Urteil
6 A 1617/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0629.6A1617.15.00
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Leitsätze
Erfolglose Berufung eines Polizeikommissars, der sich gegen seine Versetzung in ein Amt einer anderen Laufbahn wendet.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Berufung eines Polizeikommissars, der sich gegen seine Versetzung in ein Amt einer anderen Laufbahn wendet. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der 1967 geborene Kläger, der bei dem Polizeipräsidium N. im Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes steht und seit dem 31. Januar 2001 das Amt des Polizeikommissars (Besoldungsgruppe A 9 BBesO) innehat, wendet sich gegen seine Versetzung in die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes. Mit Bescheid vom 30. März 2004 stellte das Polizeipräsidium N. die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers sowie dessen allgemeine Dienstfähigkeit fest und führte aus, dass er die ihm gebotene Gelegenheit wahrzunehmen habe, die für die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben. Im polizeiärztlichen Gutachten vom 26. Februar 2004 war festgestellt worden, dass der Kläger persönlichkeitsbedingt nur eingeschränkt in der Lage sei, in Situationen, die Entscheidungsfähigkeit, Entschluss- und Tatkraft benötigten, adäquat zu reagieren. Derartige Situationen würden ihn „auch bei aller Therapie“ weiterhin tief verunsichern und angstauslösend sein. Er sei polizeidienstunfähig, aber allgemein dienstfähig. Am 30. August 2004 wurde der Kläger bis zur Entscheidung der Bezirksregierung über die Zulassung zum Laufbahnwechsel in die Abteilung VL 1.2 umgesetzt. Mit Schreiben vom 5. August 2004 teilte die Bezirksregierung E. dem Polizeipräsidium N. mit, dass der Kläger den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens für den Laufbahnwechsel in den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst nicht bestanden habe und deswegen für das weitere Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden könne. Den vom Kläger gegen die Entscheidung der Bezirksregierung erhobenen Widerspruch wies diese mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2006 zurück. Im Klageverfahren VG Düsseldorf 2 K 4726/06 schlossen der Kläger und die Bezirksregierung E. am 13. Februar 2007 einen Vergleich des Inhalts, dass eine erneute polizeiärztliche Untersuchung des Klägers zur Frage seiner eingeschränkten Polizeidienstfähigkeit erfolgen soll und sich das beklagte Land – sollte eine eingeschränkte Polizeidienstfähigkeit nicht innerhalb eines Jahres festgestellt werden – verpflichtet, den Kläger zu einem erneuten Auswahlverfahren für die Unterweisungszeit zum gehobenen Dienst zuzulassen. Am 1. September 2007 wurde der Kläger in die Abteilung D/ZA-ZI 1.2 umgesetzt. Zum 10. September 2007 erfolgte eine befristete Umsetzung in D/V VI 2 (Direktion Verkehr), längstens bis zum Beginn der Unterweisungszeit für den Laufbahnwechsel. Auf der Grundlage des polizeiärztlichen Gutachtens vom 12. September 2007 stellte das Polizeipräsidium N. mit bestandskräftigem Bescheid vom 11. April 2008 die Polizeidienstunfähigkeit und allgemeine Dienstfähigkeit des Klägers fest. Es verwies zugleich darauf, dass insbesondere unter Berücksichtigung des Lebensalters des Klägers von 40 Jahren eine den festgestellten Einschränkungen entsprechende Verwendung im Polizeibereich auf Dauer nicht zur Verfügung stehe. Da ihm die Befähigung für eine dauerhafte Verwendung im Verwaltungsbereich fehle, werde der Vorgang der Bezirksregierung E. zur Veranlassung des Laufbahnwechsels in den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst, mit dem er einverstanden sei, vorgelegt. Im Hinblick auf die Unterweisungszeit für den Laufbahnwechsel werde er ab dem 14. April 2008 in der Zentralinspektion (ZI) 1 verwendet. Nach vollzogenem Laufbahnwechsel werde er in der „ZI 3.2“ (Waffen- und Geräteangelegenheiten) eingesetzt. In einem vorausgegangenen Personalgespräch am 31. März 2008 hatte der Kläger sein Einverständnis mit einem Laufbahnwechsel in den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst und der späteren Verwendung im Bereich ZI 3.2 erklärt. Am 14. Januar 2009 richtete der Kläger eine Petition an den Landtag NRW mit dem Ziel, im Polizeivollzugsdienst und in der Waffen- und Gerätewacht verbleiben zu können. Am 1. April 2009 wurde er aus der ZI 1 nach ZI 2.1 (Personalangelegenheiten) umgesetzt und weiterhin anteilig in ZI 3.2 (Waffen- und Geräteangelegenheiten) eingesetzt. Seit dem 16. Juni 2008 nahm der Kläger an Lehrgängen zur theoretischen Unterweisung für Laufbahnwechsler teil. Nachdem der Kläger erklärt hatte, dass er Kontakt zu vielen Menschen brauche, nicht still sitzen könne und dass sich seine Erkrankung verschlimmere, wenn er einen „Schreibtischjob“ ausübe, wurde er am 14. Oktober 2009 zum Zwecke der Hospitation für sechs Wochen zu ZI 1.1 (Liegenschaftsverwaltung) umgesetzt, um festzustellen, ob die Tätigkeit mit dem Krankheitsbild vereinbar sei. Diese Tätigkeit trat er nicht an, da er seit dem 1. Oktober 2009 dienstunfähig erkrankt war. Aufgrund dessen veranlasste das Polizeipräsidium im Januar 2010, ihn auf seine allgemeine Dienstfähigkeit zu untersuchen. Nach den Feststellungen in dem amtsärztlichen Gutachten vom 9. April 2010 ist der Kläger dienstfähig sowohl für den allgemeinen Verwaltungsdienst als auch für Einsatzgebiete im polizeilichen Bereich, außer dem Gebrauch von Schusswaffen und Fahrten mit Sonderrechten. Unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsstruktur des Klägers trage es grundsätzlich zur Stabilisierung bei, wenn vorhandene Neigungen berücksichtigt werden könnten, in diesem Falle „eher kommunikationsorientierte Tätigkeiten“. Das Polizeipräsidium teilte dem Kläger mit Schreiben vom 12. Mai 2010 mit, es bleibe bei der Hospitation in der ZI 1.1 für sechs Wochen ab Dienstaufnahme. Der Kläger machte demgegenüber mit Schreiben vom 1. Juli 2010 geltend, im Bereich ZI 3.2 (Waffen- und Geräteangelegenheiten) eingesetzt werden zu wollen. Er werde therapeutisch behandelt und es bestehe eine gute Chance, die Polizeidienstfähigkeit wieder herzustellen. Mit Wirkung vom 10. November 2010 wurde der Kläger – nach einer vorherigen internen Abfrage zu Verwendungsmöglichkeiten nach einem Laufbahnwechsel – zum KK 24, Bearbeitung von Vorgängen ohne Ermittlungsansatz, umgesetzt. In einem diesbezüglichen Vermerk heißt es, eine unbefristete Verwendung dort werde angestrebt. Eine dauerhafte Verwendung als Polizeivollzugsbeamter komme allerdings im Innendienst nicht in Betracht. Mit Schreiben vom 22. November 2010 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dieser fühle sich auf der Funktionsstelle ausgesprochen wohl, vor allem weil er weiterhin die Funktion als Polizeibeamter ausübe, was der Dienstposten mit sich bringe. Eine Verwendung als Verwaltungsbeamter lehne er ab. Nach Abschluss der Wiedereingliederungsmaßnahme im Februar 2011 empfahl EPHK O. unter dem 17. März 2011 aufgrund der positiven Leistungsbewertung des Klägers auf der Stelle eine unbefristete Verwendung im KK 24. Am 27. Februar 2012 bewarb sich der Kläger auf die Stelle „Sachbearbeiter in der Verkehrsinspektion 2“. Unter dem 26. März 2012 teilte das Polizeipräsidium N. dem Kläger mit, dass er bei der Besetzung der Stelle nicht in Betracht komme. Das diesbezügliche Klageverfahren (VG Düsseldorf 2 K 4427/12) erklärten die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 12. November 2013 in der Hauptsache für erledigt, nachdem das Polizeipräsidium N. den Bescheid vom 26. März 2012 aufgehoben und erklärt hatte, über die Besetzung des fraglichen Dienstpostens erneut zu entscheiden. Nachdem der Kläger die Unterweisungszeit für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes erfolgreich abgeleistet und die Bezirksregierung dies mit Schreiben vom 21. September 2012 festgestellt hatte, verweigerte er die Annahme der unter dem 22. November 2012 ausgestellten Ernennungsurkunde zum Regierungsamtsinspektor. Den vorläufigen Rechtsschutzantrag des Klägers, festzustellen, dass er zur Annahme dieser Urkunde nicht verpflichtet sei, lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf unter Hinweis auf den fehlenden Anordnungsgrund ab (2 L 2162/12). Die dagegen erhobene Beschwerde (6 B 213/13) blieb ohne Erfolg. Unter dem 15. Oktober 2013 führte das Polizeipräsidium N. eine „interne Interessenabfrage“ für den Dienstposten eines Sachbearbeiters (Asservatenverwalter) in der Direktion K, Führungsstelle, durch. Auf die Interessenabfrage meldeten sich drei Polizeivollzugsbeamte, unter anderem der Kläger. Das Polizeipräsidium N. unterrichtete ihn mit Schreiben vom 9. Januar 2014 davon, dass er bei der Stellenbesetzung nicht berücksichtigt worden sei. Dieses Umsetzungsbegehren des Klägers ist Gegenstand des Verfahrens 6 A 1515/15 (VG Düsseldorf 2 K 3365/14). Am 24. Februar 2014 erhielt der Kläger die Mitteilung, dass er auch nach erneuter Auswahlentscheidung über die Stelle in der Verkehrsinspektion 2 nicht zum Zuge komme. Die diesbezügliche Klage wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit rechtskräftigem Urteil vom 28. Mai 2015 - 2 K 3366/14 - ab. Mit Bescheid vom 26. Februar 2014 versetzte das Polizeipräsidium N. den Kläger nach vorheriger Anhörung in die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes (Regierungsamtsinspektor) und wies ihn der Direktion K, KI 2, KK 24 zu. Zur Begründung führte es aus: Mit polizeilichem Gutachten vom 12. September 2007 sei die Polizeidienstunfähigkeit gemäß § 116 LBG NRW rechtskräftig festgestellt, so dass der Kläger nicht mehr als Polizeivollzugsbeamten eingesetzt werden könne. Er habe die Voraussetzungen (Unterweisungszeit) für den Laufbahnwechsel in den mittleren allgemeinen Dienst erfüllt. Es bestehe die Möglichkeit, ihn im Polizeipräsidium N. als Verwaltungsbeamter im mittleren allgemeinen Dienst in der Direktion K einzusetzen. Weiter heißt es in dem Bescheid: „Im Rahmen des Ermessens und unter besonderer Berücksichtigung polizeispezifischer Anforderungen habe ich mich entschieden, Sie im mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst mit der gleichen Besoldungsgruppe zu verwenden. Dies stellt auch für Sie – im Verhältnis zur Versetzung in den Ruhestand – die finanziell bessere Entscheidung dar.“ Der Kläger sandte mit Schreiben vom 31. März 2014 die ihm zugleich übermittelte Ernennungsurkunde zum Regierungsamtsinspektor zurück. Am 26. März 2014 hat er beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht: Zwar sei seine Polizeidienstunfähigkeit formal mit bestandskräftigem Bescheid vom 11. April 2008 festgestellt worden. Zu berücksichtigen sei allerdings, dass es sich hierbei um einen Dauerverwaltungsakt handele. Für die Rechtmäßigkeit des Laufbahnwechsels müsse demnach „aktuell“ feststehen, dass der Beamte polizeidienstunfähig sei. Dies sei bei ihm gerade nicht der Fall. Er habe sich in fachärztlicher psychiatrischer Behandlung befunden, die dazu geführt habe, dass er wieder sämtliche Tätigkeiten eines Polizeivollzugsbeamten wahrnehmen könne. Der angegriffene Bescheid sei auch ermessensfehlerhaft, weil das Polizeipräsidium N. nicht geprüft habe, ob er in einer Funktion eingesetzt werden könne, die die volle Polizeidienstfähigkeit nicht erfordere. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Polizeipräsidiums N. vom 26. Februar 2014 aufzuheben. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat es vorgetragen, dass es bereits angesichts der Bestandskraft des Bescheides über die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit des Klägers vom 11. April 2008 nicht mehr darauf ankomme, ob der Kläger im Polizeivollzugsdienst eine Funktion wahrnehmen könne, die seine volle Polizeidienstfähigkeit nicht erfordere. Davon abgesehen sei eine derartige Verwendung vor dem Hintergrund des Lebensalters des Klägers im Zeitpunkt des zuvor genannten Feststellungsbescheides bereits aus fiskalischen Gründen nicht in Betracht gekommen. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 28. Mai 2015 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Versetzung in eine andere Laufbahn nach § 116 Abs. 3 LBG NRW i.V.m. § 25 LBG NRW seien erfüllt. Die Polizeidienstunfähigkeit sei mit bestandskräftigem Bescheid vom 11. April 2008 festgestellt worden. Maßgeblich sei insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung am 11. April 2008. In diesem Bescheid habe das Polizeipräsidium auch angenommen, dass eine Verwendung in anderen Funktionen des Polizeivollzugsdienstes nicht möglich sei, weil ein entsprechender Dienstposten auf Dauer nicht zur Verfügung stehe. Das Polizeipräsidium habe sein Organisationsermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin ausgeübt, dass angesichts des Lebensalters des Klägers und seiner gesundheitlichen Einschränkungen eine dauerhafte Verwendung im Polizeivollzugsdienst nicht in Betracht komme. Überdies habe es in dem angegriffenen Bescheid ausgeführt, dass der Kläger mit einem Laufbahnwechsel einverstanden sei. Auch die weiteren Voraussetzungen für den verfügten Laufbahnwechsel lägen vor. Der Antrag des Klägers vom 29. Mai 2015, seine Polizeidienstfähigkeit festzustellen, wurde durch Bescheid vom 27. Mai 2016 aufgrund eines entsprechenden Gutachtens des Polizeiarztes abgelehnt. Dieser hatte die allgemeine Dienstfähigkeit festgestellt, die Polizeidienstfähigkeit aber aus psychischen wie aus körperlichen Gründen verneint. Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Zu Unrecht stütze sich das Verwaltungsgericht auf die Bestandskraft des Bescheids vom 11. April 2008 und stelle entscheidungserheblich auf diesen Zeitpunkt ab. Wolle der Dienstherr sechs Jahre später daraus rechtliche Konsequenzen im Sinne der Anordnung eines Laufbahnwechsels ziehen, müsse er prüfen, ob der Beamte auch in dem Zeitpunkt noch polizeidienstunfähig sei. Denn Sinn und Zweck des Laufbahnwechsels sei gerade, Versetzungen von Polizeivollzugsbeamten in den Ruhestand zu vermeiden, die lediglich den Polizeivollzugsdienst nicht mehr ausüben könnten. Er sei aber aufgrund der seit dem Jahr 2007 fortgeführten psychiatrischen Behandlung wieder in der Lage, sämtliche Tätigkeiten eines Polizeivollzugsbeamten wahrzunehmen. Es sei auch treuwidrig, wenn das beklagte Land ihn jahrelang nach der Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit auch Polizeivollzugstätigkeiten wahrnehmen lasse und sich dann trotzdem auf die Bestandskraft des sechs Jahre alten Bescheids berufe. Unterstelle man die Polizeidienstunfähigkeit, sei die Anordnung des Laufbahnwechsels weiterhin ermessensfehlerhaft. Im Zeitpunkt dieser Entscheidung sei er mitnichten damit einverstanden gewesen, wie auch das geführte vorläufige Rechtsschutzverfahren zur Entgegennahme der Ernennungsurkunde zeige. Darüber hinaus habe das beklagte Land sein Organisationsermessen im streitgegenständlichen Bescheid nicht bzw. jedenfalls nicht rechtmäßig ausgeübt. Insbesondere habe es nicht hinreichend geprüft, ob er anderweitig im Polizeivollzugsdienst hätte weiterverwendet werden können. Die Annahme des Verwaltungsgerichts im Parallelverfahren 6 A 1615/15, dies sei im Bescheid vom 11. April 2008 bestandskräftig – negativ – festgestellt worden, sei unzutreffend. Jedenfalls wäre eine entsprechende Entscheidung durch den Bescheid vom 26. Februar 2014 überholt, der eine neuerliche Entscheidung zu dieser Frage enthalte, indem auf eine mögliche Verwendung im Bereich der Direktion Verkehr abgestellt worden sei. Die Ermessenserwägungen seien defizitär, weil keine Abwägung der beiderseitigen Interessen erfolge und eine Verwendung auf dem Dienstposten des Asservatenverwalters nicht thematisiert worden sei. Ermessenserwägungen zu seinem Alter enthalte der angefochtene Bescheid nicht. Diese wären auch fehlerhaft, weil der Dienstposten des Asservatenverwalters der Beamtin M. übertragen worden sei, die in seinem Alter sei. Jedenfalls liege ein Ermessensfehlgebrauch des Polizeipräsidiums vor, das im Falle der festgestellten Polizeidienstunfähigkeit fälschlicherweise davon ausgehe, der Beamte dürfe nicht mehr im Polizeivollzugsdienst eingesetzt werden. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt es im Wesentlichen vor: In der vorliegenden Fallgestaltung hätten im Februar 2014 keine Gründe vorgelegen, die Veranlassung hätten geben müssen, die Frage der Polizeidienstfähigkeit des Klägers erneut zu prüfen. Vielmehr hätte es dem Kläger oblegen, über einen eigenen Antrag mit entsprechender medizinischer Begründung eine erneute amtsärztliche Untersuchung zu veranlassen. Die vier Jahre alten ärztlichen Bescheinigungen aus dem Jahr 2010 reichten dazu nicht aus, zumal die im Jahr 2010 bestehende Polizeidienstunfähigkeit erneut durch die Untersuchung beim Gesundheitsamt W. im April 2010 bestätigt worden sei. Bei der 2008 getroffenen, im Organisationsermessen des Dienstherrn stehenden Verwendungsprognose habe das beklagte Land zulässigerweise das Alter des Klägers und die noch 22 zu erwartenden Dienstjahre berücksichtigt und angenommen, dass in den Folgejahren voraussichtlich weitere, weit lebensältere Beamte polizeidienstunfähig würden und auf einem geeigneten Dienstposten verwendet werden könnten. Vor dem Erlass des Bescheids vom 26. Februar 2014 sei eine mögliche Weiterverwendung des Klägers im Polizeivollzugsdienst geprüft worden und negativ ausgegangen. Die Beamtin M. sei zum Zuge gekommen, weil der zunächst ausgewählte Beamte T. um Umsetzung auf seinen vorherigen Dienstposten gebeten habe und die Beamtin aufgrund eines Konflikts auf ihrer vorherigen Dienststelle umgehend habe umgesetzt werden müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Polizeipräsidiums N. vom 26. Februar 2014, mit dem der Kläger in die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes versetzt worden ist, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung, hier des Bescheids vom 26. Februar 2014. Das materielle Recht gebietet keine Abweichung von der prozessrechtlichen Regel, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung bei einer Anfechtungsklage die letzte Verwaltungsentscheidung ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2015 - 6 B 1022/14 -, juris, Rn. 21; allgemein für Versetzungsentscheidungen BVerwG, Beschluss vom 27. November 2000 - 2 B 42.00 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2011 - 6 B 934/11 -, juris, Rn. 3 ff.; ebenso für die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 = juris, Rn. 11 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 2015 - 6 A 371/12 -, juris, Rn. 79. II. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 26 Abs. 1 Sätze 3 und 4, Abs. 2 BeamtStG i.V.m. § 116 Abs. 3 Sätze 1 und 3 LBG NRW 2009 in der Fassung vom 21. April 2009 (GV.NRW S. 224, im Folgenden: LBG NRW 2009). Nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 LBG NRW unberührt bleibt, soll von der Versetzung eines dienstunfähigen Beamten in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG ist eine anderweitige Verwendung möglich, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Nach § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG können für Gruppen von Beamtinnen und Beamten besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden. § 116 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW 2009 bestimmt: Wird der Polizeivollzugsbeamte polizeidienstunfähig, so soll er, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, in ein Amt einer anderen Laufbahn bei einem der in § 1 bezeichneten Dienstherren versetzt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 25 erfüllt sind. III. Die auf der Grundlage dieser Bestimmungen verfügte Versetzung in eine andere Laufbahn ist formell rechtmäßig. Der Kläger ist vor Erlass des Bescheids mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW, § 25 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW angehört worden. Die nach §§ 66, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LPVG NRW erforderliche Zustimmung hat der Personalrat am 21. Februar 2014 erteilt. Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten gemäß §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 2 Satz 2 LGG NRW ist am 17. Februar 2014 erfolgt. IV. Der Bescheid vom 26. Februar 2014 ist auch materiell rechtmäßig. 1. Die Voraussetzungen des § 116 Abs. 3 LBG NRW 2009 liegen vor. a. Der Kläger ist polizeidienstunfähig. Das hat das Polizeipräsidium N. durch Bescheid vom 11. April 2008 entschieden, der bestandskräftig geworden ist. Dies durfte das beklagte Land der fast sechs Jahre später getroffenen Entscheidung über den Laufbahnwechsel zugrunde legen. Es kann offen bleiben, unter welchen Umständen bei einem solchen Zeitablauf eine Änderung des Gesundheitszustandes zu berücksichtigen ist und was der Beamte insoweit veranlassen muss. Hier war jedenfalls weder zwischenzeitlich die volle Verwendungsfähigkeit festgestellt worden noch lagen im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 26. Februar 2014 Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger wieder polizeidienstfähig sein könnte. Zuletzt hatte er mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 1. Juli 2010 vorgetragen, er werde therapeutisch behandelt. Es bestehe eine gute Chance, die Polizeidienstfähigkeit wieder herzustellen. Dies solle abgewartet werden. Seitdem hat der Kläger in der Zeit bis zum Ergehen des angefochtenen Bescheids weder einen Antrag auf Feststellung der Polizeidienstfähigkeit gestellt noch auch nur ein entsprechendes aktuelles privatärztliches Attest vorgelegt. b. Das beklagte Land musste entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht zunächst (erneut) der Frage nachgehen, ob dieser im Polizeipräsidium N. dauerhaft anderweitig auf einem Dienstposten verwendet werden kann, der die besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert, § 116 Abs. 1, 2. Halbsatz LBG NRW 2009. aa. Tritt bei einem Polizeivollzugsbeamten Polizeidienstunfähigkeit ein, muss der Dienstherr allerdings vor der Anordnung eines Laufbahnwechsels prüfen, ob bei dem Beamten die Voraussetzungen für eine Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst vorliegen. Nur wenn dies nicht der Fall ist, findet § 116 Abs. 3 LBG NRW 2009 Anwendung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2006 - 6 B 2086/06 -, juris, Rn. 12; Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, BeamtR, Komm., Stand November 2016, § 115 LBG NRW, Rn. 35 und 54. § 116 Abs. 1, 2. Halbsatz LBG NRW normiert keine Tatbestandseinschränkung, sondern ermächtigt den Dienstherrn auf der Rechtsfolgenseite, den polizeidienstunfähig gewordenen Beamten unter den dort genannten Voraussetzungen weiter im Polizeivollzugsdienst zu verwenden. Im Rahmen der dabei anzustellenden Verwendungsprognose besteht ein weites Organisationsermessen. Der Dienstherr darf in die Prognose weitreichende organisatorische und personalpolitische Erwägungen einstellen. Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit eines Polizeibeamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist dabei nur im Ausgangspunkt sein abstrakt-funktionelles Amt; ergänzend treten dienstliche Gegebenheiten und Erfordernisse der jeweiligen Dienstbehörde, die einzelfallbezogene Einschätzung der Verwendungsbreite des Beamten im polizeilichen Innendienst, grundsätzliche Erwägungen personalwirtschaftlicher Art für den gesamten Polizeidienst sowie personalpolitische Prioritäten hinzu, die der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsermessens setzen kann. Das bedeutet, dass es selbst dann, wenn aktuell ein Dienstposten frei wäre, den der gesundheitlich eingeschränkte Beamte wahrnehmen könnte, ermessensgerecht sein kann, diesen ihm nicht zuzuweisen, sondern ihm den Laufbahnwechsel abzuverlangen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4.04 -, DÖV 2005, 784 = juris, Rn. 9 ff.; OVG NRW, Urteil vom 1. August 2003 - 6 A 1579/02 -, NWVBl. 2004, 58 = juris, Rn. 17 und 27, Beschlüsse vom 13. November 2006 - 6 B 2086/06 -, juris, Rn. 12, vom 11. April 2012 - 6 B 196/12 -, juris, Rn. 10, vom 22. Januar 2015 - 6 B 1022/14 -, juris, Rn. 14, vom 21. Dezember 2015 - 6 A 2131/14 -, juris, Rn. 7, vom 19. Januar 2016 - 6 A 2348/14 -, DÖD 2016, 164 = juris, Rn. 7 und 16 ff., vom 20. Januar 2016 - 6 A 2630/14 -, juris, Rn. 7, und vom 29. Juni 2016 - 6 A 2067/14 -, juris, Rn. 16; Brockhaus, a. a. O., Rn. 35 und 41. Zulässig ist beispielsweise die Handhabung, dass von den Beamten mit Verwendungseinschränkung nur solche auf Innendienstposten eingesetzt werden, bei denen nur vorübergehende Verwendungseinschränkungen bestehen oder für die wegen der zeitlichen Nähe zum Eintritt in den Ruhestand ein Laufbahnwechsel weder zweckmäßig noch zumutbar wäre. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. April 2012 - 6 B 196/12 -, a. a. O., Rn. 13, vom 22. Januar 2015 - 6 B 1022/14 -, a. a. O., Rn. 16, vom 21. Dezember 2015 - 6 A 2131/14 -, a. a. O., Rn. 7, und vom 29. Juni 2016 - 6 A 2067/14 -, a. a. O., Rn. 19 ff. Beabsichtigt der Dienstherr den Laufbahnwechsel, nicht hingegen die Zurruhesetzung des Beamten, muss er nicht den aus dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ folgenden besonderen Anforderungen an die Suchpflicht, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014 - 2 B 97.13 -, IÖD 2015, 2 = juris, Rn. 11 ff., genügen. Die Versetzung in eine andere Laufbahn setzt daher nicht die vergebliche Suche nach einer anderweitigen Verwendung im gesamten Bereich des Dienstherrn voraus. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2015 - 6 A 2131/14 -, a. a. O., Rn. 7 und 10, vom 19. Januar 2016 - 6 A 2348/14 -, DÖD 2016, 164 = a. a. O., Rn. 9 ff. und 31 ff., und vom 20. Januar 2016 - 6 A 2630/14 -, a. a. O., Rn. 10 ff. Vielmehr ist der Laufbahnwechsel gerade die gewünschte Weiterverwendung, wie sich auch aus § 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG ergibt. Danach ist eine anderweitige Verwendung möglich, wenn dem Beamten ein anderes Amt einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. bb. Die Entscheidung, den Kläger nicht im Sinne von § 116 Abs. 1, 2. Halbsatz LBG NRW 2009 (damals: § 194 Abs. 1 LBG NRW in der Fassung vom 27. Juni 2006) anderweitig im Polizeivollzugsdienst zu verwenden, ist bereits im Bescheid vom 11. April 2008 erfolgt. Da dieser bestandskräftig geworden ist, ist hier nicht zu prüfen, ob er den vorstehend ausgeführten Anforderungen an die Ausübung des Ermessens genügt. Dass diese Entscheidung nicht im Tenor des Bescheids vom 11. April 2008 enthalten ist, ist unerheblich. Einer förmlichen Feststellung zur Frage der anderweitigen Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst nach § 116 Abs. 1, 2. Halbsatz LBG NRW 2009 bedarf es nicht. Es reicht aus, wenn der Dienstherr Maßnahmen ergreift, die auf einen Laufbahnwechsel gerichtet sind und damit zu erkennen gibt, dass er den Beamten nicht für eine Verwendung auf Dienstposten ohne besondere gesundheitliche Anforderungen vorsehen will. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2006 – 6 B 560/06 -, juris, Rn. 7 (zur entsprechenden Vorschrift § 194 Abs. 1, 2. Halbsatz LBG NRW a. F.); Brockhaus, a. a. O,. Rn. 54. Dem Bescheid vom 11. April 2008 ist nach dem objektiven Empfängerhorizont hinreichend sicher zu entnehmen, dass das Polizeipräsidium den Kläger nicht mehr (dauerhaft) im Polizeivollzugsdienst verwenden will. In den Gründen wird ausgeführt, dass der Behörde unter Berücksichtigung seines Lebensalters (40 Jahre) eine den gesundheitlichen Einschränkungen entsprechende Verwendung im Polizeibereich auf Dauer nicht zur Verfügung stehe. Darin liegt bei verständiger Würdigung die Feststellung, dass der Kläger nicht anderweitig im Polizeivollzugsdienst verwendet werden soll. Beabsichtigt war vielmehr, das ergibt sich aus den weiteren Ausführungen zum in Aussicht genommenen Laufbahnwechsel, die Versetzung in die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes. Dass der Kläger nur insoweit, nicht aber im Polizeivollzugsdienst anderweitig verwendet werden soll, zeigt auch der Hinweis, dass er „nach vollzogenem Laufbahnwechsel“ in der ZI 3.2 (Waffen- und Geräteangelegenheiten) eingesetzt werden soll. cc. Das beklagte Land hat nicht von sich aus im Bescheid vom 26. Februar 2014 das Verfahren insoweit wieder aufgegriffen und eine neue Ermessensentscheidung über die anderweitige Verwendung im Polizeivollzugsdienst getroffen, die nunmehr zu überprüfen wäre. Die Formulierung „im Rahmen meines Ermessens […] habe ich mich entschieden“ bezieht sich nicht auf § 116 Abs. 1, 2. Halbsatz LBG NRW 2009, sondern auf die Entscheidung über die Versetzung in eine andere Laufbahn als Alternative zur Zurruhesetzung. Dies zeigt auch der Nachsatz, der Laufbahnwechsel stelle für den Kläger im Verhältnis zu einer Versetzung in den Ruhestand die finanziell bessere Entscheidung dar. Eine erneute Ermessensentscheidung kann entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus dem Hinweis abgeleitet werden, die ausstehende Entscheidung über die Besetzung der Stelle in der Direktion Verkehr sei zwischenzeitlich getroffen worden. Mit diesem Satz, der sich zudem ausdrücklich auf einen Einwand des Klägers in seiner Anhörung bezieht, trägt das Polizeipräsidium erkennbar lediglich dem Umstand Rechnung, dass es sich am 12. November 2013 im gerichtlichen Vergleich im Verfahren VG Düsseldorf 2 K 4427/12 dem Kläger gegenüber verpflichtet hatte, über die Besetzung des Dienstpostens erneut zu entscheiden. Darin liegt aber keine erneute Ausübung des Organisationsermessens, ob der Kläger weiter im Polizeivollzugsdienst auf einem Innendienstposten eingesetzt werden soll. Dies wird auch dadurch deutlich, dass der Bescheid weder Ausführungen zur einen Monat vorher getroffenen Entscheidung über die Besetzung der Stelle des Asservatenverwalters noch dazu enthält, ob der Dienstposten in der Direktion K, KK 24, den der Kläger seit Jahren inne hatte, dauerhaft mit ihm als Polizeivollzugsbeamten besetzt werden kann. dd. Es kann offen bleiben, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen es bei einer Versetzung in eine andere Laufbahn, die erst Jahre nach der ablehnenden Entscheidung über die anderweitige Verwendung im Polizeivollzugsdienst und Jahre nach Erwerb der Befähigung für die andere Laufbahn angeordnet werden soll, geboten sein kann, erneut über die Weiterverwendung im Polizeidienst zu entscheiden. Hier bestand diese Notwendigkeit jedenfalls deshalb nicht, weil der sachliche Grund, die raren Innendienstposten nicht mit jüngeren polizeidienstfähigen Beamten zu besetzen, für die ein Laufbahnwechsel in Betracht kommt, auch im Februar 2014 mit Blick auf das immer noch vergleichsweise geringe Alter des Klägers fortbestand und weder vorgetragen noch erkennbar ist, dass die Praxis des Polizeipräsidiums N. sich geändert hätte. Dass der Dienstposten des Asservatenverwalters mit der gleichaltrigen, ebenfalls Verwendungseingeschränkten, Beamtin M. besetzt worden ist, reicht insoweit nicht aus. Zudem hat das beklagte Land nachvollziehbar ausgeführt, dass für diese kurzfristig wegen eines Konflikts in der bisherigen Dienststelle eine anderweitige Verwendung habe gefunden werden müssen. Besondere Umstände, die nunmehr eine abweichende einzelfallbezogene Ausübung des weit gefassten Ermessens über die anderweitige Verwendung im Polizeivollzugsdienst erfordert hätten, sind nicht ersichtlich. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass er seit November 2010 bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt am 26. Februar 2014 auf dem Dienstposten KK 24, Bearbeitung von Vorgängen ohne Ermittlungsansatz, in der Direktion K verwendet wurde, der seine gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigte. Dass ein polizeidienstunfähiger Polizeivollzugsbeamter einen Innendienstposten inne hat, schränkt das Organisationsermessen nicht dahingehend ein, dass er auch dauerhaft auf diesem weiter zu verwenden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2012 - 6 B 196/12 -, juris, Rn. 14. Erst recht muss dieser Umstand dann die Behörde bei Vorliegen einer bestandskräftigen Entscheidung, den Beamten nicht im Polizeivollzugsdienst weiter zu verwenden, nicht zu einer erneuten Ermessensausübung veranlassen. Verzichtet der Dienstherr zunächst darauf, einem polizeidienstunfähig gewordenen Polizeivollzugsbeamten den an sich gebotenen Laufbahnwechsel abzuverlangen, weil er im Interesse des Beamten die mögliche Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit abwarten will und er den Beamten für den dafür erforderlichen Zeitraum in einer dem Polizeivollzugsdienst zugeordneten Funktion mit geringeren gesundheitlichen Anforderungen beschäftigen kann, ist dies unbedenklich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2006 - 6 B 2086/06 -, juris, Rn. 11. Das Polizeipräsidium hatte hier auch von Anfang an deutlich gemacht, dass die Tätigkeit nicht auf Dauer im Polizeivollzugsdienst erfolgen könne. Der Kläger war etwa mit Schreiben vom 10. November 2010, mit dem die Umsetzung auf den Dienstposten in der Direktion K mitgeteilt worden war, darauf hingewiesen worden, dass eine dauerhafte Verwendung als Polizeivollzugsbeamter im Innendienst nicht in Betracht komme. Auf diesem Dienstposten sollte er ausweislich des angegriffenen Bescheids zwar verbleiben, allerdings, vor allem aus fiskalischen Gründen, nicht im unter anderem zu einer Zulage berechtigenden Polizeivollzugsdienst. Die immense zeitliche Verzögerung seit Einleitung des Laufbahnwechsels 2008 beruht im Übrigen nicht nur auf Versäumnissen des beklagten Landes, sondern auch auf erheblichen Fehlzeiten des Klägers bis 2010, seiner Bitte, die gesundheitliche Entwicklung und die mögliche Wiedererlangung der Polizeidienstfähigkeit abzuwarten, sowie verschiedenen von ihm angestrengten gerichtlichen Verfahren, deren Ausgang die Behörde offenbar abgewartet hat. c. Auch die sonstigen Voraussetzungen des § 25 LBG NRW 2009, soweit sie im Rahmen des § 116 Abs. 3 LBG NRW 2009 erheblich sind, sind erfüllt. Der Kläger besitzt ausweislich der Feststellung der Bezirksregierung vom 21. September 2012 die Befähigung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes. Die Versetzung erfolgt in ein Amt einer gleichwertigen Laufbahn mit demselben Endgrundgehalt – Stellenzulagen sind nach § 25 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW 2009 nicht berücksichtigungsfähig –, das zum Bereich desselben Dienstherrn gehört. Ein Antrag oder ein dienstliches Bedürfnis nach § 25 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ist nicht erforderlich. Vgl. auch Brockhaus, a. a. O., Rn. 55. § 116 Abs. 3 LBG NRW 2009 sieht die Versetzung als Regelfall vor, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Zudem müssen nicht alle, sondern nur die „sonstigen“ Voraussetzungen des § 25 LBG NRW 2009 erfüllt sein. Der Zustimmung des Klägers, die bei Erlass der Versetzungsverfügung am 26. Februar 2014 nicht mehr gegeben war, bedurfte es ebenfalls nicht, da es sich um ein Amt einer gleichwertigen Laufbahn mit demselben Endgrundgehalt handelt. So auch Brockhaus, a. a. O., Rn. 53 und 60. Dies ergibt sich aus § 26 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG, der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 LBG NRW 2009 unberührt bleibt sowie nach § 1 Abs. 1 LBG NRW 2009 und im Übrigen auch nach Art. 72 Abs. 1 GG vorrangig anzuwenden ist. Vgl. auch von Roetteken, in: v.Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Kommentar, Stand Oktober 2012, § 26 Rn. 21 und 136. Nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Abgesehen davon wären aufgrund der Sollvorschrift des § 116 Abs. 3 LBG NRW 2009, die auch Ausdruck des Grundsatzes „Weiterverwendung vor Versorgung“ ist, stets dienstliche Gründe im Sinne des § 25 Abs. 2 LBG NRW 2009 anzunehmen, die zur Versetzung des Beamten ohne dessen Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt einer anderen Laufbahn berechtigen. 2. Die Versetzungsentscheidung ist auch frei von Ermessensfehlern. Rechtsfolge des Vorliegens der Voraussetzungen des § 116 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW 2009 ist, dass der Laufbahnwechsel erfolgen „soll“, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Die Formulierung der Regelung als Sollvorschrift verlangt als Rechtsfolge regelmäßig, das Beamtenverhältnis eines polizeidienstunfähig gewordenen Polizeivollzugsbeamten fortzusetzen und eine Zurruhesetzung wegen Polizeidienstunfähigkeit zu unterlassen. Nur ausnahmsweise, wenn zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen oder wenn der Laufbahnwechsel aus einem anderen Grund als dem der Polizeidienstunfähigkeit scheitert, darf von einem Laufbahnwechsel Abstand genommen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1994 - 2 C 24.92 -, DÖD 1995, 283 = juris, Rn. 16; OVG NRW, Urteile vom 15. April 1997 - 6 A 726/94 -, juris, Rn. 35, und vom 24. September 2008 - 6 A 296/05 -, juris, Rn. 66. Das danach bestehende intendierte Ermessen zugrundegelegt, ist die angefochtene Versetzungsentscheidung nicht ermessensfehlerhaft. Das Polizeipräsidium hat sich „im Rahmen meines Ermessens und unter besonderer Berücksichtigung der polizeispezifischen Anforderungen“ entschieden, den Laufbahnwechsel anzuordnen. Dabei hat es die Verfügung im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger – damals im Übrigen noch mit seinem Einverständnis – erfolgreich die Befähigung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes erworben hat. Entgegenstehende dienstliche Gründe, darauf hat bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen, sind nicht ersichtlich. Sonstige Umstände des Einzelfalls, die zwingend hätten erwogen werden müssen und abweichend von der in § 116 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW 2009 festgelegten Regel ein Absehen vom Laufbahnwechsel – und damit eine Zurruhesetzung – erfordert hätten, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht gegeben sind.