Beschluss
6 A 1755/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0319.6A1755.16.00
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Leitsätze
Erfolgreiche Klage einer Landesverwaltungsrätin gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe.
Zur Rechtswidrigkeit einer auf eine fehlerhafte Beurteilung gestützten Entlassungsverfügung.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 50.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgreiche Klage einer Landesverwaltungsrätin gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Zur Rechtswidrigkeit einer auf eine fehlerhafte Beurteilung gestützten Entlassungsverfügung. Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 50.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Beklagte stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 5 und 1 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben. I. Mit dem Antragsvorbringen ist ein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruht, nicht dargelegt. Der Beklagte macht geltend, es liege ein Verstoß gegen den in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verankerten Überzeugungsgrundsatz vor, da das Verwaltungsgericht dem Beschwerdevortrag gegen den Beschluss vom 20. März 2015 - 4 L 999/14 - (Schriftsatz vom 21. April 2015 in 6 B 413/15), auf den der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren noch einmal ausdrücklich hingewiesen habe, nicht nachgegangen sei. Das Verwaltungsgericht habe im angefochtenen Urteil unter Ziffer II. zur weiteren Begründung den Beschwerdebeschluss des OVG NRW vom 24. Juni 2015 - 6 B 413/15 - wörtlich zitiert und angefügt, Umstände, die eine andere Bewertung im Rahmen des hiesigen Klageverfahrens rechtfertigen könnten, seien weder erkennbar noch vorgetragen. Das OVG NRW habe sich in diesem Beschluss aber nicht (abschließend) zu den in der Beschwerdebegründung vom 21. April 2015 angeführten Gesichtspunkten geäußert. Damit ist ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz - sowie auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - nicht dargetan. Danach ist das Gericht (nur) verpflichtet, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Urteilsgründen behandeln muss. Vielmehr sind nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO in dem Urteil nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Urteilsgründen nicht erwähnt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft und nicht nach dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt der Verwaltungsgerichts unerheblich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2016 - 6 B 3.16 -, juris, Rn. 8. Hieran gemessen zeigen die Darlegungen des Beklagten keinen Verfahrensfehler auf. Auf die in der - im Zulassungsverfahren auszugsweise zitierten - Beschwerdebegründung vom 21. April 2015 (in 6 B 413/15) erörterten Gesichtspunkte kam es für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unter Ziffer II. nicht an. In diesem Schriftsatz hatte sich der Beklagte (dortiger Antragsgegner) gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Eilbeschluss - 4 L 999/14 - gewandt, wonach er die dienstliche Beurteilung der Klägerin (dortigen Antragstellerin) vom 22. Mai 2014 auf deren substantiierte Einwände hin - u.a. zur Bewertung der Merkmale Arbeitsorganisation, soziale Kompetenz, Auffassungsgabe, Urteilsfähigkeit - nicht (hinreichend) weiter plausibilisiert habe; mit der Arbeitsgüte und der Gesamtbewertung habe sich das Verwaltungsgericht gar nicht auseinandergesetzt, obwohl diese die Entlassung rechtfertigten. In dem hier zur Überprüfung stehenden erstinstanzlichen Urteil hat sich das Verwaltungsgericht unter Ziffer II. indessen gar nicht auf diese (streitigen) Plausibilisierungsdefizite in Bezug auf die Beurteilung vom 22. Mai 2014 gestützt. Es hat vielmehr - unter auszugsweiser Zitierung des Senatsbeschlusses vom 24. Juni 2015 (6 B 413/15) zu diesem Gesichtspunkt - festgestellt, dass die Entlassungsverfügung rechtsfehlerhaft sei, weil die dem negativen Bewährungsurteil zugrunde liegende Beurteilung vom 22. Mai 2014 u.a. einen unzureichenden Beurteilungszeitraum von lediglich gut neun Monaten des insgesamt 24monatigen Verlängerungszeitraums erfasse und auch der Beklagte die Nichtbewährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht als „unumstößlich feststehend“ angesehen habe. Aus dem weiteren Vorbringen des Beklagten zu diesem Zulassungsgrund ergibt sich nichts anderes. Er verweist darauf, die Klägerin habe sich in der Probezeit in Bezug auf die nach Art. 33 Abs. 2 GG maßgebenden Merkmale - ausreichend sei die Nichterfüllung eines Merkmals - nicht bewährt; für diese Bewährungseinschätzung bestehe eine Einschätzungsprärogative der Behörde. Die aufgezeigten Mängel hätten sich wie ein roter Faden durch die Probezeit gezogen, so dass die Einschätzung gerechtfertigt sei, die Klägerin würde diese nicht mehr bis zum Ablauf der Probezeit abstellen. Zunächst ändert dieses Vorbringen nichts daran, dass es für die Entscheidung, des Verwaltungsgerichts auf die in dem Schriftsatz vom 21. April 2015 enthaltenen Ausführungen, dessen Nichtberücksichtigung der Beklagte rügt, - wie eben dargestellt - nicht ankam und bereits deswegen ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bzw. eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausscheidet. Unabhängig davon verkennt der Beklagte - der mit diesem Vorbringen möglicherweise zugleich ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen will - mit dieser Argumentation die vom Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegten besonderen Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine Entlassung vor Ablauf der (ggf. verlängerten) Probezeit knüpft. Danach ist für die Beurteilung, ob sich ein Beamter auf Probe bewährt hat oder ob er wegen mangelnder Bewährung entlassen werden kann, sein Verhalten und seine Leistungen während der gesamten Probezeit maßgeblich, wobei im Fall der Probezeitverlängerung gerade den während dieses Zeitraums gezeigten Leistungen ausschlaggebende Bedeutung beizumessen ist. Eine ausnahmsweise Entlassung vor Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit kommt nur in Betracht, wenn die mangelnde Bewährung schon vor Ablauf der (ggf. verlängerten) laufbahnrechtlichen Probezeit unumstößlich feststeht, mithin davon auszugehen ist, dass auch während der restlichen Probezeit nicht mehr behoben werden kann. Vgl. im Einzelnen dazu BVerwG, Urteile vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 -, juris, Rn. 28, und vom 31. Mai 1990 - 2 C 35.88 -, juris, Rn. 20, 22; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2016 - 6 B 6/16 -, juris, Rn. 7, und vom 24. Juni 2015 - 6 B 413/15 -, juris, Rn. 16. Das ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht der Fall. Die nicht weiter konkretisierte Prognose, „die Klägerin würde diese Mängel nicht mehr bis zum Ablauf der regulären Probezeit abstellen“, reicht insoweit nicht aus, die anderweitigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts schlüssig in Zweifel zu ziehen. II. Die Berufung ist nicht wegen der im Weiteren geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Mit seinem Vorbringen zu diesem Zulassungsgrund dringt der Beklagte bereits deswegen nicht durch, weil er mit seiner Argumentation ausdrücklich nur ernstliche Zweifel in Bezug auf die Urteilsbegründung zu I. geltend macht. Ist die angegriffene Entscheidung aber - wie hier - auf mehrere voneinander unabhängige und damit den Urteilsspruch selbstständig tragende Erwägungen gestützt, kann der Antrag auf Zulassung der Berufung nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser Erwägungen die Zulassung gerechtfertigt ist. Liegt auch nur für eine der alternativen Erwägungen kein Zulassungsgrund vor, scheitert die Zulassung daran, dass die übrigen Erwägungen hinweggedacht werden können, ohne dass sich am Ausgang des Zulassungsverfahrens etwas ändern würde. So ist es hier, denn der Beklagte erhebt - wie oben unter I. dargestellt - keine (durchgreifenden) Einwände in Bezug auf die selbstständig tragende Begründung zu II., wonach die streitgegenständliche Entlassungsverfügung auch deswegen rechtswidrig ist, weil die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Entlassung vor Ablauf der Probezeit - die Nichtbewährung steht „unumstößlich fest“ - nicht gegeben sind. Ungeachtet dessen werden aber auch hinsichtlich der Urteilsbegründung zu I. keine durchgreifenden Richtigkeitszweifel aufgezeigt. Das betrifft zunächst die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Entlassungsverfügung sei rechtswidrig, weil die Beurteilung vom 22. Mai 2014, die - wie in dem Urteil gleichen Rubrums vom 22. Juli 2016 (4 K 1477/14) festgestellt - ihrerseits an Mängeln leide, für diese keine tragfähige Grundlage darstelle. Soweit der Beklagte dagegen einwendet, die Beurteilung sei nicht (formell) fehlerhaft, dringt er nicht durch. Der Senat hat die entsprechenden Einwendungen des Beklagten in dem zugehörigen Zulassungsverfahren 6 A 1754/16, Beschluss vom heutigen Tag, geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass diese nicht durchgreifen. Zur weiteren Begründung wird auf die entsprechenden Ausführungen (Seite 4 bis 8 der Beschlussabschrift) Bezug genommen. Ebenfalls nicht zum Erfolg führt der Einwand des Beklagten, eine auf mangelnde Bewährung gestützte Entlassung sei nicht bereits deswegen rechtswidrig, weil eine über die Probezeit abgegebene Beurteilung aus formellen Gründen aufgehoben werde. Das Verwaltungsgericht hat insoweit bereits keinen abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass nicht jeder Fehler in einer dienstlichen Beurteilung eines Probebeamten auf das Bewährungsurteil durchschlage. Mit Blick auf den vorliegenden Streitfall ist es aber weiter zu der Einschätzung gelangt, dass hier ein für die Bewährungsfeststellung beachtlicher Fehler vorliege, weil die Wahl des nur 9,5 Monate umfassenden Beurteilungszeitraums, in dem die Klägerin nur 91 Tage tatsächlich im Dienst gewesen sei, willkürlich und fürsorgepflichtwidrig gewesen sei. Dem ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Der Einwand, der (formelle) Beurteilungsfehler schlage nicht durch, weil es gegen eine Entlassungsverfügung bereits vollständigen und ausreichenden Rechtsschutz gebe, ist nicht verständlich. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Rechtsfehlerhaftigkeit der Beurteilung nicht lediglich auf einen formellen Fehler gestützt. Sowohl die fehlerhafte Bemessung des Beurteilungszeitraums als auch die fehlende Berücksichtigung des Statusamtes sowie die Anlegung eines unzutreffenden Bewertungsmaßstabs haben materiellen Gehalt. Ohne Erfolg bleibt ferner das Vorbringen des Beklagten, eventuelle, vom Verwaltungsgericht festgestellte Mängel der Beurteilung vom 22. Mai 2014 seien auch deswegen für die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung nicht von Belang, weil dienstliche Beurteilungen nur ein Hilfsmittel für die Eignungseinschätzung seien. Ausschlaggebend seien vielmehr lediglich die in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Erkenntnisse hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, auf die sich das von der zuständigen Stelle (in der Entlassungsverfügung) in eigener Verantwortung zu treffende Bewährungsurteil zu beziehen habe. Dementsprechend stelle die Bezugnahme auf die Beurteilung vom 22. Mai 2014 in der Entlassungsverfügung lediglich einen Teil der Begründung dar; letztlich ausschlaggebend seien aber Eignungsmängel der Klägerin gewesen. Mit diesem Vorbringen verkennt der Beklagte, dass gerade die Probezeitbeurteilung der Feststellung dient, dass bzw. ob sich der Beamte während der Probezeit bewährt hat. Die Feststellung enthält die Prognose, ob der Beamte auf Probe nach seiner Anstellung den Laufbahnanforderungen voraussichtlich gerecht wird. Im Falle der Nichtbewährung kann er aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden. Die Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Beamten soll Grundlage der in der Beurteilung enthaltenen Prognoseentscheidung darüber sein, ob der Beamte den Anforderungen der angestrebten Laufbahn entsprechen wird. Wird der Beamte auf Probe im Sinne des Leistungsgrundsatzes für geeignet erachtet, hat er sich in der Probezeit bewährt und kann vorbehaltlich anderer Hindernisse in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 2 A 10.07 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2016 - 6 B 892/16 -, a.a.O., Rn. 12. In diesem Sinne hat auch der Beklagte die streitgegenständliche Entlassungsverfügung vom 20. November 2014 maßgeblich auf die „vierte Beurteilung von Ende März“ (gemeint vom 22. Mai 2014) gestützt, in der „festgestellt wurde, dass Sie sich während des Beurteilungszeitraum nicht bewährt haben“ (vgl. Seite 2 der Verfügung). Leiden die in dieser Beurteilung enthaltenen Feststellungen, die ihrerseits die Grundlage für die abschließende Bewährungsaussage bilden, - wie hier - unter für die Bewährungsfeststellung möglicherweise kausalen Beurteilungsfehlern, ist auch die darauf gestützte Entlassungsverfügung rechtswidrig. Denn der dem Dienstherrn insoweit zustehende Beurteilungsspielraum ist jedenfalls dann überschritten, wenn die Entlassungsentscheidung auf eine nicht tragfähige Entscheidungsgrundlage gestützt wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 -, juris, Rn. 26 ff., mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2016 - 6 B 892/16 -, juris, Rn. 17. Eignungsmängel, die die Entlassung selbstständig, also unabhängig von der mangelnden Rechtmäßigkeit der Beurteilung vom 22. Mai 2014, tragen könnten, werden in der Entlassungsverfügung nicht benannt. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die in der „dienstlichen Beurteilung enthaltenen“ tatsächlichen „Erkenntnisse hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung“, auf die sich der Beklagte beruft. Welche Erkenntnisse dies konkret sein sollen, lässt sich weder der Entlassungsverfügung noch dem Zulassungsvorbringen entnehmen. Allein der Hinweis in der Zulassungsbegründung darauf, dass die Klägerin der Anforderung nicht gerecht geworden sei, sich auf wechselnde Arbeits- und Aufgabensituationen einstellen zu müssen, ist nicht hinreichend substantiiert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).