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Urteil

19 A 2127/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0725.19A2127.16.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Diplomheilpädagogin und trat am 1. November 2011 als Seiteneinsteigerin in die zweijährige berufsbegleitende Ausbildung für das Lehramt an Berufskollegs in den Fächern Pädagogik und Kunst ein. Aufgrund ihres abgeschlossenen Diplomstudiums in Erziehungswissenschaften wurden der Klägerin erbrachte Studienleistungen als Ersatz für die besondere Prüfung in Bildungswissenschaften anerkannt. Ihre berufsbegleitende Ausbildung fand im Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) M. und am Erzbischöflichen Berufskolleg L. statt. Der Leiter des ZfsL M. erstellte am 4. Juli 2013, der ehemalige Leiter des Erzbischöflichen Berufskollegs L. am 12. Juli 2013 eine Langzeitbeurteilung. Diese weisen die Endnoten „ausreichend“ (4,0) bzw. „befriedigend bis ausreichend“ (3,5) aus. Die Zweite Staatsprüfung fand am 20. September 2013 statt. Der Prüfungsausschuss bewertete die unterrichtspraktische Prüfung der Klägerin im Fach Pädagogik mit „mangelhaft“ (5,0) und die unterrichtspraktische Prüfung im Fach Kunst mit „ausreichend“ (4,0) und erklärte die Staatsprüfung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 OVP für nicht bestanden. Das Ergebnis teilte das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen (Landesprüfungsamt) der Klägerin mit Schreiben vom 24. September 2013 mit. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 verlängerte die Bezirksregierung L. die berufsbegleitende Ausbildung der Klägerin um sechs Monate (1. November 2013 bis 30. April 2014). Diese absolvierte die Klägerin weiterhin am ZfsL M. und dem Erzbischöflichen Berufskolleg. Unter dem 7. März 2014 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung L. die Verlängerung ihrer berufsbegleitenden Ausbildung um mindestens zwei Monate, weil zwei Unterrichtsbesuche wegen Krankheit nicht hätten stattfinden können. Mit Bescheid vom 13. März 2014 lehnte die Bezirksregierung L. diesen Antrag ab. Besondere Gründe für eine Verlängerung lägen nicht vor, weil die Ausfallzeiten zu gering seien. Die Klägerin habe seit September 2013 nur an 33 Tagen gefehlt. Erst bei Ausfallzeiten von mehr als 6 Wochen komme eine Verlängerung in Betracht. Für die Durchführung der Wiederholungsprüfung erstellte der ehemalige Leiter des Erzbischöflichen Berufskollegs am 10. März 2014 eine weitere Langzeitbeurteilung, in der als Beurteilungszeitraum der Zeitraum vom 1. April 2012 bis 10. März 2014 genannt ist und als Beurteilungsgrundlagen der das Fach Kunst betreffende Beurteilungsbeitrag der Studienrätin T. vom 7. März 2014 sowie zwei weitere von den Oberstudienrätinnen X. und I. erstellte Beurteilungsbeiträge für das Fach Pädagogik vom 7. März 2014 und 24. April 2013 aufgeführt sind. In der Langzeitbeurteilung sind im Fach Pädagogik die Note „mangelhaft“ (5,0), im Fach Kunst die Note „ausreichend“ (4,0) sowie als Endnote die Note „mangelhaft“ (5,0) ausgewiesen. Die Leistungen der Klägerin in der schulpraktischen Ausbildung beurteilte der Leiter des ZfsL M. in seiner Langzeitbeurteilung vom 11. März 2014 bezogen auf den Beurteilungszeitraum 1. Mai 2012 bis 30. April 2014 in beiden Fächern mit „ausreichend“ (4,0) und vergab auch als Endnote ein „ausreichend“ (4,0). Diese Bewertung entspricht dem gemeinsamen Vorschlag der Seminarausbilderinnen. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 12. März 2014 erklärte das Landesprüfungsamt die Wiederholungsprüfung der Klägerin für endgültig nicht bestanden, weil die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der beiden Langzeitbeurteilungen nicht mindestens den Punktwert 4,0 „ausreichend“ ergebe. Dieser Bescheid ist der Klägerin am 14. März 2014 zugestellt worden. Zur Begründung ihres hiergegen mit Schreiben vom 18. März 2014 eingelegten Widerspruchs berief sich die Klägerin auf zahlreiche Mängel in beiden Langzeitbeurteilungen. Das Landesprüfungsamt führte daraufhin ein verwaltungsinternes Überdenkungsverfahren durch, in dem neben den Erstellern der beiden Langzeitbeurteilungen die jeweiligen Seminarausbilder, der Seminarleiter des ZfsL M. N. sowie die Ausbildungslehrer des Erzbischöflichen Berufskollegs Stellungnahmen abgaben. Weder der Schulleiter noch der Leiter des ZfsL sahen Anlass, ihre Langzeitbeurteilungen in Inhalt und/oder Note zu ändern. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2014 wies das Landesprüfungsamt den Widerspruch der Klägerin zurück. Am 2. Oktober 2014 hat die Klägerin Klage erhoben und geltend gemacht, beide Langzeitbeurteilungen seien rechtswidrig. Sie seien anhand der Rechtsprechung zu Berufszugangsprüfungen, ergänzt durch die Rechtsprechung zu dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen. § 16 OVP stelle keine Rechtsgrundlage für die Erstellung einer Langzeitbeurteilung nach Ende des Verlängerungshalbjahres dar. Jedenfalls dürfe durch sie nicht die vorangegangene, den regulären Ausbildungszeitraum betreffende Langzeitbeurteilung aufgehoben werden. § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP nehme dem durchgefallenen Prüfling zudem de facto die Möglichkeit der Wiederholung der Staatsprüfung, weil hiernach die Staatsprüfung ohne Durchführung von Prüfungsleistungen für nicht bestanden erklärt werden könne. Die Möglichkeit, eine berufszugangseröffnende Prüfung einmal zu wiederholen, sei jedoch durch Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistet. Inhaltlich wiesen die beiden neuen Langzeitbeurteilungen zahlreiche Rechtsmängel auf und auch die ihnen zugrundeliegenden Beurteilungsbeiträge seien nicht frei von Rechtsfehlern. Insbesondere hätte die Klägerin vor Erlass der Langzeitbeurteilungen angehört werden müssen. Der ehemalige Leiter des Erzbischöflichen Berufskollegs habe im Verlängerungszeitraum keine Unterrichtsbesuche durchgeführt und sei daher nicht in der Lage gewesen, ihre Leistungen richtig einzuschätzen. Aufgrund ihrer krankheitsbedingten Fehlzeiten hätte die Ausbildung zudem verlängert werden müssen. Im Klageverfahren hat das Landesprüfungsamt sich erneut an den ehemaligen Schulleiter, OStD i. R. P. , und den Leiter des ZfsL M. , LtD Y. , gewandt, die zu den die jeweilige Langzeitbeurteilung betreffenden Einwänden unter dem 16. Januar 2015 und 12. Januar 2015 schriftlich Stellung genommen haben. Ebenso haben der Seminarleiter J. N. unter dem 9. Januar 2015, die Ausbildungslehrerin U. unter dem 5. Januar 2015, und die Fachleiterin H. unter dem 3. Januar 2015 (unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Fachmoderatorin im Fach Kunst K. G. vom 18. Dezember 2014) weitere Stellungnahmen verfasst. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 12. März 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2014 das arithmetische Mittel der Langzeitbeurteilungen der Klägerin mit mindestens 4,0 zu bewerten und die Klägerin zur Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs zuzulassen, hilfsweise, unter Aufhebung der genannten Bescheide den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin dergestalt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, dass das Verlängerungshalbjahr durch die Klägerin wiederholt und deren Leistung anschließend neu beurteilt wird, ferner im Wege der Klageerweiterung, festzustellen, dass die mit Schreiben vom 13. März 2014 erfolgte Ablehnung des am 7. März 2014 gestellten Antrags auf Verlängerung der berufsbegleitenden Ausbildung gemäß § 7 Abs. 3 OVP um sechs Monate rechtswidrig war und die Klägerin in ihren Rechten verletzte, das beklagte Land zu verpflichten, dem Antrag der Klägerin auf Verlängerung der berufsbegleitenden Ausbildung gemäß § 7 Abs. 3 OVP um sechs Monate stattzugeben und dementsprechend der Klägerin eine Wiederholung des Verlängerungshalbjahres zu gewähren und die Leistung der Klägerin anschließend neu zu beurteilen, hilfsweise, den Antrag der Klägerin auf Verlängerung der berufsbegleitenden Ausbildung gemäß § 7 Abs. 3 OVP um sechs Monate unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: Langzeitbeurteilungen beinhalteten sowohl prüfungsrechtliche als auch dienstrechtliche Elemente. Einer Darlegung sämtlicher beurteilter Leistungen in ihnen bedürfe es ebenso wie bei dienstlichen Beurteilungen nicht. Bedenken hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung der Wiederholungsprüfung bestünden nicht. Die OVP sehe auch keine Mittelwertbildung bei der Notenbildung vor. Weil der Vorbereitungsdienst nach erstmaligem Nichtbestehen der Staatsprüfung nicht neu beginne, sondern der Verlängerungszeitraum gemeinsam mit den ersten 18 Monaten der Ausbildung einen einheitlichen Vorbereitungsdienst darstelle, müsse die gesamte Ausbildungszeit zum Gegenstand der Langzeitbeurteilungen des Wiederholungsversuchs gemacht werden. Weshalb sich das Leistungsbild im Vergleich mit den Noten der Langzeitbeurteilungen des Erstversuchs schlechter darstelle, hätten der Leiter des ZfsL und der Schulleiter anhand der in der Anlage 1 zur OVP enthaltenen Kompetenzen und Standards plausibel und widerspruchsfrei dargelegt. Unterrichtsbesuche des Schulleiters im Verlängerungszeitraum schreibe die OVP nicht vor. Die Klägerin könne sich nicht mehr auf die erstmals im Klageverfahren erhobene Rüge berufen, der Vorbereitungsdienst sei nicht antragsgemäß verlängert worden und die Langzeitbeurteilungen zu früh erstellt worden. Dieser Einwand hätte unverzüglich vorgebracht werden müssen. Im Übrigen komme eine Verlängerung erst bei Fehlzeiten von 6 Wochen in Betracht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 7. September 2016 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dass der Hauptantrag keinen Erfolg haben könne, weil eine Anhebung der Noten durch die Verwaltungsgerichte ausscheide. Die Klägerin besitze auch keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Ausbildung und Neubescheidung ihrer Ausbildungsleistungen, weil die streitige Prüfungsentscheidung rechtmäßig sei. Einer Anhörung der Klägerin im Sinne von § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vor Erstellung der Langzeitbeurteilung bedürfe es nicht. Langzeitbeurteilungen stellten keine eigenständigen Verwaltungsakte dar. Ebenso wenig hätte die Klägerin vor Erlass des Widerspruchsbescheids angehört werden müssen. Unabhängig davon wären etwaige Anhörungsmängel im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt worden. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der OVP bestünden nicht, insbesondere sei der Bestimmtheitsgrundsatz gewahrt, weil nach der Rechtsprechung des VG Gelsenkirchen (Urteil vom 15. April 2015 ‑ 4 K 738/14 ‑, juris, Rn. 39 ff.), der sich die Kammer angeschlossen habe, sich durch Auslegung der Vorschrift des § 16 OVP ergebe, dass sowohl der erste Ausbildungsabschnitt als auch der Verlängerungszeitraum Gegenstand der Langzeitbeurteilung des Wiederholungsversuchs seien. Daher hätten die Beurteiler zutreffend den gesamten Ausbildungszeitraum zugrunde gelegt. Gemessen am Prüfungsmaßstab für dienstliche Beurteilungen lägen auch keine Bewertungsfehler vor. Soweit die Klägerin mit ihrer Klageerweiterung letztlich eine Verlängerung der berufsbegleitenden Ausbildung um weitere sechs Monate begehre, blieben ihre Anträge ebenfalls ohne Erfolg. Im Zeitpunkt der Antragstellung am 7. März 2014 habe der Bezirksregierung lediglich eine die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bestätigende Bescheinigung vorgelegen, aus der eine Erkrankung vom 5. März bis voraussichtlich 21. März 2014 hervorgehe. Daher begegne es keinen Bedenken, wenn die Bezirksregierung ihr Ermessen dahingehend ausgeübt habe, eine (abermalige) Verlängerung des Vorbereitungsdienstes wegen zu geringer Fehlzeiten abzulehnen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin nur noch ihr Begehren auf Gestattung einer Wiederholungsprüfung weiter. Zu deren Begründung trägt sie vor: § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP sei verfassungswidrig. Diese Vorschrift verhindere den von Art. 12 GG garantierten Zugang zum Beruf des Lehrers, weil dem Prüfling im Falle unzureichend benoteter Langzeitbeurteilungen kein Wiederholungsversuch für die Staatsprüfung gewährt werde. Erst in der Staatsprüfung dürfe festgestellt werden, ob und in welchem Maße der Lehramtsanwärter die Ziele des Vorbereitungsdienstes (§ 1 OVP) erreicht habe. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Rechtmäßigkeit von Langzeitbeurteilungen sei anhand des bei dienstlichen Beurteilungen anzuwendenden gerichtlichen Prüfungsmaßstabs zu beurteilen, treffe nicht zu, weil im Falle einer nicht mindestens den Punktwert 4,0 erreichenden Endnote der beiden Langzeitbeurteilungen diese an die Stelle der eigentlichen Staatsprüfung trete, diese quasi ersetze. Lege man die Bestimmungen der OVP verfassungskonform dahingehend aus, dass Langzeitbeurteilungen Prüfungsleistungen seien, gelangten die prüfungsrechtlichen Grundsätze zur Anwendung mit der Folge, dass ein Begründungsmangel gegeben sei. In beiden die Wiederholungsprüfung betreffenden Langzeitbeurteilungen werde nicht plausibel dargestellt, weshalb eine im Vergleich zu den Noten der vorangegangenen Langzeitbeurteilungen schlechtere Bewertung erfolgt sei. Danach müssten die Leistungen der Klägerin im letzten Halbjahr der Ausbildung so schlecht gewesen sein, dass sie nicht nur für das Halbjahr selbst eine Herabzensierung ermöglichten, sondern auch für die gesamte Ausbildungszeit. Eine nachvollziehbare Darstellung der Leistungsentwicklung enthielten die Langzeitbeurteilungen jedoch ebenso wenig wie die zugehörigen Beurteilungsbeiträge. Auch wenn man die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte beamtenrechtliche Rechtsprechung anwende, bedürfe es einer Plausibilisierung der Herabzensierung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2013 ‑ OVG 4 S 39.13 ‑; VG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Oktober 2011 ‑ 4 K 2146/11 ‑). Begründungsbedarf bestehe insbesondere auch deshalb, weil das Verwaltungsgericht den Leistungen im Verlängerungszeitraum besondere Bedeutung beigemessen habe. Ohne eigene Beobachtungen könne der Schulleiter den gesamten Vorbereitungsdienst nicht um eine Notenstufe schlechter bewerten. Er habe sich nicht ausschließlich auf die Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrerinnen und einen lediglich im ersten Ausbildungshalbjahr durchgeführten Unterrichtsbesuch stützen dürfen. Der Langzeitbeurteilung der Schule seien zudem keine individuellen, über formelhafte Behauptungen hinausgehende Beurteilungen zu entnehmen. Diese differenziere auch nicht hinreichend zwischen den beiden Fächern, sondern übernehme ohne eine formal-gesetzliche Rechtsgrundlage vor allem Formulierungen aus dem Beurteilungsbeitrag für das Fach Pädagogik, hingegen nur wenige Formulierungen aus dem positiveren Beurteilungsbeitrag für das Fach Kunst. Der so bewirkte Ausschluss einer Kompensation zwischen den schlechteren Leistungen in einem Fach durch bessere Leistungen in einem anderen Fach sei verfassungsrechtlich bedenklich, weil er sachlich nicht hinreichend gerechtfertigt und daher willkürlich sei. Der Schulleiter sei außerdem in seiner Langzeitbeurteilung ohne Begründung von den Beurteilungsbeiträgen der Mentorinnen abgewichen, wenn es darin heiße, die Klägerin habe Tätigkeiten außerhalb des Unterrichts kaum bis gar nicht wahrgenommen. Die Mentorin X. habe in ihrem Beurteilungsbeitrag erklärt, dass die Klägerin sich interessiert gezeigt habe, an außerunterrichtlichen Veranstaltungen teilzuhaben. Entgegen § 16 Abs. 3 Satz 2 OVP habe die Ausbildungsbeauftragte der Schule auch keine Gelegenheit gehabt, zu einem vom Schulleiter gefertigten Entwurf Stellung zu nehmen, denn diesen habe sie selbst gefertigt. Für die Langzeitbeurteilung des ZfsL hätten dem Leiter keine hinreichenden Beurteilungsgrundlagen zur Verfügung gestanden, weil die Klägerin an 60 von 85 Ausbildungstagen krank gewesen sei. Ihre Ausbilderin, Frau U. , sei ebenfalls an 56 der 85 Ausbildungstage krankheitsbedingt nicht anwesend gewesen. Das ZfsL M. habe kein durchgehendes Ausbildungsfachseminar in den Fächern Pädagogik und Kunst angeboten und die Fachleiterin Frau H. habe nur am 18. Februar 2014 einen Unterrichtsbesuch sowie eine Hospitation im Fach Kunst durchgeführt. Im Jahr 2014 habe es keine Fachseminarveranstaltung Pädagogik gegeben und Frau U. habe sämtliche Fachseminar- und Unterrichtsbesuchstermine abgesagt. Im Fach Kunst habe seit September 2013 kein Fachseminar mehr stattgefunden. Da die Langzeitbeurteilung hier die Beurteilung einer Prüfungsleistung ersetze, hätte die Klägerin auch vor ihrer Erstellung angehört werden müssen. Schließlich hätte der Vorbereitungsdienst aufgrund der sechswöchigen krankheitsbedingten Fehlzeiten verlängert werden müssen. Der Bescheid der Bezirksregierung L. vom 13. März 2014 habe nicht ergehen dürfen, solange die Klägerin noch krankgeschrieben gewesen sei. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Landesprüfungsamtes vom 12. März 2014 und seines Widerspruchsbescheides vom 5. September 2014 zu verpflichten, den Vorbereitungsdienst um weitere sechs Monate zu verlängern und ihr eine erneute Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung zu ermöglichen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es bezieht sich zur Begründung auf sein bisheriges Vorbringen und weist ergänzend darauf hin, dass ein etwaiger Anhörungsmangel im Widerspruchs- und Klageverfahren geheilt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 1, 1a und 3) und der Bezirksregierung L. (Beiakten Hefte 4 und 5) Bezug. Entscheidungsgründe: Die auf die Gestattung einer weiteren Wiederholungsprüfung beschränkte Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung des beklagten Landes, ihr ein erneutes Ablegen der Wiederholungsprüfung zu ermöglichen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Prüfungsentscheidung des Landesprüfungsamtes vom 12. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat die Staatsprüfung gemäß § 16 Abs. 5 Satz 4 i. V. m. §§ 34 Abs. 2 Nr. 3, 38 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen ‑ OVP ‑ vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218) endgültig nicht bestanden, weil die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der Endnoten ihrer beiden Langzeitbeurteilungen nicht mindestens die Note "ausreichend" (4,0) ergibt. Das Erreichen dieses Notenwerts ist gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 3 OVP zwingende Voraussetzung für das Bestehen der Staatsprüfung. Die genannten Vorschriften finden im Fall der Klägerin analoge Anwendung, weil sie seit dem 1. November 2011 die berufsbegleitende Ausbildung für Seiteneinsteiger im Sinne von § 1 der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS) vom 6. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 511) absolviert hat. § 12 Abs. 2 Satz 1 OBAS erklärt für die Staatsprüfung die Vorschriften der OVP in der jeweils geltenden Fassung für entsprechend anwendbar. In Bezug auf Langzeitbeurteilungen bestimmt § 11 Abs. 9 Satz 3 OBAS, dass diese nach § 16 OVP für den Zeitraum nach Abschluss des ersten Ausbildungsabschnitts nach Satz 1 erstellt werden. Nach § 11 Abs. 9 Satz 1 OBAS wird die Ausbildung nach Abschluss eines ersten Ausbildungsabschnitts gemeinsam mit den Lehramtsanwärtern nach den Bestimmungen der OVP in fachbezogenen und überfachlichen Ausbildungsgruppen sowie in anderen Formen fortgesetzt. Dies war bei der Klägerin seit dem 1. Mai 2012 der Fall mit der Folge, dass die reguläre Ausbildungszeit nach 18 Monaten am 30. November 2013 und der Verlängerungszeitraum von 6 Monaten am 30. April 2014 endeten. Die streitgegenständlichen Langzeitbeurteilungen vom 10. und 11. März 2014 sind rechtmäßig. I. Sie beruhen auf § 16 OVP. Diese Norm findet auch auf die Wiederholungsprüfung Anwendung. Die Regelungen in § 16 Abs. 5 Satz 4 i. V. m. §§ 34 Abs. 2 Nr. 3, 38 OVP sind entgegen der Ansicht der Klägerin mit höherrangigem Recht vereinbar, insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 GG. Mit ihnen knüpft der Verordnungsgeber die Erbringung der Prüfungsleistungen der Staatsprüfung (§ 27 OVP) und damit letztlich auch die Möglichkeit des Zugangs zum Lehrerberuf an die Erfüllung bestimmter Mindestvoraussetzungen, u. a. das Erreichen der Note „ausreichend“ (4,0) der durch zwei geteilten Summe der Endnoten der beiden Langzeitbeurteilungen. Als subjektive Berufszugangsbeschränkung sind die genannten Bestimmungen mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, sofern die Beschränkung dem Schutz eines besonders gewichtigen Gemeinwohlbelangs zu dienen bestimmt ist und zur Erreichung des verfolgten Zwecks nicht außer Verhältnis steht, d. h. geeignet, erforderlich und für die Betroffenen zumutbar ist. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Juli 1996 ‑ 1 BvR 638/96 ‑, juris, Rn. 20, mit weiteren Nachweisen. Diese Voraussetzungen sind mit den sowohl die Erst- als auch die Wiederholungsprüfung erfassenden Vorgaben des § 16 OVP erfüllt. Als Berufszugangsbeschränkungen, die an bestimmte Qualifikationen anknüpfen, werden sie von der Zielsetzung getragen, Lehramtsanwärter von der Aufnahme des Berufs auszuschließen, die keine Gewähr dafür bieten, seinen Anforderungen gerecht zu werden. Dieser Ausschluss genügt auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es ist angemessen, wenn der Verordnungsgeber Lehramtsanwärter, die den mindestens 18 Monate langen Vorbereitungsdienst gemessen an den Zielen der Ausbildung (§ 1 OVP, § 8 OBAS) erfolglos durchlaufen haben, den Zugang zur Staatsprüfung verwehrt. Denn ihnen fehlt der Nachweis, dass sie den Grundvoraussetzungen des Lehrerberufs gewachsen sind und den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schulen zu erfüllen in der Lage sind. Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich auch nicht in Bezug auf die rechtliche Ausgestaltung der Wiederholungsprüfung des § 38 OVP. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht diese auch solchen Prüflingen offen, die den Erstversuch infolge unzureichender Langzeitbeurteilungen (§ 16 Abs. 5 Satz 4 OVP) nicht bestanden haben. In diesem Falle erhält der Lehramtsanwärter auch eine reelle Chance des Bestehens der Wiederholungsprüfung, weil seinen im Verlängerungszeitraum gezeigten Leistungen größeres Gewicht als den früheren Leistungen beizumessen ist. Anderenfalls ließe sich ein "ausreichend" in der abschließenden Langzeitbeurteilung nach einer mit "mangelhaft" bewerteten ersten Langzeitbeurteilung rechnerisch nur dann erreichen, wenn der Lehramtsanwärter im verlängerten Vorbereitungsdienst Leistungen im Bereich des "sehr gut" erbracht hätte. Daher sind die Schulleiter und Leiter der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung gehalten, ihr Augenmerk im Besonderen auf die vom Lehramtsanwärter im Verlängerungszeitraum gezeigten Fähigkeiten und Leistungen zu richten und sie in einer den Grundsatz des fairen Prüfungsverfahrens und der Chancengleichheit wahrenden Weise in ein angemessenes Verhältnis zu den Vorleistungen zu setzen. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 ‑ 19 A 811/16 ‑, juris, Rn. 88. Durch diese Entscheidung des Senats ist auch geklärt, dass die Langzeitbeurteilung im Sinne von § 16 OVP ein reines Instrument zur Bewertung von Ausbildungsleistungen ist. Mit ihr wird die Lern- und Kompetenzentwicklung des Lehramtsanwärters im bis dahin zurückgelegten Zeitraum des Vorbereitungsdienstes dargestellt und der während der Ausbildungszeit gezeigte Kompetenzerwerb sowie der Leistungsstand zum Beurteilungszeitpunkt bewertet. Die ausgewiesene Endnote (§ 28 OVP) dient allein dem Zweck der Ermittlung der Gesamtnote der Staatsprüfung. Prüfungsleistungen sind gemäß § 27 OVP nur die zwei Unterrichtspraktischen Prüfungen mit zwei Schriftlichen Arbeiten und das Kolloquium. Bereits die systematische Stellung von § 16 OVP in "Teil 1 Vorbereitungsdienst" zeigt, dass die Langzeitbeurteilung ‑ entgegen der Ansicht der Klägerin ‑ keine Bewertung von im Rahmen der Staatsprüfung zu erbringenden Prüfungsleistungen darstellt. Inhaltliche und verfahrensrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Staatsprüfung finden sich in "Teil 4 Staatsprüfung" in den §§ 26 bis 39 OVP. Ausdrücklich bestätigt wird dies durch die Regelung des § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP, wonach die Prüfung "ohne Durchführung von Prüfungsleistungen" für nicht bestanden zu erklären ist, wenn der festgelegte Notenzielwert der Langzeitbeurteilungen nicht erreicht ist. Bedeutung im Rahmen der Staatsprüfung erlangt die Langzeitbeurteilung erst durch den Umstand, dass die Langzeitbeurteilungen der Schule und des ZfsL gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OVP als Rechengröße in das Ergebnis der Staatsprüfung einfließen (jeweils 25 vom Hundert) und die Staatsprüfung nur bestanden ist, wenn neben den weiteren Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 OVP auch die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für die beiden Langzeitbeurteilungen mindestens "ausreichend" (4,0) ist. Dies macht die ihnen zugrunde liegenden Leistungen jedoch nicht zu Prüfungsleistungen, bei denen der Prüfer sämtliche von ihm zu bewertende Leistungen des Lehramtsanwärters vor der Beurteilung selbst, unmittelbar und vollständig Kenntnis nehmen muss. Diese Pflicht trifft in der Zweiten Staatsprüfung (nur) die Mitglieder des für jeden Prüfling zu bildenden Prüfungsausschusses (§ 31 OVP), die am Tag der Staatsprüfung die Unterrichtspraktischen Prüfungen mit zwei schriftlichen Arbeiten und einem Kolloquium zu bewerten haben (§§ 26 ff. OVP). Der Lehramtsanwärter befindet sich während seines Vorbereitungsdienstes in einer von der Schule und dem ZfsL fortlaufend zu begleitenden Ausbildung und erbringt nicht ständig und dauerhaft Prüfungsleistungen. Die Langzeitbeurteilung stellt auch keine dienstliche Beurteilung dar, weil sie nicht dazu dient, als Instrument der Personalplanung eine Grundlage für einen Leistungsvergleich (nach Eignung, Leistung und Befähigung i. S. v. Art. 33 Abs. 2 GG) zwischen bereits im Beruf befindlichen Bewerbern zu schaffen und damit Auswahlentscheidungen vorzubereiten. Allenfalls Ähnlichkeiten können sich im Vergleich mit Probezeitbeurteilungen (§ 92 LBG NRW) ergeben. Von Probezeitbeurteilungen unterscheidet sich die Langzeitbeurteilung jedoch dadurch, dass sie keine Prognoseentscheidung über den Fortbestand des Beamtenverhältnisses beinhaltet. Probezeitbeurteilungen sollen Aufschluss darüber geben, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat und deshalb für die Übernahme in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis in dem angestrebten Amt in Betracht kommt. Eine Verwendung, auf die der Lehramtsanwärter nach der Ausbildung abzielt (z. B. Vorlage im Rahmen von Bewerbungsverfahren) ist bei der Erstellung der Langzeitbeurteilung nach den Hinweisen des Landesprüfungsamtes zu den Langzeitbeurteilungen (Seite 3) ausdrücklich nicht zu berücksichtigen. Für den gerichtlichen Prüfungsmaßstab ergeben sich aus der Einordnung als Leistungsbewertung hingegen keine Besonderheiten. Langzeitbeurteilungen unterliegen ebenso wie Prüfungsentscheidungen wegen des den Beurteilern zustehenden Bewertungsspielraums nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Insoweit gelten in Bezug auf den Umfang der gerichtlichen Überprüfung dieselben Vorgaben: Die Ersteller von Langzeitbeurteilungen müssen ebenso wie Prüfer bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihres Berufslebens in vergleichbaren Ausbildungssituationen entwickelt haben und allgemein anwenden. Die Notendefinitionen der §§ 28, 16 Abs. 1 Satz 3 OVP verlangen das sogar, soweit sie auf die Erfüllung von Anforderungen „im Allgemeinen“ und graduelle Abstufungen hierzu abstellen. Auch die Bestehensgrenze ‑ „Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht“ (§ 28 OVP) ‑ lässt sich nicht starr und ohne den Blick auf durchschnittliche Ergebnisse bestimmen. Daraus folgt, dass Ausbildungsnoten ebenso wie Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, dass durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Beurteiler beeinflusst wird. Den Verwaltungsgerichten ist es in solchen Sachlagen aufgrund der komplexen Erwägungen, die sich weder regelhaft erfassen noch im Einzelfall ermitteln lassen, verwehrt, eigene Bewertungskriterien an die Stelle derjenigen der Prüfer/Beurteiler zu setzen. Denn mit dem Grundsatz der Chancengleichheit wäre es unvereinbar, wenn einzelnen Lehramtsanwärtern, indem sie einen Verwaltungsprozess anstrengten, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten. Die gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Lehramtsanwärter ist nur erreichbar, wenn den Schulleitern und den Leitern der ZfsL bei der Beurteilung von Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird. Daher dürfen die Gerichte die Ausbildungsleistungen des Lehramtsanwärters nicht selbst beurteilen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 ‑ 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 ‑, BVerfGE 84, 34, grundlegend zur Kontrolldichte bei berufsbezogenen Prüfungen. Die Grenzen dieses Beurteilungs- und Bewertungsspielraums ergeben sich aus seiner verfassungsrechtlichen Legitimation. Diese sind überschritten und eine gerichtliche Korrektur geboten, wenn die Beurteiler Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Aus Art. 12 Abs. 1 GG folgt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung der allgemeine Bewertungsgrundsatz, dass eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch gewertet werden darf. Denn ausgehend von dem Zweck, dem eine Prüfung als Berufszugangsschranke dient und den sie nach Art. 12 Abs. 1 GG nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit verfolgen darf, soll nur denjenigen Bewerbern der Zugang zum angestrebten Beruf verwehrt werden, die den fachlichen Mindestanforderungen nicht genügen. Dieser Zweck ist nicht nur für den Umfang der Qualifikationsnachweise, sondern auch für deren Bewertung maßgebend. Daraus folgt, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein angemessener Bewertungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 ‑ 6 C 3.92 ‑, BVerwGE 91, 262, juris, Rn. 22 ff. (zum Prüfungsrecht); Beschluss vom 16. August 2011 ‑ 6 B 18.11 ‑, juris, Rn. 16 m. w. N (zu Klausuren in der Ersten Juristischen Staatsprüfung), Urteile vom 2. März 2017 ‑ 2 C 21.16 ‑, juris, Rn. 15 m. w. N. und vom 26. Juni 1980 ‑ 2 C 8.78 ‑, BVerwGE 60, 245, juris, Rn. 18 (jeweils zur dienstlichen Beurteilung). Diese Rechtsprechungsgrundsätze lassen sich auf die Bewertung in Langzeitbeurteilungen übertragen. Gegenstände des Bewertungsspielraums, wie etwa die Punktevergabe und Notengebung, die Würdigung der Qualität des Unterrichts, der Stärken und Schwächen des Lehramtsanwärters, ihre Gewichtung und Bedeutung, sind der gerichtlichen Kontrolle daher weitestgehend entzogen. Abweichendes gilt nur für fachliche Meinungsverschiedenheiten. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, a. a. O., Rn. 49, 55 ff. II. Die Langzeitbeurteilung der Schule und die Langzeitbeurteilung des ZfsL M. erfüllen die unter I. genannten Voraussetzungen und wahren auch im Übrigen die rechtlichen Vorgaben. Ob die Klägerin, wie sie geltend macht, vor den abschließenden Erstellungen der Langzeitbeurteilungen gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW hätte angehört werden müssen, kann offen bleiben. Ein unterstellter Anhörungsmangel wäre jedenfalls im Klageverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt worden. Beide Langzeitbeurteilungen erstrecken sich auf ausreichend lange Beurteilungszeiträume. Befindet sich ein Lehramtsanwärter im verlängerten Vorbereitungsdienst nach § 38 Abs. 2 Halbsatz 1 OVP, müssen die nach § 16 Abs. 1 OVP von Schule und ZfsL für den Vorbereitungsdienst zu erstellenden Langzeitbeurteilungen, um aussagekräftig zu sein, nicht nur die 18-monatige Ausbildungsdauer nach § 7 Abs. 1 OVP, sondern regelmäßig auch vier bis fünf Monate der Verlängerungsdauer mitumfassen. Ihre Funktion im Rahmen der Staatsprüfung besteht darin, auch in zeitlicher Hinsicht ein möglichst vollständiges Leistungsbild des jeweiligen Lehramtsanwärters nachzuzeichnen. Anderenfalls fehlt eine tragfähige Tatsachengrundlage für die in ihnen enthaltenen Kompetenzbewertungen und infolge dessen auch für die in den Fächern der Ausbildung vergebenen Noten und die Endnoten. Den Noten der Langzeitbeurteilungen kommt ein erhebliches Gewicht für das Ergebnis der Staatsprüfung zu. Sie führen im Fall des § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP ohne Durchführung von Prüfungsleistungen bereits zum Nichtbestehen der Staatsprüfung und fließen im Übrigen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 OVP fünffach gewichtet, d. h. mit jeweils 25 % in das Gesamtergebnis der Staatsprüfung ein. Weil § 16 OVP auf die Wiederholungsprüfung (§ 38 OVP) unmittelbar Anwendung findet, ist auch der Zeitraum, um den der Vorbereitungsdienst bei Nichtbestehen der Staatsprüfung gemäß § 38 Abs. 2 OVP zu verlängern ist, einzubeziehen. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 ‑ 19 A 811/16 ‑, a .a .O. Rn. 30 ff. Im vorliegenden Fall umfassen beide Langzeitbeurteilungen mit den Zeiträumen 1. Mai 2012 bis 10. März 2014 (Langzeitbeurteilung der Schule) und 1. Mai 2012 bis 11. März 2014 (Langzeitbeurteilung des ZfsL) sowohl die Zeit der regulären berufsbegleitenden Ausbildung als auch mehr als vier Monate des Verlängerungszeitraums. Der Senat hat unter Aufgabe der Rechtsprechung des früher für Lehramtsprüfungen zuständigen 14. Senats im bereits zitierten Urteil vom 20. Dezember 2017, Rn. 37 ff. ausdrücklich klargestellt, dass die Pflicht, Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes weitestgehend vollständig zu beurteilen, sich im Falle der Wiederholung der Staatsprüfung (§ 38 OVP) sowohl auf den regulären Vorbereitungsdienst als auch den Verlängerungszeitraum bezieht und für diesen als Einheit anzusehenden Vorbereitungsdienst die Anforderungen des § 16 Abs. 3 OVP gewahrt sein müssen. Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 OVP werden Langzeitbeurteilungen der Schulen durch die Schulleiterinnen oder Schulleiter auf der Grundlage von eigenen Beobachtungen und der Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer erstellt. Ergeben sich aus Sicht des Verordnungsgebers damit die für eine umfassende und sachgerechte Bewertung der in der Ausbildungsschule gezeigten Leistungen des Lehramtsanwärters erforderlichen Erkenntnis- und Tatsachengrundlagen nur gemeinsam aus Beurteilungsbeiträgen der Ausbildungslehrer und eigenen Beobachtungen des Schulleiters, wahrt eine Langzeitbeurteilung, die nur eine dieser beiden Erkenntnisquellen berücksichtigt, die Anforderungen des § 16 Abs. 3 OVP nicht. Nur im Zusammenspiel liefern beide Erkenntnismittel gemäß § 16 Abs. 3 OVP die Gewähr für eine sachgerechte Leistungseinschätzung. Das bedeutet, dass die erste Langzeitbeurteilung bei der Erstellung der Langzeitbeurteilung für die Wiederholungsprüfung zwingend mit zu berücksichtigen ist. Anderenfalls fehlten für den regulären Ausbildungsabschnitt Teile der erforderlichen Beurteilungsgrundlagen. Demzufolge ist der Einwand der Klägerin, die früheren Langzeitbeurteilungen dürften nicht aufgehoben werden, unbegründet. Die Langzeitbeurteilungen vom 4. und 12. Juli 2013 sind jeweils von den Beurteilern berücksichtigt worden. Dies folgt schon aus der Personenidentität der Ersteller und geht auch inhaltlich aus beiden Langzeitbeurteilungen hervor. Die Klägerin hatte zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung am 13. März 2014 auch keinen Anspruch auf eine erneute Verlängerung ihrer berufsbegleitenden Ausbildung. Gemäß § 7 Abs. 2 OBAS kann die Ausbildung auf Antrag aus besonderen Gründen in der Regel um bis zu sechs Monate verlängert werden. Vom Vorliegen eines „besonderen Grundes“ im Sinne von § 7 Abs. 2 OBAS geht die Bezirksregierung als für die Entscheidung zuständige Ausbildungsbehörde (§ 6 OBAS) in ständiger Verwaltungspraxis aus, wenn die Voraussetzungen für eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 7 Abs. 3 Satz 2 OVP gegeben sind. Hiernach sind besondere Gründe für eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes „insbesondere Beurlaubung, Krankheit oder Schwangerschaft, soweit Ausfallzeiten mit einer Gesamtdauer von mehr als sechs Wochen entstehen“. Die Behörde kann bei der Berechnung der maßgeblichen Ausfallzeit grundsätzlich nur die vom Prüfling bis zum Entscheidungszeitpunkt nachgewiesenen Fehltage zugrunde legen. Individuelle Besonderheiten, die es rechtfertigen könnten, von diesem Grundsatz ausnahmsweise abzuweichen, lassen sich im Fall der Klägerin nicht feststellen. Ihre durch Nachweise belegte krankheitsbedingte Ausfallzeit betrug zum Zeitpunkt der Entscheidung der Bezirksregierung L. am 13. März 2014 nur 26 Tage, sofern man auf die die berufsbegleitende Ausbildung beendende Prüfungsentscheidung abstellt (vgl. § 5 Abs. 3 OBAS) sogar nur 25 Tage und damit in jedem Fall weniger als 6 Wochen. Die Kritik der Klägerin, es fehle beiden Langzeitbeurteilungen an einer aussagekräftigen Begründung, trägt nicht. Beide Langzeitbeurteilungen enthalten ausführliche Begründungen, in denen die für die jeweils getroffenen Bewertungen maßgeblichen Gesichtspunkte benannt und in Bezug zu den maßgeblichen Kompetenzen und Standards der Anlage 1 der OVP gesetzt sind. 1. Die Langzeitbeurteilung der Schule ist vom zuständigen Schulleiter erstellt worden und beruht auf tragfähigen Beurteilungsgrundlagen. Der ehemalige Leiter des Erzbischöflichen Berufskollegs P. war gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 OVP für die Erstellung der Langzeitbeurteilung vom 10. März 2014 zuständig. Er hat sich nicht, wie die Klägerin meint, unzulässigerweise vertreten lassen, sondern lediglich die Erstellung des Entwurfs der Langzeitbeurteilung durch die Ausbildungsbeauftragte veranlasst. § 16 OVP fordert keine Geheimhaltung, sondern dass der Schulleiter sich ebenso wie der Leiter des ZfsL für die Beurteilung verantwortlich zeigt, d. h. die in der Langzeitbeurteilung enthaltenen Aussagen selbst und unmittelbar trifft und die Langzeitbeurteilung zeichnet. Er ist hingegen nicht verpflichtet, die Langzeitbeurteilung höchstpersönlich in Gänze zu formulieren. Er darf sich bei der Erstellung der Hilfe Dritter bedienen, solange er sich den Inhalt der Langzeitbeurteilung in der Endfassung zu eigen macht. In seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2015 hat der Schulleiter nochmals explizit erklärt, dass die Langzeitbeurteilung von ihm in alleiniger Verantwortung erstellt wurde. Soweit die Ausbildungsbeauftragte gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 OVP vor Erstellung der Langzeitbeurteilung Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten muss, ist diesem Erfordernis in besonderem Maße Rechnung getragen, wenn die Ausbildungsbeauftragte ‑ wie hier ‑ bei ihrer Erstellung beteiligt ist, z. B. in dem sie diese entwirft. Die Langzeitbeurteilung der Schule stützt sich mit der früheren Langzeitbeurteilung vom 12. Juli 2013, den eigenen Beobachtungen des ehemaligen Schulleiters sowie den Beurteilungsbeiträgen der Ausbildungslehrerinnen in den Fächern Kunst und Pädagogik auf eine tragfähige Bewertungsgrundlage. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, lässt sich den Bestimmungen der OBAS und der OVP nicht entnehmen, dass im Verlängerungszeitraum zwingend Unterrichtsbesuche des Schulleiters erfolgen müssen, ihr Fehlen also bereits zur Rechtswidrigkeit der Langzeitbeurteilung führt. Zwar sollen auch aus Sicht des Landesprüfungsamtes Unterrichtsbesuche des Schulleiters in der Regel stattfinden, jedoch begegnet es keinen Bedenken, wenn der Schulleiter im Einzelfall davon absieht, sofern er im Übrigen über ausreichende eigene Bewertungsgrundlagen verfügt. Von einer solchen Situation ist hier auszugehen. Der ehemalige Schulleiter P. hat in seiner Stellungnahme im Widerspruchsverfahren vom 25. Juni 2014 erklärt, dass er anlässlich des außerunterrichtlichen Geschehens und der geführten (Beratungs-) Gespräche hinreichende eigene Beobachtungen gemacht habe. Zu einem Unterrichtsbesuch in der Zeit nach dem 1. November 2013 sei es nur aufgrund der Krankheitszeiten der Klägerin nicht gekommen. Der Beurteilungsbeitrag für das Fach Kunst stützt sich ebenfalls auf hinreichende Beurteilungsgrundlagen. Unstreitig hat die Ausbildungslehrerin im Fach Kunst StR‘in i. K. T. bei der Klägerin mehrere Unterrichtsbesuche im Verlängerungszeitraum durchgeführt. Darüber hinaus fanden ausweislich der Stellungnahme der Ausbildungslehrerin im Widerspruchsverfahren weitere Beratungs- und Reflexionsgespräche, Telefonate, Gespräche in Pausen, vor und nach Konferenzen statt und es wurden E-Mails ausgetauscht. Die Ausbildungslehrerin hat zudem an allen Unterrichtsstunden seit dem 26. Oktober 2012 in der AHR 11 B teilgenommen. Die Klägerin hat auch konkrete Rückmeldungen zu ihrem Unterricht erhalten. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die Klägerin oder die Ausbildungslehrerin weitere Unterrichtsbesuche abgesagt haben, was im Einzelnen zwischen den Beteiligten streitig ist. Die Langzeitbeurteilung unterliegt auch keinen inhaltlichen Bedenken. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nochmals betonten Plausibilitätsbedenken teilt der Senat nicht. Der Schulleiter hat in seiner Langzeitbeurteilung die im Vergleich zu den Noten der vorhergehenden Langzeitbeurteilungen vorgenommenen Herabsetzungen der Einzel- und/oder Endnoten nachvollziehbar begründet. Der Einwand der Klägerin, alle Beurteilungsbeiträge sowie die Langzeitbeurteilung ließen eine Darstellung ihrer Leistungsentwicklung im Verlängerungszeitraum vermissen, trifft nicht zu. So wird in der Langzeitbeurteilung der Schule vom 10. März 2014 die Leistungsentwicklung im Rahmen der „Gewichtenden Zusammenfassung“ ausdrücklich als rückschrittlich beschrieben. Die fortlaufende Begleitung der Leistungsentwicklung durch die Ausbildungslehrerin OStR´in i. K. X. in der Zeit vom 1. November 2013 bis zum Beginn der Krankschreibung der Klägerin ergibt sich ebenfalls aus ihrem Beurteilungsbeitrag vom 7. März 2014. Darin nimmt die Ausbildungslehrerin für das Fach Pädagogik Bezug auf regelmäßig stattfindende Ausbildungs- und Anleitungsgespräche, Stunden- und Reflexionsmitschriften sowie Mailkontakte, Telefonate etc., legt detailliert dar, welche Defizite sie in jedem Handlungsfeld bei der Klägerin sieht und stellt am Ende fest, dass eine Weiterentwicklung in den angeführten Kompetenzbereichen im Verlängerungszeitraum nicht erkennbar geworden sei. Entsprechendes gilt für den Beurteilungsbeitrag im Fach Kunst vom 7. März 2014, in dem die Ausbildungslehrerin StR´in i. K. T. mitteilt, dass ihre neuerliche Beurteilung an ihre vorhergehende Beurteilung anknüpfe und den Entwicklungsverlauf für den Verlängerungszeitraum ergänze. Die in der Langzeitbeurteilung getroffenen Aussagen sind entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht formelhaft, sondern bewerten das von der Klägerin im Unterricht sowie im sonstigen Schulleben gezeigte Leistungsbild individuell auf ihre Person bezogen. Bewertungsmaßstab sind die in der Anlage 1 der OVP benannten Standards (§ 16 Abs. 1 Satz 2 OVP), die der Verordnungsgeber zur Erreichung des Ziels des Vorbereitungsdienstes als insoweit maßgeblich festgelegt hat. In der Langzeitbeurteilung sind die in der Anlage 1 der OVP dargestellten sechs Handlungsfelder berücksichtigt und es ist dargelegt, inwieweit die Klägerin die ihnen jeweils zugeordneten Kompetenzen im Beurteilungszeitraum erreicht hat. Soweit die Klägerin offenbar die Wiedergabe konkreter Ausbildungssituationen und Äußerungen vermisst, überspannt sie die rechtlichen Anforderungen. In den Langzeitbeurteilungen müssen nicht zwingend konkrete Begebenheiten beschrieben werden, auf die sich der gewonnene Gesamteindruck stützt. Es genügt, die maßgeblichen Gründe nachvollziehbar darzulegen. Auf welche Weise dies geschieht, liegt im Ermessen des Beurteilers. Im Übrigen finden sich im Fall der Klägerin durchaus konkrete Beispiele in den Beurteilungsbeiträgen, auf die sich die Leistungseinschätzung stützt (u. a. rudimentäre Unterrichtsvorbereitung, zu frontales Unterrichtsgespräch, hoher eigener Redeanteil, ungenaue Erklärung von Fachbegriffen, unzureichende Formulierung von Zielen einzelner Stunden, notwendiger Unterstützungsbedarf). Fehl geht weiter die Ansicht der Klägerin, es habe eine Kompensation der schwächeren Leistungen im Fach Pädagogik mit den besseren Leistungen im Fach Kunst erfolgen müssen. Der Lehramtsanwärter muss am Ende seiner Ausbildung in der Lage sein, den Beruf des Lehrers in beiden Fächern auszuüben. Daher ist es sachlich gerechtfertigt, wenn der Verordnungsgeber keine Ausgleichsmöglichkeit vorsieht. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 OVP muss die Langzeitbeurteilung insgesamt mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ abschließen, wenn die erreichten Kompetenzen in einem Fach den Anforderungen nicht genügen (§ 16 Abs. 1 Satz 3 OVP). Auf den Einwand der Klägerin, sie vermisse eine zwischen den Fächern hinreichend differenzierende Aussage in der Langzeitbeurteilung, hat der ehemalige Schulleiter P. reagiert und seine Langzeitbeurteilung im Widerspruchsverfahren um eine genauer zwischen den Leistungen im Fach Kunst und denjenigen im Fach Pädagogik unterscheidende Begründung ergänzt. Es kann daher offen bleiben, ob dieser Einwand berechtigt war. Jedenfalls enthält die Langzeitbeurteilung in ihrer aktualisierten Fassung nunmehr eine in ausreichender Weise zwischen den Fächern Kunst und Pädagogik differenzierende Bewertung. Es existiert auch kein Widerspruch zwischen der Aussage in der Langzeitbeurteilung „Tätigkeiten außerhalb des Unterrichts werden kaum bis gar nicht wahrgenommen“ und der Feststellung im Beurteilungsbeitrag im Fach Pädagogik: „Sie zeigt sich interessiert, an außerunterrichtlichen Veranstaltungen teilzuhaben“. Denn eine Interessenbekundung bedeutet noch keine Teilnahme. Beruht die Langzeitbeurteilung der Schule mithin auf einer tragfähigen Beurteilungsgrundlage, erweist sich auch die Auffassung der Klägerin als unzutreffend, die Herabstufung der Fächernoten von 3,0 und 4,0 auf 4,0 und 5,0 und damit die Vergabe der Endnote „mangelhaft“ (5,0) statt der früheren Endnote „befriedigend bis ausreichend“ (3,5) sei nicht nachvollziehbar, weil eine derartige Verschlechterung des Leistungsbildes in der kurzen Zeit des verlängerten Vorbereitungsdienstes nicht habe festgestellt werden können. Dass den Beurteilern hinreichende Erkenntnisse für die getroffene Bewertung zur Verfügung standen, wurde bereits ausgeführt. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze, weil die in der Langzeitbeurteilung angeführten Defizite grundlegende Kompetenzen in den Handlungsfeldern der Anlage 1 der OVP betreffen, denen der Schulleiter im Rahmen seines Beurteilungsspielraums am Ende der Ausbildung ein ganz erhebliches Gewicht beimessen durfte. Demzufolge lässt sich auch nicht feststellen, dass die Bewertung des Schulleiters, wie die Klägerin meint, nicht nachvollziehbar sei. Auf ihre hiervon abweichende, subjektive Leistungseinschätzung kommt es in rechtlicher Hinsicht nicht an. 2. Auch die Langzeitbeurteilung des Leiters des ZfsL M. Y. beruht auf einer tragfähigen Beurteilungsgrundlage. Sie stützt sich auf die Beurteilungsbeiträge der Fachleiterinnen H. (Kunst) und U. (Pädagogik) sowie die vorangegangene Langzeitbeurteilung vom 4. Juli 2013 (darin mit Datum vom 28. Juni 2013 angegeben). Entgegen der Auffassung der Klägerin verfügten die Beurteiler über ausreichende Erkenntnisse, um sachgerechte Beurteilungen vornehmen zu können. Im Fach Kunst hat unstreitig am 18. Februar 2014 ein Unterrichtsbesuch der Fachleiterin H. stattgefunden. Die Fachleiterin hat in ihrer Stellungnahme vom 3. Januar 2015 zudem erklärt, dass sie mit der Klägerin Planungsgespräche und Diskussionen zu anstehenden Unterrichtsreihen/-stunden oder Fortbildungsveranstaltungen geführt hat. Weil die Klägerin die einzige verbliebene Lehrerin in Ausbildung in ihrem Fachseminar gewesen ist, ist eine organisatorisch individuelle Betreuung von der Seminarleitung angeordnet worden. Dagegen ist nichts zu erinnern. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass sich für sie infolge der Einzelbetreuung im Vergleich mit einem in der Gruppe durchgeführten Fachseminar relevante Nachteile ergeben hätten. Die Fachleiterin hat der Klägerin zudem bereits am 13. Oktober 2013 das Angebot gemacht, eine Doppelstunde zu hospitieren, um diese Stunde zu besprechen und eine Folgestunde gemeinsam zu planen. Dieses Angebot hat die Klägerin ebenso wenig wie weitere Termine angenommen. Ihre Behauptung, sie habe keine Tauschmöglichkeit für eine Unterrichtsstunde gehabt, hat die Fachleiterin rückblickend nachgeprüft und festgestellt, dass drei Termine mit Unterrichtsverlegung und drei weitere sogar ohne Unterrichtsverlegung möglich gewesen wären. Die Fachleiterin hat zudem nachgewiesen, dass sie der Klägerin Beratungsangebote unterbreitet hat und jedenfalls am 3. Januar 2014 mit ihr ein längeres Beratungsgespräch zum Thema „Design“ geführt hat. Im Fach Pädagogik beruht der Beurteilungsbeitrag der Fachleiterin U. ebenfalls auf (noch) ausreichenden Erkenntnissen. Hier hat wegen der geringen Zahl der Wiederholer ein binnendifferenziertes Fachseminar mit drei Fachseminarveranstaltungen im Verlängerungszeitraum stattgefunden. Der vierte vorgesehene Termin ist wegen des krankheitsbedingten Ausfalls der Fachleiterin U. entfallen. Die Fachleiterin hat zudem am 19. Dezember 2013 ein längeres Beratungsgespräch über eine gemeinsame Unterrichtsplanung sowie bis zu ihrer Krankschreibung diverse Feedback-Gespräche mit der Klägerin geführt. Dies belegen die zu den Akten gereichten Ausdrucke zahlreicher E-Mails, die zwischen der Fachleiterin und der Klägerin ausgetauscht worden sind. Ein im Dezember vorgesehener Unterrichtsbesuch wurde nur deshalb abgesagt, weil die Klägerin wenige Tage vor dem vereinbarten Termin eine mangelhafte Unterrichtsplanung vorgelegt hatte und man übereinkam, diesen zu verlegen, um der Klägerin eine Verbesserungschance zu geben. Der dann geplante Unterrichtsbesuch am 30. Januar 2014 fiel wegen der Erkrankung der Seminarleiterin, ein weiterer am 12. März 2014 wegen der Erkrankung der Klägerin aus. Während ihrer Krankschreibung hat die Fachleiterin der Klägerin auch fortlaufende Beratungsangebote unterbreitet, die diese aber nur geringfügig in Anspruch genommen hat. Mit ihrer Rüge, ihre Ausbildung am ZfsL sei nicht ordnungsgemäß verlaufen, kann die Klägerin nicht durchdringen. Ausbildungsmängel führen im Allgemeinen nicht zur Rechtswidrigkeit einer Prüfungsentscheidung. Nur wenn in besonderen Fällen die Ausbildung oder Unterrichtung nach der Konzeption des betreffenden Bildungs- oder Studiengangs integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs, insbesondere der Leistungsbewertung ist, ist dies nach Lage der Dinge anders zu beurteilen. Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich. Darüber hinaus hätten auch diese von der Klägerin behaupteten Ausbildungsmängel frühzeitig gegenüber der Ausbildungsbehörde geltend gemacht werden müssen, was nicht geschehen ist. Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 ‑ 6 B 36.92 ‑, juris, Rn. 2 ff.; OVG NRW , Beschluss vom 13. Dezember 2005 ‑ 19 A 4972/04 ‑, juris, Rn. 9 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Juli 2012 ‑ 9 S 2189/11 ‑, juris, Rn. 13 ff. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf Gewährung einer Schriftsatzfrist war nach alledem nicht zu entsprechen. Eine Schriftsatzfrist ist regelmäßig nur dann einzuräumen, wenn sich in der Verhandlung insbesondere aufgrund neuen Vortrags des Prozessgegners oder aufgrund eines Hinweises des Gerichts, neue Umstände ergeben, mit denen der Beteiligte auch bei genügender Vorbereitung nicht rechnen musste und zu denen er nicht sofort Stellung nehmen konnte. Eine solche Sachlage ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil die geltend gemachte Unkenntnis des Urteils des Senats vom 20. Dezember 2017 ‑ 19 A 811/16 ‑ in die Sphäre des Prozessbevollmächtigten der Klägerin fällt. Es ist seine Aufgabe als Prozessvertreter, sich mit der jeweiligen einschlägigen Rechtsprechung vertraut zu machen. Da die Entscheidung des Senats spätestens seit Januar 2018 sowohl in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen (nrwe.de) als auch in juris veröffentlicht ist, war ihr Inhalt ohne weiteres zugänglich und es bestand für den Senat auch kein Anlass, hierauf explizit hinzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.