Beschluss
19 A 1675/17.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0731.19A1675.17A.00
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Leitsätze
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass das Ordnungs- und Zuschreibungsmerkmal des Herkunftsortes auch dann für die Gefahrenprognose nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG maßgeblich ist, wenn etwa die Hauptstadt des Herkunftslandes das derzeit einzig mögliche Abschiebungsziel ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass das Ordnungs- und Zuschreibungsmerkmal des Herkunftsortes auch dann für die Gefahrenprognose nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG maßgeblich ist, wenn etwa die Hauptstadt des Herkunftslandes das derzeit einzig mögliche Abschiebungsziel ist. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG und bezeichnet mehrere Rechts- und Tatsachenfragen als grundsätzlich klärungsbedürftig. Keine dieser Fragen rechtfertigt eine Berufungszulassung. I. Das gilt zunächst für die unter Nr. 4 seiner Antragsbegründung aufgeworfene Rechtsfrage, „ob bei Asylbewerbern aus Somalia bei der Rückkehrprognose auf die Bundeshauptstadt Mogadischu abzustellen ist.“ Mit dieser Frage bezieht sich der Kläger sinngemäß auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, dass ihm in seiner Herkunftsregion, der Gegend um Belet Uen (Beledweyne), Hauptstadt der Region Hiraan, keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht (S. 20 des Urteilsabdrucks). Die Rechtsfrage, ob das Verwaltungsgericht stattdessen auf die Hauptstadt Mogadischu hätte abstellen müssen, rechtfertigt keine Berufungszulassung, weil sie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt ist. Danach ist Bezugspunkt für die Gefahrenprognose der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, aus der er stammt und in die er typischerweise zurückkehren würde, ließe man seine Fluchtgründe außer Betracht. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 ‑ C-465/07 ‑, NVwZ 2009, 705, juris, Rn. 40; BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 ‑ 10 C 15.12 ‑, BVerwGE 146, 12, juris, Rn. 13 f., und vom 14. Juli 2009 ‑ 10 C 9.08 ‑, BVerwGE 134, 188, juris, Rn. 17. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich kein erneuter Klärungsbedarf zu dieser Rechtsfrage aus der vereinzelten erstinstanzlichen Rechtsprechung, als Zielort der Rückkehr sei bei somalischen Staatsangehörigen stets auf die Verhältnisse in Mogadischu abzustellen, auch wenn der Ausländer aus einer anderen Herkunftsregion Somalias stamme, weil Rückführungen ausschließlich über Mogadischu möglich seien und es „lebensfremd [sei] anzunehmen, dass sich der zurückkehrende Flüchtling umgehend von dort in seine Heimatregion begeben“ könne. VG Magdeburg, Urteil vom 6. April 2017 ‑ 8 A 153/16 ‑, juris, Rn. 25 m. w. Nachw. Diese Rechtsprechung ist mit der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung unvereinbar, ohne einen weiter gehenden Klärungsbedarf zu begründen. Denn es ist bereits geklärt, dass das Ordnungs- und Zuschreibungsmerkmal des Herkunftsortes auch dann maßgeblich ist, wenn etwa die Hauptstadt des Herkunftslandes das derzeit einzig mögliche Abschiebungsziel darstellt, und ein Abweichen von dieser Regel insbesondere nicht damit begründet werden kann, dass dem Ausländer in der Herkunftsregion die Gefahren drohen, vor denen ihm § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Schutz gewähren soll. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a. a. O., Rn. 14, Beschluss vom 14. November 2012 ‑ 10 B 22.12 ‑, NVwZ 2013, 282, juris, Rn. 7. II. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt ist auch die weitere, vom Kläger in Nr. 5 seiner Antragsbegründung aufgeworfene Rechtsfrage, „ob die gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU begründete Vermutung auf der Grundlage von solchen Daten widerlegt werden kann, die auf unvollständigen und nicht belastbaren Erhebungen beruhen.“ Nach dieser Rechtsprechung kann die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung oder des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 ‑ 10 C 5.09 ‑, BVerwGE 136, 377, juris, Rn. 23. Im Rahmen dieser freien Beweiswürdigung hat das Tatsachengericht auch zu prüfen, wie stichhaltig und repräsentativ Daten aus Erhebungen zur Anzahl und zur Auswirkung von Akten willkürlicher Gewalt in der Herkunftsregion des Ausländers sind. Welchen Beweiswert es solchen Daten beimisst, ist eine Frage des Einzelfalls, die sich einer verallgemeinerungsfähigen Klärung entzieht. III. Die unter Nr. 1 seiner Antragsbegründung als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Tatsachenfrage genügt schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Stützt der Kläger seinen Berufungszulassungsantrag auf die Behauptung, eine Tatsachenfrage habe grundsätzliche Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, setzt dieses Darlegungserfordernis die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür voraus, dass die benannte Tatsachenfrage auch einer anderen als der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung zugänglich ist. Er muss bestimmte begründete Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstige Erkenntnisquellen benennen, aus denen sich zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Antragsbegründung zutreffend sind. Dabei gilt allgemein, dass die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt werden dürfen und Orientierungspunkte dieser Erfordernisse die angefochtene Entscheidung und deren Begründungstiefe sind. BVerfG, Beschluss vom 2. März 2006 ‑ 2 BvR 767/02 ‑, NVwZ 2006, 683, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2018 ‑ 19 A 552/17.A ‑, juris, Rn. 4 ff. m. w. Nachw.; Bay. VGH, Beschluss vom 26. Februar 2018 ‑ 20 ZB 18.30312 ‑, juris, Rn. 2. In seiner Antragsschrift vom 7. Juli 2017 setzt sich der Kläger nur unzureichend mit den detaillierten und aus umfangreichem aktuellem Erkenntnismaterial gewonnenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Tatsachenfragen auseinander. Seine Ausführungen zu denjenigen Fragen, welche er als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet, erschöpfen sich im Wesentlichen in pauschalen Hinweisen auf im Ergebnis anderslautende erstinstanzliche Rechtsprechung aus anderen Bundesländern, die zudem zum Teil veraltet ist. Das gilt zunächst für die auf die Gewährung subsidiären unionsrechtlichen Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG bezogene Tatsachenfrage, ob der vom Verwaltungsgericht für die Gegend um Belet Uen (Beledweyne), Hauptstadt der Region Hiraan, unterstellte innerstaatliche bewaffnete Konflikt einen Grad willkürlicher Gewalt erreicht hat, dass sich daraus für eine Zivilperson allein durch ihre Anwesenheit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ergibt. Im angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht diese Frage mit der Begründung verneint, die hierfür erforderliche Gefahrendichte sei in Belet Uen nicht (mehr) gegeben, weil eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits ein Tötungs- und Verletzungsrisiko von höchstens etwa 1:95 oder etwas über 1 % im Jahr 2015 und von höchstens etwa 1:80 oder ebenfalls etwas über 1 % Jahr 2016 ergebe und auch eine Gesamtbewertung der aktuellen Situation in dieser Region Somalias keine stichhaltigen Gründe für die Annahme liefere, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr dorthin Gefahr laufe, allein durch ihre dortige Anwesenheit verletzt oder getötet zu werden (S. 20 ‑ 24 des Urteilsabdrucks). Gegenüber diesen konkreten und aktuellen Feststellungen beruft sich der Kläger lediglich auf erstinstanzliche Rechtsprechung aus anderen Bundesländern, die im Ergebnis die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG pauschal für ganz Somalia oder aber pauschal für alle Regionen Zentral- und Südsomalias bejaht und die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gebotene quantitative Gegenüberstellung von Einwohnern und Gewaltakten entweder ganz unterlassen oder aber lediglich pauschal für alle Regionen Zentral- und Südsomalias vorgenommen hat. VG Darmstadt, Urteil vom 18. Mai 2016 ‑ 3 K 977/14.DA.A ‑, juris, Rn. 37 ff.: („in Somalia“); VG München, Urteil vom 29. Juli 2016 ‑ M 11 K 14.30194 ‑, juris, Rn. 17 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 13. August 2014 ‑ Au 7 K 14.30268 ‑, juris, Rn. 34; VG Regensburg, Urteil vom 31. März 2014 ‑ RN 7 K 13.30434 ‑, juris, Rn. 37; anders VG Magdeburg, a. a. O., Rn. 25 (“in Mogadischu”). Weder zeigt der Kläger auf, dass diesen Entscheidungen Erkenntnisse zugrunde liegen, die das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall unberücksichtigt gelassen hat, noch legt er mit dieser Bezugnahme konkret dar, in welchen Punkten die Würdigung der Erkenntnislage durch das Verwaltungsgericht in seinem Fall fehlerhaft sein soll. Das zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg ist zudem überholt. Das Gericht verneint inzwischen das Tatbestandsmerkmal der „ernsthaften individuellen Bedrohung“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG für die unter Regierungskontrolle stehenden Gebiete Somalias. VG Regensburg, Urteil vom 8. Januar 2015 ‑ RO 7 K 13.30801 ‑, juris, Rn. 22. IV. Entsprechendes gilt für die weitere, unter Nr. 2 der Antragsbegründung als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Tatsachenfrage, „ob für Zivilisten in Mogadischu durch die Rückkehr von einem längeren Auslandsaufenthalt gefahrerhöhende persönliche Umstände im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU bestehen, welche zu einer individuellen Gefahr für Leben und Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikte führen.“ Diese Frage hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung verneint, angesichts der Vielzahl der Rückkehrer ergebe sich jedenfalls für solche, die sich unauffällig verhalten, keine ernsthafte Bedrohung (S. 20 des Urteilsabdrucks). Das Zulassungsvorbringen des Klägers hierzu erschöpft sich in einem Hinweis auf das oben bereits zitierte, auch in diesem Punkt anderslautende Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt, welches im angefochtenen Urteil jedoch bereits berücksichtigt ist. Der Kläger benennt insbesondere keine neuen Erkenntnisquellen, die eine abweichende Tatsachenwürdigung nahelegen könnten. V. Der Kläger verfehlt das Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG schließlich auch mit seiner unter Nr. 3 der Antragsbegründung weiter aufgeworfenen Frauge, ob „der die humanitäre Situation in Zentralsomalia bzw. Hiraan kennzeichnende Grad von Verelendung ein Niveau im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erreicht, wonach stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass einer Zivilperson oder jedenfalls einer binnenvertriebenen Zivilperson die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.“ Auch insoweit erschöpft sich das Zulassungsvorbringen des Klägers in einer Wiederholung von Einzelumständen, die bereits das Verwaltungsgericht in seine Gesamtwürdigung einbezogen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG, der Gegenstandswert aus § 30 RVG. Es liegen keine Gründe für eine abweichende Gegenstandswertfestsetzung nach § 30 Abs. 2 RVG vor. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit ihm wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).