Urteil
10 K 1260/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0816.10K1260.22.00
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Tenor
Der Bescheid des seinerzeitigen Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen vom 16. September 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2022 wird aufgehoben. Das beklagte Land wird verpflichtet, dem Kläger ein erneutes Ablegen der Staatsprüfung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung zu ermöglichen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des seinerzeitigen Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen vom 16. September 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2022 wird aufgehoben. Das beklagte Land wird verpflichtet, dem Kläger ein erneutes Ablegen der Staatsprüfung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung zu ermöglichen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger trat am 1. November 2019 in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung ein. Die Ausbildung fand zunächst am Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) W. und an der Gemeinschaftsgrundschule Y. statt. Mit Bescheid vom 1. März 2021 erklärte das seinerzeitige Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen, das gemäß Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 1. Juni 2023, ABl. NRW. 0623, seit dem 1. Juli 2023 die Bezeichnung Landesamt für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung führt, (im Folgenden: Landesprüfungsamt), die Staatsprüfung für nicht bestanden. Die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für die Langzeitbeurteilungen der Schule und des ZfsL sei nicht mindestens ausreichend (4,00). Die Ausbildung wurde um sechs Monate verlängert. Der Kläger wurde auf seinen Antrag mit Wirkung vom 22. März 2023 an das ZfsL I. versetzt. Er wurde der O.-Schule A. als neuer Ausbildungsschule zugewiesen. Die Schulleiterin der O.-Schule erstellte am 3. September 2021 eine den Beurteilungszeitraum vom 1. November 2019 bis zum 1. September 2021 ausweisende Langzeitbeurteilung für den Kläger. Als Note in den Fächern Emotionale und soziale Entwicklung sowie Mathematik und als Endnote wurde jeweils „ausreichend (4)“ ausgewiesen. Als Beurteilungsgrundlagen wurden eigene Beobachtungen, Beurteilungsbeiträge vom 27. August 2021 der Ausbildungslehrerinnen Frau Z. und Frau D. für das Fach Mathematik und Frau J. für das Fach Emotionale und soziale Entwicklung sowie die bereits vorliegende Langzeitbeurteilung von Frau F. vom 5. Februar 2021 aufgeführt. Die von seiner Leiterin unterschriebene Langzeitbeurteilung des ZfsL I. vom 7. September 2021 für den Beurteilungszeitraum vom 1. November 2019 bis 7. September 2021 wies als Note im Fach Mathematik „ausreichend (4)“ und als Note im Fach Emotionale und soziale Entwicklung „mangelhaft (5)“ und als Endnote ebenfalls „mangelhaft (5)“ aus. Als Bestandteil der Langzeitbeurteilung sind die Beurteilungsbeiträge vom 7. September 2021 der Fachleiterin U. für das Fach Mathematik und der Fachleiterin R. für das Fach Emotionale und soziale Entwicklung aufgeführt. Der Beurteilungsbeitrag von Frau U. für das Fach Mathematik weist als Beurteilungszeitraum 22. März 2021 bis 7. September 2021 aus sowie als Beurteilungsgrundlagen u.a. den bereits vorliegenden Beurteilungsbeitrag von Frau E. vom 3. Februar 2021 aus. Der Beurteilungsbeitrag von Frau U. endet mit der Note „ausreichend (4)“. Der Beurteilungsbeitrag von Frau R. für das Fach Emotionale und soziale Entwicklung weist als Beurteilungszeitraum 22. März 2021 bis 7. September 2021 aus sowie als Beurteilungsgrundlagen u.a. den bereits vorliegenden Beurteilungsbeitrag von Frau C. vom 3. Februar 2021 aus. Der Beurteilungsbeitrag von Frau R. endet mit der Note „mangelhaft (5)“. Der Kläger erhielt am 7. September 2021 Durchschriften der Langzeitbeurteilung und der beiden Beurteilungsbeiträge vom selben Tag. Mit Schreiben vom 10. September 2021 an die Leiterin des ZfsL I., dort eingegangen am 13. September 2021, gab der Kläger eine Gegenäußerung ab. Er bat die Benotung im Fach Emotionale und soziale Entwicklung in der Langzeitbeurteilung vom 7. September 2021 zu überprüfen. Wegen der Einzelheiten der Gegenäußerung wird auf Bl. 66 f. der Beiakte 1 verwiesen. Das Landesprüfungsamt informierte die Bezirksregierung Düsseldorf mit E-Mail vom 8. September 2021 über die Langzeitbeurteilungen des Klägers einschließlich der prüfungsrechtlichen Folgen. Diese schrieb mit E-Mail vom 16. September 2021 zurück, dass der Bescheid erstellt werden könne. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 16. September 2021, dem Kläger am 25. September 2021 zugestellt, erklärte das Landesprüfungsamt die Staatsprüfung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung für endgültig nicht bestanden. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 bestellte sich gegenüber dem Landesprüfungsamt der Prozessbevollmächtigte des Klägers und bat um Akteneinsicht. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 10. Dezember 2021 beantragte der Kläger den Bescheid vom 16. September 2021 aufzuheben und hilfsweise ihn die Prüfung wiederholen zu lassen. Er machte im Wesentlichen geltend, der Bescheid sei wegen eines Fehlers im Verfahren rechtswidrig. Die Bezirksregierung sei nicht nach § 32a Abs. 5 OVP einbezogen worden. Zudem sei die Langzeitbeurteilung für einen Zeitraum erstellt worden, der wesentlich durch die Pandemie geprägt gewesen sei. Hierauf sei Rücksicht zu nehmen und ihm ein weiterer Versuch zu ermöglichen. Dies sei für den Fall des Nichtbestehens wegen der Unterrichtspraktischen Prüfung ausdrücklich in § 32a OVP geregelt. Die Situation der Langzeitbeurteilung sei hiermit vergleichbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2022, dem Kläger am 24. Januar 2022 zugestellt, wies das Landesprüfungsamt den Widerspruch des Klägers zurück. Es führte aus, der Widerspruch sei zulässig, aber sachlich nicht begründet. Unter Verweis auf den E-Mail-Verkehr wurde weiter ausgeführt, es sei nicht versäumt worden, die Bezirksregierung Köln gemäß § 32a Abs. 5 OVP vor der Entscheidung über das endgültige Nichtbestehen einzubeziehen. Ein Freiversuch gemäß § 32a Abs. 3 Satz 1 OVP stehe dem Kläger nicht zu, da seine Situation nicht mit der Regelung vergleichbar sei. Bei Nichtbestehen der Staatsprüfung aufgrund der Notenwerte der Langzeitbeurteilungen finde die Regelung aufgrund ihres eindeutigen Wortlautes keine Anwendung. Zudem habe der Verordnungsgeber damit den grundsätzlich unterschiedlichen Charakter der zu erbringenden Prüfungsleistungen zum einen während der Ausbildungszeit, zum anderen am Prüfungstag berücksichtigt. Mit seiner am 23. Februar 2022 erhobenen Klage wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Er trägt im Wesentlichen vor, aus dem E-Mail-Verkehr mit der Bezirksregierung gehe nicht hervor, welche Informationen der Bezirksregierung im Einzelnen gegeben worden seien und ob sie dem Regelungszweck entsprechend einbezogen worden sei. Dieser Zweck sei es, zu prüfen, ob bei den Langzeitbeurteilungen die pandemiebedingten Besonderheiten angemessen berücksichtigt worden seien. Auf die pandemiebedingten Erschwernisse habe er in seiner Gegendarstellung hingewiesen. Es sei nicht auszuschließen, dass bei gehöriger Einbeziehung der Bezirksregierung eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Er müsse eine echte Chance haben, sich in der Verlängerung zu verbessern und auch seine Langzeitbeurteilung zu verbessern. Den Beurteilungsbeiträgen lasse sich insoweit eine ausreichende Differenzierung nicht entnehmen. Außerdem sei die Regelung des § 32a OVP auf seinen Fall analog anzuwenden und ihm ein weiterer Prüfungsversuch zu ermöglichen. Es sei bei vergleichbarer Interessenlage eine planwidrige Regelungslücke festzustellen. Zudem handle es sich um eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung, soweit sich die Ausnahme des § 32a OVP nur auf die Unterrichtspraktische Prüfung, nicht aber auf die für das Bestehen ebenso relevante Langzeitbeurteilung beziehe. Diesbezüglich weise er auch auf seine Schwerbehinderung mit einem Grad von 100 und das Gebot besonderer Rücksichtnahme hin. Außerdem sei seine Gegenäußerung zu der Beurteilung von Frau R. nicht berücksichtigt worden. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesprüfungsamtes vom 16. September 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2022 zu verpflichten, ihm eine erneute Ablegung der Wiederholungsprüfung (Staatsprüfung für sonderpädagogische Förderung) zu ermöglichen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angegriffenen Bescheid. Er trägt weiter vor, die Gegenäußerung werde seitens des Prüfungsamtes nicht zum Anlass genommen, ein Überdenkungsverfahren einzuleiten. Es bleibe dem Adressaten der Gegenäußerung überlassen, seine Beurteilung daraufhin zu überprüfen. Aufgrund der im Widerspruchsverfahren erhobenen Verfahrensrügen habe es hier kein Überdenkungsverfahren gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Landesprüfungsamtes vom 16. September 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Das Landesprüfungsamt hat die Staatsprüfung des Klägers zu Unrecht gemäß § 16 Abs. 5 Satz 4 i. V. m. §§ 34 Abs. 2 Nr. 3, 38 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP) vom 10. April 2011 für endgültig nicht bestanden erklärt. Nach § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP wird die Prüfung ohne Durchführung von Prüfungsleistungen nach § 27 OVP für nicht bestanden erklärt, wenn die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der Endnoten für die beiden Langzeitbeurteilungen nicht mindestens die Note "ausreichend" (4,0) ergibt. Es liegt ein Verfahrensfehler vor, der sich auf diese Entscheidung im angegriffenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ausgewirkt haben könnte, mit der Folge, dass dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt werden muss, die Staatsprüfung erneut abzulegen. Ein solcher Verfahrensfehler ergibt sich allerdings entgegen der Ansicht des Klägers nicht bereits daraus, dass das Landesprüfungsamt die Vorschrift des § 32a Abs. 5 OVP missachtet hätte. Nach dieser Regelung bezieht das Prüfungsamt vor der Entscheidung über das Nichtbestehen einer Staatsprüfung gemäß § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP die Bezirksregierung mit. Dies ist hier erfolgt. Das Landesprüfungsamt hat die Bezirksregierung Köln im Falle des Klägers auf die mit ausreichend bewertete Langzeitbeurteilung der Schule und die mit mangelhaft bewertete Langzeitbeurteilung des ZfsL I. mit der Folge eines endgültigen Nichtbestehens der Prüfung hingewiesen und eine Akteneinsicht angeboten. Die Bezirksregierung hatte damit die Gelegenheit, Besonderheiten, die sich aus ihren über den Kläger geführten Akten oder allgemein aus ihrer Kenntnis als Ausbildungsbehörde, § 3 OVP, ergaben, dem Landesprüfungsamt vor seiner Entscheidung mitzuteilen. Das Landesprüfungsamt hat erst auf das erklärte Einverständnis der Bezirksregierung den angegriffenen Bescheid erlassen. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass die Kommunikation zwischen dem Landesprüfungsamt und der Bezirksregierung per E-Mail erfolgte. § 32a Abs. 5 OVP trifft keine Regelung dazu, in welcher Form die Einbeziehung der Bezirksregierung zu erfolgen hat. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Bescheid vom 16. September 2021 auch nicht schon aufgrund der Regelung des § 32a Abs. 3 Satz 1 OVP in der Fassung der Fünften Änderungsverordnung vom 30. Juni 2021, GV NRW vom 29. Juli 2021, S. 919, aufzuheben mit der Folge einer möglichen erneuten Prüfung. Nach dieser Bestimmung werden Staatsprüfungen, die bis zum 31. Dezember 2021 aufgrund einer Note der Unterrichtspraktischen Prüfung nicht bestanden werden, einmalig als nicht durchgeführt bewertet und auf die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten nicht angerechnet. Aufgrund ihres Wortlauts scheidet eine unmittelbare Anwendung der Regelung auf den Fall des Klägers aus, dessen Staatsprüfung aufgrund der Noten der Langzeitbeurteilung – und gerade nicht aufgrund der Note einer Unterrichtspraktischen Prüfung – für nicht bestanden erklärt wurde. Eine analoge Anwendung kommt entgegen der Meinung des Klägers nicht in Betracht. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke. Denn die Langzeitbeurteilungen wurden vom Verordnungsgeber in § 32a OVP ausdrücklich berücksichtigt, nämlich mit der Regelung in Absatz 5, wonach die Bezirksregierung vor der Entscheidung über das Nichtbestehen einer Staatsprüfung gemäß § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP einzubeziehen ist (siehe oben). Die Aufnahme von Absatz 5 in § 32a OVP erfolgte durch die Dritte Verordnung zur Änderung der OVP vom 17. Dezember 2020, GV NRW vom 12. Januar 2021, S. 5. Zugleich wurde die Überschrift von § 32a OVP geändert von „Sonderregelung für Unterrichtspraktische Prüfungen im Jahr 2020“ in „Sonderregelungen für Staatsprüfungen“. Dies zeigt, dass der Verordnungsgeber die gesamte Staatsprüfung einschließlich der für ein Bestehen notwendigen Langzeitbeurteilungen im Blick hatte, hierfür aber ausdrücklich eine andere Regelung (Absatz 5) als für ein Nichtbestehen aufgrund der Unterrichtspraktischen Prüfung (Absatz 3) getroffen hat. Aber auch aus systematischen Gründen kommt eine analoge Anwendung nicht in Betracht; es handelt sich um unterschiedliche Sachverhalte. Bei den Langzeitbeurteilungen handelt es sich nicht um Prüfungsleistungen, wie es aber die Unterrichtspraktischen Prüfungen sind. Die Langzeitbeurteilung im Sinne von § 16 OVP ist vielmehr ein reines Instrument zur Bewertung von Ausbildungsleistungen. Die ausgewiesene Endnote dient allein dem Zweck der Ermittlung der Gesamtnote der Staatsprüfung, ohne darüber hinaus eine Aussage über die weitere Verwendung des Lehramtsanwärters zu treffen. Bereits die systematische Stellung von § 16 OVP in „Teil 1 Vorbereitungsdienst“ zeigt, dass die Langzeitbeurteilung keine Bewertung von im Rahmen der Staatsprüfung zu erbringenden Prüfungsleistungen darstellt. Inhaltliche und verfahrensrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Staatsprüfung finden sich in „Teil 4 Staatsprüfung“ in den §§ 26 bis 39 OVP. Ausdrücklich bestätigt wird dies durch die Regelung des § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP, wonach die Prüfung „ohne Durchführung von Prüfungsleistungen“ für nicht bestanden zu erklären ist, wenn der festgelegte Notenzielwert der Langzeitbeurteilungen nicht erreicht ist. Bedeutung im Rahmen der Staatsprüfung erlangt die Langzeitbeurteilung erst durch den Umstand, dass die Langzeitbeurteilungen der Schule und des ZfsL gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OVP als Rechengröße in das Ergebnis der Staatsprüfung einfließen (jeweils 25 vom Hundert) und die Staatsprüfung nur bestanden ist, wenn neben den weiteren Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 OVP auch die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für die beiden Langzeitbeurteilungen mindestens „ausreichend“ (4,0) ist. Dies macht die ihnen zugrundeliegenden Leistungen jedoch nicht zu Prüfungsleistungen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 20. Dezember 2017 – 19 A 811/16 –, juris, Rn. 57 – 59, recherchierbar unter www.nrwe.de. Ein Verfahrensfehler, der sich auf die angegriffene Entscheidung ausgewirkt haben könnte, ergibt sich aber aufgrund der vorliegenden Umstände des Einzelfalls aus dem Unterlassen eines Überdenkungsverfahrens betreffend die Langzeitbeurteilung des ZfsL I.. Für den gerichtlichen Prüfungsmaßstab ergeben sich aus der vorstehend dargelegten Einordnung der Langzeitbeurteilung als reine Leistungsbewertung keine Besonderheiten. Langzeitbeurteilungen unterliegen wegen des den Beurteilern zustehenden Bewertungsspielraums ebenso wie Prüfungsentscheidungen und dienstliche Beurteilungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Diese ist darauf beschränkt, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die zur Beurteilung berufene Person von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, oder sonst willkürlich gehandelt hat. Gegenstände des den Beurteilern zustehenden Bewertungsspielraums, wie etwa die Punktevergabe und Notengebung, die Würdigung der Qualität des Unterrichts, der Stärken und Schwächen des Lehramtsanwärters, ihre Gewichtung und Bedeutung, sind der gerichtlichen Kontrolle daher weitestgehend entzogen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 2018 – 19 A 2127/16 –, juris, Rn. 49 ff. Den mit Blick auf den effektiven Schutz des Grundrechts der Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG, erforderlichen Ausgleich für diesen gerichtlich nur eingeschränkt kontrollierbaren Bewertungsspielraum stellt das verwaltungsinterne Überdenkungsverfahren dar. Dieses eröffnet den Prüfern innerhalb des ihnen zustehenden prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums die Möglichkeit, ihre frühere Bewertung in fachlicher Hinsicht und in Bezug auf die prüfungsspezifischen Wertungen anhand der substantiiert erhobenen Einwendungen zu überdenken. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. April 2019 – 6 C 19.18 –, BVerwGE 165, 202-215, juris, Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2020 – 19 A 9345/19 – Rn. 7, juris. Voraussetzung für den Anspruch auf Durchführung des Überdenkensverfahrens ist, dass der Prüfling gegen einzelne prüfungsspezifische Wertungen substantiiert Einwendungen erhebt. Als unsubstantiiert können Einwendungen nur dann angesehen werden, wenn sich der Prüfling nur generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistung wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt. An das notwendige Maß der Substantiierung von Einwendungen sind keine hohen Anforderungen zu stellen, da sonst der durch das Überdenkensverfahren gewährleistete verfahrensrechtliche Grundrechtsschutz leerzulaufen droht. Es reicht aus, wenn der Prüfling mit seinen Einwendungen in Bezug auf einzelne prüfungsspezifische Wertungen die Begründung der Prüfer in Zweifel zieht. Der effektive Grundrechtsschutz gebietet in der Regel, aufgrund von Einwendungen des Prüflings das Überdenkensverfahren durchzuführen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 – 6 C 19.18 –, a.a.O., Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2020 – 19 A 9345/19 – Rn. 9, juris. Nach diesem mit Blick auf den Grundrechtsschutz großzügigen Maßstab, wonach keine hohen Anforderungen zu stellen sind, hat der Kläger mit seiner innerhalb der Frist des § 16 Abs. 5 Satz 3 OVP abgegebenen schriftlichen Gegenäußerung noch hinreichend substantiierte Einwendungen gegen den Beurteilungsbeitrag der Fachleiterin R. und die Langzeitbeurteilung des ZfsL I. erhoben. Der Kläger wendet sich zunächst gegen Wertungen im Abschnitt „Unterricht für heterogene Lerngruppen gestalten und Lernprozesse nachhaltig anlegen“. Er macht geltend, er habe Stärken und auszubauende Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler erfasst, und zählt dann auf, was er praktisch im Unterricht umgesetzt habe wie Reflexionsgespräche, individuelle Hilfestellungen, Schülerinnen und Schüler als Helferkinder einsetzen. Damit bemängelt der Kläger, dass dies nicht bzw. nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, und zieht damit die diesbezügliche Begründung im Beurteilungsbeitrag in Zweifel. Hier heißt es, dass Herr N. bei der Unterrichtsdurchführung die Methode der Einzelarbeit und das kooperative Setting der Gruppenarbeit ein; in Schlussphasen habe Herr N. seine Schülerinnen und Schüler zur Reflexion ihres eigenen Lernprozesses und Fortgangs zu knapp an. Zudem bemängelt der Kläger, dass die Bewertung unausgewogen sei, die Berücksichtigung seiner schriftlichen Planungen seien gegenüber der gezeigten Unterrichtsstunde selbst und seinem Lehrerverhalten zu stark gewichtet worden. Weiter macht der Kläger geltend, dass nach dem ersten Unterrichtsbesuch die Beratungspunkte im zweiten Unterrichtsbesuch umgesetzt habe, nämlich Kauf und Verwendung bzw. vertiefende Berücksichtigung von ES-Literatur. Mit dieser Rüge zweifelt er an der Bewertung der Fachleiterin, dass Herr N. sich stets interessiert nutzbringende Vorschläge sowie konstruktive Kritik angehört habe, diese aber bislang nur unzureichend zur qualitativen Optimierung seiner Unterrichtsplanungs- und –gestaltungskompetenzen berücksichtigt habe; Beispiele sind hier nicht genannt. Soweit der Kläger vorbringt, dass bei der Benotung des Faches „Emotionale und soziale Entwicklung“ die irregulären Bedingungen infolge der Corona-Pandemie nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, zielt die Rüge auf einen mit den realen Gegebenheiten nicht im Einklang stehenden Bewertungsmaßstab der Beurteilerin. Der Kläger beanstandet, dass für ihn wichtige Punkte einer pädagogischen Arbeit, nämlich die Vermittlung von Werten wie Gerechtigkeit und Fairness, zudem Empathie und Geduld unberücksichtigt worden seien. Damit bringt der Kläger zugleich erkennbar vor, er habe diese Punkte in seinem Unterricht und der Schule gezeigt. Diese Rüge zieht die Ausführungen im Abschnitt „Den Erziehungsauftrag in Schule und Unterricht wahrnehmen“ und die Bewertung in Zweifel, dass Herr N. diesen Erziehungsauftrag noch zu wenig engagiert wahrgenommen habe. In der Begründung werden die vom Kläger aufgeführten Punkte nicht genannt, es wird ausgeführt, dass für die Schülerinnen und Schüler sich noch zu wenige Übungsfelder für eigenverantwortliches Urteilen und Handeln eröffnet hätten, die Räume für die Reflexion der subjektiven Wertvorstellungen beinhaltet hätten. Schließlich beanstandet der Kläger in der Sache auch, dass seine Schwerbehinderung nicht berücksichtigt worden sei, nämlich insbesondere der mit ihr verbundene Umstand, dass er in manchen Situationen anders als geplant reagiere, Unterrichtsnachbesprechungen für ihn sehr anstrengend sein könnten und er in dieser Situation nicht unbedingt sein vorhandenes Wissen abrufen könne, was er aber unter anderem durch die Beteiligung in den Seminarveranstaltungen gezeigt habe. Diese Einwendungen lassen sich auf folgende Begründungen und Bewertungen auf Seiten 3 und 5 in dem Beurteilungsbetrag beziehen: Der Lehramtsanwärter habe die Planung und Durchführung seines Unterrichts basierend auf seinen Beobachtungen und bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht unter Bezugnahme fachrichtungsspezifischer Kriterien reflektiert; in Gesprächen und Beratungskontexten habe Herr N. bislang zu lückenhaft die Qualität seiner Unterrichtsplanung und Durchführung im Sinne einer sonderpädagogischen Expertise überprüfen und getroffene Entscheidungen bedacht begründen können (S. 3); Herr N. habe regelmäßig und pünktlich an den Seminarveranstaltungen der Fachrichtung Emotionale und soziale Entwicklung teilgenommen. An Diskursen fachlicher Inhalte habe sich der Lehramtsanwärter mit Beobachtungen und Beispielen aus seiner schulischen Praxis beteiligt (S. 5). Letztere Ausführung wird mit der Einwendung des Klägers, dass er hier Wissen gezeigt habe, was nicht berücksichtigt sei, zumindest als unvollständig in Zweifel gezogen. Soweit der Kläger gegen die Aussage, dass er sein Amt nicht als besondere Verantwortung und lebenslange Lernaufgabe begreife, einwendet, dass dies nicht sein Bild eines Lehrers widerspiegle, ist damit erkennbar und gerechtfertigt das Verlangen nach einer weitergehenden Begründung der bzw. Nennung von Gründen für die Bewertung auf S. 5 des Beurteilungsbeitrags geltend gemacht. Hier wird ausgeführt, während der erweiterten Ausbildungszeit an der GS O.-Schule A. habe Herr N. trotz intensiver Bemühungen bisweilen noch nicht unter Beweis stellen können, dass er die besondere Herausforderung, Schülerinnen und Schüler mit Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung zu fördern, als ein öffentliches Amt mit besonderer Verantwortung und Verpflichtung versteht und beständig gewillt ist, seinen Beruf als lebenslange Lernaufgabe zu begreifen. Die Einwendungen in der Gegenäußerung hätten demnach hinreichend Anlass zur Durchführung eines Überdenkungsverfahrens geboten. Der Beklagte konnte nicht von einem etwaigen Verzicht des Klägers auf die Einholung einer Stellungnahme durch das Prüfungsamt im Wege eines verwaltungsinternen Überdenkungsverfahrens ausgehen. Der Kläger hat Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. September 2021 eingelegt und damit zu erkennen gegeben, dass er sich weiterhin gegen den Beurteilungsbeitrag der Fachleiterin R. wendet. Denn dieser führte maßgeblich zu der Entscheidung des Nichtbestehens der Staatsprüfung in dem angegriffenen Bescheid. Die im Beurteilungsbeitrag vorgenommene Benotung des Faches Emotionale und soziale Entwicklung mit „mangelhaft (5)“ hatte gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 OVP zur Folge, dass die Langzeitbeurteilung des ZfsL I. mit der Endnote „mangelhaft (5)“ abschließen musste, was zum Nichtbestehen der Staatsprüfung führte. In seiner Widerspruchsbegründung nahm der Kläger zudem seinen Vortrag aus der Gegenäußerung auf, dass die irregulären Bedingungen und Einschränkungen des Unterrichtsbetriebs infolge der Corona-Pandemie Auswirkungen auf die Grundlage der Beurteilung habe. In seiner Klage führt der Kläger aus, eine Gegenäußerung verfasst und angemerkt zu haben, dass u.a. seine im Unterricht gezeigten praktischen Fähigkeiten, die irregulären Pandemie-Bedingungen und Erschwernisse aufgrund seiner Schwerbehinderung nicht angemessen berücksichtigt worden seien. Das Unterlassen des Überdenkensverfahrens ist ein beachtlicher Verfahrensfehler, der zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht mehr behoben werden kann. Denn die Durchführung eines Überdenkensverfahrens ist für den mit ihm verfolgten Zweck nicht mehr möglich. Die inhaltliche Befassung mit der Prüfungsleistung und deren Bewertung (samt Begründung) sollen grundsätzlich in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Prüfung erfolgen, sie sind aber auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Entscheidend für den engen zeitlichen Zusammenhang des Überdenkensverfahrens zur zugrundeliegenden Leistung ist, ob der Zweck des Kontrollverfahrens, nämlich das Überdenken der Bewertung durch die Beurteilenden unter Berücksichtigung der substantiierten Einwände des Prüflings, noch erreicht werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. September 2021 – 19 A 958/21 –, Rn. 13 ff., und vom 7. Mai 2020 – 19 A 945/19 –, Rn. 18, 24, beide juris. Im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung liegt der Beginn des Beurteilungszeitraums am 1. November 2019 für die Langzeitbeurteilung des ZfsL I. bald vier Jahre zurück. Der Beginn des Beurteilungszeitraums am 22. März 2021 für den Beurteilungsbeitrag der Fachleiterin R. liegt auch noch rund zwei Jahre und fünf Monate zurück, die beiden maßgeblichen Unterrichtsbesuche im Mai und Juni 2021 liegen über zwei Jahre zurück. Angesichts dieses Zeitablaufs ist nicht davon auszugehen, dass der Beurteilerin noch eine verlässliche Beurteilungsgrundlage für die Durchführung des Überdenkensverfahrens vorliegt, insbesondere weil die Einwendungen des Klägers auch auf Aspekte seiner praktisch gezeigten Unterrichtsdurchführung zielen. Weil demnach der Verfahrensfehler des unterlassenen Überdenkensverfahrens nicht mehr behoben werden kann, ist die Prüfung insgesamt aufzuheben und es muss dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt werden, die Staatsprüfung zu wiederholen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40.000 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht orientiert sich an Ziffer 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach ist der Streitwert für den Berufszugang eröffnende abschließende Staatsprüfungen - wie hier die Laufbahnprüfung für das Lehramt an Berufskollegs - in Höhe des Jahresbetrags des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens aber in Höhe von 15.000,00 EUR festzusetzen. In ständiger Streitwertpraxis des 19. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wird dieser Jahresverdienst pauschal als Bruttobetrag für alle Lehramtsbefähigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 LABG NRW und ohne Differenzierung nach den besoldungs- oder vergütungsrelevanten persönlichen Umständen der jeweiligen einzelnen Kläger mit 40.000,00 EUR bemessen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2021 - 19 E 506/21 - juris Rn. 5 mit weiteren Nachweisen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.