Beschluss
2 L 1036/22
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2022:1124.2L1036.22.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: I. Das Gericht entscheidet nach vorheriger Anhörung der Beteiligten aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 00. November 0000 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter. II. Der – sinngemäße – Antrag des Antragstellers gemäß § 123 VwGO, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung über eine noch zu erhebende Klage in der Hauptsache zu untersagen, seine Polizeidienstfähigkeit – die des Antragstellers – auf der Grundlage der Untersuchungsanordnung F. als Kreispolizeibehörde vom 00. September 0000 durch den polizeiärztlichen Dienst bei dem Polizeipräsidium W. und/oder durch Vornahme der in der Untersuchungsanordnung benannten Untersuchungen vorbehaltlich einer – durch den für seinen Wohnsitz zuständigen Arzt eines örtlich zuständigen polizeiärztlichen Dienstes oder der für seinen Wohnsitz örtlich zuständigen unteren Gesundheitsbehörde nach Anhörung der ihn behandelnden Ärztin X. (U.) auszusprechenden – Empfehlung über die Notwendigkeit dieser Untersuchungen untersuchen zu lassen, hat keinen Erfolg, da er zwar zulässig (hierzu 1.), jedoch nicht begründet ist (hierzu 2.). 1. Der Antrag ist zulässig. Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht die Regelung des § 44a VwGO entgegen. Gemäß § 44a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen (§ 44a Satz 2 VwGO). Es kann dahinstehen, ob die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der (Polizei-)Dienstfähigkeit – im Hinblick auf ihre disziplinarische Durchsetzbarkeit – als „vollstreckbar“ im Sinne des § 44a Satz 2 VwGO anzusehen ist. Denn jedenfalls ist § 44a VwGO dahingehend auszulegen, dass die Vorschrift in einem solchen Fall der Zulässigkeit einstweiligen Rechtsschutzes nicht entgegensteht. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz – GG) eröffnet den Rechtsweg gegen jede behauptete Verletzung subjektiver Rechte durch ein Verhalten der öffentlichen Gewalt. Gewährleistet wird nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Wirksamer Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Daraus folgt, dass gerichtlicher Rechtsschutz in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Hieraus ergeben sich für die Gerichte Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz. Der Rechtsschutz auch im Eilverfahren darf sich nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpfen, sondern muss zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führen. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 14. Januar 2022- 2 BvR 1528/21 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2022, 401 = juris (Rn. 17), m.w.N. Dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ist auch im Rahmen der Auslegung des § 44a VwGO hinreichend Rechnung zu tragen. Der Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung von Verfahrenshandlungen darf für die Rechtsschutzsuchenden nicht zu irreversiblen gewichtigen Nachteilen führen, die im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die abschließende Sachentscheidung nicht mehr beseitigt werden können. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2022 - 2 BvR 1528/21 -, NVwZ 2022, 401 = juris (Rn. 18), m.w.N. Dies wäre der Fall, wenn man den von einer Untersuchungsanordnung der vorliegenden Art Betroffenen die Möglichkeit zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung versagen würde. Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der(Polizei-)Dienstfähigkeit greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein. Die Beamtin oder der Beamte, im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung mehrerer Sprachformen verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter, muss daher einer solchen Weisung des Dienstherrn nur dann Folge leisten, wenn die Untersuchungsanordnung gewissen formellen und materiellen Anforderungen entspricht (s.u. 2.). Diesen Anforderungen würde der Verweis auf nachträglichen Rechtsschutz im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens nicht gerecht. Denn eine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens würde voraussetzen, dass der Beamte der Anordnung des Dienstherrn, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, nicht nachkommt, da andernfalls das auf Grundlage der Untersuchung erstellte amtsärztliche Gutachten unabhängig davon verwendet werden könnte, ob die Untersuchungsanordnung rechtmäßig oder rechtswidrig war. Die Rechtmäßigkeit einer Untersuchungsanordnung lässt sich jedoch für den betroffenen Beamten ohne eine gerichtliche Entscheidung nicht immer rechtssicher beurteilen. Ohne die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Untersuchungsanordnung träfe mithin den Beamten ein nicht hinzunehmendes erhebliches Prognoserisiko in Bezug auf die Rechtmäßigkeit bzw. -widrigkeit der Anordnung. Zum anderen würde sich ein Beamter, der der Untersuchungsanordnung nicht nachkommt, der Gefahr disziplinarrechtlicher Sanktionen aussetzen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2022 - 2 BvR 1528/21 -, NVwZ 2022, 401 = juris (Rn. 25 ff.), m.w.N. Das Gericht folgt insoweit nicht der bislang vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) vertretenen Auffassung, nach der eine Untersuchungsanordnung als bloße Verfahrenshandlung nicht gesondert mit Rechtsmitteln angreifbar und daher auch ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes unzulässig ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 165, 65 = juris (Rn. 18 ff.), sondern der des Bundesverfassungsgerichts aus den von diesem im vorstehend zitierten Beschluss vom 14. Januar 2022 - 2 BvR 1528/21 - dargelegten zutreffenden Gründen. Vgl. die Zulässigkeit einstweiligen Rechtsschutzes gegen amtsärztliche Untersuchungsanordnung unter Verweis auf den vorgenannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls bejahend: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 8. Juli 2022- 4 S 273/22 -, juris (Rn. 8), Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. März 2022 - 6 CE 21.2753 -, Informationsdienst Öffentliches Dienstrecht (IÖD) 2022, 152 = juris (Rn. 9 ff.), und Sächsisches Oberverwaltungsgericht (SächsOVG), Beschluss vom 7. Februar 2022- 2 B 455/21 -, juris (Rn. 11 f.), sowie Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden, Beschluss vom 7. Juni 2022 - 3 L 240/22.WI -, juris (Rn. 24), und Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 5. Juli 2022- 12 B 23/22 -, juris (Rn. 33); zuvor bereits Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Beschluss vom 26. Januar 2022 - 1 B 3115/20 -, IÖD 2022, 128 = juris (Rn. N04), Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg), Beschluss vom 11. Juni N08 - OVG 4 S 6/21 -, IÖD N08, 200 = juris (Rn. 4), und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 2 B 11161/20.OVG -, Deutsches Verwaltungsblatt N08, 891 = juris (Rn. 7 ff.). 2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs voraus. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn bei der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung erweist sich die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung F. als Kreispolizeibehörde vom 00. September 0000 als rechtmäßig. a) Die Untersuchungsanordnung begegnet in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist der Personalrat ordnungsgemäß beteiligt worden. Die gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz – LPVG) erforderliche Anhörung des Personalrats ist mit Schreiben vom 15. Februar 2022 erfolgt. Indem in dem Schreiben zur Begründung der beabsichtigten Untersuchungsanordnung auf die seit dem 00. Mai 0000 durchgehend bestehende dienstunfähige Erkrankung des Antragstellers verwiesen wurde, war auch den nach Maßgabe von § 65 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LPVG bestehenden Anforderungen an die rechtzeitige und umfassende Information des Personalrats genügt. Weitergehender Angaben – insbesondere zu der Art der gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers – bedurfte es entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht. Dies gilt schon deshalb, weil der Antragsteller den Erlass der Untersuchungsanordnung allein aufgrund des Zeitraums der krankheitsbedingten Abwesenheit des Antragstellers (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern – Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) beabsichtigte und nicht etwa aufgrund konkreter Anhaltspunkte über den körperlichen Zustand des Antragstellers oder etwaige bei diesem vorliegende gesundheitliche Gründe (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Genauere Informationen über den Gesundheitszustand des Antragstellers hätte der Antragsgegner dem Personalrat auch gar nicht zukommen lassen können, weil dem Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt keine Erkenntnisse über den Grund der krankheitsbedingten Fehlzeiten des Antragstellers vorlagen. Insbesondere war es dem Antragsgegner nicht möglich bzw. sogar verwehrt, von der Fachrichtung der seitens des Antragstellers von der Schweigepflicht befreiten behandelnden Ärztin auf möglicherweise vorliegende Erkrankungen bzw. deren Art zu schließen (siehe hierzu unten b) bb)). Letztlich kommt es darauf, ob der Personalrat den Anforderungen des § 65 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LPVG entsprechend unterrichtet wurde, aber auch gar nicht an. Denn eine etwaige Verletzung des der Sphäre der Personalvertretung zuzuordnenden, von dieser selbst nicht geltend gemachten weitergehenden Informationsanspruchs begründet nicht die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2004 - 2 B 54.04 -, juris (Rn. 5), sowie Urteil vom 12. Oktober 1989 - 2 C 22.87 -, BVerwGE 82, 356 = juris (Rn. 24), m.w.N.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 24. Juli 2019 - 6 A 696/17 -, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - Rechtsprechungsreport 2019, 609 = juris (Rn. 23), vom 15. Januar 2019 - 6 A 1553/18 -, juris (Rn. 7), vom 6. September 2018- 6 B 962/18 -, juris (Rn. 8), und vom 9. Juli 2018 - 6 B 522/18 -, IÖD 2018, 190 = juris (Rn. 8 ff.); VGH BW, Urteil vom 4. September 2018- 4 S 142/18 -, juris (Rn. 46); OVG der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 17. März 2004 - 2 A 360/03 -, IÖD 2005, N07 = juris (Rn. 61). Im vorliegenden Fall wurde eine etwaige – wie ausgeführt allerdings auch nicht gegebene – unzureichende Unterrichtung vom Personalrat nicht geltend gemacht. Dieser stimmte ausweislich der Mitteilung vom 00. Februar 0000 dem Erlass der Untersuchungsanordnung vielmehr ausdrücklich zu. Damit verzichtete er zugleich auf weitergehende Informationen. b) Die Untersuchungsanordnung vom 00. September 0000 ist auch materiell rechtmäßig. Für alle Beamten ist Rechtsgrundlage für den Erlass einer Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zunächst § 33 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW). Danach ist ein Beamter, wenn Zweifel über seine Dienstunfähigkeit bestehen, verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle durch eine Ärztin oder einen Arzt der unteren Gesundheitsbehörde untersuchen und, falls ein Arzt der unteren Gesundheitsbehörde dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben indes unberührt (§ 33 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW). Ein Polizeivollzugsbeamter wie der Antragsteller ist gemäß § 115 Abs. 1 LBG NRW dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er die volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Für Polizeivollzugsbeamten gilt zudem nach § 115 Abs. 2 LBG NRW, dass vor der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit ein amtliches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde oder ein Gutachten eines Polizeiarztes einzuholen ist. aa) Auf Grundlage dieser Vorschriften ist es zunächst rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Begutachtung des Antragstellers durch den Polizeiärztlichen Dienst beim Polizeipräsidium W. erfolgen soll. (1) § 115 Abs. 2 LBG NRW sieht die Begutachtung durch die untere Gesundheitsbehörde oder einen Polizeiarzt vor. Es versteht sich von selbst, dass die Entscheidung, ob ein Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde oder ein Gutachten eines Polizeiarztes eingeholt wird, in der Hand des Dienstherrn – und nicht des Beamten – liegt, vgl. VG D., Beschluss vom 8. Mai 2019 - 2 L 275/19 -, nicht veröffentlicht (n.v.). Durch welche untere Gesundheitsbehörde bzw. welchen Polizeiarzt die Begutachtung erfolgt, ist weder in § 115 Abs. 2 LBG NRW noch an anderer Stelle im Landesbeamtengesetz geregelt. Entschließt sich der Dienstherr, die Begutachtung durch die untere Gesundheitsbehörde vornehmen zu lassen, ist indes anderweitig gesetzlich regelt, welche untere Gesundheitsbehörde zuständig ist (vgl. §§ 5 Abs. 2 Nr. 1, 6 Abs. 1 Nr. 4, 19 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen – ÖGDG NRW). Soll die Begutachtung des Polizeivollzugsbeamten dagegen durch einen Polizeiarzt erfolgen, ist die Frage, welcher Polizeiarzt zuständig ist, weder gesetzlich noch durch Rechtsverordnung geregelt. Es bleibt somit grundsätzlich dem Dienstherrn überlassen, durch welchen Polizeiarzt er die Begutachtung durchführen lässt; dafür spricht auch der Wortlaut von § 115 Abs. 2 LBG NRW, der zwischen der Einholung eines amtlichen Gutachtens „ der unteren Gesundheitsbehörde“ (also einer bestimmten unteren Gesundheitsbehörde) und eines Gutachtens „ eines Polizeiarztes“ (also irgendeines Polizeiarztes) (Hervorhebung jeweils durch das Gericht) unterscheidet. Der Antragsgegner hat die Zuständigkeit für polizeiamtsärztliche Gutachten zur Feststellung der Polizeidienstfähigkeit und der allgemeinen Dienstfähigkeit mit Erlass seines Ministerium des Innern vom 10. Dezember N08 - 403-63.24.03 - geregelt. Danach richtet sich die Zuständigkeit nach dem Geburtstag der zu begutachtenden Polizeivollzugsbeamten sowie nach dem Sitz der Dienststelle. Für den Kläger, der in einer im Regierungsbezirk D. liegenden Dienststelle beschäftigt ist und am 00. Januar Geburtstag hat, ergibt sich aus der Anlage 1 des Erlasses die Zuständigkeit des Polizeiärztlichen Dienstes beim Polizeipräsidium W.. Nichts anderes ergibt sich aus dem Runderlass „Landeseinheitliches Verfahren zur Feststellung der Polizeidienstfähigkeit gemäß § 26 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 115 des Landesbeamtengesetzes bei Vorliegen von Verwendungseinschränkungen sowie aufgrund einer dauerhaften Erkrankung“ des seinerzeitigen Ministeriums für Inneres und Kommunales des Antragsgegners - 401/403-42.01.05 - vom 22. Mai 2017. Darin ist zwar an mehreren Stellen von der bzw. dem „Polizeiärztin beziehungsweise Polizeiarzt des örtlich zuständigen Polizeiärztlichen Dienstes“ die Rede, jedoch ohne zu regeln, welcher Polizeiärztliche Dienst (örtlich) zuständig ist. Dies ist – wie ausgeführt – vielmehr durch den Erlass des Ministeriums des Innern vom 10. Dezember N08 (s.o.) erfolgt. Dementsprechend wird auch in Ziff. 2.1 des Runderlasses vom 22. Mai 2017 – wenn auch einen anderen Untersuchungsanlass als im vorliegenden Fall betreffend – auf „den mit Erlass bestimmten zuständigen polizeiamtsärztlichen Gutachter“, also letztlich auf den Erlass vom 10. Dezember N08 - 403-63.24.03 - verwiesen. (2) Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auf § 1 Satz 2 der Verordnung über die amtliche Begutachtung der unteren Gesundheitsbehörde für den öffentlichen Dienst (VO-Begutachtung) i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Diese vom Antragsteller herangezogenen Vorschriften sind schon von vornherein nicht einschlägig. Durch das Gesetz zur Änderung von Rechtsvorschriften im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2013 ist die örtliche Zuständigkeit der unteren Gesundheitsbehörden im amtlichen Begutachtungsverfahren für den öffentlichen Dienst – beispielsweise im vorzeitigen Zurruhesetzungsverfahren eines Beamten – neu geregelt worden. Seitdem bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit in diesen Fällen nach dem am 14. Mai 2013 in Kraft getretenen § 19 Abs. 2 ÖGDG NRW. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom N07. Februar 2022- 6 A 772/21 -, NVwZ-Rechtsprechungsreport 2022, 869 = juris (Rn. 23), vom 27. Juli 2016- 6 B 703/N07 -, juris (Rn. 9), und vom 27. November 2013 - 6 B 975/13 -, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 2014, 141 = juris (Rn. 12 ff.); VG Aachen, Beschluss vom 11. Januar 2018 - 1 L 1985/17 -, juris (Rn. 13 ff.); VG D., Beschluss vom 23. April 2015 - 2 L 427/15 -, n.v.; vgl. auch die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 29. Oktober 2012, Landtagsdrucksache N07/1187, S. 2. Auf § 19 Abs. 2 ÖGDD NRW – und nicht auf § 1 Satz 2 VO-Begutachtung i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) VwVfG NRW – bezieht sich auch der vom Antragsteller in der Antragsschrift zitierte Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 11. Januar 2018 - 1 L 1985/17 -. Einschlägig wäre – unterstellt, die örtliche Zuständigkeit richtete sich nach § 1 Satz 2 VO-Begutachtung und damit nach § 3 VwVfG NRW – auch nicht § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a), sondern § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW. Danach ist in Angelegenheiten, die sich auf die Ausübung eines Berufes beziehen, die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt wird. Bei der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung im Zurruhesetzungsverfahren eines Beamten handelt es sich um eine solche berufsbezogene Angelegenheit, sodass nach § 1 Satz 2 VO-Begutachtung i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG das Dienstortprinzip – und nicht das Wohnortprinzip – gelten würde, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 6 B 703/N07 -, juris (Rn. 10 f.), unter Verweis auf die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Rechtsvorschriften im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2012, § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) VwVfG NRW enthält eine gegenüber § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW nachrangige Regelung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 6 B 703/N07 -, juris (Rn. 13 f.), m.w.N. Unabhängig davon kann der Antragsteller auch deshalb weder aus § 1 Satz 2 VO-Begutachtung noch aus § 19 Abs. 2 ÖGDG NW etwas für sich herleiten, weil beide Vorschriften nur für amtsärztliche Untersuchungen durch die untere Gesundheitsbehörde – und eben nicht für eine Begutachtung durch einen Polizeiarzt – gelten bzw. galten. (3) Die sich aus dem Erlass des Ministerium des Innern vom 10. Dezember N08- 403-63.24.03 - ergebenden Zuständigkeitsregelungen sind auch allgemein weder willkürlich noch irgendwie sonst unbillig. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Durchführung von amtsärztlichen Untersuchungen einigermaßen gleichmäßig auf die Polizeiärzte bzw. Polizeiärztlichen Dienste des Antragsgegners verteilt werden soll, um diesbezüglich eine möglichst ähnliche (dienstzeitliche) „Belastung“ der Ärzte zu erreichen. Dass der Antragsgegner hierfür auf das Geburtsdatum des betroffenen Beamten als objektives Kriterium abstellt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zugleich soll gewährleistet sein, dass polizeiamtsärztliche Untersuchungen nicht durch den Polizeiarzt erfolgen, welcher den zu begutachtenden Polizeivollzugsbeamten kurativ oder arbeitsmedizinisch betreut, vgl. hierzu Ziff. 3 des Runderlasses „Untersuchungen und Begutachtungen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen“ des seinerzeitigen Innenministeriums des Antragsgegners vom 29. November 1993 - IV B 5-8020 - (MBl. NRW. 1994 S.50), zuletzt geändert durch Runderlass vom 4. März 1999 - IV A 4-8020 - (MBl. NRW. 1999 S. 422). Letzteres liegt gerade im Interesse der betroffenen Polizeivollzugsbeamten. Die derzeit vom Antragsgegner angewandte und im Erlass seines Ministeriums des Innern vom 10. Dezember N08 - 403-63.24.03 - geregelte Praxis berücksichtigt auch das Interesse der Beamten, übermäßig weite Fahrstrecken bzw. lange Fahrzeiten zum Untersuchungsort zu vermeiden. Der Erlass stellt nämlich nicht nur auf das Geburtsdatum der Polizeivollzugsbeamten, sondern auch auf den Sitz von deren Dienststelle ab; für Polizeivollzugsbeamte mit Dienststellensitz im Regierungsbezirk D. erfolgt die Begutachtung durch einen Polizeiarzt aus dem „Bereich H.“. Das in dem Erlass zum Ausdruck kommende Dienstortprinzip ist im Beamtenrecht auch sonst – beispielsweise für die Bestimmung der gerichtliche Zuständigkeit (vgl. § 52 Nr. 4 Satz 1VwGO) – üblich. (4) Es ist auch weder aus dem Vortrag des Antragstellers noch sonst etwas dafür ersichtlich, dass es den Antragsteller unverhältnismäßig belastet, sich einer amtsärztlichen Untersuchung im Polizeiärztlichen Dienst beim Polizeipräsidium W. (P.-straße, J. zu unterziehen. Dienstlicher Wohnsitz des bei der Kreispolizeibehörde V. (Anschrift siehe Rubrum) beschäftigten Antragstellers ist O.. Sein privater Wohnsitz liegt in N.; dort befinden sich auch die Räumlichkeiten des Verkehrsdienstes der Direktion Verkehr der Kreispolizeibehörde, wo der Antragsteller derzeit eingesetzt wird. Ausweislich „Google Maps“ betragen Fahrstrecke bzw. übliche Fahrzeit vom Sitz der Kreispolizeibehörde in O. zum Polizeiärztlichen Dienst beim Polizeipräsidium W. mit dem Pkw etwas über N04 Kilometer bzw. ca. N04 Minuten; Fahrstrecke bzw. Fahrzeit von N. liegen jeweils noch darunter. Diese Werte zugrunde gelegt ist es dem Antragsteller ohne Weiteres zuzumuten, für die Untersuchung nach W. und anschließend wieder zurück zu reisen. bb) Entgegen der Ansicht des Antragstellers entspricht die streitbefangene Untersuchungsanordnung vom 00. September 0000 auch sonst – insbesondere hinsichtlich des Anlasses für die Anordnung und hinsichtlich Art und Umfang der angeordneten Untersuchung – den diesbezüglich bestehenden Anforderungen. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Untersuchungsanordnung bestand Anlass dazu, den Antragsteller auf seine (Polizei-)Dienstfähigkeit (polizei-)amtsärztlich untersuchen zu lassen. Zweifel an der (Polizei)-Dienstfähigkeit im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW sind gegeben, wenn hinreichend gewichtige tatsächliche Umstände vorliegen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betreffende Beamte sei (polizei-)dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die (Polizei-)Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom N04. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 = juris (Rn. 19); OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2018- 6 B 860/18 -, ZBR 2019, 273 = juris (Rn. 8). Entsprechend der sogenannten Vermutungsregel des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG sind solche Zweifel immer dann begründet, wenn der Beamte innerhalb von N06 Monaten mehr als N05 Monate keinen Dienst getan hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2018 - 6 B 860/18 -, ZBR 2019, 273 = juris (Rn. 10.). Diese Vermutensregel ist auch auf Polizeivollzugsbeamte wie den Antragsteller anwendbar; der Dienstherr kann auch gegenüber Polizeivollzugsbeamten Zweifel an der Dienstfähigkeit auf die Regel des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG stützen. Der Umstand, dass sich die Voraussetzungen für die Annahme der Polizeidienstunfähigkeit nach § 115 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG NRW von denen der allgemeinen Dienstunfähigkeit nach §§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW unterscheiden, führt daran nicht vorbei. Denn diese Vorgaben betreffen lediglich die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit bzw. allgemeinen Dienstunfähigkeit. Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit sind hingegen – ebenso wie an der allgemeinen Dienstfähigkeit – regelmäßig bereits dann begründet, wenn der Polizeivollzugsbeamte über einen längeren Zeitraum, insbesondere in dem in § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG festgelegten Umfang (d.h. N05 Monate innerhalb von N06 Monaten) oder sogar noch darüber hinaus dienstunfähig erkrankt ist. Versieht ein Polizeivollzugsbeamter über einen solchen erheblichen Zeitraum krankheitsbedingt keinen Dienst, liegt es nahe, dass dies (auch) auf einer Erkrankung beruhen kann, die die Polizeidienstunfähigkeit und die allgemeine Dienstunfähigkeit begründet. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 2018 - 6 B 860/18 -, ZBR 2019, 273 = juris (Rn. 12), vom 23. Juli 2018 - 6 B 563/18 -, juris (Rn. 5), und vom 27. März 2018 - 6 B 208/18 -, juris (Rn. 12). Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung vom 00. September 0000 ausdrücklich allein auf die zu diesem Zeitpunkt seit dem 00. Mai 0000 – also seit mehr als N07 Monaten – bestehende, den in § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG genannten Umfang deutlich überschreitende ununterbrochene krankheitsbedingte Abwesenheit des Antragstellers gestützt und damit den ihm vom Gesetzgeber – auch für Polizeivollzugsbeamten – eröffneten Weg über die vermutete Dienstfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gewählt. Anders, als der Antragsteller meint, musste der Antragsgegner in der Untersuchungsanordnung auch keine weiteren Angaben dazu machen, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Antragstellers bestehen. Vielmehr reicht es aus, dass er als Anlass der polizeiamtsärztlichen Untersuchung die Dauer der seit Mai N08 bestehenden krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG angeführt hat. Die vom Bundesverwaltungsgericht formulierten weitergehenden Anforderungen, die an die Angabe der Gründe für eine Untersuchungsaufforderung gestellt werden, gelten nur, wenn der Dienstherr seine Zweifel an der Dienstfähigkeit auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG stützt. Nach dieser Bestimmung sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Zu einer solchen Fallgestaltung hat das Bundesverwaltungsgericht, vgl. hierzu dessen Urteile vom N04. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 = juris (Rn. 18 ff.), und vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483 = juris (Rn. N07 ff.), sowie dessen Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, ZBR 2014, 254 = juris (Rn. 8 ff.), gefordert, dass die Behörde in der Untersuchungsanordnung selbst die tatsächlichen Umstände angeben muss, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt. Der Beamte muss dann anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, worum es geht. Den vorbenannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts lag aber jeweils eine Fallgestaltung zugrunde, in der sich die Behörde nicht – wie hier – auf Ausfallzeiten des betroffenen Beamten berufen hat, die den Umfang des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erreichten. Vielmehr waren die Untersuchungsanordnungen gestützt auf konkrete Sachverhalte oder Verhaltensweisen, die sich während der Dienstausübung des Beamten ereignet hatten und aus Sicht des Dienstherrn Zweifel an der Dienstfähigkeit begründeten. Dagegen sind in einer Konstellation wie der hier vorliegenden, in der die Untersuchungsanordnung auf die vermutete Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützt wird, Anlass nicht irgendwelche konkreten Gegebenheiten während der Dienstausübung, sondern allein die krankheitsbedingten Fehlzeiten entsprechenden Umfangs. Für diese Fallgestaltung, dass langdauernde Ausfallzeiten, auf Seiten des Dienstherrn daneben aber keine weiteren Erkenntnisse über die zugrunde liegende Erkrankung vorliegen, greifen die an Fällen der Aufforderung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG entwickelten Anforderungen nicht Platz. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, BVerwGE 165, 65 = juris (Rn. 46 f.); OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 2018- 6 B 860/18 -, ZBR 2019, 273 = juris (Rn. 15 ff.), vom 26. April 2018- 6 B 68/18 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter 2018, 370 = juris (Rn. 14), und vom 29. Mai 2017 - 6 B 360/17 -, juris (Rn. 6). Für den Fall, dass die Fehlzeiten – wie hier – die in § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG vorgesehene Dauer erreichen und der Dienstherr sich ausdrücklich darauf stützt, hat der Gesetzgeber einen alternativen, einfacheren Weg für das Zurruhesetzungsverfahren eröffnet. Der Dienstherr muss dann in der Untersuchungsaufforderung nicht konkret darlegen, dass und warum die zugrunde liegenden Erkrankungen Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten begründen; da die dem Dienstherrn vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Angaben zu Gründen der Dienstfähigkeit nicht enthalten, kann er dies regelmäßig auch nicht. Er muss lediglich klären, ob mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb des sich aus § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW ergebenden Zeitraums von N06 Monaten zu rechnen ist (bzw. innerhalb von zwei Jahren die volle Verwendungsfähigkeit für den Polizeivollzugsdienst wiedererlangt wird, § 115 Abs. 1 LBG NRW), was naturgemäß von der Art der Erkrankung abhängt. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass vom Dienstherrn die Angabe von Gründen für die Untersuchungsanordnung zu fordern ist, die über die Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten hinausgehen, zumal ihm diese Angabe mangels entsprechender Erkenntnisse regelmäßig nicht möglich sein wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, BVerwGE 165, 65 = juris (Rn. 47); OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2018- 6 B 860/18 -, ZBR 2019, 273 = juris (Rn. 20). Stützt der Dienstherr sich auf die wegen erheblicher Fehlzeiten vermutete Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, weiß der Adressat auch, warum die Untersuchungsanordnung ergeht. Die amtsärztliche Untersuchung dient dann dem Zweck festzustellen, ob im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG keine Aussicht besteht, dass innerhalb von N06 Monaten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist, was regelmäßig medizinische Sachkunde erfordert. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, BVerwGE 165, 65 = juris (Rn. 48); OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 2018- 6 B 860/18 -, ZBR 2019, 273 = juris (Rn. 22), und vom 27. März 2018- 6 B 208/18 -, juris (Rn. 18). Die streitbefangene Untersuchungsanordnung ist auch hinsichtlich des angeordneten Art und Umfangs der Untersuchungen rechtlich unbedenklich. Im Rahmen von (polizei-)amtsärztlichen Untersuchungen der (Polizei-)Dienstfähigkeit gilt, dass der Beamte sich allgemeinen körperlichen Untersuchungen, die etwa auch Inhalt einer gewöhnlichen hausärztlichen Vorsorgeuntersuchung sind, grundsätzlich unterziehen muss. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. April 2019 - 6 B 1800/18 -, juris (Rn. 12), vom 17. Dezember 2018 - 6 B 1612/18 -, juris (Rn. 8), und vom 29. November 2018 - 6 B 1662/18 -, juris (Rn. 7 f.), m.w.N. Das gilt grundsätzlich auch für Laboruntersuchungen des Bluts oder des Urins. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. April 2019 - 6 B 1800/18 -, juris (Rn. 14), vom 10. September 2018 - 6 B 1087/18 -, juris (Rn. 13), und vom 23. Juli 2018 - 6 B 859/18 -, juris (Rn. N07). Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken hinsichtlich der in der Untersuchungsanordnung genannten Untersuchungen (Erhebung der Anamnese, allgemeine körperliche Untersuchung, Ruhe-EKG, Lungenfunktionsprüfung, Hörtest, Untersuchung der Sehschärfe, des Gesichtsfeldes, des Farbsinns und des räumlichen Sehens sowie allgemeine Blut- und Urinuntersuchung). Die Untersuchungsanordnung erweist sich auch insoweit als rechtmäßig, als darin der abschließende Hinweis „Zusatzgutachten von Fachärztinnen/Fachärzten können erforderlich werden“ enthalten ist. Das Gericht versteht diesen Hinweis so, dass es sich um die vom Antragsgegner selbst – vorsorglich – getroffene Anordnung handelt, dass sich der Antragsteller ggf. einer vom Polizeiarzt für erforderlich gehaltenen Zusatzbegutachtung zu unterziehen hat. Hierin liegt keine unzulässige(Vorab-)Delegation von allein dem Dienstherrn zustehenden hoheitlichen Befugnissen auf den um eine Begutachtung gebetenen Amts- bzw. Polizeiarzt. Wenn dieser nach seiner (ersten Grund-)Untersuchung zu der Auffassung gelangt, dass ihm eine abschließende medizinische Aussage über die Dienstfähigkeit des Beamten nicht möglich ist, etwa weil dafür weitergehende Untersuchungen (an weiteren Terminen) mit speziellen medizinischen Geräten oder eine Zusatzbegutachtung durch einen Facharzt erforderlich seien, wird der Dienstherr regelmäßig ohnehin nicht umhinkönnen, sich dieser Einschätzung anzuschließen, weil ihm selbst die medizinische Sachkunde fehlt. Dann aber ist es sinnvoll und rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr seine Untersuchungsanordnung hinsichtlich ihres Umfangs sogleich darauf erstreckt, dass der Beamte sich auch einer vom untersuchenden Amts- bzw. Polizeiarzt ggf. für erforderlich erachteten weiteren fachärztlichen Zusatzbegutachtung zu unterziehen habe. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, BVerwGE 165, 65 = juris (Rn. 57 f.); OVG NRW, Beschluss vom 00. Januar 2022- 6 B 54/22 -, juris (Rn. 6); HessVGH, Beschluss vom 26. Januar 2022- 1 B 3115/20 -, IÖD 2022, 128 = juris (Rn. 68). Dies gilt auch für eine fachpsychiatrische Untersuchung; es gibt keinen Grund, für sie weitergehende rechtliche Anforderungen anzunehmen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, BVerwGE 165, 65 = juris (Rn. 58); HessVGH, Beschluss vom 26. Januar 2022- 1 B 3115/20 -, IÖD 2022, 128 = juris (Rn. 68). Der Dienstherr ist – sollte der Amts- bzw. Polizeiarzt eine fachärztliche Zusatzbegutachtung für erforderlich halten – auch nicht gehalten, eine amtsärztliche Erläuterung zur Erforderlichkeit einer solchen Zusatzbegutachtung einzuholen. Bei einer amts- bzw. polizeiärztlichen ärztlichen Untersuchung handelt es sich um eine einheitliche Ermittlung der medizinischen Befundtatsachen, bei der Zwischeninformationen weder sinnvoll noch notwendig sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, BVerwGE 165, 65 = juris (Rn. 59). Der Antragsteller wendet schließlich auch erfolglos ein, der Antragsgegner habe „überflüssige Untersuchungen“ angeordnet, weil aus der von ihm – dem Antragsteller – abgegebenen Schweigepflichtentbindungserklärung deutlich werde, dass es nur eine einzige, auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und Psychotherapie tätige behandelnde Ärztin gebe, und der Antragsgegner daher gewusst habe oder habe wissen müssen, dass der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit eine psychische Erkrankung zugrunde liege, vgl. zu einem ähnlichen Einwand: OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2018 - 6 B 1464/17 -, juris (Rn. 24). Insbesondere verfängt diesbezüglich der Verweis des Antragstellers auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. September 2018 - 6 B 860/18 - nicht. In besagtem Beschluss mag – wie der Antragsteller vorträgt – „an[klingen], dass eine weitergehende Begründung [der Untersuchungsanordnung] erforderlich ist, wenn solche Kenntnisse [von den Gründen der dienstunfähigen Erkrankung] vorhanden sind“. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner indes keine solche Kenntnisse. Erkenntnisse über den Grund der dienstunfähigen Erkrankungen folgen insbesondere nicht allein aus der Kenntnis der Fachrichtung der den Antragsteller behandelnden Ärztin. Der Dienstherr kann Art und Umfang einer (polizei-)amtsärztlichen Untersuchung nicht näher eingrenzen, wenn der Beamte zwar ärztliche Atteste und/oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen („Krankschreibungen“) vorgelegt hat, den Bescheinigungen aber keine Diagnose bzw. kein Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu entnehmen ist und ein solcher Grund von dem Beamten auch nicht anderweitig freiwillig offenbart oder sonst wie bekannt geworden ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom N07. Mai 2018 - 2 VR 3.18 -, juris (Rn. 6); OVG NRW, Beschluss vom 00. Januar 2022 - 6 B 54/22 -, juris (Rn. 3);HessVGH, Beschluss vom 26. Januar 2022 - 1 B 3115/20 -, IÖD 2022, 128 = juris (Rn. 52); VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. November N08 - 2 L 2402/21 -, juris (Rn. 18). Die Fachrichtung eines behandelnden bzw. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellenden Arztes sagt auch nicht zwingend etwas über den Grund bzw. die Gründe einer dienstunfähigen Erkrankung und letztlich auch nicht zwingend etwas über den Grund bzw. die Gründe einer etwaigen Dienstunfähigkeit im dienstrechtlichen Sinne aus. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann jeder Arzt ausstellen, unabhängig davon, ob die zugrunde liegende Beeinträchtigung seiner Fachrichtung zuzurechnen ist, vgl. die Vorgaben in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 SGB V (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie) in der Fassung vom 14. November 2013, zuletzt geändert am 4. August 2022 (abrufbar unter https://www.g-ba.de/downloads/62-492-2922/AU-RL_2022-08-04_iK-2022-08-04.pdf, abgerufen am 00. November 0000). Überdies kann eine dienstunfähige Erkrankung bzw. Dienstunfähigkeit auch mehrere, möglicherweise aus verschiedenen medizinischen Fachrichtungen herrührende Gründe haben, ohne dass sich der Beamte wegen jeder dieser Gründe in(fach-)ärztlicher Behandlung befindet. Ob eine aufgrund der Entbindung eines behandelnden Privatarztes von der ärztlichen Schweigepflicht möglicherweise ermittelbare Erkrankung der einzige Grund für die Fehlzeiten ist oder ob daneben noch weitere für die (Polizei-)Dienst(un)fähigkeit relevante Erkrankungen vorliegen, wird dem Dienstherrn ohne Heranziehung amts- oder polizeiärztlichen Sachverstandes allenfalls eingeschränkt möglich sein. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2018 - 6 B 1716/18 -, juris (Rn. 32), und vom 7. September 2018 - 6 B 1113/18 -, juris (Rn. 19); SächsOVG, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 B 455/21 -, juris (Rn. 18). Nicht zuletzt die dem Dienstherrn im Fall der Feststellung der(Polizei-)Dienstunfähigkeit obliegende Verpflichtung, nach einer weiteren Verwendungsmöglichkeit für den Beamten zu suchen (§§ 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, Abs. 3 BeamtStG, 115 Abs. 3 LBG NRW) begründet – insbesondere im Fall einer vermuteten Dienstunfähigkeit im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG – das Interesse des Dienstherrn an einer umfassenden Klärung des Gesundheitszustand des Beamten, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2018 - 6 B 1716/18 -, juris (Rn. 32), und vom 7. September 2018 - 6 B 1113/18 -, juris (Rn. 19); VG D., Beschluss vom 28. September 2018 - 2 L 1067/18 -, n.v. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Mit Blick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung erscheint eine Halbierung des Auffangwertes angemessen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht D. (G.-straße, N09 D.) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (M.-straße, I.) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von N06 Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes N10 Euro nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. B.