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Beschluss

1 A 2855/21

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0324.1A2855.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 43.292,94 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. 4 Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juni 2019 – 1 A 1559/19 –, juris, Rn. 2, und vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f., m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w N. 5 Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen aus dem Schriftsatz vom 2. Dezember 2021 die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es der Sache nach nicht durch. 6 1. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und konkret aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird (beispielsweise) nicht genügt, wenn und soweit sich das Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. 7 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2 ff. m. w. N. 8 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 9 Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit abgewiesen und zur Begründung im Kern ausgeführt: Der angefochtene, auf § 2 Abs. 3 (offensichtlich gemeint: Abs. 2) Satz 2 PostPersRG i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG gestützte Zurruhesetzungsbescheid vom 6. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. November 2016 sei formell und materiell rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger sei zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten länger als drei Monate dienstunfähig erkrankt gewesen, und es habe keine Aussicht bestanden, dass er innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit für das ihm übertragene Amt im statusrechtlichen Sinne wieder erlangen werde. Diese Annahme habe die Beklagte zu Recht auf das Gutachten der Betriebsärztin, Frau T. , vom 1. August 2016 gestützt. Das Gutachten stimme bezüglich der Diagnosen (Anpassungsstörung, Bluthochdruck, Tinnitus beidseitig, Z. n. psychovegetativem Erschöpfungszustand bei beruflicher Konfliktsituation) im Wesentlichen mit den vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Attesten des Facharztes für Innere Medizin, Dr. N. , aus März, April und Juli 2016 überein. Die Prognose des Gutachtens, dass "mit einer erneuten Dienstaufnahme und kontinuierlichen Arbeitsleistung im gesetzlich vorgegebenen Zeitraum und darüber hinaus nicht zu rechnen" sei, finde ihre schlüssig nachvollziehbare Begründung darin, dass vor dem Hintergrund der chronischen Erkrankungen des Klägers auch nur kurzzeitige Arbeitsbelastungen wiederholt zur gesundheitlichen Dekompensation geführt hätten. Ausweislich des handschriftlichen Protokolls der betriebsärztlichen Untersuchung des Klägers vom 26. Juli 2016 habe dieser ferner angegeben, dass die Mitglieder der Gruppe, in der er eingesetzt sei, keine Neulinge duldeten und um ihre Arbeitsplätze kämpften, weshalb er VCS und Telekom verlassen wolle und kämpfen werde. Ferner habe er bekundet, nicht schlafen zu können sowie unter innerer Unruhe, Nervosität und Entgleisung des Blutdrucks zu leiden; es fange alles wieder von vorne an. Der Prognose der Betriebsärztin stehe nicht entgegen, dass diese in ihrem Vorgutachten vom 9. Mai 2016 noch geäußert habe, dass der Kläger den Dienst wieder aufnehmen könne, wobei die Prognose offen sei und von der weiteren, vor allem beruflichen Entwicklung abhänge. Diese – verhalten positive – Prognose sei nämlich dadurch überholt, dass der Kläger nach kurzzeitiger Aufnahme des Dienstes (zwischen dem 23. und 31. Mai 2016) erneut anhaltend dienstunfähig erkrankt sei. Die Prognose der Betriebsärztin werde auch durch den bisherigen Verlauf getragen, der durch ein chronifiziertes Krankheitsbild, Fehlzeiten und gescheiterte Arbeitsversuchen geprägt sei. Die Annahme, der Kläger könne auch nicht unterhalbschichtig oder nach § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 4 BBG im Bereich seines Dienstherrn weiterverwendet werden, sei aufgrund des Krankheitsbildes und insbesondere der diagnostizierten Anpassungsstörung beanstandungsfrei. Die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der mit ihr mitgeteilte Zeitpunkt der Zurruhesetzung nicht mit dem in der Urkunde genannten Zeitpunkt übereinstimme. Der Urkunde komme nämlich nur deklaratorische Bedeutung zu. 10 Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen bleibt insgesamt ohne Erfolg. 11 a) Der Kläger macht zunächst geltend: Das betriebsärztliche Gutachten vom 1. August 2016 sei entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht geeignet, die Entscheidung der Beklagten über die Zurruhesetzung des Klägers zu tragen. Das gelte schon deshalb, weil die Betriebsärztin ihn "an eben diesem 01.08.2016 weder medizinisch untersucht, noch mit ihm über den von ihm seinerzeit empfundenen Gesundheitszustand und die seiner Erkrankung zugrunde liegenden Ursachen gesprochen", sondern ihm "lediglich die Hand geschüttelt" habe. Inhaltlich leide das Gutachten daran, dass die Betriebsärztin darin nicht zumindest plausibel erläutert habe, weshalb sie ihre Prognose hinsichtlich seiner Gesundung "plötzlich" abweichend von ihren zuvor – zuletzt unter dem 9. Mai 2016 – erfolgten gutachterlichen Äußerungen getroffen habe. Die Beklagte habe es insoweit fürsorgepflichtwidrig unterlassen, auf eine plausible Erläuterung dieses "plötzlichen Sinneswandels" hinzuwirken. 12 Dieses Vorbringen greift (jedenfalls) der Sache nach nicht durch, soweit mit ihm behauptet wird, die Betriebsärztin habe den Kläger am 26. Juli 2016 (nicht: am 1. August 2016) weder körperlich untersucht noch mit ihm gesprochen. Es ist ersichtlich unglaubhaft. Aus dem in den Akten befindlichen, bereits im angefochtenen Urteil (UA S. 9 oben) ausgewerteten vierseitigen Probandenbogen vom 26. Juli 2016, den die Betriebsärztin handschriftlich ausgefüllt hat, geht nämlich das Gegenteil des Behaupteten hervor. Zunächst hat die Betriebsärztin den Kläger, so weit nötig, körperlich untersucht. Das folgt ohne weiteres aus der Angabe des von ihr mit "160/90" gemessenen Blutdrucks (RR-Wert) des Klägers. Ferner hat sie auch ein eingehendes Gespräch mit dem Kläger geführt. Zur Arbeitsanamnese hat sie nämlich die Angaben des Klägers protokolliert, er sei seit dem 23. Mai 2016 für die VCS tätig und in einer Gruppe von Beschäftigten aus Osnabrück eingesetzt, die keine Neulinge duldeten, dort bleiben wollten und um ihre Arbeitsplätze kämpften. Ferner hat der Kläger nach den Eintragungen zur Eigenanamnese angegeben, er wolle "aus der VCS raus", die Telekom verlassen; er werde kämpfen. Schließlich hat die Betriebsärztin auf S. 2 des Probandenbogens unter dem Punkt "Erläuterungen/Ergänzungen" noch notiert: "Kann nicht schlafen, leidet unter innerer Unruhe, Nervosität, RR-Entgleisung, 'Es fängt alles wieder von vorne an'". Auch diese Eintragungen beruhen offensichtlich auf einer entsprechenden Befragung des Klägers. Schließlich finden sich auf S. 2 des Probandenbogens noch die ersichtlich von dem Kläger erlangten Informationen, dass er schwimmen gehe und die Medikation "wie gehabt" sei. 13 Das verbleibende Vorbringen, mit dem der Kläger das Fehlen einer plausiblen Begründung der erstmals negativen Prognoseentscheidung der Betriebsärztin rügt, genügt schon nicht den oben dargestellten Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Der Kläger setzt sich nämlich in keiner Weise mit der (überzeugenden) Erwägung des Verwaltungsgerichts (UA S. 9, zweiter Absatz) auseinander, die von der Betriebsärztin schon im Mai 2016 als "offen" bezeichnete und damit lediglich noch verhalten positive Prognose zur zeitlichen Dauer der Leistungseinschränkung sei angesichts der nach kurzzeitiger Arbeitsaufnahme erneut aufgetretenen anhaltenden Dienstunfähigkeit bei der letzten betriebsärztlichen Untersuchung und Begutachtung in tatsächlicher Hinsicht überholt gewesen. Diese Erwägung entspricht im Übrigen den Ausführungen der Betriebsärztin im Gutachten vom 1. August 2016. Danach ist nämlich "unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufes, der anhaltend herabgesetzten Belastbarkeit und der ursächlichen Zusammenhänge (…) bei der aktuellen beruflichen Situation nicht mit einer erneuten Dienstaufnahme und kontinuierlichen Arbeitsleistung im gesetzlich vorgegebenen Zeitraum und darüber hinaus zu rechnen". 14 b) Ferner rügt der Kläger die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe im angefochtenen Bescheid zu Recht die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung des Klägers verneint. Er meint, die Beklagte sei aus Gründen der Fürsorge gehalten gewesen, eine solche Möglichkeit ernsthaft bzw. wesentlich intensiver zu prüfen. Er sei nämlich deshalb erkrankt bzw. nicht gesundet, weil er fürsorgepflichtwidrig auf seinem Dienstposten belassen, anstatt, wie gewünscht, versetzt bzw. anderweitig eingesetzt worden sei. 15 Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen. 16 Soweit der Kläger mit ihm geltend machen sollte, seine Erkrankung bzw. deren Fortbestand sei (allein) auf das gerügte Verhalten seines Dienstherrn zurückzuführen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Ursachen der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beamten weder im Tatbestand des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG noch auf der Rechtsfolgenseite der Norm berücksichtigt werden können. 17 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2022– 1 A 1982/20 – BA S. 8 f., demnächst in juris, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 16. April 2020 – 2 B 5.19 –, juris, Rn. 9 f. 18 Soweit das Zulassungsvorbringen die Frage der Prüfung einer Weiterverwendung betrifft, verfehlt es bereits die Darlegungsanforderungen. Es setzt sich nämlich nicht mit der insoweit tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, wegen des gegebenen Krankheitsbildes des Klägers und insbesondere angesichts der diesem attestierten Anpassungsstörung sei generell nicht mit einer erfolgreichen anderweitigen Verwendung des Klägers im Bereich seines Dienstherrn zu rechnen gewesen (UA S. 10, zweiter Absatz). Gerade das Vorliegen einer Anpassungsstörung, also einer psychischen Erkrankung bzw. – konkreter – einer neurotischen Störung, die durch einen Zustand von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung gekennzeichnet ist, der im Allgemeinen soziale Funktionen und Leistungen behindert (vgl. ICD 10 F43.2), lässt diese Einschätzung nachvollziehbar erscheinen. Hierauf deutet im Übrigen auch der Umstand hin, dass der Kläger, wie die Verwaltungsvorgänge belegen, seine gesundheitlichen Beschwerden auch schon früher auf Probleme am Arbeitsplatz zurückgeführt hat. Belegt wird dies durch die Bescheinigung des ihn behandelnden Privatarztes Dr. N. vom 16. Juni 2011, nach der sich – bei bestehender "komplexer Krankheitsgeschichte" – "nach der Arbeitsaufnahme vom 06.12.2010 – 16.02.2011" die "Mobbingsituation, sowie die o. g. Beschwerden nicht gebessert" haben, sondern "erneut eskaliert" sind. 19 c) Der Kläger wendet sich außerdem noch gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es sei unschädlich, dass der in der Urkunde genannte Zeitpunkt der Zurruhesetzung von dem in der Verfügung mitgeteilten Zeitpunkt abweiche. Beide Zeitpunkte müssten aus Gründen der Fürsorge, der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit übereinstimmen. Sei dies nicht der Fall, liege eine widersprüchliche und damit rechtswidrige Zurruhesetzung vor. Die entgegenstehende Rechtsprechung auch des beschließenden Senats lasse sich nicht länger aufrechterhalten. 20 Das greift ersichtlich nicht durch. 21 Der Zeitpunkt, zu dem der Ruhestand beginnt, ergibt sich in dem – hier gegebenen – Fall der Zurruhesetzung eines Bundesbeamten wegen Dienstunfähigkeit aus der Regelung des § 47 Abs. 4 Satz 1 BBG. Nach dieser hier gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG anzuwendenden Vorschrift beginnt der Ruhestand mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Der Zeitpunkt, um den es hier geht, ist mithin durch eine zwingende gesetzliche Regelung abstrakt vorgegeben und hängt im konkreten Fall grundsätzlich allein vom Datum der Bekanntgabe (Zustellung) der Zurruhesetzungsverfügung ab, 22 vgl. Koch, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Februar 2022, BBG 2009 § 47 Rn. 61, 23 die hier am 12. Oktober 2016 erfolgt ist, weshalb der Kläger mit dem Ablauf des letzten Tages des Monats Oktober 2016 in den Ruhestand getreten ist. 24 Mit Blick darauf, dass sich der jeweilige Ruhestandsbeginn bereits unmittelbar aus § 47 Abs. 4 Satz 1 BBG ergibt, bedarf es insoweit weder einer Regelung noch auch nur einer ausdrücklichen Mitteilung im Zurruhesetzungsbescheid. 25 Vgl. Koch, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Februar 2022, BBG 2009 § 47 Rn. 61 und 72. 26 Es ist deshalb schon nicht erkennbar, aus welchen Gründen ein Zurruhesetzungsbescheid rechtswidrig sein sollte, der – anders als hier (vgl. die bloße Wiedergabe der Gesetzeslage in der Zurruhesetzungsverfügung, S. 2, fünfter Absatz) – einen fehlerhaften, aber keine Regelungswirkung entfaltenden Hinweis zu dem Zeitpunkt des Ruhestandsbeginns enthält. Das gilt erst recht für die Mitteilung eines solchen Zeitpunkts in der dem Beamten anlässlich der verfügten Zurruhesetzung überreichten Urkunde, der – wie der Kläger hier sinngemäß geltend macht – von dem Zeitpunkt abweicht, der sich nach der Gesetzeslage ergibt, auf die in der Zurruhesetzungsverfügung zutreffend hingewiesen worden ist. Eine solche Urkunde kann nämlich (auch) insoweit von vornherein nur deklaratorischen Charakter haben 27 – zu dem nur deklaratorischen Charakter von Entlassungsurkunden vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2018 – 6 B 665/18 –, juris, Rn. 7 [zu einer Urkunde, die eine nach der Verfahrensvorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW schriftlich verfügte Entlassung begleitet hat, deren Zeitpunkt sich nach der gesetzlichen Anordnung des § 28 Abs. 2 LBG NRW (im Bundesrecht entsprechend: § 38 Satz 1 bzw. Satz 2 BBG) bestimmt], und Urteil vom 5. Dezember 2011 – 1 A 1729/09 –, juris, Rn. 37 (Entlassungsurkunde) –, 28 weil der Ruhestandsbeginn – wie gesehen – schon durch das Gesetz bestimmt wird. Im Übrigen wären etwaige Regelungen nicht in der Urkunde, sondern in dem zugrunde liegenden Bescheid zu treffen. 29 Mit Blick auf das Vorstehende kann das Zulassungsvorbringen, die Rechtsprechung zu dem nur deklaratorischen Charakter von (Entlassungs-)Urkunden könne nicht länger aufrechterhalten werden, ungeachtet der Frage hinreichender Darlegung jedenfalls der Sache nach nicht durchgreifen. Auch der Hinweis des Klägers auf die Aspekte der Fürsorgepflicht, der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit verfängt nicht, weil fehlerhafte Angaben zum Datum des Ruhestandsbeginns in der deklaratorischen Urkunde schon angesichts der klaren gesetzlichen Regelung des § 47 Abs. 4 Satz 1 BBG keine Unsicherheiten über die Rechtslage hervorrufen können. 30 2. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen, mit denen auch bereits das dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugeordnete Zulassungsvorbringen gewürdigt worden ist, weist die Rechtssache auch nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Insbesondere können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 32 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Bei der Ermittlung der danach anzusetzenden Summe der Bezüge, die dem Kläger im Kalenderjahr der Einlegung des Rechtsmittels (2021) als aktivem Beamten nach A 9 BBesO ohne Berücksichtigung der nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile zu zahlen wären, ist hier auf das bei Einlegung des Rechtsmittels (8. November 2021) bekanntgemachte Besoldungsrecht für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen abzustellen, also schon auf die Beträge nach den Regelungen des BBVAnpÄndG 2021/2022 vom 9. Juli 2021, BGBl. I S. 2444, die hier gemäß § 78 Abs. 1 BBesG umzurechnen sind und sich in umgerechneter Form in der Bekanntmachung vom 14. Juli 2021, BGBl. I S. 3378, finden. Damit ergeben sich hier bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 monatliche Bezüge i. H. v. 3.575,57 Euro (Januar, Februar und März 2021) bzw. i. H. v. 3.618,47 Euro (restliche Monate des Jahres); daraus resultiert ein Jahresbetrag i. H. v. 43.292,94 Euro. 33 Von einer nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen möglichen Änderung der Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren sieht der Senat ab. Zwar hat das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung des Streitwerts nicht, wie § 52 Abs. 6 Satz 2 GKG anordnet, auf das im Zeitpunkt der Klageerhebung laufende Kalenderjahr (2016) abgestellt, sondern einen 12monatigen Zeitraum vom Monat der Klageerhebung (Dezember 2016) bis einschließlich November 2017 zugrunde gelegt und damit einen zu hohen Streitwert errechnet (39.835,42 Euro statt 38.930,14 Euro). Der zutreffend festzusetzende Streitwert fällt aber in dieselbe Wertstufe (bis 40.000,00 Euro) wie der vom Verwaltungsgericht ermittelte und dessen Festsetzung zugrunde gelegte Wert. 34 Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.