Beschluss
12 E 1004/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0802.12E1004.17.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche einstweilige Rechtsschutzverfahren im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Allerdings steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen, dass eine Rechtsverfolgung nicht mehr beabsichtigt und möglich ist, weil die Beteiligten zum Zeitpunkt des angegriffenen Beschlusses das einstweilige Rechtsschutzverfahren bereits übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten und das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Oktober 2017 über die Kosten des Verfahrens entschieden hatte. Hier käme eine quasi rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus Billigkeitsgesichtspunkten in Betracht. Dem steht die vom Antragsteller mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 13. September 2017 abgegebene Erledigungserklärung nicht entgegen, weil sie nicht aus freiem Entschluss bei unveränderten Umständen - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2008- 14 E 318/08 -, juris Rn. 4 - abgegeben wurde. Vielmehr hat der Antragsteller mit der Erledigungserklärung darauf reagiert, dass die Antragsgegnerin einen Kindergartenplatz zum 1. Oktober 2017 in Aussicht gestellt hatte. Wird mit einer verfahrensbeendenden Prozesserklärung auf veränderte Umstände reagiert, erscheint es untunlich, von dem Prozessbeteiligten zu verlangen, die Erklärung zurückzuhalten, um eine Entscheidung über einen entscheidungs-/bewilligungsreifen, aber vom Gericht noch nicht beschiedenen Prozesskostenhilfeantrag vor der Verfahrensbeendigung zu erreichen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren erst mit der Erledigungserklärung der Antragsgegnerin, die am 27. September 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, beendet wurde. Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags ist, wie auch vom Verwaltungsgericht angenommen, eingetreten, nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 4. September 2017 zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und damit inzident auch zum Prozesskostenhilfeantrag Stellung genommen hatte. Gleichwohl kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, weil zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, die hier mit Eingang des zuvor genannten Schreibens der Antragsgegnerin gegeben war, die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt der beantragten einstweiligen Anordnung, gerichtet auf das Zurverfügungstellen eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege, nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -. Hier bestand nahezu keine Erfolgsaussicht. Denn der Antragsteller hatte den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit der erstrebten Regelung nicht hinreichend glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). In der Eidesstattlichen Versicherung der Mutter des Antragstellers ist lediglich davon die Rede, dass sie zeitnah eine (Berufs-)Ausbildung beginnen müsse. Dagegen werden weder eine bestimmte Ausbildungsstelle noch ein konkreter Ausbildungsbeginn genannt. Entsprechendes gilt, soweit in dem vom Antragsteller beigebrachten Schreiben der Beklagten ("JobCenter") vom 22. August 2017 die Dringlichkeit eines Kindergartenplatzes mit einem Schulbesuch begründet wird. Um welche Schule es geht und wann der Besuch beginnen soll, bleiben offen. Zudem wird nicht hinreichend deutlich, wie sich die von Mutter erwähnte (Berufs-)Ausbildung und der Schulbesuch zueinander verhalten. Eher vage bleiben auch die Angaben in der Klageschrift im zugehörigen Hauptsacheverfahren, in der von einem nicht näher konkretisierten "Programm" des "JobCenter" F. die Rede ist, nach dem die Mutter des Antragstellers "voraussichtlich beginnend ab September 2017 … eine Ausbildung beginnen kann." Insgesamt kann nach den vorstehenden Ausführungen eine besondere Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit aufgrund einer konkreten und zu einem bestimmten Termin von der Mutter des Antragstellers beabsichtigten Maßnahme nicht angenommen werden. Soweit die Mutter die Dringlichkeit in ihrer Eidesstattlichen Versicherung sinngemäß damit begründet, dass sie mit der - nach den vorstehenden Ausführungen unbestimmten - Maßnahme ihren Lebensunterhalt verdienen müsse, da sie keinen Unterhalt von dem Vater des Antragstellers erhalte, greift auch dies nicht durch, weil der Lebensunterhalt der Mutter des Antragstellers durch Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch sichergestellt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).