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Beschluss

6 A 299/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0726.6A299.17.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. I. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der angefochtene Bescheid vom 26. April 2016, mit dem die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers nach § 116 LBG NRW festgestellt werde, rechtmäßig sei. Der Kläger sei im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides polizeidienstunfähig i.S.d. § 116 Abs. 1 Halbsatz 1 Landesbeamtengesetz NRW vom 21. April 2009 in der bis zum 30. Juni 2016 geltenden Fassung - LBG NRW a.F. - gewesen. Er genüge den besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes an die körperliche Leistungsfähigkeit - Einsetzbarkeit zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder dem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung - nicht mehr uneingeschränkt und es sei nicht zu erwarten, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlange. Aus dem (Kurz)Gutachten der Polizeiärzte ergebe sich nachvollziehbar, dass er aufgrund von kardiologischen und neurologischen Beeinträchtigungen nicht mehr bei Tätigkeiten mit besonderen psychischen Belastungen eingesetzt werden könne sowie beim Schießen und bei den Eingriffstechniken eingeschränkt sei; ferner fehle es an einer Verwendbarkeit im Wechselschichtdienst, Bereitschafts- und Nachtdienst. Außerdem könne er derzeit keine Dienstkraftfahrzeuge führen und auf Dauer keine Einsatzfahrten machen. Auf das Privatgutachten des Kardiologen Prof. Dr. I. vom 8. Juni 2016 komme es nicht an, da es erst nach Erlass des Bescheides erstellt worden sei. Schließlich sei die konkludente Entscheidung, den Kläger nicht im Polizeivollzugsdienst weiter zu verwenden, nicht zu beanstanden. Das beklagte Land habe dargelegt, dass in der Polizeibehörde I1. auf längere Zeit kein Dienstposten vorhanden sei, der die besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht erfordere. Die gegen diese weiter begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, der ärztlichen Stellungnahme des Kardiologen Prof. Dr. I. (Direktor der Klinik für Kardiologie und stellvertretender ärztlicher Direktor des Herz- und Diabeteszentrum Nordrhein-Westfalen) vom 8. Juni 2016 müsse wegen dessen spezieller Fachkunde besondere Bedeutung zukommen. Sie basiere auf einer Untersuchung, die lediglich rund einen Monat nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides stattgefunden habe und damit in einem engeren zeitlichen Zusammenhang stehe als die dem polizeiärztlichen Gutachten (vom 13. Januar 2016) zugrunde liegende Untersuchung. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Feststellung aufzuzeigen, der Kläger sei vom Dienstherrn zu Recht auf der Grundlage des polizeiärztlichen Gutachtens als polizeidienstunfähig angesehen worden. Dem Vortrag lässt sich schon nichts Substantiiertes dazu entnehmen, zu welchen konkreten, den Feststellungen des polizeiärztlichen Gutachtens entgegenstehenden Erkenntnissen die privatärztliche Stellungnahme gelangt sein soll. Auch der weiter angeführte Umstand, dass das privatärztliche Gutachten in einem engeren zeitlichen Zusammenhang zum Erlass des Bescheides stehe als das polizeiärztliche Gutachten, zieht für sich gesehen weder die im polizeiärztlichen Gutachten enthaltenen (medizinischen) Feststellungen noch die darauf gestützte Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit durch den Dienstherrn in Zweifel. Unabhängig davon lässt sich dem vom Kläger angeführten ärztlichen Bericht vom 8. Juni 2016 selbst ebenfalls kein hinreichend konkreter Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit unzutreffend bzw. rechtsfehlerhaft sein könnte. Ausweislich der zusammenfassenden Einschätzung des Berichts war zwar kein Hinweis auf eine „relevante Progression der bekannten koronaren Eingefäßerkrankung“ erkennbar; ferner ist von einem „guten Therapieergebnis im Bereich des RIVAs“ auszugehen. Die Ausführungen verhalten sich aber nicht zu dem sich daraus ergebenden Gesundheitszustand des Klägers in Bezug auf die Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die Stellungnahme des Polizeiarztes vom 27. Juli 2016 verwiesen, in der sich dieser ausführlich mit der privatärztlichen Bescheinigung auseinandersetze und darlege, warum er bei seiner Einschätzung (der Polizeidienstunfähigkeit) bleibe. Dem ist der Kläger im Zulassungsverfahren nicht entgegen getreten. Weshalb es (gleichwohl) noch der Einholung ergänzender fachärztlicher Gutachten bedurft hätte, wird nicht erkennbar. Nicht durchgreifend ist ferner der Einwand, das Abstellen auf ausgeprägte Schlafstörungen (im polizeiärztlichen Gutachten und im Bescheid) berücksichtige nicht hinreichend, dass Schlafstörungen beim Einsatz im Wach- und Wechseldienst „allgemein üblich“ seien. Der Kläger räumt selbst ein, dass er bereits seit März 2015 den besonderen Belastungen des Wach- und Wechseldienstes nicht mehr ausgesetzt gewesen sei. Die polizeiärztliche Untersuchung hat indessen erst Ende September 2015 stattgefunden. Unabhängig davon betont das polizeiärztliche Gutachten bzw. die ergänzende Stellungnahme, dass sich die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers (auch) aufgrund einer Gesamtschau der verschiedenen gesundheitlichen Problematiken ergebe, so dass sich die Ausgangslage insoweit maßgeblich von der anderer Beamter im Wach- und Wechseldienst unterscheidet, die ausschließlich an Schlafstörungen leiden. Der Hinweis des Klägers, er habe in den Jahren 2013 bis 2015 die dienstlichen Sportleistungsnachweise erbracht, ist angesichts der unterschiedlichen Zielrichtung und Aussagekraft für sich gesehen nicht geeignet, die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit in Frage zu stellen. Nicht durchgreifend ist schließlich das Vorbringen des Klägers zur Anwendung von § 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW a.F. Nach dieser Regelung kann der Dienstherr einen polizeidienstunfähig gewordenen Beamten weiter im Polizeivollzugsdienst verwenden, wenn die auszuübende Funktion bei Beamten auf Lebenszeit die besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert. Der Kläger macht geltend, die in dem Bescheid vom 26. April 2016 konkludent getroffene Entscheidung, ihn nicht weiter im Polizeivollzugsdienst zu verwenden, sei nicht ausreichend begründet. Erheblich zweifelhaft ist in diesem Zusammenhang bereits, ob der streitgegenständliche Bescheid - anders als auch vom Verwaltungsgericht angenommen - überhaupt eine solche, wenn auch nur „konkludente“, Entscheidung über die Weiterverwendung trifft. Ob sich Entsprechendes etwa der Feststellung, der Kläger sei „nach § 26 BeamtStG 'allgemein' dienstfähig“ oder der Formulierung, nach der polizeiärztlichen Untersuchung liege „eine Eignung für den allgemeinen Verwaltungsdienst“ vor, entnehmen lässt, erscheint äußerst fraglich. Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 27. April 2016 - 6 A 1235/14 -, IÖD 2016, 156 = juris, Rn. 54 ff. Dies bedarf hier letztlich aber keiner abschließenden Erörterung. Denn die Entscheidung über die weitere Verwendung des Klägers im Polizeivollzugsdienst - unterstellt sie wurde im Bescheid vom 26. April 2016 überhaupt getroffen - ist jedenfalls nicht Klagegegenstand. Der Kläger hat sein Begehren ausdrücklich auf die in dem Bescheid enthaltene Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit beschränkt. Die Beantwortung der Frage einer möglichen Weiterverwendung nach § 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW a.F. ist indessen für die Feststellung der Polizeidienstfähigkeit ohne jegliche Bedeutung. Vielmehr ermächtigt die Regelung den Dienstherrn (lediglich) auf der Rechtsfolgenseite, den polizeidienstunfähig gewordenen Beamten unter den dort genannten Voraussetzungen weiter im Polizeivollzugsdienst zu verwenden; im Rahmen der dabei anzustellenden Verwendungsprognose steht ihm ein weites Organisationsermessen zu. Vgl. im Einzelnen dazu OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 2017 - 6 A 1617/15 -, IÖD 2017, 230 = juris, Rn. 41 f., mit zahlreichen weiteren Nachweisen auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. II. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten; der Ausgang des Rechtsstreits muss als offen erscheinen. Dies ist - wie oben ausgeführt - nicht der Fall. Nichts anderes folgt daraus, dass der Kläger geltend macht, im Rahmen des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO werde es insbesondere um die Rechtsfrage gehen, „inwieweit im Rahmen der Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit konkludent eine Entscheidung im Sinne des § 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW beinhaltet sein kann und, sofern eine solche Möglichkeit bejaht wird, welche rechtlichen Anforderungen an damit einhergehende Begründungserwägungen in einem Bescheid zu stellen sind“. Diese Fragen sind - wie eben dargestellt - nicht entscheidungserheblich. Eine Zulassung der Berufung wegen - vom Kläger überdies jedenfalls nicht ausdrücklich geltend gemachter - grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet demnach ebenfalls aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).