Gerichts, in Fällen der vorliegenden Art zu prüfen, ob die Ablehnung der Baugenehmigung zu Recht erfolgt ist bzw. der Bauwillige einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung hat. Dies kann allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht kommen, wenn die Sach- und Rechtslage „mit einem Blick" zu erfassen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2003 – 10 B 1617/02 –, juris, Rn. 10. Das ist hier indes nicht der Fall. Denn insofern bedarf es jedenfalls näherer Auseinandersetzung mit den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten zur Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit. Die streitgegenständliche bauliche Anlage unterlag in ihrer konkreten Nutzung auch keiner – hinsichtlich eines Ermessensfehlers einzig relevanten – aktiven Duldung der Beklagten. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist im Bauordnungsrecht zwischen faktischer und aktiver Duldung zu unterscheiden. Unter einer faktischen Duldung versteht man, dass die Behörde einen illegalen Zustand über einen längeren Zeitraum hinnimmt. Die faktische Duldung vermag grundsätzlich keinen Vertrauenstatbestand des Ordnungspflichtigen zu begründen, der illegale Zustand werde auch künftig hingenommen werden. Bei einer faktischen Duldung ist ein späteres bauaufsichtliches Einschreiten daher zulässig. Bei einer sog. aktiven Duldung kann sich hingegen ein – einem bauaufsichtlichen Einschreiten entgegenstehender – Vertrauenstatbestand ergeben. Eine solche rechtsbeachtliche Duldung der fraglichen Nutzung ist erst dann anzunehmen, wenn die zuständige Baubehörde in Kenntnis der formellen und materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weitreichenden Folgen einer solchen aktiven Duldung, bei der die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert ist, muss den entsprechenden Erklärungen der Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustands erfolgen soll. Im Übrigen spricht Vieles dafür, dass eine länger andauernde Duldung oder Duldungszusage, soll sie Vertrauensschutz vermitteln, schriftlich erfolgen muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2014 – 7 B 940/14 –, juris, Rn. 6 und Urteil vom 16. März 2012 – 2 A 760/10 –, juris, Rn. 50 ff. m. w. N. Daran gemessen sind hier konkrete Anhaltspunkte für eine „aktive Duldung“ bereits im Ansatz nicht aufgezeigt. Vielmehr spricht gerade auch die – infolge der seinerzeitigen Klagerücknahme – bestandskräftig gewordene Nutzungsuntersagung aus dem Jahr 2012 gegen einen Duldungswillen der Beklagten, unabhängig davon, dass es auch an einer Schriftlichkeit einer Duldung fehlen würde. Schließlich sind keine Ermessensfehler hinsichtlich der sofortigen Frist zur Umsetzung der mündlich ausgesprochenen und sodann schriftlich bestätigten Nutzungsuntersagung gegeben. Es liegt – wie von der Beklagten in dem schriftlichen Bescheid vom 16. Dezember 2024 auch ausgeführt – grundsätzlich im öffentlichen Interesse, eine ungenehmigte, aber genehmigungsbedürftige Nutzung zu unterbinden. Der formell illegal Nutzende muss grundsätzlich jederzeit damit rechnen, mit einem – auch sofort vollziehbaren – Nutzungsverbot belegt zu werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2006 – 10 B 2160/05 –, juris, Rn. 16. 2. Auch die Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig ergangen. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 63 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW. Eine diesbezüglich etwaig nicht geheilte fehlende vorherige Anhörung greift insoweit jedenfalls nicht durch, da bei der Zwangsgeldandrohung als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung eine Anhörung nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW regelmäßig nicht geboten ist. Anhaltspunkte, die die Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung nahelegen könnten, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Soweit die Klägerin diesbezüglich einen Widerspruch zur zugleich vorgenommenen Versiegelung sieht, dringt sie nicht durch. Denn die Nutzungsuntersagung wurde ersichtlich zukunftsgerichtet, zur Abwehr einer möglichen illegalen Wiederaufnahme der Nutzung ausgesprochen und zwangsgeldbewehrt. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2025 – 7 B 272/25 –, juris, Rn. 8; Zum Charakter der Nutzungsuntersagung als sog. Dauerverwaltungsakt vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1995 – 11 A 2734/93 –, juris, Rn. 13. Zum Fortbestand der Gefahrenlage trotz vollzogener Versiegelung vgl. etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Mai 2023 – 11 K 7081/22 –, juris, Rn. 111. 3. Der Gebührenbescheid ebenfalls vom 16. Dezember 2024 über 570,00 Euro ist gleichermaßen nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Gebührenbescheids sind §§ 1, 2, 13 Abs. 1 Nr. 1, 14 GebG NRW in Verbindung mit § 1 und Tarifstelle 3.1.8.2.2 AVerwGebO, wonach sich die Gebühr bei Untersagung rechtswidriger Nutzungen nach Zeitaufwand entsprechend Tarifstelle 3.1.1.4 bemisst. Mängel in der diesbezüglichen Gebührenfestsetzung als solcher sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Beklagte in den angesetzten 24 x 15 Minuten Zeitaufwands zu Unrecht die Anbringung der Versiegelung als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung in rechtswidriger Weise berücksichtigt hätte. Für diese enthält § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 7 und 8 VO VwVG NRW eigene Kostenregelungen, hinsichtlich derer es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die Beklagte jene auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhenden Auslagen im streitgegenständlichen Bescheid in Ansatz gebracht hätte. II. Soweit sich die Klage gegen die Versiegelung richtet, ist sie zunächst zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Gegen die Versiegelung als Akt der Verwaltungsvollstreckung im Sofortvollzug nach § 55 Abs. 2 VwVG unter Anwendung unmittelbaren Zwangs i. S. d. § 62 VwVG NRW ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO sowie die geltend gemachte Rückabwicklung jener Zwangsmaßnahme mittels eines Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO jeweils statthaft. Zur Statthaftigkeit des Aufhebungsverlangens der Versiegelung im Wege des Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2025 – 7 A 523/24 –, juris, Rn. 3. Zwar ist die Versiegelung des Gebäudes – im Gegensatz zur Nutzungsuntersagung –kein Verwaltungsakt. Es handelt sich bei einer ohne vorausgehenden Verwaltungsakt durchgeführten Vollstreckungsmaßnahme vielmehr um einen Realakt. Aus der Qualität der Versiegelung als Realakt folgt jedoch nicht, dass ein solcher ohne vorausgehenden Verwaltungsakt durchgeführter unmittelbarer Zwang nicht der gerichtlichen Anfechtung unterliegt. In den Fällen, in denen ein Zwangsmittel ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet wird, ist die bundesrechtliche Vorschrift des § 18 Abs. 2 VwVG entsprechend anzuwenden, da die landesrechtlichen Regelungen des VwVfG NRW keine gleichlautende Vorschrift enthalten. Nach § 18 Abs. 2 VwVG sind in den Fällen, in denen ein Zwangsmittel ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet wird, hiergegen die Rechtsmittel zulässig, die gegen Verwaltungsakte allgemein gegeben sind. Eine solche entsprechende Anwendung ist für das hier einschlägige Landesrecht in der Rechtsprechung anerkannt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 1993 – 10 B 360/93 –, juris, Rn. 9 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2020 – 28 K 12588/17 –, juris, Rn. 64. Infolge der nicht vollständig entfernten Siegel im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist nicht ersichtlich, dass sich das Klagebegehren zwischenzeitlich erledigt hätte und die Statthaftigkeit bzw. das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage entfallen wäre. Die Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, an der Versiegelung nicht weiter festzuhalten, vermag hieran aufgrund des Realaktcharakters anders als bei einem Verwaltungsakt nichts zu ändern, da deren Wirkungen jedenfalls bis zur vollständigen Entfernung der Siegel anhalten. Die gegen die Versiegelung gerichtete Klage hat auch in der Sache Erfolg, da diese rechtswidrig erfolgt ist und der Klägerin ein Anspruch auf Entsiegelung durch Entfernung der Siegel zusteht. Die rechtlichen Voraussetzungen für die im Sofortvollzug durchgeführte Versiegelung nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW i. V. m. §§ 57 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 62 VwVG NRW lagen nicht vor. Gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW kann Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Beim Versiegeln der Wettbüroräumlichkeiten handelt es sich um Verwaltungszwang in Form des unmittelbaren Zwangs i. S. d. § 62 VwVG NRW. Es kann indes nicht festgestellt werden, dass die Beklagte ermessensfehlerfrei davon ausgehen durfte, dass allein der sofortige Vollzug unmittelbaren Zwangs geeignet war, die Gefahr einer andauernden Schwarznutzung wirkungsvoll abzuwenden. Nach § 58 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW darf unmittelbarer Zwang nur angewendet werden, wenn andere Zwangsmittel nicht zum Ziele führen oder untunlich sind. Zu den Anforderungen im Einzelnen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2022 – 4 B 61/21 –, juris, Rn. 23. Mangels konkreter, auf den Fall bezogener Anhaltspunkte für eine Wirkungslosigkeit einer Androhung, Festsetzung und Beitreibung von Zwangsgeldern ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass diese Voraussetzungen hier vorlagen. Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass im Bereich illegaler Sportwetten das gestreckte Verfahren zur Durchsetzung einer baurechtlichen Nutzungsuntersagung regelmäßig dann kein erfolgversprechendes Mittel darstellt, wenn durch einen häufigen Wechsel der Betreiber der Versuch unternommen wird, den Vollzug der Ordnungsverfügung zu unterlaufen, vgl. dazu OVG NRW Beschluss vom 7. Mai 2012 – 10 B 459/12 –, juris, Rn. 5, sind diese Annahme tragende Anhaltspunkte für den vorliegenden Fall weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Beklagte im gerichtlichen Verfahren zudem Gesichtspunkte des Brandschutzes angeführt hat, sind diese jedenfalls nicht hinreichend dargelegt worden. Die örtlichen Entfluchtungsverhältnisse, insbesondere im Kellergeschoss, können anhand der im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotodokumentation nicht eingeschätzt werden. Auch eine etwaige – wiederum nach Aktenlage auf Grundlage der Fotodokumentation – nicht überprüfbare etwaige Zuwiderhandlung gegen die glücksspielrechtliche Konzession vermag den unmittelbaren Zwang in Form der Versiegelung zudem nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen. Weiterer diesbezüglich etwaig plausibilisierender Vortrag der Beklagten ist nicht erfolgt. Im Übrigen ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang der Beklagten jedoch auch, dass ausschlaggebend für die Anordnung der Versiegelung im Sofortvollzug die lediglich schlagwortartig angeführten Erwägungen zur Überwachung der Befolgung der Nutzungsuntersagung waren. Angesichts des Umstands, dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs im Sofortvollzug nur das letzte Mittel verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Handelns sein darf, genügt dies zur Begründung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung nicht. Ein Anspruch der Klägerin auf Rückgängigmachung der Versiegelung durch Entfernung der noch verbleibenden Siegel ergibt sich aus dem Folgenbeseitigungsanspruch. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist ein durch Richterrecht geprägtes, gewohnheitsrechtlich anerkanntes Rechtsinstitut. Er ist darauf gerichtet, einen ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff rechtswidrig veränderten Zustand wiederherzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1967 – II C 22.65 –, juris, Rn. 2. Aufgrund der rechtswidrigen Vollzugsmaßnahme unter Anwendung unmittelbaren Zwangs im Sofortvollzug, die einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht der Klägerin darstellt, sind die diesbezüglichen Folgen dieser Maßnahme durch die Beklagte im Wege einer faktischen Entfernung der Siegel vollends zu beseitigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwGO. Das Gericht wertet hierbei die Anfechtungsklage gegen die Nutzungsuntersagung anhand des diesbezüglich geltend gemachten maßgeblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Interesses der Klägerin mit 70 % sowie die weiteren Klaganträge gerichtet gegen die Zwangsgeldandrohung, den Gebührenbescheid sowie die Versiegelung (mitsamt Vollzugsfolgenbeseitigung) mit jeweils 10 %. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.570,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 i. V. m. § 39 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache, wobei sich das Gericht an Ziffer 11 Buchstabe a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 unter gerichtlicher Schätzung orientiert. Hinzuzuaddieren war die in dem gleichsam angegriffenen Gebührenbescheid enthaltene Kostenforderung. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.