Beschluss
19 A 2172/18.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0629.19A2172.18A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag ausschließlich auf den Zulassungsgrund der Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG und führt aus, das Verwaltungsgericht sei mit seinen Ausführungen zum internen Schutz nach § 3e Abs. 1 AsylG in anderen Landesteilen Nigerias von im Einzelnen bezeichneten Entscheidungen des BVerwG abgewichen. Diese Abweichungsrüge lässt die beiden weiteren selbstständig tragenden Begründungen des Verwaltungsgerichts zu § 3 AsylG unberührt, das Vorbringen des Klägers sei unglaubhaft und eine Fortdauer einer von der angeblichen Gruppe um den Akebuz ausgehenden Verfolgungsgefahr aus Anlass von Vorfällen vor der inzwischen mehr als 14 Jahre zurückliegenden Ausreise des Klägers sei nicht feststellbar (Seiten 4 und 7 des Urteilsabdrucks). Insbesondere hat das Verwaltungsgericht die Glaubhaftigkeit des Verfolgungsvorbringens des Klägers selbstständig tragend verneint („Das Vorbringen des Klägers ist … nicht glaubhaft.“) und nicht etwa nur, wie der Kläger meint, „letztlich dahingestellt gelassen und damit nicht als entscheidungserheblich gewürdigt.“ Stützt die Vorinstanz ihre Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, kann das Rechtsmittelgericht ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zulassen, wenn der Rechtsmittelführer gegen jede der tragenden Begründungen mindestens einen Zulassungsgrund darlegt und dieser Grund auch vorliegt. St. Rspr. des BVerwG zum Revisionszulassungsrecht, Beschlüsse vom 15. März 2018 ‑ 10 B 17.17 ‑, juris, Rn. 4, und vom 11. April 2017 ‑ 1 B 39.17 ‑, juris, Rn. 1 m. w. Nachw.; zum Berufungszulassungsrecht OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2018 ‑ 6 A 1755/16 ‑, juris, Rn. 12, und vom 21. Dezember 2017 – 4 A 2927/17.A ‑, juris, Rn. 6. Gegen die beiden genannten weiteren selbstständig tragenden Begründungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger keine Zulassungsrüge erhoben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG, der Gegenstandswert aus § 30 RVG. Es liegen keine Gründe für eine abweichende Gegenstandswertfestsetzung nach § 30 Abs. 2 RVG vor. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit ihm wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).