Beschluss
4 A 2327/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0920.4A2327.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23.5.2019 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Das Zulassungsvorbringen der Klägerin begründet nicht die ausschließlich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, 5 die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 7.12.2018 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV i. V. m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW zum Betrieb der Spielhalle X.------straße 7, P., zu erteilen, 6 hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 7.12.2018 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV zum Betrieb der Spielhalle X.------straße 7, P., unter Anwendung der Härtefallklausel nach §§ 24 Abs. 1, 25 GlüStV für einen angemessenen Zeitraum zu erteilen, 7 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten glücksspielrechtlichen Erlaubnis habe, weil sie den Anforderungen von § 6 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15.12.2011 (GV. NRW. 2012 S. 524) – GlüStV a. F. – nicht nachgekommen sei. Nach dieser Vorschrift hätte sie ein Sozialkonzept entwickeln, ihr Personal schulen und die Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ erfüllen müssen. Die Klägerin habe die zum Sozialkonzept gehörenden Dokumentationen und die Schulungsnachweise ihres Personals nicht vorgelegt. Sie habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Härtefallerlaubnis gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV a. F. Die Anordnung der Schließung der Spielhalle sei rechtmäßig, weil die Klägerin weder über die erforderliche Erlaubnis verfüge noch ihr eine solche Erlaubnis erteilt werden müsste. 8 Diese Einschätzung wird durch die Begründung des Zulassungsantrags, die sich in einer nahezu vollständig wortgleichen Wiederholung der Klagebegründung vom 16.1.2019 erschöpft und allenfalls rudimentär mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt, nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. 9 Der Einwand der Klägerin, sie habe einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis, weil die von der Beklagten durchgeführte Abstandsmessung zu den Konkurrenzspielhallen fehlerhaft gewesen sei, ihr zumindest gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung – AG GlüStV NRW a. F. – eine Abweichung von der Abstandsregelung zustehe, geht ins Leere. Sowohl die Beklagte als auch das Verwaltungsgericht haben darauf abgestellt, dass die Klägerin die zum Sozialkonzept gehörenden Dokumentationen und die Schulungsnachweise ihres Personals nicht vorgelegt habe [vgl. § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 lit. d) AG GlüStV NRW a. F. i. V. m. § 6 GlüStV a. F., vgl. heute: § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 lit. d) AG GlüStV NRW]. Dem ist die Klägerin nicht entgegen getreten. Ist jedoch diese Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis nicht erfüllt, kam es weder auf eine Abstandskonkurrenz oder ein Auswahlverfahren an noch stand eine Abweichung von der Abstandsregelung in Rede. 10 Ebenso wenig dringt die Klägerin mit ihrem Einwand durch, ihr hätte eine Härtefallerlaubnis nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV a. F. erteilt werden müssen. Die Rechtsgrundlage hierfür ist bereits am 1.7.2021 mit dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (GV. NRW. S. 459) weggefallen. 11 Vgl. die Begründung hierzu in LT-Drs. 17/11683, S. 216. 12 Zwar konnte die Klägerin innerhalb der Begründungsfrist für ihren Zulassungsantrag hierzu noch nicht vortragen. Jedoch ist sie schon nach altem Recht bereits der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht entgegengetreten, sie habe für eine Prüfung der Erteilung einer Härtefallerlaubnis trotz entsprechender Anforderung keine aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt. 13 Schließlich geht der Einwand der Klägerin fehl, das Verwaltungsgericht habe fälschlich die Schließungsverfügung, die gegen ihre Berufsfreiheit verstoße, für rechtmäßig erachtet. 14 Eine Schließungsanordnung nach § 15 Abs. 2 GewO ist grundsätzlich bereits gerechtfertigt, solange unklar ist, ob die Erlaubnisvoraussetzungen vorliegen. Erst die Erteilung der erforderlichen Erlaubnis, nicht schon ein hierauf gerichteter Antrag oder eine entsprechende Klage, schließt ein Einschreiten nach dieser Vorschrift aus. Zweck der Ermächtigung in § 15 Abs. 2 GewO ist es gerade, den Erlaubnisvorbehalt zur Sicherung des Geschäftsverkehrs durchzusetzen, also die vorherige Prüfung der Erlaubnisfähigkeit der beabsichtigten Gewerbetätigkeit zu sichern und damit die mit einer unerlaubten Tätigkeit verbundenen Gefahren abzuwehren. Wird von dieser Ermächtigung fehlerfrei Gebrauch gemacht, ist dem jeweiligen Antragsteller deshalb zuzumuten, den regulären Abschluss des Erlaubnisverfahrens abzuwarten. 15 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.3.2020 ‒ 4 B 977/18 ‒, ZfWG 2020, 274 = juris, Rn. 40 f., und vom 10.2.2020 ‒ 4 B 1253/18 ‒, NWVBl. 2020, 391 = juris, Rn. 7 ff., m. w. N. 16 Die Vorschrift erlaubt auch, die Fortsetzung einer ohne die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis betriebenen Spielhalle zu verhindern. Im Fall von Spielhallen, die bis zum Ablauf der Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV a. F. rechtmäßig betrieben wurden, lag zwar nicht der Regelfall vor, auf den § 15 Abs. 2 GewO zugeschnitten ist, in dem nämlich ein gewerblicher Betrieb ohne die erforderliche Erlaubnis begonnen worden ist. Vor diesem Hintergrund hängt die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung, die im Rahmen der Schließungsverfügung nach § 15 Abs. 2 GewO zu treffen ist, bezogen auf eine bisher rechtmäßig betriebene Bestandsspielhalle, die der früheren fünfjährigen Übergangsfrist unterfiel, grundsätzlich davon ab, ob dem bisher in einem (vorgeschalteten) Auswahlverfahren nicht berücksichtigten Betreiber vor der vorgesehenen Schließung durch Setzen einer entsprechenden Frist zum einen Gelegenheit zu einer gerichtlichen Überprüfung einer negativen Auswahlentscheidung gewährt und zum anderen im Anschluss an eine gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung eine weitere Frist für gegebenenfalls noch vorzunehmenden Abwicklungsmaßnahmen eingeräumt worden ist. Dies gilt aber nur dann, wenn für die Spielhalle ein vollständiger Erlaubnisantrag vorlag und die übrigen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt waren. 17 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.7.2018 – 4 B 179/18 –, NWVBl. 2018, 529 = juris, Rn. 32 ff., 46, 51. 18 Daran fehlt es hier, weil die Klägerin erforderliche Unterlagen, wie ausgeführt, nicht vorgelegt hat. Sonstige Ermessensfehler sind weder aufgezeigt noch ersichtlich. 19 Die Beklagte hat der Klägerin nach Feststellung der fehlenden Erlaubnisfähigkeit des Spielhallenbetriebs eine Schließungsfrist von vier Wochen nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung vom 7.12.2018 eingeräumt und ihr damit sogar die Möglichkeit gegeben, die ergangene Ablehnungsentscheidung vorab gerichtlich überprüfen zu lassen. Anhaltspunkte dafür, dass ihr eine längere Frist hätte eingeräumt werden müssen, bestehen nicht. Solche ergeben sich auch nicht aus der geltend gemachten drohenden Insolvenz. Ihr hat die Antragsgegnerin durch ihre großzügige Fristsetzung ausreichend Rechnung getragen, weil sie hierdurch der Klägerin die von ihr nicht genutzte Gelegenheit gegeben hat, das gerichtliche Verfahren dazu zu nutzen, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für den Betrieb einer Spielhalle nachträglich nachzuweisen. Dass sie ihre Spielhalle beanstandungslos führe und den Spielerschutz gewährleiste, hat sie lediglich behauptet, in Bezug auf § 6 GlüStV a. F. aber nicht nachgewiesen. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 22 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.