Urteil
7 D 13/16.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0705.7D13.16NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan J. Nr. 18-N „Nord-West“-Neuaufstellung der Stadt N. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan J. Nr. 18-N „Nord-West“-Neuaufstellung der Stadt N. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan J. Nr. 18-N „Nord-West“-Neuaufstellung, mit dem u.a. die Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters planungsrechtlich ermöglicht werden soll. Die Antragstellerin war bis zum 10.1.2017 Eigentümerin des Grundstücks im N., I. Straße 8, das mit einem „S.“ SB-Warenhaus bebaut ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans J. Nr. 4 „S.-Markt“, der u. a. ein Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb festsetzt. In seiner Sitzung am 19.2.2013 beschloss der Planungsausschuss des Rates der Antragsgegnerin die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplans J. Nr. 4. Am 28.6.2016 hat der Rat eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplans J. Nr. 4 „S.- Markt“ beschlossen. Zur Begründung heißt es, es sei geplant, die Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes gemäß § 11 BauNVO für großflächige Einzelhandelsbetriebe beizubehalten. Der Bestand des S. Marktes solle fixiert werden. Ansonsten werde Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten ausgeschlossen und würden nur Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zugelassen. Um für den Zeitraum des Bauleitplanverfahrens Einfluss nehmen zu können, solle eine Veränderungssperre beschlossen werden. Das Plangebiet liegt im Nord-Westen von J. zwischen der U. Straße und der Straße I1. und wurde ursprünglich landwirtschaftlich genutzt. Im südlichen Bereich verläuft ein Abschnitt des Westwalls, die denkmalgeschützte „Höckerlinie“. Südlich der „Höckerlinie“ schließt sich das Fachmarktzentrum von J. an. Im Westen wird das Plangebiet von der Bebauung an der U. Straße begrenzt. Im Norden schließen sich unbebaute Grünflächen an. Das Plangebiet war in der Vergangenheit bereits durch den Bebauungsplan J. Nr. 18 „Nord-West“ überplant. Diesen hat der Senat nach vorläufiger Außervollzugsetzung (Beschluss vom 9.9.2014 - 7 B 583/14.NE -) mit Beschluss vom 25.8.2015 für unwirksam erklärt (7 D 60/14.NE). Der streitgegenständliche Bebauungsplan trifft im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Im Zentrum des Plangebietes setzt der Bebauungsplan ein Sondergebiet „Großflächiger Lebensmittelvollsortimenter“ fest. Nach der textlichen Festsetzung dient das Sondergebiet der Unterbringung eines großflächigen Lebensmittelvollsortimenters mit einer maximalen Verkaufsfläche von 2.700 m zuzüglich 300 m² Verkaufsfläche in der Vorkassenzone. In nördlicher, östlicher und südlicher Richtung wird angrenzend an das Sondergebiet ein Gewerbegebiet festgesetzt, welches in zwei Zonen (GE 1 und GE 2) gegliedert ist. Weiterhin werden öffentliche Straßenverkehrsflächen, Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung (öffentlich/ÖPNV-Umsteigepunkt mit Park Ride Flächen) und Grünflächen festgesetzt. Des Weiteren werden Festsetzungen zum naturschutzrechtlichen Ausgleich getroffen. In den textlichen Festsetzungen finden sich hierzu u.a. externe Ausgleichsmaßnahmen und darunter eine Zuordnungsfestsetzung, mit der den Eingriffen durch den Bebauungsplan Nr. 18-N gemäß § 9 Abs. 1a, S. 2 Baugesetzbuch näher bezeichnete Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes zugeordnet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Festsetzungen wird auf die Planurkunde Bezug genommen. Das Planaufstellungsverfahren verlief folgendermaßen: Der Bau- und Planungsausschuss des Rates der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung am 9.12.2014 die Aufstellung des Bebauungsplans J. N. 18-N „Nord-West“-Neuaufstellung und fasste gleichzeitig den Beschluss zur Offenlage und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs. 2 i.V.m. 4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 22.12.2014 bis 28.1.2015. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte durch Aushang in der Zeit vom 12.12.2014 bis 29.1.2015 im Bekanntmachungskasten des Rathauses der Antragsgegnerin. Auf den Aushang wurde im Internet hingewiesen. Mit Schreiben vom 27.1.2015 machten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin umfangreiche Einwendungen geltend. In seiner Sitzung am 24.2.2015 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte durch Aushang in der Zeit vom 5.12.2015 bis 14.12.2015. Gleichzeitig erfolgte die Bekanntmachung der durch die Bezirksregierung Köln am 25.11.2015 erteilten Genehmigung der 66. Änderung des Flächennutzungsplans „J. Nord-West, Teil C“ - N -Neuaufstellung. Die ausgehängte Karte zur Darstellung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes stellt nicht die außerhalb des Plangebiets liegenden Flächen für Ausgleichsmaßnahmen dar. Eine textliche Darstellung dieser Flächen erfolgte ebenfalls nicht. Die Eröffnung des Lebensmittelvollsortimenters der Firma L. war bereits vor der Bekanntmachung erfolgt. Die Antragstellerin hat am 12.2.2016 mit den Antragstellern in den Verfahren 7 D 27/16.NE und 7 D 28/16.NE den Normenkontrollantrag gestellt. Mit Beschluss vom 18.3.2016 hat der Senat die Verfahren getrennt und das Verfahren der Antragstellerin unter obigem Aktenzeichen fortgeführt. Die Antragstellerin trägt vor, der Normenkontrollantrag sei zulässig. Insbesondere sei sie antragsbefugt. Es bestehe ein enger konzeptioneller Zusammenhang zwischen dem Planungsbereich und ihrem Grundstück, für das die Antragsgegnerin ebenfalls eine Änderung des dort geltenden Bebauungsplans Nr. 4 „S. Markt“ beabsichtige. Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan verstoße gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, da er nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden sei. Es sei auch keine ordnungsgemäße Beteiligung der Behörden gemäß § 4 BauGB erfolgt. Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Es fehle eine schlüssige Plankonzeption und eine hinreichende städtebauliche Begründung. Der Bebauungsplan verstoße in vielfacher Hinsicht gegen Ziele der Raumordnung und der Landesplanung und stehe im Widerspruch zu den Grundzügen der überörtlichen Planung. Das Plangebiet befinde sich nicht in integrierter Lage und habe auf den integrierten zentralen Versorgungsbereich negative Auswirkungen. Durch die beabsichtigte Planung würden zentrale Versorgungsbereiche sowohl im N. J. als auch in den benachbarten Gemeinden T. und S1. negativ beeinträchtigt. Die Verträglichkeit der Planung könne nicht durch das Gutachten von Dr. M. und Partner belegt werden. Dieses Gutachten sei methodisch fehlerhaft erstellt worden. Es weiche in seiner Abgrenzung des erwarteten Einzugsgebiets des Planvorhabens von früheren Untersuchungen ab und rechne den belgischen Grenzraum zum Einzugsgebiet des Vorhabens. Dabei beziehe sich der Gutachter auf die Ergebnisse einer Kundenwohnorterhebung des in J. ansässigen Modehauses W.. Der Eigentümer des Modehauses sei auch der Bauherr des geplanten L1.. Diese Kundenerhebung sei schon wegen des unterschiedlichen Sortiments sachlich nicht begründet. Vielmehr sei in Übereinstimmung mit der G. von einem Anteil von rund 15 % belgischer Kundschaft auszugehen. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan J. Nr. 18-N „Nord-West“ - Neuaufstellung der Stadt N. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antrag sei unzulässig. Der Antragstellerin fehle die Antragsbefugnis. Es bestehe kein planerischer Zusammenhang zwischen dem Bebauungsplan Nr. 18-N und dem Bebauungsplan Nr. 4 „S. Markt“. Wie in der Beschlussvorlage zur Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 4 ausgeführt, könne nur das Einzelhandels- und Zentrenkonzept in Verbindung mit der Änderung des Bebauungsplans J. Nr. 4 gebracht werden bzw. sei dieses Anlass für das Änderungsverfahrens hinsichtlich des Bebauungsplans Nr. 4 „S. Markt“. Der Bebauungsplan sei wirksam. Er verstoße nicht gegen das Entwicklungsgebot in § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Die Antragstellerin verkenne, dass das Entwicklungsgebot auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans abstelle. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei die Bezirksregierung Köln förmlich am Aufstellungsverfahren beteiligt worden. Es bestünden auch keine Bedenken an der Erforderlichkeit des Bebauungsplanes. Es liege kein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB vor. Aus dem Regionalplan könne nicht geschlossen werden, dass das Plangebiet außerhalb des ASB liege. Als Teil des zentralen Versorgungsbereichs gingen von dem Vorhaben im Plangebiet keine negativen Auswirkungen gewichtiger Art für die zentralen Versorgungsbereiche aus. Sonstige Auswirkungen für den Wettbewerb innerhalb der Gemeinde bzw. aufgrund der Erweiterung innerhalb desselben zentralen Versorgungsbereichs seien bezüglich § 1 Abs. 4 BauGB i.V.m. raumplanerischen Vorgaben nicht zu berücksichtigen, sondern Gegenstand der Abwägung. Es habe vorliegend keiner Verdeutlichung der externen Ausgleichsflächen in den Bekanntmachungen bedurft. Die Zuordnungsfestsetzung könne nicht zu einer Erweiterung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes führen. Eine davon abweichende Sichtweise ignoriere die Regelung des § 1a Abs. 3 BauGB. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist trotz des Eigentumsübergangs am S.-Markt-Grundstück (Gemarkung J., Flur 8, Flurstücke 426 und 431) an die F. N. GmbH durch Grundbucheintragung am 11.1.2017 weiterhin befugt, das Antragsverfahren im eigenen Namen weiterzuführen. Nach dem über § 173 VwGO im Verwaltungsrechtsstreit entsprechend anwendbaren § 265 Abs. 1 ZPO schließt die Rechtshängigkeit das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die im Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten. Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss (§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.8.2001 - 4 BN 43.01 -, BRS 64 Nr. 61 = BauR 2002, 38; OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2015 - 8 B 253/15 -, juris. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gegeben. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134. Die Verletzung eines derartigen subjektiven Rechts kann auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot folgen. Dieses Gebot hat hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist also, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Nicht jeder private Belang ist indessen für die Abwägung erheblich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.4.2001 - 4 CN 1.03 -, BRS 67 Nr. 51 = BauR 2004, 1427. Die planende Gemeinde kann grundsätzlich solche Betroffenheiten unberücksichtigt lassen, die sich unmittelbar erst in anderen regelmäßig späteren Planungen mit anderem Geltungsbereich realisieren; die Abwägung der betroffenen Eigentümerbelange ist dann erst in diesem Stadium vorzunehmen. Davon können allerdings aus Gründen der Effektivität von Abwägungsanspruch und Rechtsschutz des Betroffenen Ausnahmen geboten sein. Das ist zum einen dann der Fall, wenn die Betroffenheit im späteren Plangebiet zwangsläufige Folge der vorausgehenden Planung ist. Eine weitere Ausnahme ist geboten, wenn die spätere Betroffenheit zwar nicht zwangsläufig eintritt, wohl aber Folge des planerischen Konzepts der Gemeinde ist, das der Baugebietsausweisung zugrunde liegt und deshalb als Ausdruck ihrer planerischen Selbstbindung auch in die bauleitplanerische Abwägung einbezogen werden muss. Eine bloße - etwa im Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommende - Planungspräferenz der Gemeinde, die sich im Laufe des Planungsverfahrens erst bewähren muss, reicht für die Annahme eines entsprechenden planerischen Konzepts ebenso wenig aus wie die Anknüpfung an eine bereits durch Bebauungsplan oder Planfeststellungsbeschluss realisierte Planung. Etwas anderes muss aber gelten, wenn ein enger konzeptioneller Zusammenhang zwischen den Planungsbereichen besteht, auf den die Gemeinde erkennbar abstellt und der Grundlage ihrer Abwägung im vorausgehenden Planungsgebiet ist, weil sie aus Sicht der Gemeinde bestimmte Festsetzungen in einem anderen Planbereich voraussetzt. Auch hier muss die Gemeinde konsequenterweise die sich daraus später im folgenden Planungsbereich ergebenden Betroffenheiten einbeziehen. Damit eröffnet sich zugleich eine entsprechende Antragsbefugnis des später Betroffenen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2011 - 4 CN 1.10 -, BRS 78 Nr. 68 = BauR 2011, 1947; Gatz zum Urteil BVerwG vom 16.6.2011 - 4 CN 1.10 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 3.12.2015 - 2 D 91/14.NE -, BRS 83 Nr. 173 = BauR 2016, 1006. Nach diesen Maßstäben liegt hier ein solcher enger konzeptioneller Zusammenhang zwischen der angefochtenen Planung und der beabsichtigten und mit Aufstellungsbeschluss vom 19.2.2013 bereits eingeleiteten 4. Änderung des Bebauungsplans J. Nr. 4 „S.-Markt“ vor. Ausweislich der Begründung zur Veränderungssperre ist es Zielsetzung der Bebauungsplanänderung „entsprechend den Empfehlungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes für das außerhalb des beschlossenen zentralen Versorgungsbereiches für das Hauptzentrum von J. liegende S. SB-Warenhaus, Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Hinblick auf den Schutz zentraler Versorgungsbereiche im Stadtgebiet von N. auszuschließen“. In der Bebauungsplanbegründung heißt es unter Nr. 2.9 (Seite 21), „Daher ist es Zielsetzung der Stadt N., das Angebot im zentralen Versorgungsbereich zu bündeln und hierzu auch vorhandene Anbieter in den zentralen Versorgungsbereich zu integrieren. Vor diesem Hintergrund ist auch die Entscheidung der Stadt N. zu sehen, den heutigen Standort des bestehenden Lebensmittelmarktes im östlichen Gewerbegebiet an der I.-Straße langfristig nicht mehr für zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel zu sichern. Wünschenswert ist die Verlagerung des Marktes in den zentralen Versorgungsbereich. Der Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans im Bereich dieses Marktes ist bereits gefasst worden“, und auf Seite 27: „Zudem kann davon ausgegangen werden, dass der S.-Markt in N. am stärksten von dem Vorhaben betroffen sein wird.“ Daraus wird deutlich, dass die spätere Betroffenheit der Antragstellerin durch die 4. Änderung des Bebauungsplans J. Nr. 4 „S.-Markt“ Folge des planerischen Konzepts der Gemeinde ist, das der angefochtenen Baugebietsausweisung zugrunde liegt. Dem steht auch der Einwand der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, nach dem LEP NRW hätte keine günstigere Festsetzung für das Grundstück der Antragstellerin getroffen werden können, nicht entgegen. Ob eine Beschränkung der Entwicklungsmöglichkeiten des S.-Marktes aufgrund wirksamer Ziele der Raumordnung und Landesplanung in Gestalt der großflächigen Einzelhandel betreffenden Festlegungen des LEP NRW von der Antragsgegnerin durch Bebauungsplan festgesetzt werden müsste, bedürfte eingehender Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren. Es kann zudem nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Zuschnitt des zentralen Versorgungsbereiches ohne den streitgegenständlichen Bebauungsplan anders getroffen und der S.-Markt einbezogen wird. Die Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten. Die Antragstellerin ist auch nicht etwa nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. § 47 Abs. 2a VwGO ist durch Gesetz vom 29.5.2017 (BGBl. I S. 1298) aufgehoben worden und steht schon deshalb im maßgeblichen Zeitpunkt der Senatsentscheidung einer sachlichen Überprüfung des Plans auf den Antrag der Antragsteller hin nicht entgegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.9.2017 - 2 D 18/16.NE -, juris. Ungeachtet dessen wären indes auch die Anforderungen des § 47 Abs. 2a VwGO erfüllt. Die Antragstellerin hat im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen erhoben, die sie auch im gerichtlichen Verfahren weiterverfolgt. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan ist unwirksam. Der Plan leidet an einem durchgreifenden formellen Mangel. Er ist nicht ordnungsgemäß verkündet. Der Bebauungsplan leidet an einem Verkündungsmangel, denn in der ortsüblichen Bekanntmachung im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB fehlt es an der im vorliegenden Fall erforderlichen Kennzeichnung der in Nr. 6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Die Verkündung ist Geltungsbedingung dieser Rechtsnormen. Sie verlangt, dass eine Rechtsnorm der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich gemacht wird, dass sich die Betroffenen verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. In einem Fall, in dem der räumliche Geltungsbereich eines Bebauungsplans einschließlich der Ausgleichsflächen aus mehreren nicht verbundenen, sich über mehrere Gemarkungen des Gemeindegebiets erstreckenden Gebieten besteht, muss die Bekanntmachung des Bebauungsplans nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf alle Teile des Geltungsbereichs abstellen, um der gemeindlichen Öffentlichkeit eine verlässliche Kenntnisnahme vom geltenden Recht in einem näheren Bereich des Gemeindegebiets zu vermitteln. Vgl. OVG NRW, rechtskräftiges Urteil vom 11.10.2017 - 7 D 51/15.NE -, BauR 2018, 52, m. w. N. Diese Anforderung ist hier maßgeblich, ihr ist aber nicht genügt. Der Plangeber hat beim Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB bezeichneten Bestandteilen verschiedene Handlungsoptionen. Nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB erfolgt der Ausgleich im Rahmen von Bebauungsplänen durch geeignete Festsetzungen nach § 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Nach Maßgabe des § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB kann eine solche Festsetzung auch an anderer Stelle als an dem Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Festsetzungen können gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 BauGB oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. Soweit der Plangeber einen Ausgleich durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan an anderer Stelle durchführen will als auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, kann er diese Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1a Satz 1 BauGB sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Eingriffsbebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan vornehmen. Verfährt der Plangeber nach der ersten der beiden letztgenannten Alternativen - Festsetzungen von Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne von § 1a Abs. 3 BauGB an anderer Stelle in dem Eingriffsbebauungsplan - so erweitert er entsprechend den (räumlichen) Geltungsbereich dieses Bebauungsplans, wie auch die gesetzliche Formulierung in § 9 Abs. 1a Satz 1 BauGB (“ im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans“) verdeutlicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.10.2017 - 7 D 51/15.NE -, BauR 2018, 52. Wie § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB zeigt, kann eine solche Festsetzung nach Satz 1 auch in Form einer „Zuordnungsfestsetzung“ erfolgen. Eine solche Zuordnung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein, d. h. anhand der Festsetzung muss ersichtlich sein, ob und für welche Flächen im Plangebiet ein naturschutzrechtlicher Ausgleich erfolgt. Vgl. OVG NRW, rechtskräftiges Urteil vom 8.3.2018 - 7 D 60/16.NE -, juris; Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 238. Eine solche Festsetzung nach § 9 Abs. 1a BauGB liegt nach der Überzeugung des Senats hier vor. Die unter den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zu Nr. 6.1 getroffene Regelung ist als Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle in dem Eingriffsbebauungsplan nach § 9 Abs. 1a Satz 1 erste Variante, Satz 2 BauGB aufzufassen und erweitert dementsprechend den räumlichen Geltungsbereich dieses Plans. Es handelt sich nicht lediglich um einen nachrichtlichen Hinweis auf eine Zuordnung einer gemeindeeigenen Ausgleichsfläche, die im Rahmen eines „Ökokontos“ vorgehalten wird, als sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne von § 1a Abs. 3 Satz 4 2. Alt. BauGB. Dies ergibt sich bereits aus der Überschrift der Nr. 6.1 „Zuordnungsfestsetzung“ und dem Wortlaut des Absatzes 2 dieser Festsetzung: „Den Eingriffen durch den Bebauungsplan Nr. 18-N werden gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 Baugesetzbuch folgende Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes zugeordnet:“ Zudem spricht die systematische Stellung der getroffenen Regelung im Bereich der textlichen Festsetzungen für die Einordnung als Festsetzung. Dies wird im Übrigen auch durch die Begründung des Bebauungsplans bestätigt. In Abschnitt 6.2.2 (Seite 64) der Begründung heißt es unter der Überschrift „Gestaltungs-/Ausgleichmaßnahmen“ zur Kompensation von Beeinträchtigungen der Biotopfunktion und zur Einbindung der neuen Siedlungsfläche in das Landschafts- und Ortsbild seien die im Folgenden beschriebenen Ausgleichs- bzw. Gestaltungsmaßnahmen im Bebauungsplan festgesetzt worden. Erstreckt sich der räumliche Geltungsbereich des streitigen Bebauungsplans auch auf die Orte der unter Nr. 6.1 festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle, hätte es einer entsprechenden Verdeutlichung auch dieses Teils des Geltungsbereichs in der Schlussbekanntmachung bedurft. Die Schlussbekanntmachung vom 14.12.2015 enthält aber weder einen textlichen Hinweis auf die in Nr. 6.1 in Bezug genommenen Flächen noch eine zeichnerische Darstellung ihrer Lage. Dieser Verkündungsmangel ist als sogenannter Ewigkeitsmangel ohne weiteres beachtlich und führt zur Unwirksamkeit des gesamten Plans. Zudem leidet der Bebauungsplan an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmangel. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB), inhaltlich stellt es Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. In die Abwägung ist all das an Belangen einzustellen, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9.4.2008 - 4 CN 1.07 -, BRS 73 Nr. 31; OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, m. w. N. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Das interkommunale Abstimmungsgebot stellt sich als eine besondere Ausprägung des Abwägungsgebots dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, m. w. N. Den daraus folgenden Anforderungen genügt die strittige Planung nicht. Die Bedeutung des § 2 Abs. 2 BauGB im Rahmen des allgemeinen Abwägungsgebots liegt darin, dass eine Gemeinde, die ihre eigenen Vorstellungen selbst um den Preis von gewichtigen Auswirkungen für die Nachbargemeinde durchsetzen möchte, bei ihrer Planung einem erhöhten Rechtfertigungszwang unterliegt. Die Bestimmung verleiht dem Interesse der Nachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, besonderes Gewicht. Sie verlangt einen Interessenausgleich zwischen den beteiligten Gemeinden und fordert dazu eine Koordination der gemeindlichen Interessen. Die Nachbargemeinde kann sich unabhängig davon, welche planerischen Absichten sie für ihr Gebiet verfolgt oder bereits umgesetzt hat, gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf dem benachbarten Gemeindegebiet zur Wehr setzen. Umgekehrt lässt sich § 2 Abs. 2 BauGB aber nicht entnehmen, dass eine Planung, die durch Auswirkungen gewichtiger Art gekennzeichnet ist, bereits aus diesem Grund zugleich gegen das Abwägungsgebot verstieße, wenn sie nicht in Koordination mit der benachbarten Gemeinde erfolgt. Auch hier gilt, dass selbst gewichtige Belange im Wege der Abwägung überwunden werden dürfen, wenn noch gewichtigere ihnen im Rang vorgehen. Maßgebend bleibt die Reichweite der Auswirkungen. Rein wettbewerbliche bzw. wirtschaftliche Auswirkungen reichen hierfür nicht aus. Das interkommunale Abstimmungsgebot schützt nicht den in der Nachbargemeinde vorhandenen Einzelhandel vor Konkurrenz, sondern nur die Nachbargemeinde als Selbstverwaltungskörperschaft und Trägerin eigener Planungshoheit. Die befürchteten Auswirkungen müssen sich gerade auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung in der Nachbargemeinde beziehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.4.2010 - 4 B 78.09 -, DVBl. 2010, 839, und Urteil vom 1.8.2002 - 4 C 5.01 -, BRS 65 Nr. 10; OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, m. w. N. Ob sich die Zulassung eines Einzelhandelsbetriebs - oder mehrerer Einzelhandelsbetriebe - unmittelbar und gewichtig auf die Nachbargemeinde auswirkt und dabei rücksichtslos ist, ist im jeweiligen Einzelfall anhand verschiedener Faktoren zu beurteilen. Städtebauliche Konsequenzen einer Planung zeigen sich etwa dann, wenn eine Schädigung des Einzelhandels in der Nachbargemeinde die verbrauchernahe Versorgung der dortigen Bevölkerung in Frage stellt oder die Zentrenstruktur der Nachbargemeinde nachteilig verändert. Im Zusammenhang mit der Planung von Einzelhandelsprojekten kann insoweit der Abfluss bislang in der Nachbargemeinde absorbierter Kaufkraft einen wesentlichen - wenn auch nicht den einzigen - Indikator darstellen. Der - gutachterlich prognostizierte - Kaufkraftabfluss ist typischerweise die Kenngröße, anhand derer die Intensität der Belastung der Nachbarkommunen ermittelt werden kann. Allerdings handelt es sich bei dem Kriterium „Kaufkraftabfluss“ zunächst um eine wirtschaftliche Bezugsgröße, deren städtebauliche Bedeutung sich erst bei Überschreiten der städtebaulichen Relevanzschwelle ergibt. Nichts anderes gilt für den Umstand, dass sich das wirtschaftliche Umfeld des Einzelhandels in der Nachbargemeinde verändert und sich dessen Konkurrenzsituation verschlechtert. Überschritten ist die städtebauliche Relevanzschwelle erst dann, wenn ein Umschlag von rein wirtschaftlichen zu städtebaulichen Auswirkungen stattzufinden droht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, m. w. N. Ein bestimmter „Schwellenwert“ für einen städtebaulich beachtlichen Kaufkraftabfluss ist gesetzlich nicht vorgegeben. Prozentual ermittelte - und prognostisch nur bedingt verlässlich greifbare - Umsatzumverteilungssätze lassen nicht lediglich einen einzigen „logischen“ Schluss zu. In der Tendenz kann - faustformelartig - davon ausgegangen werden, dass erst Umsatzverluste ab einer Größenordnung von mehr als 10 % als gewichtig anzusehen sind. Allerdings bietet das 10 %-Kriterium nicht mehr als einen Anhalt. Es muss im Zusammenhang mit den sonstigen Einzelfallumständen gewertet werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, m. w. N. Im Hinblick auf die Größe des vorliegend geplanten Einzelhandelsbetriebes einerseits, die Einwohnerzahl der Antragsgegnerin und die Lage des Plangebiets in relativ geringer Entfernung zum zentralen Versorgungsbereich der Gemeinde T. bestand hier Anlass, sachgerecht zu ermitteln, ob die Verwirklichung der Planung für die Gemeinde T. mit relevanten Kaufkraftabflüssen und infolgedessen mit unzumutbaren städtebaulichen Auswirkungen verbunden ist. Dieser Anforderung hat die Antragsgegnerin nicht hinreichend genügt. Die Verträglichkeitsanlayse von Dr. M. und Partner von November 2014, auf die sich die Antragsgegnerin bei ihrem Satzungsbeschluss gestützt hat und die deshalb Gegenstand der rechtlichen Überprüfung ist, vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt Senatsurteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, genügt nicht den maßgeblichen Anforderungen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Marktgutachten grundsätzlich eine taugliche Methode sind, um den durch das Vorhaben bedingten voraussichtlichen Kaufkraftabfluss anhand von branchenspezifischen Erfahrungswerten zur üblichen Flächenproduktivität zu prognostizieren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.8.2011 - 4 BN 15.11 -, BRS 78 Nr. 49. Im Rahmen solcher Untersuchungen lassen sich die Auswirkungen allerdings naturgemäß nicht exakt vorherbestimmen und qualifizieren. Derartige Gutachten stellen lediglich eine Prognose dar, die das Gericht nur darauf zu prüfen hat, ob diese mit den im maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Das Gericht überprüft insoweit die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichts, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht erarbeiteten Prognose als solches darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit bzw. größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann. Vgl. BVerwG, Urteil v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 -, DVBl. 1998, 1188 ; OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, m. w. N. Die vorbeschriebenen Anforderungen erfüllt das vorbezeichnete Gutachten von Dr. M. und Partner nicht. Es fehlt jedenfalls insoweit an einer hinreichend sachgerechten Ermittlung der voraussichtlichen Kaufkraftabflüsse, als das Gutachten einen Umsatzanteil belgischer Käufer von 25 % zugrunde legt. Es liegt damit um zehn Prozentpunkte über den entsprechenden Ansätzen der Gutachten der B. Handelsberatung GmbH vom Mai 2011, der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH (G.) vom Februar 2012 und der C. Beratung und Management GmbH vom 3.1.2014 und vom 2.2.2015, ohne dafür eine hinreichend tragfähige Begründung zu bieten. Die Kundenbefragung im Kaufhaus W. betrifft ein in wesentlicher Hinsicht anderes Sortiment und ist überdies weder ausreichend beschrieben oder gar dokumentiert. Die Parallelwertung bezogen auf eine Kundenbefragung im L. in I2. betreffend den niederländischen Kundenanteil bietet ebenfalls keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung des belgischen Kundenanteils im vorliegenden Fall. Auch wenn die Erwägung, dass ein Kfz-Anteil nicht mit dem Umsatzanteil gleich zu setzen sei, im Grundsatz zutreffend sein dürfte, fehlt eine hinreichende Ableitung des maßgeblichen Zuschlags. Die in der Stellungnahme von Dr. M. und Partner vom 13.5.2015 referierten Befragungsergebnisse aus demselben Monat rechtfertigen schon deshalb keine andere Beurteilung, weil sie der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht vorlagen. Im Übrigen betraf die Befragung eine Kombination von Sortimenten, die sich von jenen des geplanten Vorhabens in relevanter Weise unterscheiden, nämlich die Warenangebote eines Discounters, eines Drogeriemarktes und diejenigen eines Textilkaufhauses, die zudem in einem räumlichen Verbund liegen. Der mithin gegebene Abwägungsmangel ist auch gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB erheblich, weil er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Die Offensichtlichkeit des Mangels folgt daraus, dass er sich aus den Planungsunterlagen ergibt. Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, weil die konkrete Möglichkeit in Rechnung zu stellen ist, dass die Planung ohne den Mangel, nämlich in dem denkbaren Fall der Ermittlung eines wesentlich geringeren Käuferanteiles aus Belgien, anders ausgefallen wäre. Der Mangel ist gemessen an § 215 BauGB auch nicht wegen Fristablaufs unbeachtlich geworden und führt ersichtlich zur Gesamtunwirksamkeit des Plans. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.