Beschluss
4 A 2450/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0730.4A2450.16.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 16.11.2016 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 33.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 16.11.2016 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 33.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 84 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 1 Satz 3 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 ‒ 1 BvR 830/00 ‒, NVwZ 2000, 1163 ff. = juris, Rn. 15. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Bewilligung einer „De-minimis“-Beihilfe für die Förderperiode 2015 mit der Begründung abgewiesen, der Klägerin fehle es nach der maßgeblichen Verwaltungspraxis der Beklagten an der Antragsberechtigung, weil sie als beherrschtes Unternehmen im Sinne der Förderrichtlinie gelte. Dies ergebe sich zudem aus Nummer 8.1.2 Satz 1 in Verbindung mit Nr. 3.3.2 Satz 1 Buchstabe a) der Förderrichtlinie, womit die entsprechenden Vorschriften der De-minimis-Verordnung umgesetzt worden seien. Die Klägerin sei ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der S. SE & Co. KG. Art. 3 Abs. 9 der De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 lege keine andere Bewertung nahe, Art. 3 Abs. 8 der Verordnung stütze die vorgenommene Auslegungs- und Anwendungspraxis der Beklagten. Auf die Betrachtung der Unternehmensgegenstände oder konkret ausgeübten Tätigkeiten eines Unternehmens komme es nicht an. Die Verwaltungspraxis der Beklagten verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die gegen diese Annahmen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt, dass der Klägerin als hundertprozentiger Tochter der S. SE & Co. KG die Antragsberechtigung für eine Förderung nach den „De-minimis“-Regeln fehlt. Nach Nr. 8.1.2 Satz 2 der Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 11.8.2014 (BAnz AT 25.8.2014 B 5, im Folgenden: Förderrichtlinie) muss bei einer Mehrzahl von Unternehmen, die nach Nummer 3.3 als ein einziges Unternehmen gelten, das beherrschende Unternehmen Antragsteller sein. Nach Nr. 3.3.1 der Förderrichtlinie bezeichnet der Begriff des Unternehmens für die Zwecke dieser Richtlinie jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Nach Satz 2 dieser Nummer sind alle Einheiten die rechtlich oder de facto von ein und derselben Einheit kontrolliert werden, als einziges Unternehmen anzusehen. Die Kriterien für eine derartige Kontrolle werden in Nr. 3.3.2 der Förderrichtlinie weiter konkretisiert. Als ein einziges Unternehmen gelten unter anderem nach Nr. 3.3.2 Satz 1 Buchstabe a) der Förderrichtlinie Unternehmen, bei denen ein Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens hält. Nach diesen Kriterien ist die Klägerin und die S. SE & Co. KG als einziges Unternehmen im Sinne der Förderrichtlinie anzusehen. Die Geschäftsanteile der Klägerin werden zu 100 % von der S. SE & Co. KG zu 100 % gehalten. Angesichts dieser förderrechtlichen Bestimmung, ab wann mehrere Unternehmen als ein „einziges Unternehmen“ anzusehen sind, kommt es nicht auf einen nicht weiter präzisierten und deshalb allein nach dem Wortsinn auszulegenden Unternehmensbegriff an, so dass das von der Klägerin zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.10.2015 ‒ 7 C 8.14 ‒, BVerwGE 153, 99 = juris, Rn. 35, ‒ ungeachtet der mit Nr. 3.3.1 Satz 1 der Förderrichtlinie übereinstimmenden Definition des Unternehmensbegriffs ‒ ohne Bedeutung für diese Fallkonstellation bleibt. Dementsprechend kommt es ebenfalls nicht darauf an, dass es sich bei der Klägerin unzweifelhaft um ein Unternehmen mit selbstständiger unabhängiger Rechtspersönlichkeit handelt, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Ebenso wenig verfängt der Einwand der Klägerin, die von der Beklagten und dem Verwaltungsgericht verwandte Definition des „einzigen Unternehmens“ lasse sich weder der zugrundeliegenden EU-Verordnung Nr. 1407/2013 noch anderen Rechtsnormen entnehmen. Bereits in Erwägungsgrund 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1 ff.) ist ausgeführt, dass der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt habe, dass alle Einheiten, die (rechtlich oder de facto) von ein und derselben Einheit kontrolliert werden, als ein einziges Unternehmen angesehen werden sollten. In der Folge definiert Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 den Begriff „ein einziges Unternehmen“ in genau der gleichen Weise wie Nr. 3.3.2 der Förderrichtlinie. Nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 bezieht der Begriff „ein einziges Unternehmen“ für die Zwecke dieser Verordnung alle Unternehmen mit ein, die zueinander in mindestens einer der nachfolgend genannten Beziehungen stehen. Eine derartige Beziehung ist nach Buchstabe a) dann gegeben, wenn ein Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens hält. Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob sie unabhängige Entscheidungsbefugnisse hat oder aber die S. SE & Co. KG auf ihre Entscheidungsabläufe Einfluss nimmt. Ausschlaggebend ist, wie bereits oben ausgeführt, dass unbestritten die S. SE & Co. KG die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter der Klägerin hält. Insofern hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass die S. & Co. KG letztlich die rechtliche Kontrolle über die Klägerin innehat. Mit dieser Einschätzung geht es auch nicht über die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinaus, sondern bringt diese gerade zur Anwendung. Dass der Verordnungsgeber in Erwägungsgrund 5 eine Unterstützung von Straßengüterverkehrsunternehmen mit im Durchschnitt geringer Größe vorsieht, steht dem nicht entgegen. Zum einen dient dem Verordnungsgeber an dieser Stelle die im Durchschnitt geringere Größe von in diesem Bereich tätigen Unternehmen zur Begründung für die Festsetzung des Förderungshöchstbetrags auf 100.000,- EUR. Zum anderen handelt es sich vorliegend aufgrund der Beteiligungsstrukturen gerade um einen großen Unternehmensverbund, und nicht um ein Unternehmen mit geringer Größe. Auch der Verweis auf den Erwägungsgrund 4 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 führt zu keiner anderen Einschätzung. Die dort genannte Voraussetzung der unabhängigen Entscheidungsbefugnisse (Satz 7 des Erwägungsgrundes) ist ausschließlich in Bezug auf Unternehmen von Belang, die der Kontrolle derselben öffentlichen Einrichtung bzw. Einrichtungen unterliegen, was hier nicht der Fall ist. Im Übrigen kommt es für die Frage der verbundenen Unternehmen, deren Kriterien den Behörden bereits ausweislich des Art. 3 Abs. 3 Buchstabe a) des Anhangs zur Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36 ff.) und Art. 3 Abs. 3 Buchstabe a) des Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 800/2008 (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3 ff.) bekannt sind, auf das Kriterium unabhängiger Entscheidungsbefugnisse nicht an. Die Berufung ist nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 1 Satz 3 VwGO). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15.11.2011 – 8 A 2066/11 –, juris, Rn. 4, m. w. N., und vom 2.3.2017 ‒ 4 A 1808/16 –, juris, Rn. 15 f. Das ist hier nicht der Fall. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass sich die Frage der Antragsberechtigung eines Unternehmens bereits auf der Grundlage der Förderrichtlinie und der dieser zugrundeliegenden Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 eindeutig beantworten lässt. Die Berufung ist schließlich nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 1 Satz 3 VwGO). Die aufgeworfene Frage, ob Unternehmen, die dem Unternehmensbegriff des Unionsrechts im Sinne der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts 7 C 8.14 unterfallen, dennoch von den de-minimis Richtlinien ausgeschlossen sind, weil ihre Gesellschaftsanteile von einem Unternehmen gehalten werden, das auch Anteile anderer Gesellschaften hält, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Sie ist durch die an die Voraussetzungen für die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 anknüpfende Förderrichtlinie eindeutig geklärt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.