Urteil
7 D 27/16.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0705.7D27.16NE.00
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Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan J. Nr. 18-N „Nord-West“-Neuaufstellung mit dem u.a. die Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters planungsrechtlich ermöglicht werden soll. Der Antragsteller schloss mit der Eigentümerin des im Plangebiet liegenden Grundstücks Gemarkung L., Flur 8, Flurstück 292 am 6.6.2012 einen notariellen Angebotsvertrag. Die Eintragung der Eigentumsübertragungsvormerkung im Grundbuch erfolgte am 5.9.2014. Der streitgegenständliche Bebauungsplan setzt ein Sondergebiet „Großflächiger Lebensmittelvollsortimenter“ fest. In nördlicher, östlicher und südlicher Richtung wird angrenzend an das Sondergebiet ein Gewerbegebiet festgesetzt, in dem auch das sogenannte vormerkungsbelastete Grundstück liegt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Festsetzungen wird auf die Planurkunde Bezug genommen. Der Antragsteller hat am 12.2.2016 mit den Antragstellern in den Verfahren 7 D 13/16.NE und 7 D 28/16.NE den Normenkontrollantrag gestellt. Mit Beschluss vom 18.3.2016 hat der Senat die Verfahren getrennt und das Verfahren des Antragstellers unter obigem Aktenzeichen fortgeführt. Der Antragsteller trägt vor, ihm stehe als Vormerkungsberechtigter ein eigentümerähnliches Anwartschaftsrecht und damit die Antragsbefugnis zu. Das in dem notariell beurkundeten Angebotsvertrag vereinbarte Bindungsentgelt sei bereits gezahlt worden. Die Grundsätze für einen Grundstückseigentümer müssten auch für ihn gelten. Das Grundstück sei nach dem Bebauungsplan nicht erschlossen. Es fehle an der Festsetzung ausreichender Erschließungsstraßen, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung und Nutzung der im Plangebiet befindlichen Grundstücke sicherzustellen. In dem Rechtsstreit vor der Baulandkammer Köln (LG Köln - 65 O 5/12 (Baul) - OLG Hamm - I-16 U 8/13 -) habe sich auch gezeigt, dass die Antragsgegnerin nicht bereit sei, weitere Erschließungsstraßen ins Auge zu fassen. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan J. Nr. 18-N „Nord-West“ - Neuaufstellung der Stadt N. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor: Der Antrag sei unzulässig. Dem Antragsteller fehle die Antragsbefugnis. Er sei nicht Eigentümer von Grundstücksflächen, die von dem streitgegenständlichen Bebauungsplan betroffen seien. Das Bundesverwaltungsgericht halte es zwar für denkbar, dass diejenigen, die in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt seien, dem Eigentümer gleichzustellen seien. Dies gelte für den Erwerber eines Grundstückes, zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen sei, jedoch erst dann, wenn der Besitz sowie Nutzungen und Lasten auf diesen übergegangen seien. Die letzte Voraussetzung sei hier nicht gegeben. Die Motivation des Antragstellers sei eindeutig. Er sei Betreiber eines Lebensmittelvollsortimenters in der Gemeinde T.. Ziel des Verfahrens sei es, die Errichtung des Konkurrenzbetriebes zu verhindern oder möglichst lange zu verzögern. Der Erwerb der Grundstücksflächen diene ausschließlich dazu, in einem Normenkontrollverfahren antragsbefugt zu sein. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass es sich in einem solchen Fall um eine unzulässige Rechtsausübung handele. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Antrag ist unzulässig. Der Antragssteller ist nicht nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134. Eine Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich nicht aufgrund der Eigentumsübertragungsvormerkung zu seinen Gunsten. Der Antragsteller steht nicht dem Käufer eines Grundstücks gleich, zu dessen Gunsten die Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen worden ist. Er ist gerade nicht Partei eines Kauf-, sondern eines Angebotsvertrages. Durch dieses Angebot erhält der mögliche Erwerber noch nicht das Recht zum Erwerb des Grundstücks, das nur durch einen Kaufvertrag oder auch durch Tausch oder Schenkung begründet werden könnte, sondern lediglich die Option zum Abschluss eines Kaufvertrages. Erst mit der Annahme des Angebotes wird der Kaufvertrag geschlossen. Vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.4.2014 - I-16 U 8/13 -, ZfIR 2014, 751 = juris. Zudem ist nicht hinreichend sicher, ob ein in Vollzug dieses Angebotsvertrages geschlossener Kaufvertrag nach § 51 BauGB durch die Umlegungsstelle genehmigt würde. Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung nach § 71 BauGB im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird, oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden. Ausweislich der Eintragung in Abteilung I des Grundbuchs ist das Umlegungsverfahren eingeleitet. Dass der Umlegungsplan i. S. d. § 71 BauGB zwischenzeitlich unanfechtbar geworden ist, lässt sich weder den Akten noch dem Grundbuch - vgl. § 74 BauGB - entnehmen und wurde von dem Antragsteller auch in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht. Ob bei dem vormerkungsberechtigten Käufer eines Grundstücks für die Antragsbefugnis weiter erforderlich ist, dass der Besitz sowie die Lasten und Gefahren auf ihn übergegangen sind, bedarf - ebenso wie die von der Antragsgegnerin aufgeworfene Frage, ob das Vorgehen des Antragstellers rechtsmissbräuchlich sein könnte - vor diesem Hintergrund keiner abschließenden Entscheidung. Der Antragsteller hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass im Rahmen der Abwägung ihn betreffende sonstige Belange zu berücksichtigen sein könnten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.