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Beschluss

12 E 1005/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0802.12E1005.17.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Allerdings stand und steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen, dass eine Rechtsverfolgung nicht mehr beabsichtigt und möglich ist, weil die Beteiligten zum Zeitpunkt des angegriffenen Beschlusses das Klageverfahren bereits übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten und das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Oktober 2017 über die Kosten des Verfahrens entschieden hatte. Hier käme eine quasi rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus Billigkeitsgesichtspunkten in Betracht. Dem steht die vom Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 13. September 2017 abgegebene Erledigungserklärung nicht entgegen, weil sie nicht aus freiem Entschluss bei unveränderten Umständen - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2008- 14 E 318/08 -, juris Rn. 4 - abgegeben wurde. Vielmehr hat der Kläger mit der Erledigungserklärung darauf reagiert, dass die Beklagte einen Kindergartenplatz zum 1. Oktober 2017 in Aussicht gestellt hatte. Wird mit einer verfahrensbeendenden Prozesserklärung auf veränderte Umstände reagiert, erscheint es untunlich, von dem Prozessbeteiligten zu verlangen, die Erklärung zurückzuhalten, um eine Entscheidung über einen entscheidungs-/bewilligungsreifen, aber vom Gericht noch nicht beschiedenen Prozesskostenhilfeantrag vor der Verfahrensbeendigung zu erreichen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren erst mit der Erledigungserklärung der Beklagten, die am 17. Oktober 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, beendet wurde. Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags ist, wie auch vom Verwaltungsgericht angenommen, eingetreten, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 4. September 2017 zur Klage und damit inzident auch zum Prozesskostenhilfeantrag Stellung genommen hatte. Gleichwohl kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, weil zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, die hier mit Eingang des zuvor genannten Schreibens der Beklagten gegeben war, die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt der Klage, gerichtet auf das Zurverfügungstellen eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege, nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -. Hier bestand nahezu keine Erfolgsaussicht. Die Klage dürfte nämlich bereits unzulässig gewesen sein. Unabhängig von der umstrittenen Frage, warum der Kläger im Jahr 2016 keinen Betreuungsplatz in der Kindertagesstätte in der Kaiserhofstraße erhalten hatte, nachdem ihm dort ein Platz von der Beklagten angeboten worden war, hat die Beklagte- insoweit unwidersprochen - vorgetragen, dass ihrem Jugendamt vor dem 20. Juni 2017 nicht bekannt geworden ist, dass der Kläger im Jahr 2016 keinen Betreuungsplatz erhalten hatte, und im Jahr 2017 ein Bedarf von der Mutter des Klägers dem Jugendamt erst (erneut) am 20. Juni angezeigt worden ist (vgl. § 3b KiBiz). Diesbezüglich geht der Kläger selbst von einer (wiederholten) Bedarfsanzeige aus. Da diese Bedarfsanzeige zugleich als Antrag auf das Zurverfügungstellen eines Betreuungsplatzes zu werten ist, konnte eine Klage mit Blick auf § 75 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VwGO zulässiger Weise nicht vor Ablauf von drei Monaten, also nicht vor dem 20. September 2017 erhoben werden. Dass hier wegen besonderer Umstände des Falls eine kürzere Frist galt (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 VwGO), ist weder vom Kläger vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Mutter des Klägers mit der Bedarfsanzeige einen kurzfristigen Bedarf im Sinne von § 3b Abs. 2 Satz 1 KiBiz geltend gemacht hatte. Auch sonst kann nicht von einem besonders eilbedürftigen oder dringlichen Bedarf ausgegangen werden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom heutigen Tag in dem parallelen Verfahren gleichen Rubrums 12 E 1004/17 Bezug genommen. Damit war die bereits am 29. August 2017 erhobene Klage unzulässig (verfrüht). Bei Eintritt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags war die Klage ebenfalls noch unzulässig, weil nach den vorstehenden Ausführungen Entscheidungsreife jedenfalls vor dem 20. September 2017 eingetreten ist. Ob bei Eintritt der Entscheidungsreife die Klage möglicherweise hätte noch zulässig werden können, braucht nicht in den Blick genommen zu werden, weil die Beklagte mit ihrer Klageerwiderung von 4. September 2017 bereits einen Kindergartenplatz in Aussicht gestellt hatte. Damit war die Zulässigkeit der Klage nunmehr jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses nicht mehr gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).