OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 B 665/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0716.6B665.18.00
2mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich schon deshalb als (im Ergebnis) richtig, weil der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO insgesamt unzulässig ist. Voraussetzung für die Änderung des Beschlusses vom 19. Oktober 2017 - VG Düsseldorf 26 L 4891/17 - auf Antrag eines Beteiligten ist gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, dass veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorliegen. Daran fehlt es hier. Dies gilt zunächst für den mit der Beschwerde geltend gemachten Umstand, dass mit dem Antrag auf Abänderung nach § 80 Abs. 7 VwGO erstmals Unterlagen zum Übermittlungsweg des Widerrufsschreibens des Antragstellers vom 2. August 2017 vorgelegt worden seien. Daraus ergibt sich keine Veränderung der für die Entscheidung maßgeblichen Sachlage. Neues Vorbringen - auch in Form der Vorlage neuer Beweismittel - führt nur dann zu einem Anspruch auf eine erneute Entscheidung des Gerichts, wenn es entscheidungserheblich ist, also dadurch die bisherige Entscheidung überholt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 1998 - 11a B 993/98.NE -, NVwZ-RR 1999, 473 = juris, Rn. 17; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 80 Rn. 197; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand September 2011, § 80 Rn. 585. Das ist hier nicht der Fall. In seinem Beschluss vom 19. Oktober 2017 hat das Verwaltungsgericht angenommen, das Schreiben des Antragstellers vom 2. August 2017, in dem er erklärt, er nehme seinen Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis vom 17. Juli 2017 zurück, sei der Antragsgegnerin am 4. August 2017 und damit nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 27 Abs. 3 Satz 3 LBG NRW zugegangen. Dies ergebe sich aus dem vorgelegten Rückschein sowie dem Eingangsstempel auf dem zu dem Schreiben vom 2. August 2017 gehörenden Briefumschlag. Die jetzt vorgelegten Dokumente zum Übermittlungsweg des Widerrufsschreibens vermitteln keine abweichenden tatsächlichen Erkenntnisse. Anders als in weiten Teilen der Beschwerdebegründung zugrunde gelegt, ergibt sich aus ihnen nicht, dass das Widerrufsschreiben selbst bereits am 3. August 2017 in das Postfach der Antragsgegnerin eingelegt worden ist und das Schriftstück damit in ihren Machtbereich gelangt ist. Vielmehr ist unter diesem Datum lediglich die Sendung zur Abholung bereit gelegt worden und allein der Rückschein in das Postfach eingelegt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die diesbezüglichen detaillierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss Bezug genommen, denen der Antragsteller mit der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss nicht auf die Indizwirkung des Rückscheins abgestellt; die dortigen Beweislastüberlegungen betreffen allein die Frage, wann der Entlassungsantrag bei der Antragsgegnerin eingegangen ist. Ein Abänderungsgrund im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO ergibt sich auch nicht aus dem - gegenüber dem ursprünglichen erstinstanzlichen Eilverfahren neuen -Vorbringen, der Antragsteller habe eine auf den 11. August 2017 datierte, vom Bürgermeister unterzeichnete Entlassungsurkunde erhalten, während davon abweichend das entsprechende Dokument im Verwaltungsvorgang mit verschiedenen Paraphen am 17. August 2017 abgezeichnet worden sei. Daraus leitet der Antragsteller eine Verletzung der Fürsorgepflicht ab, weil die Entlassung damit vor Ablauf der ihm gesetzten Anhörungsfrist am 13. August 2017 erfolgt sei. Die Frage, wann der Bürgermeister die dem Antragsteller übersandte Urkunde unterzeichnet hat, ist aber für die Rechtmäßigkeit der Entlassung ohne Bedeutung. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt es dafür nach § 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 LBG NRW allein auf die - hier auf den 18. August 2017 datierte - Entlassungsverfügung an, während die Urkunde allein deklaratorischer Natur ist. Damit setzt sich die Beschwerde schon nicht auseinander. Abgesehen davon vermag der Senat dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu folgen. Vielmehr spricht alles dafür, dass der Bürgermeister die auf den 11. August 2017 datierte Entlassungsurkunde (erst) am 17. August 2017 unterzeichnet hat. Das mit einer Paraphe unter dem 17. August 2017 vom Bürgermeister - der Schriftzug des „B“ entspricht unverkennbar dem „B“ der Unterschrift „Breuer“ auf dem Original sowie der Entlassungsverfügung - gezeichnete Exemplar der Entlassungsurkunde, das weitere Verwaltungsmitarbeiter abgezeichnet haben, ist als Kopie zur Akte genommen, das Original mit voller Unterschrift dem Antragsteller übersandt worden. Für eine Unterzeichnung auch des Originals durch den Bürgermeister erst am 17. August 2017 spricht ferner, dass die ebenfalls von ihm unterschriebene Entlassungsverfügung auf den 18. August 2017 datiert ist. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Antragsgegnerin habe ihre Fürsorgepflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die Entscheidung über sein Entlassungsgesuch bis zur Klärung der Ernsthaftigkeit seines Eigenantrags zurückzustellen, macht er ebenfalls in keiner Weise ersichtlich, dass damit veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vorliegen. Tatsächlich handelt es sich lediglich um ein nunmehr erstmals vorgetragenes rechtliches Argument des Antragstellers. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt, dass hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer seelischen Ausnahmesituation bei dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung weder damals gegeben waren noch heute gegeben sind, zumal jener dies erstmals mehr als acht Monate nach Entlassung vorgebracht hat. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch nicht, dass im Hinblick auf die Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorliegen, die entscheidungserheblich wären. Die Frage, ob die Antragsgegnerin dem formellen Begründungserfordernis genügt hat, beurteilt sich nach der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 22. September 2017 und ist bereits im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2017 - 26 L 4891/17 - beantwortet worden. Das Beschwerdevorbringen enthält lediglich eine abweichende rechtliche Bewertung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.